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Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen (Antwort zu Drs. 21/4222)

dip / drucksache 10.03.2026 · WP 21 · 21/4680 · Antwort · Original ↗

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Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen (Antwort zu Drs. 21/4222) Deutscher Bundestag Drucksache 21/4680 21. Wahlperiode 10.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Maren Kaminski, Zada Salihović, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4222 – Zugangsbeschränkungen zu Integrationskursen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit einem sogenannten Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 teilte das Bundesamt für Migration und Flüchtlingen (BAMF) den Trägern von Integrationskursen mit, „dass im laufenden Haushaltsjahr bis auf Weiteres keinerlei Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erteilt werden können. Das bedeutet, dass insbesondere Asylbewerber, Geduldete (§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG), Menschen aus der Ukraine sowie Unionsbürger nicht mehr im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden“. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass „die Möglichkeiten des Zugangs in die Integrationskurse künftig stärker an den hierfür verfügbaren Mitteln im Bundeshaushalt auszurichten“ seien. Die Maßnahme trage „langfristig zur Sicherung des Integrationskurssystems bei“. Kritik an dieser Maßnahme gab es unter anderem von der Integrationsbeauftragten der Bundesregierung, Natalie Pawlik: „Das ist falsch und hemmt wichtige und notwendige Integrationsbemühungen“, damit werde „konterkariert, was sich in Deutschland seit über 20 Jahren bewährt hat“; „bei einem Zulassungsstopp für Menschen, die aus eigenem Antrieb Deutsch lernen wollen, kann es nicht bleiben“ (www.migazin.de/2026/02/10/bamf-bestaetigt-zulassun g-zu-integrationskursen-wird-stark-eingeschraenkt/). Auch der Arbeitsmarktforscher Herbert Brücker warnte, dass die Beschränkung fiskalpolitisch „zu kurz gedacht“ sei. Den kurzfristigen Kosteneinsparungen stünden steigende Kosten für Transferleistungen und geringere Einnahmen durch Steuern und Abgaben aufgrund der sinkenden Beschäftigungsquoten und geringeren Verdienste gegenüber. „Per saldo dürfte die Nettobelastung für den Staat steigen“, erklärte Brücker (ebd.). Die Fragestellenden sehen in der beschlossenen Beschränkung des Kurszugangs eine integrationspolitische Fehlentscheidung ersten Ranges. Der schnelle Spracherwerb ist eine zentrale Voraussetzung für ein gelingendes Ankommen, für die Aufnahme einer qualifizierten Erwerbstätigkeit und für eine gleichberechtigte Teilhabe. Hier zu sparen, wird zu negativen Folgekosten in der Zukunft führen. Zudem gefährdet die drastische Reduzierung der Zahl der Teilnehmenden nach Auffassung der Fragestellenden die langjährig gewachsene Trägerland- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 9. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schaft und viele Sprachkursanbietende in ihrer Existenz. Der Deutsche Volkshochschulverband sprach angesichts seit Ende November 2025 ausbleibenden Zulassungen durch das BAMF von einer dramatischen Situation, zwei Drittel der Kurse könnten wegen zu geringer Teilnehmendenzahlen nicht stattfinden (www.hessenschau.de/gesellschaft/was-bedeutet-der-zulassungsstopp-fuer-int egrationskurse-fuer-menschen-in-hessen-v2,integrationskurse-108.html). In einer gemeinsamen Stellungnahme zugelassener Kursträger vom 6. Februar 2026 wiesen diese auf mehrere strukturelle Probleme hin, die „die Funktionsfähigkeit und Zukunftsfähigkeit des Integrationskurssystems ernsthaft gefährden“ (https://bvib.de/wp-content/uploads/2026/02/20260206_Schreiben_BAM F_BS.pdf). Verzögerte Zahlungen durch das BAMF haben im Jahr 2025 nach den Angaben eines weiteren offenen Briefs bereits zu Insolvenzen von Sprachkursträgern geführt (https://traegernetzwerk.org/wp-content/uploads/sit es/4/2026/01/Offener-Brief-IK-Berechtigungsstopp.pdf).  1. Wer genau hat entschieden und dies politisch zu verantworten, bis auf Weiteres keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) mehr zu erteilen (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller), hat insbesondere der Bundesminister des Innern hierfür sein Einverständnis erteilt, und wenn ja, wann, und aufgrund welcher Überlegungen? Die Entscheidung wurde in einem behördeninternen Willensbildungsprozess durch den Bundesminister des Innern getroffen. Der Entscheidung lagen die im durch die Fragesteller zitierten Trägerrundschreiben vom 9. Februar 2026 genannten Erwägungen zugrunde.  2. Welche Stellen innerhalb oder auch außerhalb der Bundesregierung wurden im Vorfeld dieser Entscheidung mit der Thematik befasst, gab es innerhalb der Bundesregierung einen Abstimmungsprozess unterschiedlicher Stellen, wenn nein, warum nicht, und wenn ja, traten dabei gegebenenfalls unterschiedliche Auffassungen zu dieser Frage zutage, und wenn ja, welche (bitte ausführen)? Die Entscheidung wurde durch das Bundesministerium des Innern (BMI) im Rahmen seiner Ressortzuständigkeit für die Integrationskurse getroffen.  3. Wurde insbesondere die Integrationsbeauftragte der Bundesregierung im Vorfeld der genannten Entscheidung mit den Plänen, keine Zulassungen für die Teilnahme an Integrationskursen nach § 44 Absatz 4 AufenthG mehr zu erteilen, befasst, wenn ja, welche Position hat sie hierzu eingenommen, und inwiefern und aus welchen Gründen wurde diese bei der Entscheidung gegebenenfalls beachtet oder nicht beachtet (bitte ausführen), und wenn nein, warum nicht, fallen Integrationskurse nach Auffassung der Fragestellenden doch offenkundig in ihren fachlichen Zuständigkeitsbereich (bitte ausführen)? Die fachliche Zuständigkeit für die Integrationskurse liegt beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF), siehe § 75 Nummer 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), daher obliegt dem BMI die Fachaufsicht. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 2 verwiesen.  4. Welche Briefe, Beschwerden, Forderungen usw. in Bezug auf die seit Ende November 2025 ausbleibende Erteilung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG erreichten das Bundesministerium des Innern (BMI) bzw. das BAMF im Vorfeld der Entscheidung zur Einschränkung des Integrationskurszugangs seitens der Kursträger, von Verbänden bzw. Vereinen, Betroffenenorganisationen usw., welche Reaktionen aus diesem Kreis gab es infolge der Entscheidung (bitte jeweils mit Datum und Kerninhalt auflisten), und wie hat das BMI bzw. das BAMF hierauf gegebenenfalls reagiert? Es gibt Zuschriften zu verschiedenen Themenbereichen des BMI und des BAMF. Diese Schreiben betreffen alle Abteilungen der Behörden. Die Sachverhalte sind daher in ihrer Anzahl sowie inhaltlichen Ausrichtung heterogen. Es erfolgt keine systematische Erhebung oder strukturierte Erfassung von im BMI oder im Geschäftsbereich eingegangenen Schreiben. Vor diesem Hintergrund kann keine geordnete und vor allem keine vollständige Übersicht über Umfang, Inhalte und Korrespondenzen in den jeweiligen Themenfeldern bereitgestellt werden.  5. Welche Überlegungen, Folgeabschätzungen oder Ähnliches wurden im Vorfeld der genannten Entscheidung innerhalb der Bundesregierung gegebenenfalls vorgenommen zu der Frage, welche mittel- und langfristigen (negativen) Auswirkungen diese Maßnahme haben könnte, in Bezug auf a) eine verlangsamte bzw. behinderte Integration infolge des fehlenden bzw. verspäteten Zugangs zu Integrationskursen und den damit verbundenen verzögerten Spracherwerb bei Personen, die länger oder dauerhaft in Deutschland bleiben (etwa: Unionsangehörige, Ukraine- Geflüchtete, anerkannt Schutzberechtigte, Geduldete, die nicht abgeschoben werden können), b) eine infolge des verzögerten bzw. erschwerten Spracherwerbs gegebenenfalls erschwerte Vermittlung in den Arbeitsmarkt und insbesondere in qualifizierte Tätigkeiten, die oftmals gute Deutschkenntnisse voraussetzen, und damit verbundene Mehrkosten für den Staat (siehe die diesbezügliche Einschätzung von Herbert Brücker in der Vorbemerkung der Fragesteller), c) mögliche negative Auswirkungen eines verhinderten oder verzögerten Integrationskurszugangs bei den Betroffenen, die sich ausgegrenzt, nicht gewollt und in ihren Entwicklungsmöglichkeiten eingeschränkt fühlen könnten, d) den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Deutschland, weil durch die Maßnahme nach Auffassung der Fragestellenden die Botschaft vermittelt werden könnte, dass die Bundesregierung der Auffassung ist, dass Gelder, die für die Integration wichtig sind, eingespart werden könnten, e) Sprachkursträger und Lehrkräfte, weil die Beschränkung des Integrationskurszugangs nach Auffassung der Fragestellenden zu Einnahmeausfällen, verzögerten oder ausgefallenen Sprachkursen (dies ist laut Volkshochschulverband bereits der Fall, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) und womöglich auch zu damit verbundenen Insolvenzen und Einschränkungen des Sprachkursangebots führen könnte, f) und wenn es keine solchen Überlegungen, Folgeabschätzungen usw. gegeben haben sollte, warum nicht (bitte zu allen Unterpunkten getrennt und begründet antworten)? Das BMI und das BAMF stehen zu Fragen des Integrationskurssystems in einem kontinuierlichen fachlichen Austausch. Dieser Austausch und die Gespräche werden nicht protokolliert und können daher nicht nachgehalten werden.  6. Welchen Anteil an allen neu eingewanderten Menschen machten Unionsangehörige, Ukraine-Geflüchtete und Asylsuchende in den Jahren 2025, 2024 und 2023 jeweils aus (bitte differenziert und in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Die erfragten Angaben sind in der folgenden Tabelle aufgeführt. Anzahl Personen Nicht-deutsche Unionsbürger Geflüchtete aus der Ukraine Asylantragsteller Jahr der letzten Einreise absolut in % absolut in % absolut in % 2023 480.386 29,1 Prozent 240.922 14,6 Prozent 292.723 17,7 Prozent 2024 427.631 29,2 Prozent 202.853 13,8 Prozent 188.293 12,8 Prozent 2025 376.079 32,2 Prozent 152.364 13,0 Prozent 89.003 7,6 Prozent Es wurden alle Personen ausgewertet, deren letzte Einreise seit dem Jahr 2023 erfolgte. Sollte eine Person in mehrere Kategorien fallen, so wurde folgende Priorisierung getroffen: Nichtdeutsche Unionsbürger, Geflüchtete aus der Ukraine, Asylsuchende. Eine aus der Ukraine geflüchtete Person, die ebenfalls einen Asylantrag gestellt hat, wird z. B. nur der Kategorie Geflüchtete aus der Ukraine zugeordnet.  7. Mit welchen durchschnittlichen Kosten pro Teilnehmenden rechnet die Bundesregierung bei Integrationskursen, und wie haben sich diese Kosten seit 2015 entwickelt (bitte, soweit möglich, auch nach Sprachkursen, Orientierungskursen, Sonderkursen, Wiederholungskursen, Prüfungskosten usw. differenzieren)? Die Bundesregierung kalkuliert Integrationskurse auf Grundlage des Kostenerstattungssatzes je Teilnehmer und Unterrichtseinheit (UE). Dieser betrug: • 2015: 2,94 Euro je UE • 1. Januar 2016 bis 30. Juni 2016: 3,10 Euro je UE • 1. Juli 2016 bis 31. Dezember 2020: 3,90 Euro je UE • 1. Januar 2021 bis 31. Juli 2022: 4,40 Euro je UE • seit 1. August 2022: 4,58 Euro je UE. Ein allgemeiner Integrationskurs umfasst regelmäßig 700 UE (600 UE Sprachkurs und 100 UE Orientierungskurs). Daraus ergeben sich rechnerische Gesamtkosten pro vollständig teilnehmender Person in Höhe von: • 2015: 2.058 Euro • seit 1. August 2022: 3.206 Euro Spezialkurse mit 1.000 UE verursachen entsprechend: • 2015: 2.940 Euro • seit 1. August 2022: 4.580 Euro. Abweichungen im Einzelfall ergeben sich durch Einstufung, Wiederholungsstunden oder Sonderformates sowie die Degression, die hierbei nicht berücksichtigt wurde. Prüfungskosten sind im Kostenerstattungssatz enthalten.  8. Wie viele Personen haben in den Jahren 2023, 2024 und 2025 und wie viele seit Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung einen Integrationskurs als Selbstzahlende begonnen bzw. abgeschlossen (bitte differenzieren und jeweils auch die zehn wichtigsten Herkunftsstaaten und, soweit möglich, Aufenthaltsstatus nennen), und in welcher durchschnittlichen Höhe lagen dabei die von ihnen insgesamt zu tragenden Kosten (bitte ausführen)? Zu der Anzahl der Selbstzahler der Jahre 2023, 2024 und 2025 sowie zu Herkunftsstaaten und Aufenthaltsstatus von Selbstzahlern liegen der Bundesregierung mangels Zuständigkeit keine Erkenntnisse vor. Die Kursträger müssen gegenüber dem BAMF lediglich die aktuelle Anzahl an Selbstzahlern pro Kursabschnitt angeben, um sicherzustellen, dass die maximale Kursgröße von 25 Personen inklusive Selbstzahlern nicht überschritten wird. Daraus folgend lässt sich ermitteln, dass aktuell etwa 10.000 Personen als Selbstzahler an einem Integrationskurs teilnehmen. Selbstzahler schließen einen privatrechtlichen Vertrag mit den jeweiligen Kursträgern, zu deren Inhalt und insbesondere der vereinbarten Vergütung liegen der Bundesregierung daher keine Erkenntnisse vor.  9. Wie viele neue Teilnahmezulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG wurden im Jahr 2024 bzw. im Jahr 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026 bundesweit erteilt (bitte jeweils zudem nach Quartalen und Personengruppen – insbesondere: Unionsangehörige, Ukraine-Geflüchtete, Asylsuchende und Geduldete – aufschlüsseln)? Die Anzahl der durch das BAMF in den Jahren 2024, 2025 sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 22. Februar 2026 erteilten Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG kann den nachfolgenden Tabellen entnommen werden. Anzahl der neuen BAMF-Zulassungen im Jahr 2024 nach Status und Quartal Abfragestand: 01.04.2025, konsolidierte Geschäftsstatistik Q1 Q2 Q3 Q4 Asylbewerber 29.170 22.785 20.151 20.020 Personen mit AE gemäß § 104c AufenthG 546 500 366 343 Personen mit AE nach § 25 Absatz 5 AufenthG 149 206 156 118 Personen mit Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 144 155 131 115 Deutsche 647 522 606 515 Nicht-deutsche Unionsbürger 12.662 10.918 9.852 9.969 Staatsangehörige aus EWR-Staaten (Norwegen/Island/Liechtenstein) 14 15 25 13 Sonstige 17.457 16.625 16.596 15.526 Summe 60.789 51.726 47.883 46.619 nachrichtlich Staatsangehörigkeit Ukraine 7.122 6.778 6.248 5.366 Anzahl der neuen BAMF-Zulassungen im Jahr 2025 sowie im Zeitraum vom 01.01. bis 22.02.2026 nach Status und Quartal Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 24.02.2026 2025 Q1 2025 Q2 2025 Q3 2025 Q4 01.01. bis 22.02.2026 Asylbewerber 22.002 14.806 12.335 7.224 103 Personen mit AE gemäß § 104c AufenthG 287 207 148 65 * Personen mit AE nach § 25 Absatz 5 AufenthG 196 187 176 134 * Personen mit Duldung gemäß § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 109 97 116 82 * Deutsche 555 486 556 334 * Nicht-deutsche Unionsbürger 12.273 9.764 9.961 6.876 149 Staatsangehörige aus EWR-Staaten (Norwegen/Island/Liechtenstein) 15 21 16 * Sonstige 19.652 16.664 17.675 11.942 328 Summe 55.089 42.232 40.983 26.663 589 nachrichtlich Staatsangehörigkeit Ukraine 6.429 4.958 5.327 3.823 150 * Es wurden weniger als zehn Personen gezählt. Aus Gründen der statistischen Geheimhaltung wird die genaue Anzahl nicht ausgewiesen. 10. Wie viele Zulassungen nach § 44 Absatz 4 des eAufenthaltsgesetzs wurden im Jahr 2024 bzw. im Jahr 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026 beantragt, wie viele wurden abgelehnt, wie viele nicht bearbeitet (bitte jeweils auch nach Quartalen und Personengruppen aufschlüsseln)? Die Anzahl der in den Jahren 2024, 2025 sowie im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 15. Februar 2026 eingegangenen Anträge auf Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG sowie die Anzahl der Ablehnungen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Im Rahmen der untenstehenden Anzahl von Anträgen findet die letzte Entscheidung je Antrag Berücksichtigung (bei mehrfachen Anträgen derselben Person). Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge mit Antragseingangsdatum im Jahr 2024 und 2025 nach Personengruppen vorläufige Statistik, Abfragestand: 24.02.2026; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar. 2024 2025 Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 ∑ Q 1 Q 2 Q 3 Q Q4 ∑ Asylbewerber 36.092 27.966 27.500 26.546 118.104 24.176 17.609 14.944 10.912 67.641 Personen mit AE gem. § 104c AufenthG 689 569 493 435 2.186 321 215 163 97 796 Personen mit AE gem. § 25 Absatz 5 AufenthG 210 261 234 175 880 244 241 239 176 900 Personen mit Duldung gemäß§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 1.735 1.595 1.721 1.464 6.515 1.549 1.574 1.713 1.369 6.205 Deutsche 742 610 760 652 2.764 624 606 689 453 2.372 Nicht-deutsche Unionsbürger 13.712 11.453 11.700 11.894 48.759 12.579 10.492 11.316 8.937 43.324 Staatsangehörige aus EWR- Staaten (Norwegen/Island/ Liechtenstein) 16 22 27 12 77 16 19 20 5 60 Noch nicht erfasst 132 143 135 135 545 93 77 58 88 316 Anzahl der entschiedenen BAMF-Zulassungsanträge mit Antragseingangsdatum im Jahr 2024 und 2025 nach Personengruppen vorläufige Statistik, Abfragestand: 24.02.2026; nicht mit der konsolidierten Geschäftsstatistik vergleichbar. 2024 2025 Q 1 Q 2 Q 3 Q 4 ∑ Q 1 Q 2 Q 3 Q Q4 ∑ Sonstige 27.188 25.244 27.716 25.404 105.552 27.915 25.249 27.623 22.624 103.411 Summe 80.516 67.863 70.286 66.717 285.382 67.517 56.082 56.765 44.661 225.025 davon abgelehnt 70.322 68.671 In 2026 wurden bislang 22.565 Anträge abgelehnt (Datenstand: 24. Februar 2026). Zum Datenstand 13. Februar 2026 liegen weitere 38.626 Anträge auf Zulassung zu einem Integrationskurs nach § 44 Absatz 4 AufenthG vor. Diese werden derzeit bearbeitet und nun sukzessive abgelehnt. 11. Wie setzte sich der Kreis der neuen Integrationskursteilnehmenden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils zusammen, differenziert nach den Personengruppen bzw. der genauen Rechtsgrundlage der zugelassenen bzw. durch welche Behörde verpflichteten Personen (bitte auch nach den zehn wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? Die Anzahl und Zusammensetzung (u. a. nach berechtigenden Stellen und häufigsten Staatsangehörigkeiten) der neuen Integrationskursteilnehmenden der Jahre 2023 und 2024 kann den Integrationskursgeschäftsstatistiken auf der Internetseite des BAMF entnommen werden. Die Anzahl und Zusammensetzung (u. a. nach berechtigenden Stellen und häufigsten Staatsangehörigkeiten) der neuen Integrationskursteilnehmenden des Jahres 2025 kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Anzahl der neuen Kursteilnehmenden im Jahr 2025 nach Status und Staatsangehörigkeit Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 24.02.2026 Status Anzahl der neuen Kursteilnehmenden Altzugewanderte (Verpflichtung durch ABH) nach § 4 I 1 Nr. 5 IntV 747 Altzugewanderte/EU- und deutsche Staatsangehörige/Asylbewerbende (Zulassung durch BAMF) nach § 4 I 1 Nr. 3 IntV 125.622 Personen im Leistungsbezug nach AsylbLG (Verpflichtung durch TLA) nach § 4 I 1 Nr. 6 IntV 10.895 Personen im Leistungsbezug nach SGB II (Verpflichtung durch TGS) nach § 4 I 1 Nr. 4 IntV 70.479 Personen im Leistungsbezug nach SGB II (Zulassung durch TGS) nach § 5a I IntV 40.086 Neuzugewanderte (bestätigt durch ABH) nach § 4 I 1 Nr. 1 IntV darunter verpflichtet nach § 44a I 1 Nr. 1 AufenthG 56.870 53.010 Spätaussiedlerinnen/Spätaussiedler nach § 4 I 1 Nr. 2 IntV 2.083 Insgesamt 306.782 Staatsangehörigkeit Anzahl der neuen Kursteilnehmenden Ukraine 92.467 Syrien 47.939 Afghanistan 22.519 Türkei 19.910 Anzahl der neuen Kursteilnehmenden im Jahr 2025 nach Status und Staatsangehörigkeit Vorläufige Statistik; nicht mit der konsolidierten Integrationskursgeschäftsstatistik vergleichbar; Abfragestand: 24.02.2026 Status Anzahl der neuen Kursteilnehmenden Rumänien 7.248 Irak 6.279 Indien 6.048 Iran 5.182 Kosovo 4.985 Bulgarien 4.526 Summe Top 10 217.103 sonstige Staatsangehörigkeiten 89.679 Insgesamt 306.782 12. Wie viele Integrationskursplätze standen bundesweit in den Jahren 2023, 2024, 2025 und voraussichtlich für das Jahr 2026 zur Verfügung, und wie hoch war jeweils die ungefähre durchschnittliche Auslastung in Prozent (bitte, soweit möglich, auch nach Bundesländern auflisten)? Die von den Kursträgern gemeldeten Kursplätze je Land können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Von den Kursträgern gemeldete Plätze in Integrationskursen 1) mit geplantem Beginn in den kommenden 3 Monaten zum Stichtag 25.02.2026 nach Kursort (Kursbeginn) Bundesland vorläufige Statistik; Abfragestand: 25.02.2026 maximale Teilnehmerzahl Baden-Württemberg 8.772 Bayern 10.140 Berlin 4.658 Brandenburg 1.178 Bremen 1.018 Hamburg 2.882 Hessen 6.345 Mecklenburg-Vorpommern 821 Niedersachsen 5.363 Nordrhein-Westfalen 17.105 Rheinland-Pfalz 3.821 Saarland 928 Sachsen 3.402 Sachsen-Anhalt 1.726 Schleswig-Holstein 2.352 Thüringen 1.363 Unbekannt 60 Summe 71.934 13. Wie viele Integrationskurse mussten seit Dezember 2025 nach Kenntnis der Bundesregierung mangels Teilnehmenden abgesagt oder vorzeitig beendet werden (bitte differenzieren und, soweit möglich, auch nach Bundesländern auflisten)? Die Bundesregierung hat keine Kenntnis über durch die Träger abgesagte oder vorzeitig beendete Kurse. Bereits erteilte Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG behalten ihre Gültigkeit, weshalb zugelassene Teilnehmer v. a. in bereits laufenden Kursen nicht betroffen sind. 14. Wie viele Kursträger der insgesamt zugelassenen Kursträger haben in den Jahren 2023, 2024, 2025 bzw. im laufenden Jahr 2026 ihre Zulassung ganz oder teilweise zurückgegeben oder Insolvenz angemeldet, und welche Gründe waren nach Kenntnis der Bundesregierung hierfür maßgeblich (bitte ausführen und in absoluten und relativen Zahlen angeben)? Freiwillige „Rückgaben“ von Zulassungen durch Kursträger vor Ablauf der Befristung werden statistisch nicht erfasst. Gleiches gilt für beantragte oder eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen von Kursträgern. 15. Welche Bundesmittel standen für Integrationskurse in den Haushaltsjahren 2023, 2024, 2025 und 2026 jeweils zur Verfügung (bitte nach Regierungsvorlagen und Bundestagsbeschlüssen differenzieren), und in welcher Höhe kam es jeweils zu überplanmäßigen Ausgaben und Mittelüberträgen in Folgejahren? Die einschlägigen Regierungsvorlagen und Bundestagsbeschlüsse sind öffentlich zugänglich und können dem Dokumentations- und Informationssystem des Deutschen Bundestages entnommen werden. 16. Wie viele Abrechnungen von Integrations- und Berufssprachkursen wurden in den Jahren 2023, 2024 und 2025 jeweils nicht fristgerecht beglichen, was waren die Gründe hierfür, und wie hoch war jeweils die durchschnittliche Verzögerung (in Tagen)? Eine Beantwortung im Sinne der Fragestellung ist nicht möglich, da keine verbindlichen Fristen für die Bearbeitung oder Begleichung von Abrechnungen existieren. Zur näheren Erläuterung wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 5 der Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 21/3320 verwiesen. 17. Von welchen Auswirkungen der beschlossenen Einschränkung des Integrationszugangs für das Jahr 2026 geht die Bundesregierung aus, wie viele Personen aus welchen Personengruppen werden hiervon voraussichtlich betroffen sein (bitte differenziert darlegen), wie viele noch nicht bearbeitete Anträge auf Zulassung werden nun abgelehnt, welche finanziellen Auswirkungen für den Haushalt, aber auch für die Träger von Sprachkursen wird die Beschränkung voraussichtlich haben (bitte ausführen), und welche Annahmen, Berechnungen oder Einschätzungen gibt es hierzu innerhalb des BMI bzw. des BAMF (bitte so genau und differenziert wie möglich ausführen)? Im Rahmen der ursprünglichen Ermittlung des Finanzbedarfs für das Haushaltsjahr 2026 rechnete die Bundesregierung mit insgesamt 129.500 neuen Teilnehmern mit einer Zulassung nach § 44 Absatz 4 AufenthG. Die prognostizierte Verteilung der Personengruppen kann der nachfolgenden Tabelle entnommen werden. Asylbewerbende 55.800 Ukraine 16.700 Nicht-deutsche Unionsbürger 27.400 Deutschland/Drittstaaten 29.000 Geduldete gemäß§ 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG 600 Eine Schätzung der finanziellen Auswirkungen ist aufgrund unvorhersehbarer Entwicklungen schwer zu prognostizieren. Vorliegende Zulassungsanträge nach § 44 Absatz 4 AufenthG werden soweit noch nicht geschehen sukzessive abgelehnt; auf die Antwort zu Frage 10 wird verwiesen. Zu den finanziellen Auswirkungen auf Kursträger liegen keine Erkenntnisse vor. 18. Inwiefern reagiert die Bundesregierung auf die Kritik ihrer Integrationsbeauftragten zu der Beschränkung des Integrationskurszugangs, wonach diese „falsch“ sei und es dabei nicht bleiben könne (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? Die Frage betrifft aktuelle interne Beratungen der Bundesregierung und zielt damit auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. Sie wird deshalb nicht beantwortet. 19. Was entgegnet die Bundesregierung der Kritik, dass die Beschränkung fiskalpolitisch zu kurz gedacht sei und den kurzfristigen Kosteneinsparungen steigende Kosten für Transferleistungen und geringere Einnahmen durch Steuern und Abgaben aufgrund der sinkenden Beschäftigungsquoten und geringeren Verdienste gegenüberstünden (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte ausführen)? Die Bundesregierung nimmt zu öffentlichen Meinungsäußerungen im Rahmen der Berichterstattung keine Stellung. 20. Unter welchen Bedingungen ist die Bundesregierung gegebenenfalls bereit, den Zulassungsstopp im laufenden Haushaltsjahr 2026 gänzlich oder teilweise wieder zurückzunehmen (bitte ausführen)? Auch diese Frage zielt auf den Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung, da es um einen nicht abgeschlossenen Willensbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung geht. Sie wird deshalb nicht beantwortet. 21. Wie sind die Ausführungen eines Sprechers des BAMF (vgl. epd vom 11. Februar 2026), das BMI führe die Kurse „wieder auf ihren eigentlichen Auftrag zurück“ und gefördert würden vor allem Menschen, „die bleiben werden“, damit zu vereinbaren, dass nach Auffassung der Fragestellenden bei den betroffenen Personengruppen überwiegend davon ausgegangen werden kann, dass sie – jedenfalls auf zunächst unabsehbare Zeit – „bleiben werden“ und darauf auch ein Anrecht haben, etwa a) Unionsangehörige (selbstbestimmt im Rahmen des Freizügigkeitsrechts), b) Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine (mindestens für die Dauer des Krieges bzw. ihrer Schutzbedürftigkeit, bei Erwerbstätigkeit in vielen Fällen vermutlich darüber hinaus), c) Asylsuchende (soweit sie als schutzbedürftig anerkannt werden, gegebenenfalls aber auch nach einer Ablehnung, soweit Abschiebungen nicht möglich sind), d) Geduldete (soweit Abschiebungen nicht möglich oder nicht beabsichtigt sind) (bitte nach den Unterpunkten getrennt und begründet antworten)? Integrationskurse stehen vor allem für diejenigen zur Verfügung, die dauerhaft in Deutschland bleiben können. Die genannten Personengruppen haben keinen Rechtsanspruch zur Teilnahme am Integrationskurs, da sich dieser nach § 44 Absatz 1 AufenthG richtet. 22. Welche Hinweise oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu, wie viele der nach Deutschland einreisenden und hier lebenden Unionsbürgerinnen und Unionsbürger nicht in Deutschland bleiben werden (bitte ausführen)? Zahlen zum Migrationsgeschehen nach bzw. aus Deutschland durch Zuwanderung aus bzw. Abwanderung in andere europäische Staaten sind im jährlich erscheinenden Migrationsbericht der Bundesregierung nachvollziehbar. 23. Welche Hinweise oder Erkenntnisse hat die Bundesregierung gegebenenfalls dazu, dass der Krieg in der Ukraine in Kürze beendet sein wird, sodass nicht davon ausgegangen werden kann, dass ukrainische Geflüchtete in Deutschland bleiben werden (bitte ausführen)? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse vor. 24. Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass auch unter Asylsuchenden viele sind, die letztlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, sodass es aus Sicht der Fragestellenden sinnvoll ist, dass sie so früh wie möglich die deutsche Sprache erlernen können und dabei durch staatliche Kursangebote unterstützt werden (bitte ausführen)? Die Bundesregierung wird Integrationskurse weiterhin für die Menschen sicherstellen, die einen gesetzlichen Anspruch nach § 44 Absatz 1 AufenthG haben, dazu gehören auch anerkannte Schutzberechtigte. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 31 verwiesen. 25. Inwiefern hat die Bundesregierung bei ihrer Entscheidung berücksichtigt, dass auch unter den Geduldeten viele sind, die letztlich dauerhaft in Deutschland bleiben werden, sodass es aus Sicht der Fragestellenden sinnvoll ist, sie beim Erwerb der deutsche Sprache durch staatliche Kursangebote zu unterstützen, zumal auch nach geltender Rechtslage nur bestimmte Geduldete einen Zugang zu Integrationskursen erhalten (bitte ausführen)? Die Bundesregierung führt die Integrationskurse wieder auf ihren eigentlichen Auftrag zurück. Gefördert werden vor allem Menschen mit positiver Bleibeperspektive. Integrationskurse stehen deshalb vor allem für diejenigen zur Verfügung, die dauerhaft in Deutschland bleiben können. Geduldete sind hingegen weiterhin zur Ausreise verpflichtet. 26. Hält die Bundesregierung den Erwerb der deutschen Sprache und entsprechende staatliche Unterstützungsmaßnahmen für unwichtig oder nicht so wichtig bei Personen, die voraussichtlich nur für einen begrenzten Zeitraum in Deutschland leben, und wie kann eine solche Prognose nach ihrer Auffassung im jeweiligen Einzelfall erstellt werden (bitte ausführen und dabei auf die unterschiedlichen Gruppen: Unionsangehörige, Ukraine-Geflüchtete, Asylsuchende, Geduldete, eingehen)? Der Gesetzgeber hat in § 44 AufenthG folgende Differenzierung getroffen: Personen, die einen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs haben, sind in § 44 Absatz 1 genannt. Darüber hinaus können Personen, die keinen Anspruch haben, nur im Rahmen freier Kursplätze zugelassen werden, siehe auch § 44 Absatz 4 AufenthG. 27. Wie ist die Einschränkung des Integrationskurszugangs damit zu vereinbaren, dass im geltenden Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart wurde: „Wir wollen mehr in Integration investieren, Integrationskurse fortsetzen (…). Damit sorgen wir für eine Integration von Anfang an“ (koav_2025.pdf; Zeilen 3059 ff.; bitte begründen)? Die Zitate beziehen sich auf eine Reihe von Maßnahmen, von denen Integrationskurse nur ein Teil sind. Im Übrigen steht der Koalitionsvertrag für sich. 28. Wie ist die pauschale Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG damit vereinbar, dass § 44 Absatz 4 AufenthG eine Ermessensnorm darstellt, die nach Auffassung der Fragestellenden nicht pauschal negativ ausgelegt werden darf, zumal die Gesetzesbegründung zu beachten ist, wonach grundsätzlich alle Asylsuchende einen Zugang zu Integrations- und Berufssprachkursen haben sollen, um ihnen einen frühzeitigen Spracherwerb und gesellschaftliche Teilhabe zu ermöglichen und die Aufnahme einer Beschäftigung zu erleichtern (allgemeine Begründung auf Bundestagsdrucksache 20/3717, S. 18; bitte begründen)? 29. Wie ist die Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG für ukrainische Geflüchtete damit vereinbar, dass es in der Gesetzesbegründung zu § 44 Absatz 4 AufenthG heißt, dass bei Aufenthaltstiteln nach § 24 AufenthG „ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt zu erwarten ist“ und diesbezüglich ein Bedarf bestehe, „mit einem frühzeitigen Spracherwerb ihre Integrationschancen zu erhöhen“ (Bundestagsdrucksache 20/3717, S. 41; bitte begründen)? 30. Ist die Verweigerung von Zulassungen nach § 44 Absatz 4 AufenthG bei neu eingereisten Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Diskriminierungsverbot nach Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) und dem Gleichbehandlungsgebot nach Artikel 24 Absatz 1 der Unionsbürger-Richtlinie (RL 2004/38/EG) vereinbar, wonach Unionsangehörige genauso behandelt werden müssen wie die eigenen Staatsangehörigen, vor dem Hintergrund, dass neu einreisende deutsche Staatsangehörige als Spätaussiedelnde einen Anspruch auf kostenlose Integrationskursteilnahme haben (§ 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes; bitte begründen)? Die Fragen 28 bis 30 werden gemeinsam beantwortet. Grundsätzlich gilt nach § 44 Absatz 4 AufenthG, dass ein Ausländer im Rahmen verfügbarer Kursplätze zur Teilnahme am Integrationskurs zugelassen werden kann. Dass Kursplätze überhaupt zur Verfügung stehen, ist dabei eine Tatbestandsvoraussetzung. Die verfügbaren Kursplätze werden auf Grundlage der vorhandenen Finanzmittel festgelegt. Die Bundesregierung ist verpflichtet, die Möglichkeiten des Zugangs in die Integrationskurse an den hierfür verfügbaren Mitteln im Bundeshaushalt auszurichten. Denn durch die überjährige Laufzeit der Integrationskurse ergeben sich finanzielle Auswirkungen häufig im Folgejahr und teils darüber hinaus. Da ein angebotener und damit verfügbarer Kursplatz jederzeit besetzt und erst später abgerechnet werden kann, muss die Bundesregierung eine Finanzierung sicherstellen, um den Anforderungen der Bundeshaushaltsordnung zu genügen, wonach Ausgabemittel so zu bewirtschaften sind, dass sie zur Deckung aller Ausgaben ausreichen. Daher muss zur rechtskonformen Bewirtschaftung der Mittel bereits die Entstehung der verfügbaren Kursplätze i. S. d. § 44 Absatz 4 AufenthG von den absehbar dafür möglichen Haushaltmitteln abhängig gemacht werden. Die aufgeführten Passagen in der Gesetzesbegründung behandeln hingegen den zuzulassenden Personenkreis, nicht aber wie verfügbare Kursplätze tatbestandlich zu bestimmen sind. Auch stellt die Erteilung von Teilnahmeberechtigungen an Spätaussiedler nach § 9 Absatz 1 des Bundesvertriebenengesetzes keine Ungleichbehandlung von Unionsbürgern dar. Bezüglich der Spätaussiedler gilt, dass diese aufgrund der genannten spezialgesetzlichen Grundlage im Bundesvertriebenengesetz am Integrationskurs teilnahmeberechtigt sind. Für sie gilt mithin eine Sondersituation, die auch gegenüber anderen deutschen Staatsangehörigen gilt, denen Unionsbürgern gleichgestellt sind, und die bisher ebenfalls nach § 44 Absatz 4 AufenthG zum Integrationskurs durch das BAMF zugelassen wurden. 31. Wie wird die Bundesregierung ab Inkrafttreten der GEAS (Gemeinsames Europäisches Asylsystem)-Reform im Juni 2026 Artikel 18 der dann geltenden EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) umsetzen, wonach die Mitgliedstaaten bei allen Asylsuchenden dafür sorgen, dass sie (erleichterten) Zugang zu geeigneten Sprach- und Staatsbürgerkursen erhalten, um ihre Fähigkeiten zu selbständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes zu stärken, wenn Asylsuchende grundsätzlich nicht zu Integrationskursen zugelassen werden (bitte ausführen und begründen)? Asylsuchende können Zugang zu Erstorientierungskursen erhalten. Die Erstorientierungskurse erfüllen die Anforderungen von Artikel 18 der EU- Aufnahmerichtlinie (Richtlinie 2024/1346) vollumfänglich. Den Mitgliedstaaten bleibt bei der Bestimmung geeigneter Integrationsmaßnahmen ein großer Ermessensspielraum. 32. Teilt die Bundesregierung das in Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie (RL 2024/1346) zum Ausdruck kommende Ziel, Asylsuchende durch einen (erleichterten) Zugang zu geeigneten Sprach- und Staatsbürgerkursen in ihren Fähigkeiten zu selbständigem Handeln, zur Interaktion mit den zuständigen Behörden oder zum Finden eines Arbeitsplatzes zu stärken, wenn ja, wie ist hiermit vereinbar, Asylsuchende nicht im Rahmen von § 44 Absatz 4 AufenthG zu Integrationskursen zuzulassen (bitte begründen), und wenn nein, wie begründet sie dies, und wie wäre dies mit der ab Mitte 2026 geltenden GEAS-Reform und EU-Rechtslage vereinbar (bitte ausführen)? Mit der Teilnahme an den Erstorientierungskursen werden die Ziele des Artikel 18 der EU-Aufnahmerichtlinie erfüllt. Die Kurse ermöglichen ersten Spracherwerb sowie den Erwerb von Alltagswissen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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