Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter - Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
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Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter - Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4480
21. Wahlperiode 04.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz Polat, Karoline
Otte, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und
der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter – Integrationspolitische Risiken
und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat sich in
seiner öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2026 mit dem von der
Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung
von Leistungen für Personen befasst, die in Anwendung der Richtlinie
2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum
vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben
(Leistungsrechtsanpassungsgesetz, Bundestagsdrucksachen 21/3539 und 21/4086).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit
Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie, die nach dem 1. April
2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Damit würde die bisherige
Regelung beendet, wonach ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen konnten.
Aus Sicht der Fragestellenden äußerten in der Anhörung zahlreiche
Sachverständige erhebliche Bedenken gegen den geplanten Rechtskreiswechsel. Der
Caritasverband sprach von einem strukturellen Systemwechsel mit
integrationspolitisch weitreichenden Folgen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband sowie der
Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierten insbesondere eine Verschlechterung
der sozialen Absicherung, Einschränkungen bei Gesundheitsleistungen, die
Abkehr vom Prinzip der Geldleistungen sowie eine erschwerte
Arbeitsmarktintegration.
Auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene warnten vor
zusätzlichen Bürokratiebelastungen und finanziellen Risiken für Städte und
Gemeinden. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive wurde zudem darauf
hingewiesen, dass die vorgesehene Leistungsabsenkung und der Zuständigkeitswechsel
von den Jobcentern in das AsylbLG eine Verlangsamung der
Arbeitsmarktintegration sowie langfristige Mehrbelastungen zur Folge haben könnten. Vor
diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der
integrations-, sozial- und haushaltspolitischen Folgen des geplanten
Rechtskreiswechsels.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Personen aus der Ukraine haben seit dem 1. April 2025 eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
beantragt bzw. erhalten, und wie verteilen sich diese Personen nach
Bundesland, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie nach Alter und
Geschlecht?
2. Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung am Stichtag der Einreise
zum 1. April 2025 fest, obwohl mehrere Sachverständige eine
Anwendung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes empfohlen haben?
3. Wie vereinbart die Bundesregierung die Schaffung neuer Bürokratielasten
und von erhöhtem Verwaltungsaufwand durch das
Leistungsrechtsanpassungsgesetz mit den Vorschlägen der Sozialstaatskommission,
steuerfinanzierte Sozialleistungen weitgehend zu entbürokratisieren und
vereinfachen?
4. Welche Einsparungen erwartet die Bundesregierung infolge des
Rechtskreiswechsels insgesamt, wie hoch beziffert sie demgegenüber die
zusätzlichen Ausgaben (u. a. für Ausgleichszahlungen, verzögerte Integration,
Verwaltungskosten, Gesundheitskosten sowie IT-Anpassungen), und zu
welchem gesamtstaatlichen Nettobetrag gelangt die Bundesregierung
insgesamt (Bund, Länder, Kommunen) je Haushaltsjahr?
5. Wurden integrationspolitische Folgekosten (z. B. verzögerte
Arbeitsmarktintegration) in die Haushaltskalkulation einbezogen?
6. Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die
Bundesregierung mit den Ländern verständigt, um den Umstellungs-,
Vollzugs- und Verwaltungsaufwand der Kommunen infolge des
Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?
7. Mit welchen zusätzlichen Haushaltsbelastungen für die Bundesagentur für
Arbeit rechnet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels (bitte
einzeln für die Bereiche Beratung, Sprachförderung,
Arbeitsmarktintegration und Verwaltung aufschlüsseln)?
8. Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die
Bundesregierung mit der Bundesagentur für Arbeit verständigt, um die
Umstellungsaufwände infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
vollständig zu kompensieren?
9. Hat die Bundesregierung die Kostenkalkulation für den Gesetzentwurf
angepasst, nachdem kommunale Spitzenverbände in der Anhörung
kritisierten, dass der Gesetzentwurf zu dauerhaft höherem Verwaltungsaufwand
für Länder und Kommunen führen wird?
10. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Warnung
des Deutschen Städtetages, wonach ein Rechtskreiswechsel zu erhöhten
kommunalen Unterbringungskosten führen könne, wenn
integrationsfördernde Arbeitsmarktinstrumente entfallen oder verzögert greifen?
11. Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung zu möglichen
Mehrbelastungen von Kommunen, etwa in Großstädten wie Hamburg, infolge
längerer Aufenthaltsdauer von ukrainischen Geflüchteten in kommunaler
Unterbringung vor?
12. Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung, weil aufgrund des
im AsylbLG wegfallenden pauschalierten Pflegegeldes mehr
Pflegesachleistungen oder stationäre Pflegeeinrichtungen von den Kommunen
bezahlt werden müssen?
13. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Armutsrisiken
und soziale Teilhabe durch die Reduktion der monatlichen Leistungen um
19,2 Prozent für erwachsene ukrainische Geflüchtete im AsylbLG (bzw.
40 Prozent für Familien mit Kindern durch den Wegfall von
Mehrbedarfszuschlägen)?
14. Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bezüglich eines möglichen
Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des
Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob die Einreise
zu einem Stichtag eine Ungleichbehandlung mit anderen Geflüchteten aus
der Ukraine bzw. anderen anerkannten Schutzberechtigten rechtfertigen
kann?
15. Wie begründet die Bundesregierung die dauerhafte Zuordnung von
Geflüchteten aus der Ukraine zum AsylbLG, insbesondere angesichts der
Tatsache, dass beispielsweise Asylsuchende bei Zuerkennung eines
Schutzstatus den Rechtskreis des AsylbLG verlassen oder Personen mit
einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG 18 Monate nach
der Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung ebenfalls nicht
mehr dem AsylbLG zugeordnet sind?
16. Hat die Bundesregierung eine Prognose über den bloß vorübergehenden
Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine angestellt, und wenn ja, wie
hat sie hierbei den Umstand einbezogen, dass die Höchstfrist der Geltung
der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz von drei Jahren im Falle der
Geflüchteten aus der Ukraine überschritten wurde?
17. Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit gemischten
Bedarfsgemeinschaften umzugehen, in denen einzelne Mitglieder dem SGB II und
andere dem AsylbLG zugeordnet sind, insbesondere im Hinblick auf
Vermögensschutz, Gesundheitsversorgung und arbeitsmarktpolitische
Integrationsleistungen, und welcher Rechtskreis findet in solchen Konstellationen
für die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Anwendung?
18. Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Wegfall des Kinderzuschlags für
Personen, die künftig dem AsylbLG zugeordnet wären, zumal dies nahezu
ausschließlich Personen betreffen würde, die schon ein hohes Maß an
Arbeitsmarktintegration erreicht haben?
19. Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass es durch den
Rechtskreiswechsel zum Wegfall laufender Rehabilitationsleistungen kommen kann, und
welche Vorkehrungen trifft sie, um Leistungsabbrüche zu verhindern?
20. Wie bewertet die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen des
Rechtskreiswechsels auf Menschen mit Behinderungen (u. a. erschwerter
Zugang zu Mehrbedarfen, Wegfall des Zugangs zu Leistungen der
Eingliederungshilfe), und inwiefern wurden diese bei der Erstellung des
Gesetzentwurfs einbezogen?
21. Mit welchem zeitlichen Effekt auf die durchschnittliche Dauer bis zur
Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im ersten
Arbeitsmarkt rechnet die Bundesregierung infolge des geplanten
Rechtskreiswechsels?
22. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
vom Sachverständigen Dr. Moritz Marbach zitierten Studien, wonach
Leistungskürzungen für Geflüchtete langfristig zu höheren fiskalischen
Kosten und schlechteren Integrationsverläufen führen, insbesondere bei
Kindern der Betroffenen, und wurden solche Effekte in die
Gesetzesfolgenabschätzung einbezogen?
23. Aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung statt eines
Rechtskreiswechsels nicht eine Nachschärfung erfolgreicher
arbeitsmarktpolitischer Instrumente, etwa einer Ausweitung des sogenannten Jobturbo?
24. Wie soll eine qualifikationsgerechte Arbeitsaufnahme ermöglicht werden,
wenn Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem Schutzstatus
aufgrund der Ausnahme nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes
(AufenthG) keinen Zugang zu Integrationskursen erhalten?
25. Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung es für
integrationspolitisch zielführend, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr freiwillig
an Integrationskursen gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG teilnehmen dürfen,
sondern von den kommunalen Sozialämtern zu einer Teilnahme
verpflichtet werden müssen, falls nach einem Aufenthalt von mindestens drei
Monaten kein Arbeitsverhältnis gefunden wurde?
26. In welcher Höhe sind Haushaltsmittel für die kommunalen Sozialämter
vorgesehen, um die Integrationskurse zu finanzieren zu denen
Ukrainerinnen und Ukrainer im AsylbLG verpflichtet werden sollen?
27. In welcher Höhe sind Haushaltsmittel vorgesehen, um die
Integrationskurse der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer im SGB II zu
finanzieren?
28. Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus
Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB),
wonach Arbeitsgelegenheiten im Vergleich zu anderen Instrumenten der
aktiven Arbeitsmarktpolitik die geringsten positiven Effekte auf die
nachhaltige Integration Geflüchteter in den ersten Arbeitsmarkt aufweisen, und aus
welchen Gründen beabsichtigt sie dennoch, Arbeitsgelegenheiten für
ukrainische Geflüchtete im Rahmen des AsylbLG verstärkt einzusetzen?
29. Hält die Bundesregierung die Entschädigung von Arbeitsgelegenheiten im
Rahmen des AsylbLG in Höhe von 80 Cent pro Stunde weiterhin für
angemessen?
30. Gelten aus Sicht der Bundesregierung die Zumutbarkeitsregelungen für
die Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG auch
für die geplanten Arbeitsgelegenheiten nach § 5b AsylbLG, und wenn
nein, wie wird dies begründet?
31. Sieht die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen für eine
nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch eine Bemühenspflicht, die
dezidiert dazu verpflichtet sich u. a. um Stellen unterhalb des
Qualifikationsniveaus sowie befristete oder einfache Helfertätigkeiten zu bemühen, und
ist der Besuch eines Integrationskurses oder die Wahrnehmung anderer
Qualifikationsmaßnahmen aus Sicht der Bundesregierung dieser
Bemühenspflicht nachgeordnet?
Berlin, den 3. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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