Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen (Antwort zu Drs. 21/4222)
Text
Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen (Antwort zu Drs. 21/4222)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4680
21. Wahlperiode 10.03.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Maren Kaminski, Zada
Salihović, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/4222 –
Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Mit einem sogenannten Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 teilte das
Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) den Trägern von
Integrationskursen mit, „dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei
Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden können. Das bedeutet, dass
insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG),
Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen
verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden“.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „die Möglichkeiten des Zugangs in
die Integrationskurse künftig stärker an den hierfür verfügbaren Mitteln im
Bundeshaushalt auszurichten“ seien. Die Maßnahme trage „langfristig zur
Sicherung des Integrationskurssystems bei“.
Kritik an dieser Maßnahme gab es unter anderem von der
Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, Natalie Pawlik: „Das ist falsch und hemmt
wichtige und notwendige Integrationsbemühungen“, damit werde „konterkariert,
was sich in Deutschland seit über 20 Jahren bewährt hat“; „bei einem
Zulassungsstopp für Menschen, die aus eigenem Antrieb Deutsch lernen wollen,
kann es nicht bleiben“ (www.migazin.de/2026/02/10/bamf-bestaetigt-zulassun
g-zu-integrationskursen-wird-stark-eingeschraenkt/). Auch der
Arbeitsmarktforscher Herbert Brücker warnte, dass die Beschränkung fiskalpolitisch „zu
kurz gedacht“ sei. Den kurzfristigen Kosteneinsparungen stünden steigende
Kosten für Transferleistungen und geringere Einnahmen durch Steuern und
Abgaben aufgrund der sinkenden Beschäftigungsquoten und geringeren
Verdienste gegenüber. „Per saldo dürfte die Nettobelastung für den Staat steigen“,
erklärte Brücker (ebd.).
Die Fragestellenden sehen in der beschlossenen Beschränkung des
Kurszugangs eine integrationspolitische Fehlentscheidung ersten Ranges. Der
schnelle Spracherwerb ist eine zentrale Voraussetzung für ein gelingendes
Ankommen, für die Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und für eine
gleichberechtigte Teilhabe. Hier zu sparen, wird zu negativen Folgekosten in
der Zukunft führen.
Zudem gefährdet die drastische Reduzierung der Zahl der Teilnehmenden
nach Auffassung der Fragestellenden die langjährig gewachsene Trägerland-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. März 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schaft und viele Sprachkursanbietende in ihrer Existenz. Der Deutsche
Volkshochschulverband sprach angesichts seit Ende November 2025 ausbleibenden
Zulassungen durch das BAMF von einer dramatischen Situation, zwei Drittel
der Kurse könnten wegen zu geringer Teilnehmendenzahlen nicht stattfinden
(www.hessenschau.de/gesellschaft/was-bedeutet-der-zulassungsstopp-fuer-int
egrationskurse-fuer-menschen-in-hessen-v2,integrationskurse-108.html). In
einer gemeinsamen Stellungnahme zugelassener Kursträger vom 6. Februar
2026 wiesen diese auf mehrere strukturelle Probleme hin, die „die
Funktionsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Integrationskurssystems ernsthaft
gefährden“ (https://bvib.de/wp-content/uploads/2026/02/20260206_Schreiben_BAM
F_BS.pdf). Verzögerte Zahlungen durch das BAMF haben im Jahr 2025 nach
den Angaben eines weiteren offenen Briefs bereits zu Insolvenzen von
Sprachkursträgern geführt (https://traegernetzwerk.org/wp-content/uploads/sit
es/4/2026/01/Offener-Brief-IK-Berechtigungsstopp.pdf).
1. Wer genau hat entschieden und dies politisch zu verantworten, bis auf
Weiteres keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen
nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr zu erteilen
(vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), hat insbesondere der
Bundesminister des Innern hierfür sein Einverständnis erteilt, und wenn ja, wann, und
aufgrund welcher Überlegungen?
Die Entscheidung wurde in einem behördeninternen Willensbildungsprozess
durch den Bundesminister des Innern getroffen. Der Entscheidung lagen die im
durch die Fragesteller zitierten Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026
genannten Erwägungen zugrunde.
2. Welche Stellen innerhalb oder auch außerhalb der Bundesregierung
wurden im Vorfeld dieser Entscheidung mit der Thematik befasst, gab es
innerhalb der Bundesregierung einen Abstimmungsprozess
unterschiedlicher Stellen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, traten dabei
gegebenenfalls unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage zutage, und wenn
ja, welche (bitte ausführen)?
Die Entscheidung wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) im
Rahmen seiner Ressortzuständigkeit für die Integrationskurse getroffen.
3. Wurde insbesondere die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung im
Vorfeld der genannten Entscheidung mit den Plänen, keine Zulassungen
für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
mehr zu erteilen, befasst, wenn ja, welche Position hat sie hierzu
eingenommen, und inwiefern und aus welchen Gründen wurde diese bei der
Entscheidung gegebenenfalls beachtet oder nicht beachtet (bitte
ausführen), und wenn nein, warum nicht, fallen Integrationskurse nach
Auffassung der Fragestellenden doch offenkundig in ihren fachlichen
Zuständigkeitsbereich (bitte ausführen)?
Die fachliche Zuständigkeit für die Integrationskurse liegt beim Bundesamt für
Migration und Flüchtlinge (BAMF), siehe § 75 Nummer 2 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), daher obliegt dem BMI die Fachaufsicht. Im Übrigen wird
auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.
4. Welche Briefe, Beschwerden, Forderungen usw. in Bezug auf die seit
Ende November 2025 ausbleibende Erteilung von Zulassungen nach § 44
Absatz 4 AufenthG erreichten das Bundesministerium des Innern (BMI)
bzw. das BAMF im Vorfeld der Entscheidung zur Einschränkung des
Integrationskurszugangs seitens der Kursträger, von Verbänden bzw.
Vereinen, Betroffenenorganisationen usw., welche Reaktionen aus diesem
Kreis gab es infolge der Entscheidung (bitte jeweils mit Datum und
Kerninhalt auflisten), und wie hat das BMI bzw. das BAMF hierauf
gegebenenfalls reagiert?
Es gibt Zuschriften zu verschiedenen Themenbereichen des BMI und des
BAMF. Diese Schreiben betreffen alle Abteilungen der Behörden. Die
Sachverhalte sind daher in ihrer Anzahl sowie inhaltlichen Ausrichtung heterogen. Es
erfolgt keine systematische Erhebung oder strukturierte Erfassung von im BMI
oder im Geschäftsbereich eingegangenen Schreiben. Vor diesem Hintergrund
kann keine geordnete und vor allem keine vollständige Übersicht über Umfang,
Inhalte und Korrespondenzen in den jeweiligen Themenfeldern bereitgestellt
werden.
5. Welche Überlegungen, Folgeabschätzungen oder Ähnliches wurden im
Vorfeld der genannten Entscheidung innerhalb der Bundesregierung
gegebenenfalls vorgenommen zu der Frage, welche mittel- und
langfristigen (negativen) Auswirkungen diese Maßnahme haben könnte, in Bezug
auf
a) eine verlangsamte bzw. behinderte Integration infolge des fehlenden
bzw. verspäteten Zugangs zu Integrationskursen und den damit
verbundenen verzögerten Spracherwerb bei Personen, die länger oder
dauerhaft in Deutschland bleiben (etwa: Unionsangehörige, Ukraine-
Geflüchtete, anerkannt Schutzberechtigte, Geduldete, die nicht
abgeschoben werden können),
b) eine infolge des verzögerten bzw. erschwerten Spracherwerbs
gegebenenfalls erschwerte Vermittlung in den Arbeitsmarkt und
insbesondere in qualifizierte Tätigkeiten, die oftmals gute Deutschkenntnisse
voraussetzen, und damit verbundene Mehrkosten für den Staat (siehe
die diesbezügliche Einschätzung von Herbert Brücker in der
Vorbemerkung der Fragesteller),
c) mögliche negative Auswirkungen eines verhinderten oder
verzögerten Integrationskurszugangs bei den Betroffenen, die sich
ausgegrenzt, nicht gewollt und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten
eingeschränkt fühlen könnten,
d) den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland, weil durch die
Maßnahme nach Auffassung der Fragestellenden die Botschaft
vermittelt werden könnte, dass die Bundesregierung der Auffassung ist,
dass Gelder, die für die Integration wichtig sind, eingespart werden
könnten,
e) Sprachkursträger und Lehrkräfte, weil die Beschränkung des
Integrationskurszugangs nach Auffassung der Fragestellenden zu
Einnahmeausfällen, verzögerten oder ausgefallenen Sprachkursen (dies ist laut
Volkshochschulverband bereits der Fall, siehe Vorbemerkung der
Fragesteller) und womöglich auch zu damit verbundenen
Insolvenzen und Einschränkungen des Sprachkursangebots führen könnte,
f) und wenn es keine solchen Überlegungen, Folgeabschätzungen usw.
gegeben haben sollte, warum nicht
(bitte zu allen Unterpunkten getrennt und begründet antworten)?
Das BMI und das BAMF stehen zu Fragen des Integrationskurssystems in
einem kontinuierlichen fachlichen Austausch. Dieser Austausch und die
Gespräche werden nicht protokolliert und können daher nicht nachgehalten
werden.
6. Welchen Anteil an allen neu eingewanderten Menschen machten
Unionsangehörige, Ukraine-Geflüchtete und Asylsuchende in den Jahren 2025,
2024 und 2023 jeweils aus (bitte differenziert und in absoluten und
relativen Zahlen angeben)?
Die erfragten Angaben sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Anzahl Personen Nicht-deutsche
Unionsbürger
Geflüchtete aus der
Ukraine
Asylantragsteller
Jahr der letzten Einreise absolut in % absolut in % absolut in %
2023 480.386 29,1 Prozent 240.922 14,6 Prozent 292.723 17,7 Prozent
2024 427.631 29,2 Prozent 202.853 13,8 Prozent 188.293 12,8 Prozent
2025 376.079 32,2 Prozent 152.364 13,0 Prozent 89.003 7,6 Prozent
Es wurden alle Personen ausgewertet, deren letzte Einreise seit dem Jahr 2023
erfolgte. Sollte eine Person in mehrere Kategorien fallen, so wurde folgende
Priorisierung getroffen: Nichtdeutsche Unionsbürger, Geflüchtete aus der
Ukraine, Asylsuchende. Eine aus der Ukraine geflüchtete Person, die ebenfalls einen
Asylantrag gestellt hat, wird z. B. nur der Kategorie Geflüchtete aus der
Ukraine zugeordnet.
7. Mit welchen durchschnittlichen Kosten pro Teilnehmenden rechnet die
Bundesregierung bei Integrationskursen, und wie haben sich diese
Kosten seit 2015 entwickelt (bitte, soweit möglich, auch nach Sprachkursen,
Orientierungskursen, Sonderkursen, Wiederholungskursen,
Prüfungskosten usw. differenzieren)?
Die Bundesregierung kalkuliert Integrationskurse auf Grundlage des
Kostenerstattungssatzes je Teilnehmer und Unterrichtseinheit (UE). Dieser betrug:
• 2015: 2,94 Euro je UE
• 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016: 3,10 Euro je UE
• 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2020: 3,90 Euro je UE
• 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022: 4,40 Euro je UE
• seit 1. August 2022: 4,58 Euro je UE.
Ein allgemeiner Integrationskurs umfasst regelmäßig 700 UE (600 UE
Sprachkurs und 100 UE Orientierungskurs). Daraus ergeben sich rechnerische
Gesamtkosten pro vollständig teilnehmender Person in Höhe von:
• 2015: 2.058 Euro
• seit 1. August 2022: 3.206 Euro
Spezialkurse mit 1.000 UE verursachen entsprechend:
• 2015: 2.940 Euro
• seit 1. August 2022: 4.580 Euro.
Abweichungen im Einzelfall ergeben sich durch Einstufung,
Wiederholungsstunden oder Sonderformates sowie die Degression, die hierbei nicht
berücksichtigt wurde. Prüfungskosten sind im Kostenerstattungssatz enthalten.
8. Wie viele Personen haben in den Jahren 2023, 2024 und 2025 und wie
viele seit Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung einen
Integrationskurs als Selbstzahlende begonnen bzw. abgeschlossen (bitte
differenzieren und jeweils auch die zehn wichtigsten Herkunftsstaaten und,
soweit möglich, Aufenthaltsstatus nennen), und in welcher
durchschnittlichen Höhe lagen dabei die von ihnen insgesamt zu tragenden Kosten
(bitte ausführen)?
Zu der Anzahl der Selbstzahler der Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie zu
Herkunftsstaaten und Aufenthaltsstatus von Selbstzahlern liegen der
Bundesregierung mangels Zuständigkeit keine Erkenntnisse vor. Die Kursträger müssen
gegenüber dem BAMF lediglich die aktuelle Anzahl an Selbstzahlern pro
Kursabschnitt angeben, um sicherzustellen, dass die maximale Kursgröße von 25
Personen inklusive Selbstzahlern nicht überschritten wird. Daraus folgend lässt
sich ermitteln, dass aktuell etwa 10.000 Personen als Selbstzahler an einem
Integrationskurs teilnehmen.
Selbstzahler schließen einen privatrechtlichen Vertrag mit den jeweiligen
Kursträgern, zu deren Inhalt und insbesondere der vereinbarten Vergütung liegen der
Bundesregierung daher keine Erkenntnisse vor.
9. Wie viele neue Teilnahmezulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
wurden im Jahr 2024 bzw. im Jahr 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026
bundesweit erteilt (bitte jeweils zudem nach Quartalen und
Personengruppen – insbesondere: Unionsangehörige, Ukraine-Geflüchtete,
Asylsuchende und Geduldete – aufschlüsseln)?
Die Anzahl der durch das BAMF in den Jahren 2024, 2025 sowie im Zeitraum
vom 1. Januar bis zum 22. Februar 2026 erteilten Zulassungen nach § 44
Absatz 4 AufenthG kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden.
Anzahl der neuen BAMF-Zulassungen im Jahr 2024 nach Status und
Quartal
Abfragestand: 01.04.2025, konsolidierte Geschäftsstatistik
Q1 Q2 Q3 Q4
Asylbewerber 29.170 22.785 20.151 20.020
Personen mit AE gemäß § 104c AufenthG 546 500 366 343
Personen mit AE nach § 25 Absatz 5
AufenthG
149 206 156 118
Personen mit Duldung gemäß
§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG
144 155 131 115
Deutsche 647 522 606 515
Nicht-deutsche Unionsbürger 12.662 10.918 9.852 9.969
Staatsangehörige aus EWR-Staaten
(Norwegen/Island/Liechtenstein)
14 15 25 13
Sonstige 17.457 16.625 16.596 15.526
Summe 60.789 51.726 47.883 46.619
nachrichtlich Staatsangehörigkeit Ukraine 7.122 6.778 6.248 5.366
Anzahl der neuen BAMF-Zulassungen im Jahr 2025 sowie im Zeitraum vom 01.01. bis 22.02.2026 nach
Status und Quartal
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar;
Abfragestand: 24.02.2026
2025 Q1 2025 Q2 2025 Q3 2025 Q4 01.01. bis
22.02.2026
Asylbewerber 22.002 14.806 12.335 7.224 103
Personen mit AE gemäß § 104c AufenthG 287 207 148 65 *
Personen mit AE nach § 25 Absatz 5 AufenthG 196 187 176 134 *
Personen mit Duldung gemäß § 60a Absatz 2
Satz 3 AufenthG
109 97 116 82 *
Deutsche 555 486 556 334 *
Nicht-deutsche Unionsbürger 12.273 9.764 9.961 6.876 149
Staatsangehörige aus EWR-Staaten
(Norwegen/Island/Liechtenstein)
15 21 16 *
Sonstige 19.652 16.664 17.675 11.942 328
Summe 55.089 42.232 40.983 26.663 589
nachrichtlich Staatsangehörigkeit Ukraine 6.429 4.958 5.327 3.823 150
* Es wurden weniger als zehn Personen gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung
wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen.
10. Wie viele Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des eAufenthaltsgesetzs
wurden im Jahr 2024 bzw. im Jahr 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026
beantragt, wie viele wurden abgelehnt, wie viele nicht bearbeitet (bitte jeweils
auch nach Quartalen und Personengruppen aufschlüsseln)?
Die Anzahl der in den Jahren 2024, 2025 sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis
zum 15. Februar 2026 eingegangenen Anträge auf Zulassung zu einem
Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG sowie die Anzahl der Ablehnungen
kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Rahmen der
untenstehenden Anzahl von Anträgen findet die letzte Entscheidung je Antrag
Berücksichtigung (bei mehrfachen Anträgen derselben Person).
Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge
mit Antragseingangsdatum im Jahr 2024 und 2025 nach Personengruppen
vorläufige Statistik, Abfragestand: 24.02.2026; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar.
2024 2025
Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 ∑ Q 1 Q 2 Q 3 Q Q4 ∑
Asylbewerber 36.092 27.966 27.500 26.546 118.104 24.176 17.609 14.944 10.912 67.641
Personen mit AE gem.
§ 104c AufenthG
689 569 493 435 2.186 321 215 163 97 796
Personen mit AE gem.
§ 25 Absatz 5 AufenthG
210 261 234 175 880 244 241 239 176 900
Personen mit Duldung
gemäß§ 60a Absatz 2 Satz 3
AufenthG
1.735 1.595 1.721 1.464 6.515 1.549 1.574 1.713 1.369 6.205
Deutsche 742 610 760 652 2.764 624 606 689 453 2.372
Nicht-deutsche Unionsbürger 13.712 11.453 11.700 11.894 48.759 12.579 10.492 11.316 8.937 43.324
Staatsangehörige aus EWR-
Staaten (Norwegen/Island/
Liechtenstein)
16 22 27 12 77 16 19 20 5 60
Noch nicht erfasst 132 143 135 135 545 93 77 58 88 316
Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge
mit Antragseingangsdatum im Jahr 2024 und 2025 nach Personengruppen
vorläufige Statistik, Abfragestand: 24.02.2026; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar.
2024 2025
Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 ∑ Q 1 Q 2 Q 3 Q Q4 ∑
Sonstige 27.188 25.244 27.716 25.404 105.552 27.915 25.249 27.623 22.624 103.411
Summe 80.516 67.863 70.286 66.717 285.382 67.517 56.082 56.765 44.661 225.025
davon abgelehnt 70.322 68.671
In 2026 wurden bislang 22.565 Anträge abgelehnt (Datenstand: 24.
Februar 2026). Zum Datenstand 13. Februar 2026 liegen weitere 38.626 Anträge auf
Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG vor. Diese
werden derzeit bearbeitet und nun sukzessive abgelehnt.
11. Wie setzte sich der Kreis der neuen Integrationskursteilnehmenden in
den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils zusammen, differenziert nach
den Personengruppen bzw. der genauen Rechtsgrundlage der
zugelassenen bzw. durch welche Behörde verpflichteten Personen (bitte auch nach
den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)?
Die Anzahl und Zusammensetzung (u. a. nach berechtigenden Stellen und
häufigsten Staatsangehörigkeiten) der neuen Integrationskursteilnehmenden der
Jahre 2023 und 2024 kann den Integrationskursgeschäftsstatistiken auf der
Internetseite des BAMF entnommen werden.
Die Anzahl und Zusammensetzung (u. a. nach berechtigenden Stellen und
häufigsten Staatsangehörigkeiten) der neuen Integrationskursteilnehmenden des
Jahres 2025 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Anzahl der neuen Kursteilnehmenden im Jahr 2025 nach Status und Staatsangehörigkeit
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar;
Abfragestand: 24.02.2026
Status Anzahl der neuen
Kursteilnehmenden
Altzugewanderte (Verpflichtung durch ABH) nach § 4 I 1 Nr. 5 IntV 747
Altzugewanderte/EU- und deutsche Staatsangehörige/Asylbewerbende (Zulassung
durch BAMF) nach § 4 I 1 Nr. 3 IntV
125.622
Personen im Leistungsbezug nach AsylbLG (Verpflichtung durch TLA) nach § 4 I 1
Nr. 6 IntV
10.895
Personen im Leistungsbezug nach SGB II (Verpflichtung durch TGS) nach § 4 I 1
Nr. 4 IntV
70.479
Personen im Leistungsbezug nach SGB II (Zulassung durch TGS) nach § 5a I IntV 40.086
Neuzugewanderte (bestätigt durch ABH) nach § 4 I 1 Nr. 1 IntV
darunter verpflichtet nach § 44a I 1 Nr. 1 AufenthG
56.870
53.010
Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedler nach § 4 I 1 Nr. 2 IntV 2.083
Insgesamt 306.782
Staatsangehörigkeit Anzahl der neuen
Kursteilnehmenden
Ukraine 92.467
Syrien 47.939
Afghanistan 22.519
Türkei 19.910
Anzahl der neuen Kursteilnehmenden im Jahr 2025 nach Status und Staatsangehörigkeit
Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar;
Abfragestand: 24.02.2026
Status Anzahl der neuen
Kursteilnehmenden
Rumänien 7.248
Irak 6.279
Indien 6.048
Iran 5.182
Kosovo 4.985
Bulgarien 4.526
Summe Top 10 217.103
sonstige Staatsangehörigkeiten 89.679
Insgesamt 306.782
12. Wie viele Integrationskursplätze standen bundesweit in den Jahren 2023,
2024, 2025 und voraussichtlich für das Jahr 2026 zur Verfügung, und wie
hoch war jeweils die ungefähre durchschnittliche Auslastung in Prozent
(bitte, soweit möglich, auch nach Bundesländern auflisten)?
Die von den Kursträgern gemeldeten Kursplätze je Land können der
nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Von den Kursträgern gemeldete Plätze in Integrationskursen 1)
mit geplantem Beginn in den kommenden 3 Monaten zum Stichtag
25.02.2026 nach Kursort (Kursbeginn) Bundesland
vorläufige Statistik; Abfragestand: 25.02.2026
maximale Teilnehmerzahl
Baden-Württemberg 8.772
Bayern 10.140
Berlin 4.658
Brandenburg 1.178
Bremen 1.018
Hamburg 2.882
Hessen 6.345
Mecklenburg-Vorpommern 821
Niedersachsen 5.363
Nordrhein-Westfalen 17.105
Rheinland-Pfalz 3.821
Saarland 928
Sachsen 3.402
Sachsen-Anhalt 1.726
Schleswig-Holstein 2.352
Thüringen 1.363
Unbekannt 60
Summe 71.934
13. Wie viele Integrationskurse mussten seit Dezember 2025 nach Kenntnis
der Bundesregierung mangels Teilnehmenden abgesagt oder vorzeitig
beendet werden (bitte differenzieren und, soweit möglich, auch nach
Bundesländern auflisten)?
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über durch die Träger abgesagte oder
vorzeitig beendete Kurse. Bereits erteilte Zulassungen nach § 44 Absatz 4
AufenthG behalten ihre Gültigkeit, weshalb zugelassene Teilnehmer v. a. in
bereits laufenden Kursen nicht betroffen sind.
14. Wie viele Kursträger der insgesamt zugelassenen Kursträger haben in
den Jahren 2023, 2024, 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026 ihre
Zulassung ganz oder teilweise zurückgegeben oder Insolvenz angemeldet, und
welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür
maßgeblich (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen angeben)?
Freiwillige „Rückgaben“ von Zulassungen durch Kursträger vor Ablauf der
Befristung werden statistisch nicht erfasst. Gleiches gilt für beantragte oder
eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kursträgern.
15. Welche Bundesmittel standen für Integrationskurse in den
Haushaltsjahren 2023, 2024, 2025 und 2026 jeweils zur Verfügung (bitte nach
Regierungsvorlagen und Bundestagsbeschlüssen differenzieren), und in
welcher Höhe kam es jeweils zu überplanmäßigen Ausgaben und
Mittelüberträgen in Folgejahren?
Die einschlägigen Regierungsvorlagen und Bundestagsbeschlüsse sind
öffentlich zugänglich und können dem Dokumentations- und Informationssystem des
Deutschen Bundestages entnommen werden.
16. Wie viele Abrechnungen von Integrations- und Berufssprachkursen
wurden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils nicht fristgerecht
beglichen, was waren die Gründe hierfür, und wie hoch war jeweils die
durchschnittliche Verzögerung (in Tagen)?
Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da keine
verbindlichen Fristen für die Bearbeitung oder Begleichung von Abrechnungen
existieren. Zur näheren Erläuterung wird auf die Antwort der Bundesregierung
zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/3320 verwiesen.
17. Von welchen Auswirkungen der beschlossenen Einschränkung des
Integrationszugangs für das Jahr 2026 geht die Bundesregierung aus, wie viele
Personen aus welchen Personengruppen werden hiervon voraussichtlich
betroffen sein (bitte differenziert darlegen), wie viele noch nicht
bearbeitete Anträge auf Zulassung werden nun abgelehnt, welche finanziellen
Auswirkungen für den Haushalt, aber auch für die Träger von
Sprachkursen wird die Beschränkung voraussichtlich haben (bitte ausführen), und
welche Annahmen, Berechnungen oder Einschätzungen gibt es hierzu
innerhalb des BMI bzw. des BAMF (bitte so genau und differenziert wie
möglich ausführen)?
Im Rahmen der ursprünglichen Ermittlung des Finanzbedarfs für das
Haushaltsjahr 2026 rechnete die Bundesregierung mit insgesamt 129.500 neuen
Teilnehmern mit einer Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG. Die
prognostizierte Verteilung der Personengruppen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen
werden.
Asylbewerbende 55.800
Ukraine 16.700
Nicht-deutsche Unionsbürger 27.400
Deutschland/Drittstaaten 29.000
Geduldete gemäß§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 600
Eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen ist aufgrund unvorhersehbarer
Entwicklungen schwer zu prognostizieren. Vorliegende Zulassungsanträge nach
§ 44 Absatz 4 AufenthG werden soweit noch nicht geschehen sukzessive
abgelehnt; auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu den finanziellen
Auswirkungen auf Kursträger liegen keine Erkenntnisse vor.
18. Inwiefern reagiert die Bundesregierung auf die Kritik ihrer
Integrationsbeauftragten zu der Beschränkung des Integrationskurszugangs, wonach
diese „falsch“ sei und es dabei nicht bleiben könne (siehe Vorbemerkung
der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Frage betrifft aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und zielt
damit auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sie wird deshalb
nicht beantwortet.
19. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, dass die Beschränkung
fiskalpolitisch zu kurz gedacht sei und den kurzfristigen
Kosteneinsparungen steigende Kosten für Transferleistungen und geringere
Einnahmen durch Steuern und Abgaben aufgrund der sinkenden
Beschäftigungsquoten und geringeren Verdienste gegenüberstünden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)?
Die Bundesregierung nimmt zu öffentlichen Meinungsäußerungen im Rahmen
der Berichterstattung keine Stellung.
20. Unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung gegebenenfalls
bereit, den Zulassungsstopp im laufenden Haushaltsjahr 2026 gänzlich oder
teilweise wieder zurückzunehmen (bitte ausführen)?
Auch diese Frage zielt auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da
es um einen nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess innerhalb der
Bundesregierung geht. Sie wird deshalb nicht beantwortet.
21. Wie sind die Ausführungen eines Sprechers des BAMF (vgl. epd vom
11. Februar 2026), das BMI führe die Kurse „wieder auf ihren
eigentlichen Auftrag zurück“ und gefördert würden vor allem Menschen, „die
bleiben werden“, damit zu vereinbaren, dass nach Auffassung der
Fragestellenden bei den betroffenen Personengruppen überwiegend davon
ausgegangen werden kann, dass sie – jedenfalls auf zunächst unabsehbare
Zeit – „bleiben werden“ und darauf auch ein Anrecht haben, etwa
a) Unionsangehörige (selbstbestimmt im Rahmen des
Freizügigkeitsrechts),
b) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (mindestens für die Dauer des
Krieges bzw. ihrer Schutzbedürftigkeit, bei Erwerbstätigkeit in vielen
Fällen vermutlich darüber hinaus),
c) Asylsuchende (soweit sie als schutzbedürftig anerkannt werden,
gegebenenfalls aber auch nach einer Ablehnung, soweit Abschiebungen
nicht möglich sind),
d) Geduldete (soweit Abschiebungen nicht möglich oder nicht
beabsichtigt sind) (bitte nach den Unterpunkten getrennt und begründet
antworten)?
Integrationskurse stehen vor allem für diejenigen zur Verfügung, die dauerhaft
in Deutschland bleiben können. Die genannten Personengruppen haben keinen
Rechtsanspruch zur Teilnahme am Integrationskurs, da sich dieser nach § 44
Absatz 1 AufenthG richtet.
22. Welche Hinweise oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung
gegebenenfalls dazu, wie viele der nach Deutschland einreisenden und hier
lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht in Deutschland bleiben
werden (bitte ausführen)?
Zahlen zum Migrationsgeschehen nach bzw. aus Deutschland durch
Zuwanderung aus bzw. Abwanderung in andere europäische Staaten sind im jährlich
erscheinenden Migrationsbericht der Bundesregierung nachvollziehbar.
23. Welche Hinweise oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung
gegebenenfalls dazu, dass der Krieg in der Ukraine in Kürze beendet sein wird,
sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ukrainische
Geflüchtete in Deutschland bleiben werden (bitte ausführen)?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
24. Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt,
dass auch unter Asylsuchenden viele sind, die letztlich dauerhaft in
Deutschland bleiben werden, sodass es aus Sicht der Fragestellenden
sinnvoll ist, dass sie so früh wie möglich die deutsche Sprache erlernen
können und dabei durch staatliche Kursangebote unterstützt werden
(bitte ausführen)?
Die Bundesregierung wird Integrationskurse weiterhin für die Menschen
sicherstellen, die einen gesetzlichen Anspruch nach § 44 Absatz 1 AufenthG
haben, dazu gehören auch anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen wird auf die
Antwort zu Frage 31 verwiesen.
25. Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt,
dass auch unter den Geduldeten viele sind, die letztlich dauerhaft in
Deutschland bleiben werden, sodass es aus Sicht der Fragestellenden
sinnvoll ist, sie beim Erwerb der deutsche Sprache durch staatliche
Kursangebote zu unterstützen, zumal auch nach geltender Rechtslage nur
bestimmte Geduldete einen Zugang zu Integrationskursen erhalten (bitte
ausführen)?
Die Bundesregierung führt die Integrationskurse wieder auf ihren eigentlichen
Auftrag zurück. Gefördert werden vor allem Menschen mit positiver
Bleibeperspektive. Integrationskurse stehen deshalb vor allem für diejenigen zur
Verfügung, die dauerhaft in Deutschland bleiben können. Geduldete sind hingegen
weiterhin zur Ausreise verpflichtet.
26. Hält die Bundesregierung den Erwerb der deutschen Sprache und
entsprechende staatliche Unterstützungsmaßnahmen für unwichtig oder
nicht so wichtig bei Personen, die voraussichtlich nur für einen
begrenzten Zeitraum in Deutschland leben, und wie kann eine solche Prognose
nach ihrer Auffassung im jeweiligen Einzelfall erstellt werden (bitte
ausführen und dabei auf die unterschiedlichen Gruppen: Unionsangehörige,
Ukraine-Geflüchtete, Asylsuchende, Geduldete, eingehen)?
Der Gesetzgeber hat in § 44 AufenthG folgende Differenzierung getroffen:
Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, sind
in § 44 Absatz 1 genannt. Darüber hinaus können Personen, die keinen
Anspruch haben, nur im Rahmen freier Kursplätze zugelassen werden, siehe auch
§ 44 Absatz 4 AufenthG.
27. Wie ist die Einschränkung des Integrationskurszugangs damit zu
vereinbaren, dass im geltenden Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD vereinbart wurde: „Wir wollen mehr in Integration investieren,
Integrationskurse fortsetzen (…). Damit sorgen wir für eine Integration von
Anfang an“ (koav_2025.pdf; Zeilen 3059 ff.; bitte begründen)?
Die Zitate beziehen sich auf eine Reihe von Maßnahmen, von denen
Integrationskurse nur ein Teil sind. Im Übrigen steht der Koalitionsvertrag für sich.
28. Wie ist die pauschale Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4
AufenthG damit vereinbar, dass § 44 Absatz 4 AufenthG eine
Ermessensnorm darstellt, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht
pauschal negativ ausgelegt werden darf, zumal die Gesetzesbegründung zu
beachten ist, wonach grundsätzlich alle Asylsuchende einen Zugang zu
Integrations- und Berufssprachkursen haben sollen, um ihnen einen
frühzeitigen Spracherwerb und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen
und die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern (allgemeine
Begründung auf Bundestagsdrucksache 20/3717, S. 18; bitte begründen)?
29. Wie ist die Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG
für ukrainische Geflüchtete damit vereinbar, dass es in der
Gesetzesbegründung zu § 44 Absatz 4 AufenthG heißt, dass bei Aufenthaltstiteln
nach § 24 AufenthG „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu
erwarten ist“ und diesbezüglich ein Bedarf bestehe, „mit einem
frühzeitigen Spracherwerb ihre Integrationschancen zu erhöhen“
(Bundestagsdrucksache 20/3717, S. 41; bitte begründen)?
30. Ist die Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG bei
neu eingereisten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach
Auffassung der Bundesregierung mit dem Diskriminierungsverbot nach
Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union
(AEUV) und dem Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 24 Absatz 1 der
Unionsbürger-Richtlinie (RL 2004/38/EG) vereinbar, wonach
Unionsangehörige genauso behandelt werden müssen wie die eigenen
Staatsangehörigen, vor dem Hintergrund, dass neu einreisende deutsche
Staatsangehörige als Spätaussiedelnde einen Anspruch auf kostenlose
Integrationskursteilnahme haben (§ 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes; bitte
begründen)?
Die Fragen 28 bis 30 werden gemeinsam beantwortet.
Grundsätzlich gilt nach § 44 Absatz 4 AufenthG, dass ein Ausländer im
Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen
werden kann. Dass Kursplätze überhaupt zur Verfügung stehen, ist dabei eine
Tatbestandsvoraussetzung. Die verfügbaren Kursplätze werden auf Grundlage
der vorhandenen Finanzmittel festgelegt. Die Bundesregierung ist verpflichtet,
die Möglichkeiten des Zugangs in die Integrationskurse an den hierfür
verfügbaren Mitteln im Bundeshaushalt auszurichten. Denn durch die überjährige
Laufzeit der Integrationskurse ergeben sich finanzielle Auswirkungen häufig
im Folgejahr und teils darüber hinaus. Da ein angebotener und damit
verfügbarer Kursplatz jederzeit besetzt und erst später abgerechnet werden kann, muss
die Bundesregierung eine Finanzierung sicherstellen, um den Anforderungen
der Bundeshaushaltsordnung zu genügen, wonach Ausgabemittel so zu
bewirtschaften sind, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen. Daher muss zur
rechtskonformen Bewirtschaftung der Mittel bereits die Entstehung der
verfügbaren Kursplätze i. S. d. § 44 Absatz 4 AufenthG von den absehbar dafür
möglichen Haushaltmitteln abhängig gemacht werden. Die aufgeführten Passagen
in der Gesetzesbegründung behandeln hingegen den zuzulassenden
Personenkreis, nicht aber wie verfügbare Kursplätze tatbestandlich zu bestimmen sind.
Auch stellt die Erteilung von Teilnahmeberechtigungen an Spätaussiedler nach
§ 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes keine Ungleichbehandlung von
Unionsbürgern dar. Bezüglich der Spätaussiedler gilt, dass diese aufgrund der
genannten spezialgesetzlichen Grundlage im Bundesvertriebenengesetz am
Integrationskurs teilnahmeberechtigt sind. Für sie gilt mithin eine
Sondersituation, die auch gegenüber anderen deutschen Staatsangehörigen gilt, denen
Unionsbürgern gleichgestellt sind, und die bisher ebenfalls nach § 44 Absatz 4
AufenthG zum Integrationskurs durch das BAMF zugelassen wurden.
31. Wie wird die Bundesregierung ab Inkrafttreten der GEAS (Gemeinsames
Europäisches Asylsystem)-Reform im Juni 2026 Artikel 18 der dann
geltenden EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) umsetzen, wonach die
Mitgliedstaaten bei allen Asylsuchenden dafür sorgen, dass sie
(erleichterten) Zugang zu geeigneten Sprach- und Staatsbürgerkursen erhalten,
um ihre Fähigkeiten zu selbständigem Handeln, zur Interaktion mit den
zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes zu stärken,
wenn Asylsuchende grundsätzlich nicht zu Integrationskursen zugelassen
werden (bitte ausführen und begründen)?
Asylsuchende können Zugang zu Erstorientierungskursen erhalten. Die
Erstorientierungskurse erfüllen die Anforderungen von Artikel 18 der EU-
Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2024/1346) vollumfänglich. Den Mitgliedstaaten bleibt
bei der Bestimmung geeigneter Integrationsmaßnahmen ein großer
Ermessensspielraum.
32. Teilt die Bundesregierung das in Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie
(RL 2024/1346) zum Ausdruck kommende Ziel, Asylsuchende durch
einen (erleichterten) Zugang zu geeigneten Sprach- und
Staatsbürgerkursen in ihren Fähigkeiten zu selbständigem Handeln, zur Interaktion mit
den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes zu
stärken, wenn ja, wie ist hiermit vereinbar, Asylsuchende nicht im Rahmen
von § 44 Absatz 4 AufenthG zu Integrationskursen zuzulassen (bitte
begründen), und wenn nein, wie begründet sie dies, und wie wäre dies mit
der ab Mitte 2026 geltenden GEAS-Reform und EU-Rechtslage
vereinbar (bitte ausführen)?
Mit der Teilnahme an den Erstorientierungskursen werden die Ziele des
Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie erfüllt. Die Kurse ermöglichen ersten
Spracherwerb sowie den Erwerb von Alltagswissen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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