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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung

dip / drucksache 12.11.2025 · WP 21 · 21/2741 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches - Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2741 21. Wahlperiode 12.11.2025 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung A. Problem und Ziel Während sich die weit überwiegende Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes täglich für die freiheitliche demokratische Grundordnung und rechtstaatliche Prinzipien einsetzt, haben Vorfälle in den vergangenen Jahren gezeigt, dass sich auch Amtsträgerinnen und Amtsträger, teilweise in Vorgesetztenfunktion, in Chatgruppen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen rassistisch, antisemitisch oder fremdenfeindlich geäußert haben, mitunter auch unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole. Zum Teil wurden diese Kommunikationsgruppen über private Endgeräte geführt, waren als sogenannte geschlossene Chatgruppen ausgestaltet, hatten aber einen Zusammenhang mit der Ausübung der Dienstgeschäfte. Teilweise waren sie zum kollegialen Austausch gegründet worden oder wurden – auch entgegen der Dienstvorschriften – zur Kommunikation dienstlicher Belange verwendet. Da diese Kommunikationsgruppen in der Regel nur aus einem individualisierten Kreis von Kolleginnen und Kollegen einzelner Behörden bestanden und die dort kommunizierten Inhalte nicht mit einem undefinierten und unbestimmten bzw. unkontrollierbaren größeren Personenkreis geteilt worden waren, waren weder der Tatbestand des § 130 des Strafgesetzbuches (StGB – Volksverhetzung) noch der Tatbestand des § 86a StGB (Verbreiten von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen) erfüllt, welche durch die Tathandlungen „Verbreiten“ (§ 86a Absatz 1 Nummer 1 Alternative 1 StGB), „öffentliches Verwenden“ (§ 86a Absatz 1 Nummer 1 Alternative 2 StGB), „Verbreiten eines Inhalts“ (§ 130 Absatz 2 Nummer 1 StGB, § 131 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB), „Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit“ (§ 130 Absatz 2 Nummer 1 StGB, § 131 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a StGB), „Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens“ (§ 130 Absatz 1, 3 StGB) eine Form von Öffentlichkeit voraussetzen. Die öffentliche Wahrnehmung dieser Vorgänge zeigt, dass die Kommunikation solcher Inhalte insbesondere aufgrund der Beamteneigenschaft von Teilnehmerinnen und Teilnehmern und auch der Dienstbezogenheit dieser Chatgruppen vielmehr als eine bloße Meinungsäußerung unter Kolleginnen und Kollegen ist. Da zum Teil mit Wirkungen für die Dienstausübung in solchen Chatgruppen Stimmungen erzeugt, sprachliche und gedankliche Gewöhnung an rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Ideologien hergestellt oder auch zu einer nicht mehr an Recht und Gesetz, sondern an solchen Ideologien orientierten Dienstausübung animiert wurde, waren negative Auswirkungen auch auf das Vertrauen von Bürgerinnen und Bürgern in die Integrität des öffentlichen Dienstes die Folge, da sie eine Erosion der rechtsstaatlichen Kultur in dienstlichen Gruppen oder gar ganzen Behörden und eine nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätzen ausgerichtete Dienstausübung befürchten mussten. Gerade die Abschottung derartiger Foren nach außen leistet verbalen Enthemmungen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer Vorschub und der Umstand, dass man sich frei von Beobachtung wähnt, führt zu einem Anstieg der Wahrscheinlichkeit von Wiederholungen mit teilweise zunehmender inhaltlicher Radikalisierung, welche über die Wirksphäre des kollegialen Miteinanders hinaus in die konkrete (kollektive) Dienstausübung einfließen kann. Diese Wirkung wird verstärkt, soweit Vorgesetzte als Teilnehmerinnen und Teilnehmer solcher Gruppen diesen Aktivitäten nicht entgegentreten und so den Verdacht einer Duldung suggerieren oder gar durch eigenes aktives Einstellen derartiger Inhalte eine entsprechende Ausrichtung auch für das dienstliche Handeln als erwünscht erscheinen lassen. Gerade ihrer Meinung kommt im dienstlichen Zusammenhang mit Untergebenen ein besonderes Gewicht zu. Das für einen funktionierenden Rechtsstaat erforderliche Vertrauen der Allgemeinheit in das rechtsstaatliche Handeln von Behörden sowie Amtsträgerinnen und Amtsträgern wird aber nicht erst dann erschüttert, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen der Kommunikation in solchen geschlossenen Chatgruppen und unrechtmäßigen Diensthandlungen nachgewiesen wird. Das Vertrauen der Allgemeinheit in die Rechtsstaatlichkeit des öffentlichen Dienstes wird bereits dadurch gefährdet, dass einzelne Amtsträgerinnen und Amtsträger, zumal mit Vorgesetzteneigenschaft, rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Kommentare in privat geführten, letztlich aber dienstbezogenen Chatgruppen gegenüber ihren Kolleginnen und Kollegen äußern sowie Bilder diesen Inhalts verwenden, sodass aus Sicht eines neutralen Betrachters ein berechtigter Grund für die Annahme besteht, dass diese Amtsträgerin oder dieser Amtsträger die Gewalt- und Willkürherrschaft des nationalsozialistischen Regimes oder rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Ideologien zum Vorbild nimmt und – da in dienstlichem Kontext geäußert – auch sein dienstliches Handeln hieran und nicht mehr am Grundgesetz ausrichtet. Zur Wahrung der Integrität des öffentlichen Dienstes bzw. der rechtstaatlichen Behördenkultur insgesamt sowie des Vertrauens der Allgemeinheit in den öffentlichen Dienst als Funktionsbedingungen des öffentlichen Dienstes ist die Schaffung eines neuen Straftatbestands erforderlich. B. Lösung Wer als Amtsträgerin oder Amtsträger in dienstlichem Zusammenhang in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, volksverhetzende Inhalte äußert oder einer Person zugänglich macht oder Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen verwendet, wird zukünftig mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft. Der Tatbestand ist so gefasst, dass auch das Teilen solcher Inhalte in sogenannten geschlossenen Chatgruppen mit einem konkreten und bestimmten Personenkreis oder die Weiterleitung solcher Inhalte in diese Gruppen strafbar sein kann, sofern dies in Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht. C. Alternativen Keine. D. Finanzielle Auswirkungen auf die öffentlichen Haushalte Keine. E. Sonstige Kosten Die Einführung eines neuen Straftatbestands im materiellen Strafrecht kann zu einem Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, welcher derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten Rechtsguts gerechtfertigt. F. Bürokratiekosten Zusätzliche Bürokratiekosten sind nicht zu erwarten. G. Sonstige Gesetzesfolgen Keine. BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND DER BUNDESKANZLER Berlin, 12. November 2025 An die Präsidentin des Deutschen Bundestages Frau Julia Klöckner Platz der Republik 1 11011 Berlin Sehr geehrte Frau Bundestagspräsidentin, hiermit übersende ich gemäß Artikel 76 Absatz 3 des Grundgesetzes den vom Bundesrat in seiner 1057. Sitzung am 26. September 2025 beschlossenen Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung mit Begründung und Vorblatt (Anlage 1). Ich bitte, die Beschlussfassung des Deutschen Bundestages herbeizuführen. Federführend ist das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Auffassung der Bundesregierung zu dem Gesetzentwurf ist in der als Anlage 2 beigefügten Stellungnahme dargelegt. Mit freundlichen Grüßen Friedrich Merz Entwurf eines ... Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbot volksverhetzender Inhalte und verfassungswidriger Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Strafgesetzbuchs Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Wörter „§§ 341 und 342 (weggefallen)“ durch die Wörter „§ 341 Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung § 342 (weggefallen)“ ersetzt. 2. § 341 wird wie folgt gefasst: „§ 341 Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung (1) Wer als Amtsträger im Zusammenhang mit der Dienstausübung in einer Weise, die geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern, 1. die in § 130 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 bezeichneten Inhalte (§ 11 Absatz 3) gegenüber einer anderen Person äußert oder einer anderen Person zugänglich macht oder 2. im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 bezeichneten Parteien, Vereinigungen oder Organisationen verwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (2) Auf Absatz 1 Nummer 2 ist § 86 Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Für den Begriff der Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 2 gilt § 86a Absatz 2 entsprechend. (3) Ist die Schuld gering, so kann das Gericht von einer Bestrafung nach dieser Vorschrift absehen.“ Anlage 1 Artikel 2 Änderung des Wehrstrafgesetzes § 48 des Wehrstrafgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Mai 1974 (BGBl. I S. 1213), das zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 werden nach der Angabe „(§ 340),“ in einer neuen Zeile die Wörter Volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung (§ 341),“ eingefügt. 2. In Absatz 2 werden nach der Angabe „§ 336),“ die Wörter „volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung (§ 341),“ eingefügt. Artikel 3 Inkrafttreten Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Begründung A. Allgemeines I. Zielsetzung und wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs Auch wenn sich die weit überwiegende Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung identifiziert und sich täglich für sie einsetzt, haben einzelne Vorfälle in der Vergangenheit gezeigt, dass Amtsträgerinnen und Amtsträger in sogenannten geschlossenen Chatgruppen untereinander Inhalte geteilt haben, die lediglich mangels Öffentlichkeit der Chatgruppen nicht unter Strafe gestellt waren. Dabei handelte es sich insbesondere um rassistische, antisemitische und fremdenfeindliche Inhalte sowie um Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen. Eine Strafbarkeit des Verhaltens scheiterte bislang daran, dass die Straftatbestände der Volksverhetzung, § 130 StGB, und das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen im Sinne des § 86a StGB nicht verwirklicht werden, wenn es sich um sogenannte geschlossene Kommunikationsgruppen handelt. Eine Verbreitung im Sinne des § 130 Absatz 2 StGB setzt nach allgemeiner Auffassung ein Element von Öffentlichkeit in dem Sinne voraus, dass der Inhalt einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen ist, welcher nach Zahl und Individualität so groß sein muss, dass er für den Täter nicht mehr kontrollierbar ist (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2012 – 3 StR 33/12; BGH, Urteil vom 22. Dezember 2004 – 2 StR 365/04; siehe allgemein zum sog. presserechtlichen Verbreitungsbegriff, der im Strafrecht in zahlreichen Strafvorschriften herangezogen wird: MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 37, 38). Die Tatsache, dass die Inhalte durch Amtsträgerinnen und Amtsträger in Gruppen geteilt worden sind, die, beispielsweise durch die jeweilige Zusammensetzung ihrer Mitglieder oder wegen des Charakters der sonstigen Mitteilungen in der jeweiligen Gruppe, einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit aufgewiesen haben, stellt eine Gefahr für das rechtsstaatliche Funktionieren von Verwaltung und Rechtsprechung und damit auch für das Vertrauen in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes dar. Um einer Erosion rechtsstaatlicher Kultur und Prinzipien insbesondere in einzelnen Behörden oder dienstlichen Gruppen vorzubeugen und auch das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtsstaatliches Handeln von Behörden zu schützen, ist auch aus generalpräventiven Gründen die Pönalisierung eines solchen Verhaltens erforderlich. Die Pönalisierung dieses Verhaltens soll zukünftig potenzielle Täter davon abhalten, entsprechende Inhalte mit Wirkung für den dienstlichen Zusammenhang zu verwenden. Durch die Abschottung derartiger Foren nach außen einerseits, die oftmals verbalen Enthemmungen der Teilnehmer Vorschub leistet, und einer potenziellen Einwirkungsmöglichkeit auf die individuellen Amtsträgerinnen und Amtsträger oder auch die kollektive Dienstausübung ganzer Organisationseinheiten andererseits, sind diese kommunikativen Transportwege besonders geeignet, um staatliches Handeln durch die beteiligten Amtsträgerinnen und Amtsträger zu beeinflussen. Dies gilt insbesondere, wenn die Chatgruppen einen hinreichend ausgeprägten dienstlichen Bezug aufweisen. So werden sie zwar oftmals unter Nutzung privater Endgeräte gegründet, gleichwohl werden sie für dienstliche Zwecke genutzt, wenn deren Mitglieder beispielsweise in diesen Chatgruppen informell ihre Dienstschichten koordinieren oder tauschen oder aber sich – entgegen der Dienstvorschriften – über konkrete Dienstgeschäfte austauschen. Auch werden solche Chatgruppen zur Koordinierung nachdienstlicher Aktivitäten der Amtsträgerinnen und Amtsträger genutzt, wobei den Teilnehmerkreis der gemeinsame dienstliche Bezug verbindet, so dass dieser Kommunikation kein rein außerdienstlicher, gleichsam privater Charakter zukommt. Meist werden aufgrund des informellen Charakters dieser Chatgruppen dienstliche Angelegenheiten auch mit nicht-dienstlichen Kommunikationsinhalten vermischt, so dass es auch zu hybriden Ausprägungen dieser Nutzungen kommen kann. Soweit jedoch ein hinreichend dienstliches Band aufgrund der inhaltlichen Ausrichtung der Kommunikation, der Zusammensetzung der Kommunikationsteilnehmer oder anderer Umstände anzunehmen ist, ist die oder der bereits dienstrechtlich zur Mäßigung angehaltene Amtsträgerin oder Amtsträger aufgerufen, solche Aktivitäten zu unterlassen, die ein positiv affirmatives Verhältnis zur nationalsozialistischen Gewaltherrschaft oder zu volksverhetzenden Inhalten zum Ausdruck bringen, da sie – gerade wegen des Bezugs zur Dienstausübung – geeignet sind, bei der Allgemeinheit Zweifel an der Ausübung des grundgesetzmäßigen Auftrages hervorzurufen. Soweit die Allgemeinheit befürchten muss, dass durch kommunikative Aktivitäten dieser Personengruppe mit volksverhetzendem Inhalt oder unter Verwendung verfassungsfeindlicher Symbole Abläufe in den Institutionen des öffentlichen Dienstes in einer Weise geprägt werden, die einer der Rechtsordnung entsprechenden, lauteren Verwaltung bzw. Rechtspflege zuwiderlaufen, die Amtsführung nicht mehr an Recht und Gesetz ausgerichtet wird und damit die rechtsstaatliche Behördenkultur durch die stetige Herabsetzung von Hemmschwellen und durch den dienstlichen Charakter des Resonanzraums, in welchen die volksverhetzenden Inhalte und verfassungswidrigen Kennzeichen platziert werden, erodiert, wird die Strafbarkeitsschwelle überwunden. Der Straftatbestand soll daher als neugefasster § 341 StGB zur Gruppe der Amtsdelikte zählen. Der gemeinsame Unrechtsgehalt dieser Deliktsgruppe besteht in dem Interesse der einzelnen Staatsbürgerinnen und Staatsbürger an einem ordnungsgemäßen Funktionieren der staatlichen Verwaltung. Zu diesen Funktionsbedingungen gehört neben dem Eintreten der Amtsträgerinnen und Amtsträger für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Rahmen der Dienstausübung auch der Schutz des Vertrauens der Bevölkerung in die Lauterkeit des öffentlichen Dienstes. Das Vertrauen der Allgemeinheit in den Rechtsstaat als Bedingung funktionierender, rechtsstaatlicher Verwaltung kann durch die in dem Entwurf unter Strafe gestellten Handlungen ebenso gefährdet werden wie durch Korruptionshandlungen. II. Verfassungsrechtliche Vereinbarkeit Der Gesetzentwurf trägt verfassungsrechtlichen Anforderungen Rechnung. Ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes setzt eine Beschränkung voraus, welche die Anforderungen aus Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes erfüllt und verhältnismäßig ist. Insoweit der geplante § 341 Absatz 1 Nummer 1 StGB auf § 130 Absatz 4 StGB abstellt, handelt es sich bei dem Straftatbestand nicht mehr um ein allgemeines Gesetz im Sinne des Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes, da das strafbare Verhalten in diesem Fall spezifisch auf das Verwenden von Inhalten mit Bezug zum Nationalsozialismus anknüpft. Aber wie auch § 130 Absatz 4 StGB ist § 341 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E hinsichtlich des nichtallgemeinen Charakters des Gesetzes deshalb mit Verfassungsrecht vereinbar, da für Bestimmungen, welche der propagandistischen Gutheißung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft Grenzen setzen, eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot des Sonderrechts für meinungsbezogene Gesetze aus Artikel 5 Absatz 2 des Grundgesetzes anerkannt ist (BVerfG, Beschl. v. 4.11.2009 – 1 BvR 2150/08). Maßgeblich für die Verhältnismäßigkeit ist die Bestimmung eines legitimen Zwecks. Das ist grundsätzlich jedes öffentliche Interesse, das verfassungsrechtlich nicht ausgeschlossen ist. Für Eingriffe in Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes gilt zudem, dass das Gesetz nicht darauf gerichtet sein darf, Schutzmaßnahmen gegenüber rein geistig bleibenden Wirkungen von bestimmten Meinungsäußerungen zu treffen. Die Absicht, Äußerungen mit schädlichem oder in ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlichem Inhalt zu behindern, hebt das Prinzip der Meinungsfreiheit selbst auf und ist illegitim. Legitim aber ist die Zielrichtung des Gesetzgebers, Meinungsäußerungen insoweit einzuschränken, als mit ihnen die Schwelle zur individualisierbaren, konkret fassbaren Gefahr einer Rechtsverletzung überschritten wird. Der Gesetzgeber kann insoweit insbesondere an Meinungsäußerungen anknüpfen, die über die Überzeugungsbildung hinaus mittelbar auf Realwirkungen angelegt sind und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder der Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen können (zum Vorstehenden: BVerfG, Beschl. v. 4. November 2009 – 1 BvR 2150/08). Das Gesetz verfolgt solche legitimen Ziele. Der Straftatbestand schützt die Funktionsbedingungen des öffentlichen Dienstes. Die Äußerung oder Zugänglichmachung volksverhetzender Inhalte und die Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen gefährden, sofern dies – als strafbarkeitseinschränkendes Merkmal – im Zusammenhang mit der Dienstausübung geschieht, die rechtsstaatliche Kultur sowie das rechtsstaatliche Handeln einer Behörde oder einer dienstlichen Gruppe und das für einen funktionierenden Rechtsstaat notwendige Vertrauen der Allgemeinheit hierin. Amtsträgerinnen und Amtsträger, welche das Gedankengut nicht teilen, könnten sich einem Anpassungsdruck ausgesetzt sehen; Amtsträgerinnen und Amtsträger, welche ein solches Gedankengut teilen, könnten durch die stetige Herabsetzung von Hemmschwellen, animiert werden, ihr Handeln nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätze auszurichten. Ein Verhalten, das zu einer potenziellen Verrohung der Behördenkultur beiträgt, beispielsweise indem Amtsträgerinnen und Amtsträger rassistische, antisemitische oder fremdenfeindliche Inhalte im Zusammenhang mit der Dienstausübung in sogenannten geschlossenen Chatgruppen austauschen, gefährdet die Akzeptanz behördlicher Entscheidungen in der Allgemeinheit. Indem der Straftatbestand also das Vertrauen in die Integrität vom Amtsträgerinnen und Amtsträgern bewahren möchte, dient er dem Rechtsstaatsprinzip aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes, welches vom Vertrauen der Bevölkerung in die Loyalität der Amtsträgerinnen und Amtsträger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung lebt. Gleichzeitig schützt er damit die Rechtsstaatlichkeit der Amtsführung selbst, indem er einer Erosion und Verrohung rechtsstaatlicher Kultur innerhalb von Behörden und dienstlichen Gruppen vorbeugt. Soweit dient er zugleich der von Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes umfassten Verfassungstreuepflicht von Beamtinnen und Beamten; eine solche Pflicht zum Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung ist auch jeweils einfachrechtlich für die von § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB erfassten Personengruppen normiert (siehe zum Beispiel § 33 Absatz 1 Satz 3 BeamtStG, § 60 Absatz 1 Satz 3 BBG, § 9 Nummer 2 des Deutschen Richtergesetzes; § 3 Absatz 1 Satz 2 TV-L). Das Merkmal der „Dienstausübung“ ist bereits innerhalb der Korruptionsdelikte etabliert. Indem der Tatbestand einen dienstlichen Zusammenhang voraussetzt, wird das strafbare Verhalten auf solche Fälle begrenzt, in denen die Tathandlung nicht in einem privaten oder überwiegend privaten Kontext erfolgt. Das Merkmal trägt auch dem Bestimmtheitsgebot Rechnung, sodass der Normadressat den Anwendungsbereich erkennen und durch Auslegung ermitteln kann. Erst aus dem dienstlichen Zusammenhang ergibt sich schließlich die Gefährdung der zuvor genannten Rechtsgüter. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Amtsträgerinnen und Amtsträgern und anderen Bevölkerungsgruppen ist nicht gegeben, da Amtsträgerinnen und Amtsträger besonders der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet sind und an sie insofern ein erhöhter Verhaltensmaßstab zum Schutz dieses Rechtsguts und zum Schutz des Vertrauens in die Lauterkeit der Amtsführung gestellt werden darf. Die spezifische Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung, die sich daraus ergibt, dass Personen deren Aufgabe es ist, diese Ordnung zu bewahren, im dienstlichen Kontext Inhalte verwenden, welche im Widerspruch zu genau diesen rechtsstaatlichen Prinzipien stehen, ist bei anderen Bevölkerungsgruppen aufgrund der besonderen Wirkmöglichkeiten des öffentlichen Dienstes, insbesondere auch vor dem Hintergrund des staatlichen Gewaltmonopols, nicht in annähernd vergleichbarem Maße gegeben. Dem Verhältnismäßigkeits- und Schuldprinzip wird durch die – rechtsstaatlich kontrollierte – Möglichkeit des Absehens von Strafe bei geringer Schuld gesondert Rechnung getragen. III. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes. IV. Auswirkungen Die Einführung eines neuen Straftatbestands im materiellen Strafrecht kann zu einem Mehraufwand bei Polizei und Justiz führen, dessen Auswirkung derzeit noch nicht quantifizierbar ist. Der Mehraufwand ist angesichts des geschützten Rechtsguts gerechtfertigt. B. Zu den einzelnen Vorschriften Zu Artikel 1 (Änderung des Strafgesetzbuchs) Zu Nummer 1 § 341 StGB wird neu gefasst. Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen. Zu Nummer 2 Mit der Neufassung des § 341 StGB wird ein neuer Straftatbestand geschaffen, welcher das Vertrauen in die rechtsstaatliche Amtsführung vor einer die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie die Integrität der Amtsführung gefährdenden Kommunikationskultur in Behörden sowie dienstlichen Gruppen schützen soll. Die Verrohung behördlicher Kommunikationskultur stellt eine Gefahr für den Rechtsstaat und das Vertrauen der Allgemeinheit in diesen dar, da sich Amtsträgerinnen und Amtsträger einem Anpassungsdruck ausgesetzt sehen oder durch die stetige Herabsetzung von Hemmschwellen, animiert werden könnten, ihr Handeln nicht mehr an rechtsstaatlichen Grundsätzen auszurichten. Als echtes Amtsdelikt kann die Straftat nur von Amtsträgerinnen oder Amtsträgern im Sinne des § 11 Absatz 2 StGB begangen werden. Amtsträgerinnen und Amtsträger sind besonders dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet. An sie werden insoweit erhöhte Anforderungen gestellt. Von ihnen geht auch die spezifische Gefahr aus für die zu schützenden Rechtsgüter der Rechtsstaatlichkeit der Amtsführung und des Vertrauens der Bevölkerung in die Loyalität der Amtsträgerinnen und Amtsträger zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die erste Tathandlung des § 341 Absatz 1 Nummer 1 StGB-E („gegenüber einer anderen Person äußert“) umfasst die Mitteilung der in Bezug genommenen Inhalte insbesondere in geschriebener oder mündlicher Form im Sinne eines an andere Personen gerichteten Kommunikationsprozesses, auch dann, wenn die Äußerung selbst als „vertraulich“ gekennzeichnet wird (zum Begriff der Äußerung siehe NK-StGB/Rainer Zaczyk, 5. Aufl. 2017, StGB § 187 Rn. 1-11). Die zweite Tathandlung des § 341 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E („zugänglich macht“) umfasst insbesondere die Fälle, in denen Inhalte nicht in Worten geäußert werden, sondern in denen die Täterin oder der Täter mindestens einer anderen Person möglich macht, mittels Bild- oder Videomaterial entsprechende Inhalte wahrzunehmen. Hinsichtlich der Inhalte im Sinne des § 11 Absatz 3 StGB knüpft die Norm an die bereits in § 130 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3 oder Absatz 4 StGB geregelten Tatbestandsmerkmale an. Die Tathandlung des § 341 Absatz 1 Nummer 2 StGB-E „verwendet“ umfasst jeglichen Gebrauch, welcher Kennzeichen optisch und akustisch wahrnehmbar macht (MüKoStGB/Anstötz, 4. Aufl. 2021, StGB § 86a Rn. 19; BGH, Beschl. v. 19.8.2014 − 3 StR 88/14). Inhaltlich knüpft die Norm an die bereits bestehenden Tatbestandsmerkmale des § 86 StGB an. Das einschränkende Tatbestandsmerkmal, dass die Tathandlungen „im Zusammenhang mit der Dienstausübung“ erfolgen müssen, ist eine verfassungsrechtlich erforderliche Einschränkung, um die Strafbarkeit auf den legitimen Schutz der betroffenen Rechtsgüter zu beschränken. Das Merkmal der „Dienstausübung“ ist bereits innerhalb der Korruptionsdelikte etabliert. Dienstausübung ist – in Abgrenzung zur privaten Tätigkeit – jede Tätigkeit, durch die die Amtsträgerin und der Amtsträger die ihr und ihm in dieser Eigenschaft übertragenen Aufgaben wahrnimmt. Der „Zusammenhang mit der Dienstausübung“ kann sich im Einzelfall zum Beispiel daraus ergeben, dass Äußerungen gegenüber Kolleginnen und Kollegen bei der Ausübung oder im Nachgang von Dienstgeschäften erfolgen oder im Rahmen der Verwendung von Chatgruppen, in denen auch dienstliche Inhalte kommuniziert werden. Um einer zu weitgehenden Strafbarkeit vorzubeugen, gestaltet der Gesetzentwurf den Tatbestand des § 341 StGB als ein potenzielles Gefährdungsdelikt aus, dessen Verwirklichung erfordert, dass die Handlung der Täterin oder des Täters objektiv dazu geeignet ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in rechtstaatliches Handeln von Behörden oder sonstigen Stellen der öffentlichen Verwaltung zu erschüttern. Ein tatsächlicher Erfolgseintritt ist nicht notwendig. Maßgeblich ist eine Einschätzung der objektiven Geeignetheit der Tat unter Gesamtwürdigung aller ihr innewohnenden, sie begleitenden, ihr vorausgehenden oder unmittelbar folgenden Umstände. Im Rahmen der Beurteilung kommt dabei in erster Linie der Qualität der Inhalte und der Quantität der Äußerungen oder dem Zugänglichmachen dieser Inhalte Bedeutung zu, da diese insbesondere Rückschlüsse auf eine verfestigte rechtsstaatsfeindliche Einstellung der Täterin oder des Täters zulassen. Als Indiz können des Weiteren die konkrete Zusammensetzung (verschiedene Dienstzweige innerhalb einer Behörde, behördenübergreifende Beteiligung) als auch die Größe etwaiger Kommunikationsgruppen Berücksichtigung finden. Dieser objektivierbare Maßstab gewährleistet die gebotene Bestimmtheit und Begrenzung des Tatbestandes. Die in § 341 Absatz 2 StGB-E vorgesehenen Einschränkungen dienen der Synchronisierung des neu zu schaffenden Straftatbestands mit der bereits bestehenden Strafbarkeit der Verwendung verfassungswidriger Kennzeichen gem. § 86 StGB. § 341 Absatz 3 StGB-E eröffnet der Rechtsprechung einen Raum, um Fälle, in denen die Schuld gering ist, von der Bestrafung auszunehmen. Zu Artikel 2 (Änderung des Wehrstrafgesetzes) Nach allgemeiner Auffassung sind wegen der verdrängenden Sonderregelung des § 48 Wehrstrafgesetz (WStG) Soldatinnen und Soldaten keine Amtsträgerinnenoder Amtsträger nach § 11 Absatz 1 Nummer 2 StGB (Geppert, Jura 1981, 42 (45); Möhrenschlager, NZWehrR 1980, 81 (82 f.); Fischer, 70. Aufl. 2023, StGB § 11 Rn. 23c; Lackner/Kühl/Heger/Heger, 30. Aufl. 2023, StGB § 11 Rn. 11). Soldatinnen und Soldaten unterfallen unabhängig von der konkret ausgeübten Tätigkeit ausschließlich § 48 WStG (BT-Drucksache 7/550, 209; Geppert Jura 1981, 42 (44); Lingens/Korte, 5. Aufl. 2012, WStG § 48 Rn. 3.). Dieser regelt die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über Straftaten im Amt u. a. in Bezug auf Offiziere, Unteroffiziere (Absatz 1) und Mannschaften (Absatz 2). Seit geraumer Zeit häufen sich jedoch auch Fälle, in denen rechtsextremistisches Material in sogenannten geschlossenen Chatgruppen geteilt wurde, an denen auch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr beteiligt gewesen sein sollen (zu vgl. BT-Drucksache 19/17340 und BT-Drucksache 19/26667), wodurch ebenfalls eine Beeinträchtigung des Vertrauens in den Staat und seine Institutionen zu besorgen ist. Um der vorstehend beschriebenen Gefahr der Verbreitung inkriminierter Inhalte auch in solchen Kommunikationsgruppen entgegenzutreten, bedarf es daher einer Aufnahme des neu zu schaffenden § 341 StGB in den Katalog der für Offiziere und Unteroffiziere geltenden Vorschriften des Strafgesetzbuchs (§ 48 Absatz 1 WStG) sowie – aufgrund der besonderen Bedeutung des geschützten Rechtsguts – auch in die Aufzählung der auf Mannschaften (§ 48 Absatz 2 WStG) anwendbaren Vorschriften. Zu Artikel 3 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Anlage 2 Stellungnahme der Bundesregierung Die Bundesregierung nimmt zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates wie folgt Stellung: Die Bundesregierung teilt das Anliegen des Gesetzentwurfs, volksverhetzende Inhalte und verfassungswidrige Kennzeichen im Zusammenhang mit der Dienstausübung konsequent zu verfolgen und prüft, ob diese Phänomene vom geltenden Recht hinreichend erfasst sind oder ob und gegebenenfalls welcher strafgesetzgeberische Handlungsbedarf besteht. Dabei ist zu sehen, dass das geltende Recht eine Strafverfolgung derartiger Äußerungen bereits ermöglicht, insbesondere durch die Tatbestände der Volksverhetzung gemäß § 130 des Strafgesetzbuches (StGB) und des Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen gemäß § 86a StGB. Werden verhetzende, menschenfeindliche oder gewaltverherrlichende Inhalte in eine geschlossene Chatgruppe hineingegeben, kann das Tatbestandsmerkmal des „Verbreitens“ im Sinne von § 86a Absatz 1 StGB, § 130 Absatz 2 Nummer 1 StGB erfüllt sein, wenn ein Inhalt einem größeren Personenkreis zugeleitet wird (vergleiche Fischer, Strafgesetzbuch, 72. Auflage 2025, § 184b Rn. 16). Erforderlich ist lediglich, dass die Empfänger nicht nur wenige, individuell bestimmte Personen sind, ausreichend ist auch, wenn der Empfängerkreis „nicht mehr kontrollierbar“ ist (vergleiche Schmidt, in: Münchener Kommentar zum Strafgesetzbuch, 5. Auflage 2025, § 184b Rn. 31). Der vorgeschlagene Tatbestand würde die Strafbarkeit im Vergleich zum geltenden Recht ausweiten und bereits Gespräche oder Chats eines Amtsträgers bzw. einer Amtsträgerin mit nur einer weiteren Person erfassen. Darüber hinaus hätte die Gesetzesänderung dienstrechtliche Auswirkungen auf die Beamtinnen und Beamten des Bundes und der Länder. Das Beamtenverhältnis wird bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe unter den Voraussetzungen der Regelungen in § 41 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes sowie in § 24 Absatz 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes kraft Gesetzes beendet. Unabhängig davon kommen zum Schutz des Vertrauens der Bürgerinnen und Bürger in das Funktionieren der öffentlichen Verwaltung unterschiedliche beamten- bzw. disziplinarrechtliche Maßnahmen bis hin zu einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht. Der vorgeschlagene Tatbestand muss auch den grundgesetzlichen Anforderungen der Meinungsfreiheit (Artikel 5 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes) genügen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (B VerfGE 124, 300) ist allein die Wertlosigkeit oder auch Gefährlichkeit einer Meinung noch kein Grund, sie zu verbieten. Dafür ist vielmehr erforderlich, dass die Meinungsäußerung die rein geistige Ebene verlässt und die Schwelle zu einer sich abzeichnenden Rechtsgutsgefährdung überschreitet (vergleiche BVerfGE 124, 300, 342). Vor diesem Hintergrund trägt gerade die Entscheidung des Gesetzgebers, in § 130 Absatz 2 Nummer 1a StGB nicht jede Art der Äußerung, sondern nur das „Verbreiten“ unter Strafe zu stellen, der „wertsetzenden Bedeutung“ der Meinungsfreiheit Rechnung (vergleiche BVerfG, Beschluss vom 9. November 2011 – 1 BvR 461/08, NJW 2012, 1498, 1499 f., Rn. 23 f.). Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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