Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
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Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität
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ISSN 0720-2946
Bundesrat Drucksache 446/26 (Beschluss)
25.09.26
Stellungnahme
des Bundesrates
Entwurf eines Gesetzes für mehr Gerechtigkeit durch die
Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der
Finanzkriminalität
Der Bundesrat hat in seiner 1068. Sitzung am 25. September 2026 beschlossen,
zu dem Gesetzentwurf gemäß Artikel 76 Absatz 2 des Grundgesetzes wie folgt
Stellung zu nehmen:
1. Zu Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c (§ 12 Absatz 3 FVG), Artikel 19
Nummer 6 Buchstabe b (§ 43 Absatz 6 Satz 2 – neu –, 3 – neu – GwG)
a) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe c § 12 Absatz 3 ist durch den folgenden
Absatz 3 zu ersetzen:
„(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch
Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zuständigkeit
einer Zolldirektion nach Absatz 2 auf einzelne Aufgaben beschränken oder
einer Zolldirektion Zuständigkeiten nach Absatz 2 für den Bereich mehrerer
Zolldirektionen übertragen, um den Vollzug der Aufgaben zu verbessern
oder zu erleichtern. Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der
Zustimmung des Bundesrates, soweit sie Zuständigkeiten, Verfahren oder
Pflichten der Länder regeln. Bei Regelungen zu automatisierten Verfahren
und technischen Standards mit Länderbezug ist das Einvernehmen mit den
betroffenen obersten Landesbehörden erforderlich. Das Bundesministerium
der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung
auf die Generalzolldirektion übertragen.“
b) Nach Artikel 19 Nummer 6 Buchstabe b § 43 Absatz 6 Satz 1 sind die
folgenden Sätze einzufügen:
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 bedürfen der Zustimmung des
Bundesrates, soweit sie Zuständigkeiten, Verfahren oder Pflichten der
Länder, ihrer Gerichte oder der Notaraufsicht berühren. Bei Regelungen zu
automatisierten Verfahren und technischen Standards mit Länderbezug ist
das Einvernehmen mit den betroffenen obersten Landesbehörden
herzustellen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Rechtsverordnungen des Bundes können Arbeitsabläufe, Datenwege und
Strukturen der Länder unmittelbar verändern. Eine verbindliche Beteiligung
der Länder über den Bundesrat ist daher für einen funktionsfähigen Vollzug
erforderlich.
Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes sieht für Rechtsverordnungen auf
Grund von Bundesgesetzen, die von den Ländern als eigene Angelegenheit
oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, grundsätzlich die Zustimmung
des Bundesrates vor, soweit bundesgesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Soweit Rechtsverordnungen die Länder unmittelbar betreffen, bedarf der
Ausschluss der Zustimmung des Bundesrates einer besonderen sachlichen
Rechtfertigung.
Zu Buchstabe b
Die Verordnungsermächtigung kann die Arbeitsabläufe und Datenflüsse der
Länder sowie die Notaraufsicht unmittelbar berühren. Eine verbindliche
Beteiligung der Länder ist daher erforderlich.
Neben Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes sind bei organisations- oder
verfahrensrechtlichen Vorgaben die Zustimmungstatbestände nach Artikel 84
Absatz 1 beziehungsweise Artikel 108 Absatz 5 Satz 2 des Grundgesetzes
gesondert zu prüfen.
2. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe f (§ 3 Absatz 5 Satz 1 ZollKrimBG),
Buchstabe k (§ 3 Absatz 10 Satz 3 neu , 4 neu ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 6 ist wie folgt zu ändern:
a) Buchstabe f § 3 Absatz 5 Satz 1 ist durch den folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Generalzolldirektion koordiniert und lenkt als Zentralstelle die
Ermittlungen der Zolldirektionen, soweit diese die Ermittlungen nicht
selbständig im Sinne des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung führen, nicht
jedoch bei Ermittlungen im Bereich der Bekämpfung der Schwarzarbeit und
der illegalen Beschäftigung.“
b) Nach Buchstabe k § 3 Absatz 10 Satz 2 sind die folgenden Sätze
einzufügen:
„Die Unterstützung berührt die Zuständigkeit und Verfahrensleitung der
unterstützten Behörden nicht. Sie begründet insbesondere keine Weisungs-,
Selbsteintritts- oder Übernahmebefugnis der Generalzolldirektion
gegenüber Behörden der Länder.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf streicht die bisherige Begrenzung der Ermittlungslenkung.
Nach der Begründung zum Gesetzentwurf soll die Generalzolldirektion künftig
auch selbständig geführte steuerstrafrechtliche Ermittlungen koordinieren und
lenken können. Dies verwischt die Grenze zwischen Unterstützung als
Zentralstelle, Fachaufsicht und der konkreten Ermittlungsführung.
Die vorgeschlagene Fassung wahrt die eigenständige
Verfahrensverantwortung. Maßgeblich sind Artikel 30, 83 und 108 Absatz 2
des Grundgesetzes sowie das Gebot klarer Verantwortungszuordnung
(BVerfG, Urteil vom 7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 –, BVerfGE 137, 108-
185, Rn. 81 f. und 90 f.).
Zu Buchstabe b
Die Begründung zum Gesetzentwurf grenzt die koordinierende Unterstützung
von eigenen Ermittlungen ab. Diese für die föderale Zuständigkeitsordnung
wesentliche Begrenzung muss im Normtext selbst enthalten sein. Eine
Zentralstelle des Bundes darf Länderbehörden fachlich und analytisch
unterstützen, jedoch keine Verfahrensherrschaft durch Fallzuweisung,
Priorisierung oder Datensteuerung übernehmen.
Aus Artikel 20 Absatz 1 bis 3, Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes folgt, dass
Entscheidung, Aufsicht und parlamentarische Verantwortung zurechenbar
bleiben müssen. Das Bundesverfassungsgericht verlangt eine hinreichend klare
und vollständige Kompetenzzuordnung (BVerfG, Urteil vom
7. Oktober 2014 – 2 BvR 1641/11 –, BVerfGE 137, 108-185, Rn. 81 f. und
90 f.).
3. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe i (§ 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1
ZollKrimBG)
In Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe i § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1 ist nach der
Angabe „Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder“ die Angabe
„sowie die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden“ einzufügen.
Begründung
Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe i (§ 3 Absatz 7a Satz 1
Nummer 1 ZollKrimBG)
Der neue § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1 ZollKrimBG sieht die Unterstützung
der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder bei der Verhütung
und Verfolgung von Straftaten mit länderübergreifender, internationaler oder
erheblicher Bedeutung mit Bezug zum grenzüberschreitenden Warenverkehr
vor: Die Generalzolldirektion kann zu diesem Zweck künftig Informationen
und Daten bereitstellen. Diese Unterstützungsleistung soll die Bekämpfung
komplexer und länderübergreifender Kriminalitätsformen effektivieren und
ineffiziente Parallelstrukturen, Informationsdefizite und
Ermittlungsverzögerungen vermeiden.
Die Steuerfahndungsstellen der Landesfinanzverwaltungen ermitteln ebenfalls
in länderübergreifenden Kriminalitätsfeldern, insbesondere im Bereich des
europaweiten Mehrwertsteuerbetrugs. Diese Steuerhinterziehungsfälle stehen
häufig in Bezug zum grenzüberschreitenden Warenverkehr und führen
regelmäßig zu Steuerverkürzungen in sehr großem Ausmaß. Auch die
Steuerfahndungsstellen könnten bei der Bearbeitung von Strafverfahren von
einer Bereitstellung von Informationen nach § 3 Absatz 7a Satz 1
Nummer 1 ZollKrimBG-E durch die Generalzolldirektion erheblich profitieren.
Die Ergänzung dient der Rechtsklarheit. Denn bisher sind in § 3 Absatz 7a
Satz 1 Nummer 1 ZollKrimBG-E nur Strafverfolgungsbehörden genannt.
Aufgrund der in § 62c ZollKrimBG-E enthaltenen Differenzierung zwischen
Strafverfolgungsbehörden und Finanzbehörden könnte unsicher sein, welchem
Behördentyp Steuerfahndungsstellen zuzuordnen sind. Zur Klarstellung soll
der Wortlaut des § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1 ZollKrimBG-E um eine
Formulierung für den Bereich der Steuerfahndung ergänzt werden, die sich am
Wortlaut des § 404 Absatz 1 Satz 1 AO orientiert.
Eine bloße Erwähnung der Steuerfahndungsstellen in der Begründung zum
Gesetzentwurf ist hingegen nicht ausreichend. Denn der gesetzgeberische
Wille, die Regelung des § 3 Absatz 7a Satz 1 Nummer 1 ZollKrimBG-E auf
die Steuerfahndungsstellen zu erstrecken, sollte sich bereits dem
Gesetzeswortlaut hinreichend deutlich entnehmen lassen.
4. Zu Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe i (§ 3 Absatz 7a Satz 3 – neu – ZollKrimBG)
Nach Artikel 2 Nummer 6 Buchstabe i § 3 Absatz 7a Satz 2 ist der folgende
Satz einzufügen:
„Die Aufgaben und Kompetenzen der mit der Steuerfahndung betrauten
Dienststellen der Landesfinanzbehörden bleiben unberührt.“
Begründung:
Gemäß § 3 Absatz 7a ZollKrimBG-E wird die Generalzolldirektion als
Zentralstelle zur Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und
der Länder bei der Verhütung und Verfolgung von Straftaten mit
länderübergreifender, internationaler oder erheblicher Bedeutung mit Bezug
zum grenzüberschreitenden Warenverkehr eingerichtet.
Eine wirksame Verzahnung setzt laut Erläuterungen verbindliche
Kooperationsstrukturen, standardisierte Kommunikations- und
Informationssysteme sowie klare Zuständigkeitsregelungen voraus, um sowohl
Effizienz als auch Rechtssicherheit zu gewährleisten. Inwieweit diese
verbindlichen Kooperationsstrukturen ausgestaltet werden, ist im
Gesetzentwurf nicht definiert.
Die Formulierung für die Zuständigkeit bezüglich des grenzüberschreitenden
Warenverkehrs ist unbestimmt. Ausgehend vom Wortlaut kann der Begriff
„Warenverkehr“ weit gefasst werden und ist nicht zwingend als begrenzt auf
die originäre Zuständigkeit des Zolls bezüglich der Verfolgung von
Verbrauchsteuerhinterziehung, Zolldelikten und Schwarzarbeitsbekämpfung zu
verstehen.
Aus den unionsrechtlichen Regelungen ergibt sich keine Einschränkung: Der in
den Artikeln 28 ff. AEUV geregelte freie Warenverkehr hat den Austausch von
Waren über die Grenzen der Mitgliedstaaten zum Gegenstand. Dabei ist der
Begriff Ware ebenso wie der Grenzübertritt denkbar weit zu fassen
(vgl. Jochum in: Steuerberater Rechtshandbuch, 196. Ergänzungslieferung,
Dezember 2025, III. Binnenmarkt und Grundfreiheiten, Rz. 24).
Auch die Steuerfahndungsstellen der Länder ermitteln im Rahmen ihrer
originären gesetzlichen Zuständigkeiten in grenzüberschreitenden
Kriminalitätsfeldern, insbesondere zum europaweiten Umsatzsteuerbetrug
(z. B. Umsatzsteuerkarusselle). Diese Vorgänge stehen häufig in Bezug zum
grenzüberschreitenden Warenverkehr.
Es ist nicht auszuschließen, dass es Überschneidungen bzw.
Abgrenzungsfragen gegenüber den Strafverfolgungskompetenzen der Länder,
insbesondere Umsatzsteuerhinterziehung, geben könnte. Aus der Begründung
zum Gesetzentwurf ergibt sich nichts anderes. Hier wird auf S. 213 in Bezug
zum Warenverkehr die Formulierung „schwere grenzüberschreitende
Kriminalität“ verwendet.
Nach der bislang vorgesehenen gesetzlichen Formulierung bleibt fraglich, ob
sich die Zuständigkeit der Generalzolldirektion auf eine beratende und
unterstützende Funktion beschränkt oder ob durch die Neuformulierung
konkurrierende Ermittlungsbefugnisse begründet werden könnten.
Die mit dem Antrag angestrebte Ergänzung dient daher der Klarstellung, dass
die Zuständigkeiten der Länder – insbesondere die der mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden – unberührt bleiben. Dies
gilt insbesondere für die strafrechtliche Verfolgung von Straftaten in
Zusammenhang mit Steuern, die von den Ländern verwaltet werden.
5. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 5 Absatz 4 Satz 1a – neu –, Absatz 5a – neu –
ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 8 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 5 Absatz 4 Satz 1 ist der folgende Satz einzufügen:
„Die Aufgabenwahrnehmung setzt einen konkreten Zusammenhang mit
dem grenzüberschreitenden Waren-, Barmittel- oder
Außenwirtschaftsverkehr oder einer sonstigen Aufgabe der Zollverwaltung
voraus.“
b) Nach § 5 Absatz 5 ist der folgende Absatz 5a einzufügen:
„(5a) Ergeben sich bei der Aufgabenwahrnehmung nach den
Absätzen 3 bis 5 tatsächliche Anhaltspunkte für eine Steuerstraftat oder
Steuerordnungswidrigkeit, für deren Verfolgung eine Finanzbehörde eines
Landes zuständig ist, ist diese Finanzbehörde unverzüglich zu unterrichten.
Führt die Finanzbehörde das Steuerstrafverfahren nach § 386 Absatz 2 der
Abgabenordnung selbständig, sind weitere Ermittlungsmaßnahmen, soweit
sie denselben Lebenssachverhalt betreffen, mit ihr abzustimmen.
Maßnahmen bei Gefahr im Verzug und die §§ 399 bis 402 der
Abgabenordnung bleiben unberührt.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
§ 5 Absatz 4 ZollKrimBG-E begründet eine weitreichende originäre
Zuständigkeit des Zolls für bedeutsame Geldwäschefälle mit Auslandsbezug
und für zusammenhängende Vortaten. Der bloße Hinweis, dass Befugnisse
anderer Strafverfolgungsbehörden unberührt bleiben, verhindert weder
Doppelermittlungen noch konkurrierende Datenanforderungen.
Die Gesetzgebungskompetenz für das Strafrecht nach Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes beantwortet nicht, welche Verwaltungsebene das
Gesetz vollzieht. Für eine operative Zuständigkeit des Bundes bedarf es einer
hinreichenden Verwaltungskompetenz nach Artikel 87 oder 108 des
Grundgesetzes. Die Anknüpfung an eine konkrete Aufgabe des Zolls und das
Einvernehmen bei bereits geführten Verfahren sichern diese Grenze.
Zu Buchstabe b
Die erweiterte Geldwäsche- und Vortatenzuständigkeit führt zu
Überschneidungen mit der Steuerfahndung und den Bußgeld- und
Strafsachenstellen der Länder. Eine ausdrückliche Unterrichtung und
Abstimmung sind erforderlich, um parallele Ermittlungen, widersprüchliche
Maßnahmen und Gefährdungen laufender Steuerverfahren zu vermeiden.
Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes weist die Verwaltung der nicht dem
Bund zugewiesenen Steuern den Landesfinanzbehörden zu. Die Regelung
wahrt deren Verfahrensverantwortung, ohne der Zollverwaltung eine
Mitentscheidungsbefugnis für die Landessteuerverwaltung einzuräumen.
6. Zu Artikel 2 Nummer 8 (§ 5 Absatz 4 Satz 2 ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 8 § 5 Absatz 4 Satz 2 ist durch folgenden Satz zu ersetzen:
„Die Befugnisse der Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Länder,
insbesondere auch die der mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der
Landesfinanzbehörden, bleiben unberührt; die Aufgabe der Erforschung von
Steuerstraftaten richtet sich nach § 208 der Abgabenordnung.“
Begründung:
§ 5 Absatz 4 Satz 2 (in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2)
ZollKrimBG-E regelt das Verhältnis der Zuständigkeiten von Zolldirektion und
Steuerfahndungsstellen der Länder nicht ausreichend eindeutig. Diese
Vorschriften könnten so verstanden werden, dass die neue Zuständigkeit der
Zolldirektion sich auch auf geldwäscherechtliche Vortaten erstreckt, die
Steuerstraftaten sind. Dies wäre wenig zweckmäßig. Die Zolldirektion verfügt
weder über die entsprechenden steuerlichen Kenntnisse noch über die
Abfragemöglichkeiten, um den steuerstrafrechtlichen Sachverhalt effizient
beurteilen zu können. Es erscheint daher sachgerecht, dass die Aufgabe der
Erforschung von Steuerstraftaten wie bisher nach § 208 AO allein bei den
Steuerfahndungsstellen der Länder verbleibt. § 1 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 2
GwEG-E in Artikel 3 des Entwurfes eines Gesetzes zur Verbesserung der
Bekämpfung von Finanzkriminalität (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz,
vgl. BR-Drucksache 506/23) sah insoweit noch eine klare, zielführende
Regelung vor.
7. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, den Gesetzentwurf im weiteren Gesetzgebungsverfahren
so zu ändern, dass auch die Länder neben der weiterhin zuständigen
Zollverwaltung eigenständige Verfahren zur administrativen Aufklärung,
Sicherung und Einziehung verdächtiger Vermögensgegenstände führen können.
Die Länder sollen hierfür durch Landesgesetz eine Landesfinanzbehörde oder
eine andere Landesbehörde bestimmen können.
Die Länderöffnung soll folgende Anforderungen erfüllen:
a) Für Fälle mit hinreichendem Landesbezug soll die Landesbehörde die
Aufgabe nach § 5a ZollKrimBG und die Befugnisse der §§ 53
bis 62d ZollKrimBG unter denselben Voraussetzungen, Eingriffsschwellen
und Rechtsschutzgarantien wie die Zollverwaltung wahrnehmen können.
b) Für den Einzelfall müssen Unterrichtungspflichten und klare
Zuständigkeits-, Vorrang-, Abgabe- und Kollisionsregeln die
verfahrensführende Behörde bestimmen. Grenzüberschreitende sowie zoll-,
verbrauchsteuer-, außenwirtschafts- oder sanktionsbezogene Fälle sollen
grundsätzlich vom Bund geführt werden. Parallele Verfahren in derselben
Sache sind auszuschließen; strafrechtliche Ermittlungen haben Vorrang.
c) Steuerlich oder für die Beitreibung von Steuerschulden erhebliche
Erkenntnisse sollen an die zuständigen Finanzbehörden übermittelt und von
ihnen verwendet werden dürfen. Die hierfür erforderlichen Übermittlungs-
und Nutzungsbefugnisse sind auch für Verfahren der Länder sowie für den
Datenaustausch zwischen Bundes- und Landesbehörden zu schaffen.
d) Führt eine Landesbehörde das Verfahren, soll das jeweilige Land
Antragsteller im gerichtlichen Einziehungsverfahren sein. Die
eingezogenen Vermögensgegenstände und Verwertungserlöse sollen dem
Land zufallen; die Eigentums-, Entschädigungs- und
Kostentragungsregelungen sind entsprechend anzupassen.
Begründung
Der Gesetzentwurf weist die neue administrative Vermögensermittlung
ausschließlich der Zollverwaltung zu. Diese Zuständigkeit soll fortbestehen.
Ergänzend sollen die Länder ihre eigenen Erkenntnisse und
Vollzugsmöglichkeiten für entsprechende Verfahren nutzen können. Gerade
die Landesfinanzverwaltungen erkennen durch Veranlagung, Betriebsprüfung,
Steuerfahndung und Vollstreckung häufig frühzeitig, wenn Vermögenswerte
nicht zu den erklärten Einkünften oder wirtschaftlichen Verhältnissen passen.
Die Länderöffnung knüpft zugleich an die auf Antrag der Länder Nordrhein-
Westfalen und Sachsen, dem die Länder Baden-Württemberg, Bremen, Hessen,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thüringen
beigetreten sind, gefasste Entschließung des Bundesrates zur effektiveren
Bekämpfung der Finanzkriminalität an (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss)).
Darin hat der Bundesrat die Bundesregierung gebeten, ein administratives
Vermögensermittlungsverfahren vorzulegen, das auch Finanzbehörden
weitergehende Kompetenzen bei der Ermittlung, Sicherstellung und
Einziehung von Vermögenswerten einräumt. Die vorgeschlagene
Länderöffnung konkretisiert dieses bereits beschlossene Anliegen für die
Landesfinanzbehörden, ohne die Zuständigkeit der Zollverwaltung
einzuschränken.
Eine Länderöffnung verkürzt Informationswege, nutzt vorhandene Fach- und
Ortskenntnisse und ermöglicht eine schnelle steuerliche Auswertung. Sie kann
deshalb sowohl zusätzliche Einziehungserlöse als auch Mehreinnahmen aus
Steuerfestsetzung und Vollstreckung bewirken. Zugleich bleibt den Ländern
überlassen, welche geeignete Landesbehörde sie mit der Aufgabe betrauen.
Einheitliche Eingriffsvoraussetzungen und Rechtsschutzgarantien sichern ein
gleiches Schutzniveau. Klare Zuständigkeits-, Vorrang-, Abgabe- und
Kollisionsregeln sichern die Zuständigkeit des Bundes für bundesweite und
grenzüberschreitende Sachverhalte, bestimmen die verfahrensführende
Behörde im Einzelfall und schließen parallele Verfahren in derselben Sache
aus. Strafrechtliche Ermittlungen haben stets Vorrang.
Der Gesetzentwurf verdeutlicht das erhebliche finanzielle Potenzial des neuen
Verfahrens. Aus der administrativen Vermögensermittlung werden ab dem
Jahr 2028 jährliche Mehreinnahmen des Bundes von rund 308 Millionen Euro
erwartet. Die für die Länder ausgewiesenen jährlichen
Erfüllungsaufwendungen von rund 1,1 Millionen Euro betreffen ausschließlich
die Koordinierenden Stellen nach dem Geldwäschegesetz; zusätzlicher
Vollzugsaufwand einer Länderöffnung ist darin nicht enthalten. Für die
Finanzgerichte werden infolge des neuen Verfahrens Kosten von rund
3,1 Millionen Euro ausgewiesen. Änderungen bei den Steuereinnahmen setzt
der Gesetzentwurf nicht an. Führt ein Land das Verfahren und trägt es die
damit verbundenen Kosten, sollen ihm daher grundsätzlich auch die erzielten
Einziehungserlöse zufließen.
8. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im Hinblick auf die §§ 18a, 18b, 20, 36a und 36b des
Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetzes (ZollKrimBG) sowie auf § 5 des
Sanktionsdurchsetzungsgesetzes im weiteren Gesetzgebungsverfahren
sicherzustellen, dass
a) die §§ 29c und 30 der Abgabenordnung sowie die Zweckbindungen und
Entscheidungsbefugnisse der datenübermittelnden Landesbehörde
unberührt bleiben,
b) Landes- oder Steuerdaten für die Entwicklung, Erprobung, Validierung,
Änderung oder das Training nur mit Zustimmung der datenliefernden
Landesbehörde und grundsätzlich nur pseudonymisiert verarbeitet werden
dürfen. Die Nutzung allgemeiner Anbieter- oder Basismodelle, eine
eigenständige Nutzung durch Auftragnehmer sowie die Übermittlung nicht
pseudonymisierter Steuerdaten an nichtöffentliche Stellen oder in
Drittstaaten sind auszuschließen, und
c) die Zweckbindung, die Protokollierung und die Löschung auch
Vektorisierungen, Embeddings, Trainingsartefakte, Prompt- und
Kontextspeicher sowie Protokolldaten erfassen. Vor dem Produktivbetrieb
sind eine Datenschutz-Folgenabschätzung, eine unabhängige Freigabe
sowie regelmäßige Prüfungen der Qualität und Fehlerraten vorzusehen.
Der Bundesrat bittet ferner zu prüfen, ob und wie die Formulierung „visualisiert
hergestellt werden“ in § 18b Absatz 3 Nummer 1 ZollKrimBG zur Klarstellung
des zulässigen Verarbeitungsvorgangs sprachlich präziser und inhaltlich
eindeutiger gefasst werden kann.
Begründung:
Die neuen Befugnisse zum biometrischen Abgleich und zur automatisierten
Analyse dürfen, soweit Landes- oder Steuerdaten einbezogen werden, weder
die Zweckbindung dieser Daten noch die Entscheidungsbefugnis der
datenübermittelnden Landesbehörde verdrängen. Ein Zugriffsrecht begründet
keine Befugnis zur zweckändernden Massenauswertung oder zum Training
automatisierter Systeme.
Die Verknüpfung der Daten, Mustererkennung und technischen Ableitungen
können neue Persönlichkeits- und Risikoprofile erzeugen. Datenarten,
Methoden, Zwecke, Eingriffsschwellen, Rollen, Löschung und Kontrolle
müssen deshalb gesetzlich begrenzt werden (Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung
mit Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes; BVerfG, Urteil vom
16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 –, BVerfGE 165, 363-442, Rn. 69 f., 112
bis 114 und 140 bis 149). Dies gilt auch für abgeleitete Berechtigungen und
eingeschaltete Dienstleister.
Die Formulierung „visualisiert hergestellt werden“ in § 18b Absatz 3
Nummer 1 ZollKrimBG lässt den zulässigen Verarbeitungsvorgang nicht
hinreichend eindeutig erkennen. Es sollte daher geprüft werden, ob die
Formulierung sprachlich und inhaltlich präzisiert werden kann.
9. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§§ 53 ff. ZollKrimBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, inwieweit
dem Bund eine Gesetzgebungskompetenz für die Übertragung von Ermittlungs-
und sonstigen Eingriffsbefugnissen im Rahmen der Aufklärung und Sicherung
von verdächtigen Vermögensgegenständen auf Zollbehörden nach
§§ 53 ff. ZollKrimBG-E zusteht.
Begründung:
In §§ 53 ff. ZollKrimBG-E sollen den Behörden der Zollverwaltung
umfangreiche Ermittlungs- und sonstige Eingriffsbefugnisse im Rahmen der
Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen
übertragen werden. Die Entwurfsbegründung (S. 180) benennt als
Kompetenzgrundlagen für das ZollKrimBG-E insgesamt Artikel 74 Absatz 1
Nummer 1 des Grundgesetzes (gerichtliches Verfahren), Artikel 73 Absatz 1
Nummer 5 (Einheit des Zoll- und Handelsgebietes, Einheitlichkeit des Zoll-
und Grenzschutzes) und Nummer 8 des Grundgesetzes (die Rechtsverhältnisse
der im Dienste des Bundes und der bundesunmittelbaren Körperschaften des
öffentlichen Rechtes stehenden Personen), Artikel 105 Absatz 1 des
Grundgesetzes (Zölle), Artikel 108 Absatz 5 Satz 1 des Grundgesetzes
(Regelung des anzuwendenden Verfahrens durch Bundesgesetz), Artikel 108
Absatz 6 des Grundgesetzes (Finanzgerichtsbarkeit) sowie für die
datenschutzrechtlichen Regelungen als Annex zu den jeweiligen
Sachkompetenzen.
Bei der Übertragung von Ermittlungs- und sonstigen Eingriffsbefugnissen auf
Bundesbehörden handelt es sich nicht um Regelungen des gerichtlichen
Verfahrens im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 1 des Grundgesetzes
oder um die Finanzgerichtsbarkeit betreffende Regelungen im Sinne von
Artikel 108 Absatz 6 des Grundgesetzes, da es sich um Befugnisse im
Verwaltungsverfahren handelt. Die Übertragung geht auch über die Regelung
der Rechtsverhältnisse der im Dienste des Bundes und der
bundesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechtes stehenden
Personen im Sinne von Artikel 74 Absatz 1 Nummer 8 des Grundgesetzes
hinaus, indem sie die in die Rechtsstellung privater Dritten eingreift. Bei der
Aufklärung und Sicherung von verdächtigen Vermögensgegenständen handelt
es sich auch nicht um Zölle im Sinne von Artikel 105 Absatz 1 des
Grundgesetzes.
Schließlich ist auch nicht die Einheit des Zoll- und Handelsgebietes oder die
Einheitlichkeit des Zoll- und Grenzschutzes aus Artikel 73 Absatz 1
Nummer 5 des Grundgesetzes betroffen. Für diesen Kompetenztitel reicht es
nicht aus, den Zollbehörden des Bundes beliebige Aufgaben zu übertragen;
erforderlich ist zumindest ein Bezug zum Zoll- oder Grenzverkehr. Ein solcher
Bezug ist in den von §§ 53 ff. ZollKrimBG-E geregelten Fällen nicht gegeben;
erfasst werden vielmehr auch reine Inlandssachverhalte.
10. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 55 Absatz 4 – neu –, § 59 Überschrift,
Absatz 5 – neu –, § 62b Absatz 1 Satz 3 – neu –, 4 – neu –, § 62c
Satz 3 – neu –, 4 – neu – ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 74 ist wie folgt zu ändern:
a) Nach § 55 Absatz 3 ist der folgende Absatz 4 einzufügen:
„(4) Übermittelt eine zuständige Strafverfolgungs-, Polizei-,
Finanzoder Ordnungsbehörde eines Landes konkrete tatsächliche Anhaltspunkte
für einen Fall nach § 53, prüft die zuständige Behörde der Zollverwaltung
unverzüglich die Einleitung eines Verfahrens. Sie unterrichtet die
übermittelnde Behörde über ihre Entscheidung und, soweit schutzwürdige
Belange betroffener Personen oder der Untersuchungszweck nicht
entgegenstehen, über den wesentlichen Fortgang und den Abschluss des
Verfahrens.“
b) § 59 ist wie folgt zu ändern:
aa) In der Überschrift ist die Angabe „Selbstanzeige;“ zu streichen.
bb) Nach Absatz 4 ist der folgende Absatz 5 einzufügen:
„(5) Erklärungen nach dieser Vorschrift entfalten keine
Rechtswirkungen nach den §§ 371 und 378 Absatz 3 der
Abgabenordnung.“
c) Nach § 62b Absatz 1 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Bestehende Steueransprüche und sonstige öffentlich-rechtliche Ansprüche
des Bundes und der Länder bleiben unberührt. Die zuständigen
Finanzbehörden sind vor der Verwertung zu unterrichten.“
d) Nach § 62c Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Ergeben sich tatsächliche Anhaltspunkte für Steueransprüche,
Steuerstraftaten oder Steuerordnungswidrigkeiten, die nicht in die
Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen, sind die hierfür erforderlichen
Erkenntnisse und Daten unverzüglich an die zuständige
Landesfinanzbehörde zu übermitteln. Ist dort bereits ein Verfahren
anhängig, sind weitere Maßnahmen, soweit sie denselben
Lebenssachverhalt betreffen, durch die Landesfinanzbehörden mit der
verfahrensführenden Stelle abzustimmen.“
Begründung:
Zu Buchstabe a
Der Gesetzentwurf weist das administrative Vermögensermittlungsverfahren
im Wesentlichen den Zollbehörden zu. Landesbehörden erhalten weder ein
geregeltes Initiativrecht noch einen Anspruch auf Information. Die Ergänzung
schafft einen verbindlichen Weg für die Übermittlung von Informationen, ohne
die Verantwortung für Maßnahmen der Landesfinanzbehörden auf die
zuständige Zollbehörde zu verlagern.
Klare Strukturen für die Übermittlung von Informationen sind zugleich
Voraussetzung eindeutiger Verwaltungsverantwortung nach Artikel 20
Absatz 1 bis 3, Artikel 30 und 83 des Grundgesetzes.
Zu Buchstabe b
Die Paragraphenüberschrift und Ausgestaltung des § 59 dürfen nicht den
unzutreffenden Eindruck erwecken, eine Erklärung im administrativen
Vermögensermittlungsverfahren erfülle die Voraussetzungen einer steuerlichen
Selbstanzeige oder löse deren straf- oder bußgeldbefreiende Wirkungen aus.
Die ausdrückliche Trennung dient dem Bestimmtheits- und
Vertrauensschutzgebot aus Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes und schützt
zugleich vor Fehlvorstellungen mit möglicher Selbstbelastungswirkung.
Zu Buchstabe c
Nach dem Gesetzentwurf geht eingezogenes Vermögen auf den Bund über,
obwohl Steueransprüche, Ermittlungsleistungen und gerichtliche Kosten der
Länder betroffen sein können. Der Vorrang und die Sicherung bestehender
öffentlich-rechtlicher Ansprüche sowie die rechtzeitige Unterrichtung der
zuständigen Landesfinanzbehörden müssen deshalb ausdrücklich geregelt
werden.
Die Regelung dient einer trennscharfen Zuordnung von Aufgaben, Ansprüchen
und finanziellen Folgen im Sinne des Artikels 104a Absatz 1 und 5 des
Grundgesetzes.
Zu Buchstabe d
Während Landesfinanzbehörden aufgrund gesetzlicher Anordnung in
§ 31b AO weitreichende Auskünfte von sich aus erteilen müssen, ist die
Übermittlung steuerlich erheblicher Erkenntnisse an die Landesfinanzbehörden
für die Zollverwaltung nur als Kann-Befugnis ausgestaltet. Für eine
vollständige und gleichmäßige Steuerfestsetzung sowie zur Vermeidung
paralleler Ermittlungen ist aber eine verbindliche Übermittlung von
Informationen durch die Zollbehörden an die Landesfinanzbehörden sowie eine
Abstimmung zwischen den Zollbehörden und den Landesfinanzbehörden
erforderlich.
Die Ergänzung wahrt die Verwaltungskompetenz der Länder nach Artikel 108
Absatz 2 des Grundgesetzes.
11. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 56 Absatz 2 Satz 1 ZFdG)
In Artikel 2 Nummer 74 § 56 Absatz 2 Satz 1 ist die Angabe „um weitere
150 Tage“ durch die Angabe „bis zu zwölf Monaten“ zu ersetzen.
Begründung:
Eine Sicherstellung kann zunächst bis zu 30 Tage erfolgen. Das Finanzgericht
kann die Frist einmalig um 150 Tage verlängern, wenn weitere Ermittlungen
nicht offensichtlich aussichtslos sind und die Zweifel plausibel gemacht
werden.
Dies ist im Geldwäscheverdachtsfall nicht selten aufgrund komplexer
Offshore-Konstruktionen, mehrerer Rechtshilfeersuchen,
Kryptowerteverschleierungsstrukturen oder internationaler Treuhand-
/Unternehmensstrukturen zu kurz. Sinnvoll wäre eine gerichtliche
Ausnahmeverlängerung bis maximal zwölf Monate bei konkret bezeichneten
noch ausstehenden Auslands- oder Digitalermittlungen und unter Wahrung der
Verhältnismäßigkeit.
12. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 56 Absatz 2 Satz 4, § 61 Absatz 1 ZollKrimBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die Regelung zur
örtlichen Zuständigkeit des Finanzgerichts dahingehend abzuändern, dass sie
nicht an die Zuständigkeit einer Zollbehörde anknüpft.
Begründung:
Das Regelungskonzept gewährleistet derzeit nicht hinreichend, dass das Gebot
des gesetzlichen Richters aus Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
gewahrt wird. Nach § 61 Absatz 1 ZollKrimBG-E soll für die Einziehung
dasjenige Finanzgericht örtlich zuständig sein, in dessen Bezirk die zuständige
Behörde der Zollverwaltung ihren Sitz hat. Ausweislich der
Gesetzesbegründung ist das diejenige Zollbehörde, die nach § 55 Absatz 1
Satz 2 ZollKrimBG-E den Antrag stellt. Ähnlich bestimmt § 56 Absatz 2
Satz 4 ZollKrimBG-E die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts für
Entscheidungen über die Verlängerung der Sicherstellung.
Zwar richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit auch in anderen
Prozessordnungen nach dem Sitz beteiligter Behörden (z. B. § 52 Nummer 2
und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, § 38 Absatz 1 der
Finanzgerichtsordnung); die Zuständigkeit jener Behörden ergibt sich dann
aber wiederum aus anderen Vorschriften. Im Gegensatz dazu bestimmt § 55
Absatz 1 Satz 2 ZollKrimBG-E, dass sich die örtliche Zuständigkeit jeder der
41 Zolldirektionen (vgl. S. 206 der Entwurfsbegründung) auf das gesamte
Bundesgebiet erstrecken soll.
Im Ergebnis wird es dadurch der Zollverwaltung ermöglicht, mittels der Wahl
einer geeigneten antragstellenden Zolldirektion die örtliche Zuständigkeit
beliebiger Finanzgerichte zu begründen und sich dabei ggf. von deren
Rechtsprechung in Einziehungssachen leiten zu lassen. Unabhängig davon,
inwieweit die zukünftige Verwaltungspraxis davon Gebrauch tatsächlich
machen wird, widerspricht die bloße Möglichkeit eines solchen schrankenlosen
Forumshoppings dem in Artikel 101 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes
niedergelegten Grundsatz, dass sich die gerichtliche Zuständigkeit aus
abstrakten Kriterien ergibt, die nach Möglichkeit etwaige Manipulationen
ausschließen.
Um bereits den bösen Anschein solcher Manipulationen auszuschließen,
erscheint es erforderlich, die örtliche Zuständigkeit des Finanzgerichts an
Umstände zu knüpfen, die von der Finanzverwaltung nicht nach Belieben
verändert werden können, beispielsweise der Wohnsitz des Antragsgegners
oder die Belegenheit betroffener Vermögensgegenstände.
13. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 59 ZollKrimBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Falle einer Beendigung des administrativen Vermögensermittlungsverfahrens
gemäß § 59 ZollKrimBG-E aufgrund einer Einräumung der nicht rechtmäßigen
Herkunft des Vermögensgegenstandes eine Mitteilungspflicht in § 59
ZollKrimBG normiert wird, die sicherstellt, dass die zuständigen Zollbehörden
die zuständigen Staatsanwaltschaften über die Beendigung des Verfahrens
unterrichten.
Begründung:
Die Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft eines
Vermögensgegenstandes dürfte in der Praxis in der weit überwiegenden
Anzahl der Fälle konkrete Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht der
Geldwäsche gemäß § 261 StGB ergeben. Es sollte daher gewährleitet sein, dass
die zuständigen Staatsanwaltschaften von entsprechenden Erklärungen und der
darauf beruhenden Beendigung des administrativen Verfahrens Kenntnis erhält
und eigenständig prüfen kann, ob ein Anfangsverdacht einer Straftat vorliegt.
Eine Beendigung des administrativen Vermögensermittlungsverfahrens gemäß
§ 59 ZollKrimBG-E birgt die Gefahr, dass in den Fällen, in denen von der
zuständigen Behörde der Verwaltung kein Ermittlungsverfahren seitens des
Zolls eingeleitet wird, die Staatsanwaltschaften in Unkenntnis über die
Vermögenswerte unklarer Herkunft bleiben. § 59 ZollKrimBG-E gibt dem
Betroffenen nämlich die Möglichkeit, einzuräumen, dass es sich um einen
Vermögenswert unklarer Herkunft handelt. Im Gegenzug kann die
Zollverwaltung das Ermittlungsverfahren einstellen. Ihr werde damit „ein
effizienter und verwaltungsökonomischer Abschluss des Verfahrens
ermöglicht, während der Betroffene selbst weitere, unter Umständen auch
wirtschaftlich nachteilige oder für den Ruf des Betroffenen oder seines
Unternehmens abträgliche, (Verwaltungs-)Ermittlungen in sein Vermögen
abwenden kann“ (S. 278 f. des Gesetzentwurfes).
Das Absehen von weiteren Ermittlungen soll sich, so die Begründung, zwar
nur auf die administrativen Vermögensermittlungen nach dem
Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz beziehen. Ermittlungen nach sonstigen
Gesetzen, insbesondere strafrechtliche Ermittlungen, sollen hiervon unberührt
bleiben (S. 258 f. des Gesetzentwurfes). Fraglich ist jedoch, wie die
Staatsanwaltschaften hiervon Kenntnis erlangen (sollen), wenn die
Zollbehörden bislang keinen Anfangsverdacht bejaht haben. Eine
Unterrichtungspflicht der Strafverfolgungsbehörden durch die Zolldirektionen
ist nach dem Regierungsentwurf nicht vorgesehen.
14. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 59 Absatz 4 ZollKrimBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in § 59
Absatz 4 ZollKrimBG-E neben der Pflicht zur Belehrung über die Rechtsfolgen
der Einräumung der nicht rechtmäßigen Herkunft der bedeutsamen
Vermögensgegenstände oder der Anzeige weiterer Vermögensgegenstände nach
§ 59 Absatz 2 und 3 ZollKrimBG-E auch eine Belehrung über die Möglichkeit
der Einleitung eines strafrechtlichen Ermittlungs- oder
Ordnungswidrigkeitenverfahrens als Folge der „Selbstanzeige“ erforderlich ist.
Begründung:
In der Praxis dürften sich aus dem Einräumen der nicht rechtmäßigen Herkunft
eines Vermögensgegenstandes in vielen Fällen gerade Anhaltspunkte für
dessen inkriminierte Herkunft und daher zumindest Anhaltspunkte für einen
Anfangsverdacht der Geldwäsche (doppelter Anfangsverdacht: Verdacht der
Herkunft des Vermögensgegenstandes aus einer Straftat und Verdacht einer
Handlung i. S. d. § 261 StGB) ergeben. Insofern bestehen Unklarheiten
hinsichtlich des Verhältnisses von § 53 Absatz 2 ZollKrimBG-E (Vorrang
Strafverfolgung) und § 59 ZollKrimBG-E. In der Begründung zu
§ 59 ZollKrimBG-E wird zwar darauf hingewiesen, dass § 59
Absatz 4 ZollKrimBG-E sich allein auf das zollrechtliche Verfahren bezieht
und insbesondere strafrechtliche Ermittlungen nicht davon berührt werden
(S. 273 f. der Begründung). Die Erstreckung der Belehrung i. S. d. § 59
Absatz 4 ZollKrimBG-E auch auf die Möglichkeit der Einleitung eines
Ermittlungsverfahrens erscheint zur Wahrung der Selbstbelastungsfreiheit
erforderlich. Sollte eine entsprechende Belehrung nicht erfolgen, könnten sich
zudem Beweisverwertungsverbote im Hinblick auf die Angaben zur
unrechtmäßigen Herkunft des Vermögensgegenstandes ergeben. Wenn sich
anhand der Angaben im Rahmen der „Selbstanzeige“ Anhaltspunkte für eine
inkriminierte Herkunft des Vermögensgegenstandes ergeben sollten, wäre die
Einleitung eines Ermittlungsverfahrens – auch unter Berücksichtigung von
§ 53 Absatz 2 ZollKrimBG-E – erforderlich. Dies steht auch im Einklang mit
dem Ziel des Gesetzentwurfs, die Bekämpfung der Finanzkriminalität,
insbesondere der Geldwäsche, zu verbessern.
15. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 61 Absatz 2 ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 74 § 61 Absatz 2 ist zu streichen.
Begründung:
Eine Regelung zur Übertragung der Zuständigkeit auf den Einzelrichter ist
nicht erforderlich, da § 6 Absatz 1 der Finanzgerichtsordnung bereits eine
entsprechende Möglichkeit vorsieht. Es besteht kein Anlass,
Einziehungsverfahren gegenüber anderen finanzgerichtlichen Verfahren zu
erleichtern oder zu beschleunigen. Vielmehr ist angesichts der möglicherweise
erheblichen finanziellen Auswirkungen der Entscheidung die erhöhte
Richtigkeitsgewähr bedeutsam, die durch eine vollständige Besetzung des
Senats gewährleistet wird.
Die beabsichtigte Regelung ist im Übrigen auch sprachlich missglückt, weil es
danach für die Übertragung auf den Einzelrichter bereits ausreichen soll, wenn
entweder die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder
rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung
hat. Zutreffend ist dagegen allein die Wertung des § 6 Absatz 1 der
Finanzgerichtsordnung, wonach die Übertragung auf den Einzelrichter nur
dann in Betracht kommt, wenn beide dieser Bedingungen vorliegen.
16. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat fordert dazu auf, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die
Implementierung einer Beweislastumkehr bei der Einziehung von Vermögen
unklarer Herkunft vorzusehen. Insbesondere § 62 Absatz 1 ZollKrimBG-E
sollte im Hinblick auf die mehrfach von der Bundesregierung angekündigte
Beweislastumkehr modifiziert werden.
Begründung:
Die Vermögensabschöpfung ist ein wesentlicher Bestandteil zur wirksamen
Bekämpfung von Geldwäsche- und Finanzkriminalität. Bei Vermögen unklarer
Herkunft ist es geboten, beweiserleichternde Regelungen zu implementieren.
Beweiserleichterungen sind jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere im
Bereich der (profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des
Terrorismus – ein krimineller Lebenswandel der oder des Betroffenen
nachhaltig in Erscheinung tritt und bei Würdigung aller Umstände eine
naheliegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Täterin oder der Täter ihr
oder ihm zuordenbare nicht unbeträchtliche Vermögenswerte durch
strafrechtlich relevantes Handeln erlangt hat. Gerade das konspirative
Vorgehen organisierter Tätergruppen verursacht für die
Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten, da es die
Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert. Dies gilt
insbesondere dann, wenn Vermögensgegenstände zwar keiner konkreten
Straftat zugeordnet werden können, die Herkunft aus strafbaren Handlungen
jedoch naheliegt – z. B. wenn der Besitz hochwertiger Vermögensgegenstände
(z. B. Luxusfahrzeuge) nicht durch legale Einkünfte erklärt werden kann.
Zudem ist es besonders wichtig, diesen auf Gewinn ausgerichteten
Organisationen den Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu
nehmen.
In einer Vielzahl teils benachbarter europäischer Länder gibt es bereits
entsprechende Regelungen, welche die Billigung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren haben.
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag für die
21. Legislaturperiode dazu bekannt, Geldwäsche und Finanzkriminalität
entschieden zu bekämpfen. Die Beweislastumkehr bei der Einziehung von
Vermögen unklarer Herkunft wurde explizit in den Koalitionsvertrag
aufgenommen (S. 83, 90).
Ebenso ist in dem am 25. Februar 2026 von der Bundesregierung
beschlossenen Aktionsplan „Zeitenwende der Inneren Sicherheit:
Neuausrichtung der Bekämpfung von Organisierter Kriminalität sowie Finanz-
und Rauschgiftkriminalität“ ausdrücklich vereinbart, eine Beweislastumkehr
für die Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft zu schaffen.
Dieses Ziel wurde auch von den Innenministerinnen und Innenminister der
Länder begrüßt und das Bundesministerium des Innern gebeten, sich innerhalb
der Bundesregierung dafür einzusetzen, hierzu schnellstmöglich einen
entsprechenden Gesetzentwurf vorzulegen (vgl. Beschluss der
Innenministerkonferenz vom 11. bis 13. Juni 2025, TOP 36).
Der vorliegende Gesetzentwurf entspricht dieser Zielsetzung nicht. Für das neu
zu schaffende zollrechtliche Einziehungsverfahren für „verdächtige
Vermögensgegenstände“ ist weder eine Beweislastumkehr noch eine
Beweiserleichterung vorgesehen. § 62 Absatz 1 ZollKrimBG-E sieht vor, dass
das Finanzgericht die Einziehung der verdächtigen Vermögensgegenstände auf
Antrag der Zollverwaltung anordnet, wenn es der freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ist, dass diese nicht
rechtmäßiger Herkunft sind. In diese Entscheidung soll das Finanzgericht nach
§ 62 Absatz 2 1. Halbsatz ZollKrimBG-E alle Umstände des Einzelfalls
einzubeziehen haben. Ergänzend wird in § 62 Absatz 2 2. Halbsatz
ZollKrimBG-E auf § 54 Absatz 3 Satz 2 und 3 ZollKrimBG-E verwiesen. In
§ 54 Absatz 3 Satz 2 ZollKrimBG-E werden beispielhaft („insbesondere“)
zahlreiche weitere mögliche Umstände und Erkenntnisse zu dem
Vermögensgegenstand, dessen Inhaber und den Umständen der Sicherstellung
genannt, die das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen kann,
namentlich auch, ob die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Betroffenen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des
Vermögensgegenstandes stehen. Verbleiben jedoch nach der Beweiserhebung
Restzweifel an einer rechtswidrigen Herkunft (die sich möglicherweise allein
aufgrund bewusst unrichtiger und für das Gericht nicht nachprüfbarer Angaben
des Betroffenen ergeben), scheitert die Einziehung.
Dem Entwurfsverfasser schwebt zwar offenbar eine Art „sekundäre
Darlegungslast“ für den Betroffenen vor, die den Gerichten die Beweisführung
zumindest erleichtern soll. In der Begründung zu § 62 ZollKrimBG-E
(S. 278 ff.) heißt es insoweit: „In beweisrechtlicher Hinsicht orientiert sich das
Verfahren, trotz des grundsätzlich fortbestehenden
Amtsermittlungsgrundsatzes, an den zivilrechtlichen Darlegungs- und
Beweislastregeln. Insoweit ist es an der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung, in ihrem Antrag auf Anordnung der Einziehung darzulegen,
dass der rechtmäßige Erwerb des Vermögensgegenstandes oder der Erwerb des
Vermögensgegenstandes mit Mitteln aus rechtmäßiger Herkunft nicht plausibel
ist. Wenn es dem Betroffenen indes gelingt, substantiiert und mit
entsprechendem Beweis die Herkunft der verdächtigen Vermögensgegenstände
darzulegen, wird das Gericht den Antrag der Behörde der Zollverwaltung
ablehnen. Mit einem bloßen Schweigen oder dem Bestreiten mit Nichtwissen
wird der Betroffene die Einziehung jedoch in aller Regel nicht abwenden
können.“
Der Gesetzeswortlaut und die Entwurfsbegründung orientieren sich offenbar an
§ 437 StPO, der im Zuge der Reform der strafrechtlichen
Vermögensabschöpfung im Jahr 2017 geschaffen wurde und den gerichtlichen
Entscheidungsmaßstab für die selbständige erweiterte Einziehung von
Vermögensgegenständen „unklarer Herkunft“ nach § 76a Abatz 4 StGB
normiert. Auch nach der Vorstellung des StPO-Reformgesetzgebers sollte es
sich in beweisrechtlicher Hinsicht ebenfalls um ein Verfahren handeln, „das
sich an den zivilrechtlichen Darlegungs- und Beweislastregeln orientiert.“
(BT-Drucksache 18/9525, S. 92).
In der strafrechtlichen Praxis und Wissenschaft hat sich jedoch ein solches
„zivilprozessuales Verständnis“ nicht durchsetzen können. Die ganz
überwiegende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung sieht in § 437 StPO
lediglich eine „Hilfestellung“ für das Tatgericht, leitet jedoch weder aus der
Norm noch aus den Gesetzesmaterialien eine Geltung zivilprozessualer
Darlegungsregelungen oder gar eine Umkehr der Beweislast ab
(MüKoStPO/Scheinfeld/Langlitz, 2. Aufl. 2024, StPO § 437 Rn. 9; Meyer
NZWiSt 2018, 246, 248; OLG Hamburg Beschl. v. 18.05.2022 – 3 Ws 1/22,
BeckRS 2022, 58387 Rn. 13).
Auch in dem vorliegenden Entwurf des Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetztes
findet die „zivilprozessuale Lesart“ keinen Anklang im Gesetzeswortlaut. Es ist
daher zu erwarten, dass auch die Gerichte im Rahmen des ZollKrimBG-E den
Sachverhalt nach allgemeinen Grundsätzen in dem aus dem
Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Absatz 1 FGO) gebotenen Umfang aufklären
und für den Fall, dass eine rechtmäßige Herkunft des Gegenstandes nicht ohne
vernünftige Zweifel festgestellt werden kann, die Einziehung ablehnen werden.
Ohne eine „echte“ Beweislastumkehr kann daher den sich für den Staat bei der
Einziehung von „verdächtigen“ Vermögensgegenständen mutmaßlich
nichtrechtmäßiger Herkunft stellenden Beweisschwierigkeiten nicht begegnet
werden.
Auf die Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität vom 30. Januar 2026 (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss))
sowie den Gesetzentwurf des Bundesrates zur Einführung einer
Beweislastumkehr bei der selbständigen erweiterten Einziehung nach § 76a
Absatz 4 des Strafgesetzbuches vom 6. Mai 2026 (BT-Drucksache 21/5777)
wird hingewiesen.
17. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 62 Absatz 1, 2 ZollKrimBG)
Artikel 2 § 62 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Das Gericht ordnet an, dass die verdächtigen
Vermögensgegenstände eingezogen werden, wenn es der freien, aus dem
Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung ist, dass diese
nicht rechtmäßiger Herkunft sind, oder wenn die Vermutung nach Absatz 2
eingreift und nicht widerlegt ist. Andernfalls lehnt es den Antrag ab und
ordnet die Herausgabe nach § 56c an. Bei der Entscheidung über den
Antrag sind alle Umstände des Einzelfalls einzubeziehen; § 54 Absatz 3
Satz 2 und Satz 3 gilt entsprechend, soweit Absatz 2 keine abweichende
Regelung enthält.“
b) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die nicht rechtmäßige Herkunft eines Vermögensgegenstandes
wird vermutet, wenn
1. die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des
Inhabers der tatsächlichen Gewalt über den Vermögensgegenstand, des
Eigentümers des Vermögensgegenstandes oder des wirtschaftlich
Berechtigten bei objektiver Betrachtung in einem groben
Missverhältnis zu dem Wert des Vermögensgegenstandes stehen und
2. mindestens ein weiterer Umstand im Sinne des § 54 Absatz 3 Satz 3
Nummer 2 bis 4 vorliegt.
Für die Beurteilung nach Satz 1 Nummer 1 sind innerhalb des dort
genannten Personenkreises die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
derjenigen Person oder Personen maßgeblich, denen der
Vermögensgegenstand ganz oder teilweise zuzuordnen ist. Ausgangspunkt
der Zuordnung ist das zivilrechtliche Eigentum. Ist der
Vermögensgegenstand wirtschaftlich ganz oder teilweise einer anderen in
Satz 1 Nummer 1 genannten Person zuzuordnen, sind insoweit deren
Einkommens- und Vermögensverhältnisse maßgeblich. Bei mehreren
Personen sind ihre Verhältnisse entsprechend dem Umfang der jeweiligen
wirtschaftlichen Zuordnung zu berücksichtigen; Verhältnisse von Personen
ohne wirtschaftliche Zuordnung bleiben außer Betracht. Die
Voraussetzungen des Satzes 1 müssen zur Überzeugung des Gerichts
feststehen. Die Vermutung ist widerlegt, wenn nach dem Gesamtergebnis
des Verfahrens eine rechtmäßige Herkunft überwiegend wahrscheinlich ist.
Die Vermutung schränkt die Pflicht des Gerichts zur Erforschung des
Sachverhalts von Amts wegen nicht ein.“
Begründung
Der Gesetzentwurf schafft mit den §§ 53 bis 62 ZollKrimBG ein
administratives Verfahren zur Aufklärung, Sicherstellung und Einziehung
bedeutsamer Vermögensgegenstände zweifelhafter Herkunft. Die im
Gesetzentwurf vorausgesetzte volle richterliche Überzeugung löst die
strukturelle Beweisnot jedoch nur teilweise: Bargeldgeschäfte, Strohleute,
Auslandsbezüge, Gesellschaftsstrukturen und Kryptowerte können den
Herkunftsweg verschleiern, obwohl gewichtige objektive Indizien gegen eine
rechtmäßige Herkunft sprechen.
Eine wirksame Vermögensabschöpfung dient gewichtigen Belangen des
Gemeinwohls. Rechtswidrig erlangtes Vermögen finanziert weitere Straftaten,
ermöglicht die Unterwanderung legaler Märkte und verschafft kriminellen
Netzwerken Einfluss. Zugleich benachteiligt es rechtstreue Unternehmen und
kann das Vertrauen in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaats beeinträchtigen.
Ein wirksames, aber rechtsstaatlich begrenztes Instrument schützt daher
sowohl die innere Sicherheit als auch faire Wettbewerbsbedingungen.
Die qualifizierte widerlegliche Vermutung greift deshalb nur ein, wenn der
Staat eine doppelte Vermutungsbasis zur vollen Überzeugung des Gerichts
nachweist: Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Inhabers der
tatsächlichen Gewalt, des Eigentümers oder des wirtschaftlich Berechtigten
müssen in einem groben Missverhältnis zum Gegenstandswert stehen;
zusätzlich muss ein erhebliches Indiz nach § 54 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2
bis 4 ZollKrimBG vorliegen. Ausgangspunkt ist die Zuordnung zum
zivilrechtlichen Eigentümer. Ergibt die Gesamtwürdigung insbesondere nach
Finanzierung, Nutzung, Verfügungsmacht sowie der Tragung von Kosten und
wirtschaftlichen Risiken eine abweichende wirtschaftliche Zuordnung, sind
insoweit die Verhältnisse der anderen maßgeblichen Person heranzuziehen. Bei
mehreren Personen erfolgt die Prüfung nach dem Umfang ihrer jeweiligen
wirtschaftlichen Zuordnung; eine pauschale Zusammenrechnung der
Verhältnisse aller genannten Personen findet nicht statt.
Die rechtmäßige Herkunft muss nicht lückenlos bewiesen werden; für die
Widerlegung genügt überwiegende Wahrscheinlichkeit. Dies trägt legitimen
Beweisschwierigkeiten bei älteren Erwerben, Erbschaften, Schenkungen und
grenzüberschreitenden Sachverhalten Rechnung. Die in Absatz 1 verortete
Gesamtwürdigungsregel und die entsprechende Anwendung des § 54 Absatz 3
Satz 2 und Satz 3 ZollKrimBG gelten für die Einziehungsentscheidung nach
Absatz 1 Satz 1 unabhängig davon, welche der beiden dort geregelten
Tatbestandsalternativen erfüllt ist; die besonderen Vorgaben des Absatzes 2
gehen vor.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erkennt in nicht
strafenden Einziehungsverfahren eine Verlagerung der Beweislast nach einem
substantiierten staatlichen Anfangsnachweis grundsätzlich an; erforderlich
bleiben eine faire Gesamtwürdigung und eine reale Widerlegungsmöglichkeit
(vgl. Urteil des EGMR vom 12. Mai 2015 – 36862/05 – Gogitidze and Others
v. Georgia, Rn. 105, 108 und 122; Urteil des EGMR vom 8. Oktober 2019
– 20319/17 und 21414/17 – Balsamo v. San Marino, Rn. 91-94). Dies stützt die
gewählte Ausgestaltung.
18. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§§ 58 und 62 ZollKrimBG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen,
a) ob § 58 ZollKrimBG um eine verfassungskonforme sekundäre
Darlegungslast ergänzt werden kann, wenn die zuständige Behörde eine
erhebliche Diskrepanz zwischen legalen Einkünften und dem betroffenen
Vermögen sowie weitere qualifizierte Risikoumstände nachgewiesen hat.
Das Verbot des Zwangs zur Selbstbelastung und die Rechte unbeteiligter
Dritter sind zu wahren und für Angaben mit möglicher strafrechtlicher
Selbstbelastungswirkung ist ein Verwendungs- oder Verwertungsverbot
vorzusehen und
b) wie eine in § 58 ZollKrimBG geregelte sekundäre Darlegungslast in
§ 62 ZollKrimBG so gestaltet werden kann, dass die volle gerichtliche
Tatsachen- und Verhältnismäßigkeitsprüfung erhalten bleibt, fehlende
Mitwirkung allein die Einziehung nicht trägt und die Rechte gutgläubiger
Dritter gewahrt werden.
Begründung:
Zu Buchstabe a
Die gegenwärtige Obliegenheit zur Mitwirkung kann die vom Bundesrat
beschriebene Vollzugslücke fortbestehen lassen. Eine sekundäre
Darlegungslast kommt jedoch nur dann in Betracht, wenn die Behörde
zunächst objektive und qualifizierte Umstände nachweist und Schweigen nicht
„automatisch“ die Grundlage für die Einziehung bildet.
Die Freiheit, über eine Mitwirkung im Strafverfahren selbst zu entscheiden,
folgt aus der Menschenwürde und dem Rechtsstaatsprinzip (BVerfG,
Stattgebender Kammerbeschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13 –
Rn. 13).
Zu Buchstabe b
Je weiter das Verfahren von einer strafrechtlichen Verurteilung gelöst wird,
desto wichtiger sind gesetzlich bestimmte Einleitungsschwellen, eine
eigenständige richterliche Tatsachenprüfung, eine einzelfallbezogene
Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie die Gewährleistung des effektiven
Rechtsschutzes nach Artikel 14 Absatz 1 und Artikel 19 Absatz 4 des
Grundgesetzes.
Bei weitreichenden Vermögenssicherungen verlangt Artikel 14 Absatz 1 des
Grundgesetzes eine eigenständige richterliche Prüfung und eine auf den
Einzelfall bezogene Verhältnismäßigkeitsabwägung (BVerfG, Stattgebender
Kammerbeschluss vom 29. Mai 2006 – 2 BvR 820/06 –, Rn. 21 bis 24).
19. Zu Artikel 2 Nummer 74 (§ 62b Absatz 1 Satz 1 ZollKrimBG)
In Artikel 2 Nummer 74 § 62b Absatz 1 Satz 1 ist die Angabe „des Bundes
über“ durch die Angabe „des Landes über, dessen Gericht im ersten Rechtszug
entschieden hat“ zu ersetzen.
Begründung:
Die Rechtsfolge der Einziehung sollte unabhängig davon sein, in welchem
gerichtlichen Verfahren sie erfolgt. In den Fällen der Einziehung nach § 75
Absatz 1 des Strafgesetzbuches geht das Eigentum an der eingezogenen Sache
oder das eingezogene Recht gemäß § 60 Absatz 1 Satz 1 der
Strafvollstreckungsordnung grundsätzlich auf das Land (Justizfiskus) über,
dessen Gericht im ersten Rechtszug entschieden hat.
20. Zu Artikel 2 Nummer 81 (§ 69 Absatz 1, Absatz 2 Sätze 3 – neu – bis 6 – neu –
ZollKrimBG)
Artikel 2 Nummer 81 § 69 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz 1 zu ersetzen:
„(1) Bedienstete der Steuerfahndung der Länder und der Polizei der
Länder dürfen nur auf Ersuchen der zuständigen Behörde der
Zollverwaltung und mit Zustimmung der für die Entsendung zuständigen
Landesbehörde tätig werden.“
b) Nach Absatz 2 Satz 2 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Weisungsbefugnis der Zollverwaltung beschränkt sich auf die
konkrete Amtshandlung. Die Dienst-, Organisations- und Personalhoheit
des Landes bleibt unberührt. Ein dauerhafter oder regelmäßiger Einsatz von
Personal der Länder zur Erfüllung von Aufgaben des Bundes ist
ausgeschlossen. Zusätzliche notwendige Personal- und Sachkosten der
Länder trägt der Bund.“
Begründung:
Die erweiterten Aufgaben der Zollverwaltung verleihen der Möglichkeit der
Unterstützung durch die Länder eine neue Bedeutung. Ohne einen
Zustimmungsvorbehalt und Regelungen zur Kostentragung besteht die Gefahr,
dass Aufgaben des Bundes faktisch durch knappe Personalressourcen der
Länder wahrgenommen werden.
Der Zustimmungsvorbehalt sichert die Verwaltungsverantwortung des
entsendenden Landes. Die Regelung zur Kostentragung konkretisiert die
Trennung von Aufgaben- und Verwaltungsausgaben nach Artikel 104a
Absatz 1 und 5 des Grundgesetzes.
21. Zu Artikel 3 Nummer 8 Buchstabe g (§ 12a Absatz 7 Satz 4 bis 6 ZollVG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob die
Anzahl der mit zollrechtlichen Verwahrungen und Sicherstellungen befassten
Gerichtsbarkeiten reduziert werden kann.
Begründung:
Werden im grenzüberschreitenden Verkehr Barmittel o. ä. gemäß
§ 12a ZollVG in zollamtliche Verwahrung genommen, entscheidet über eine
Verlängerung der Verwahrungsfrist nach Absatz 7 Satz 4 der Vorschrift das
Amtsgericht. Wie in Satz 5 vorausgesetzt wird, ist gegen die Verwahrung der
Widerspruch und die (verwaltungsgerichtliche) Anfechtungsklage statthaft.
Nunmehr sollen zusätzlich auch der Finanzgerichtsbarkeit Aufgaben
übertragen werden, namentlich Entscheidungen über die Verlängerung der
Sicherstellungsfrist nach § 56 Absatz 2 ZollKrimBG-E sowie
Anfechtungsklagen gegen die Sicherstellung (vgl. S. 270 der
Entwurfsbegründung).
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte stammt noch aus einer Zeit, als für die
Entscheidung nur eine äußerst kurze Frist (bis zum Ablauf des zweiten
Werktags nach der Sicherstellung, vgl. § 12a FVG in der Fassung des Gesetzes
vom 4. Mai 1998, BGBl. I S. 845) zur Verfügung stand. Mittlerweile kann
dieser Zeitraum – je nach Zeitpunkt der Antragstellung – bis zu 30 Tage
betragen.
Es erscheint daher lohnenswert, eine Konzentration der gerichtlichen Aufgaben
bei weniger Gerichtsbarkeiten zu prüfen.
22. Zu Artikel 8 Nummer 01 – neu – (§ 2 Absatz 2 Satz 3a – neu –, 3b – neu –,
3c – neu – SchwarzArbG)
Vor Artikel 8 Nummer 1 ist die folgende Nummer 01 einzufügen:
‚01. Nach § 2 Absatz 2 Satz 3 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Die Grundsätze der Zusammenarbeit haben insbesondere ein
abgestimmtes risikoorientiertes Verfahren zur Fallauswahl,
gemeinsame Prüfungen vor Ort sowie die unverzügliche und
medienbruchfreie Übergabe steuerlich erheblicher Erkenntnisse an die
zuständige Außenprüfung, Steuerfahndung oder Bußgeld- und
Strafsachenstelle zu regeln. Die Zuständigkeiten, Befugnisse und die
Verfahrensleitung der beteiligten Behörden bleiben unberührt.
Weisungsbefugnisse gegenüber Bediensteten eines anderen
Verwaltungsträgers werden nicht begründet.“ ‘
Begründung:
Finanzkriminalität wird nicht allein durch zentrale Datenanalysen aufgedeckt.
Auffällige Muster müssen in risikoorientierte Vor-Ort-Kontrollen und
geordnete Informationsflüsse an die zuständigen Stellen der Länder münden.
Die Regelung stärkt die Wirksamkeit des Vollzugs, ohne den Bund steuerliche
Prüfungsbefugnisse oder die Verfahrensleitung zu übertragen.
23. Zu Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa0 – neu – (§ 31b
Absatz 1 Nummer 3 AO)
Vor Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist der folgende
Doppelbuchstabe aa0 einzufügen:
‚aa0) In Nummer 3 wird die Angabe „Nummer 13 bis 16 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „Nummer 6, 8, 10 bis 16 des
Geldwäschegesetzes“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 31b Absatz 1 Nummer 3 der Abgabenordnung ermöglicht die Offenbarung
steuerlich geschützter Daten für die Durchführung von Bußgeldverfahren nach
§ 56 des Geldwäschegesetzes (GwG) derzeit nur, soweit sich die Verfahren
gegen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG richten. Diese
Beschränkung soll aufgehoben und die Offenbarungsbefugnis auf die
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG erstreckt
werden.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Mutual Evaluation Report
Germany 2022 empfohlen, die Informationsgrundlagen der
Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor zu verbessern und hierbei auch
Daten der Steuerbehörden stärker zu nutzen. Ein wirksamer
Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und den für die Durchsetzung
des Geldwäschegesetzes zuständigen Stellen trägt dazu bei,
Informationsdefizite im geldwäscherechtlichen Vollzug zu verringern. Die
vorgeschlagene Änderung greift diesen Ansatz für geldwäscherechtliche
Bußgeldverfahren auf. Für die Möglichkeit der Offenbarung steuerlich
geschützter Daten im Rahmen eines konkreten Bußgeldverfahrens besteht kein
sachlicher Grund, zwischen den von der Änderung erfassten
Verpflichtetengruppen nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG zu
unterscheiden.
Mit der Richtlinie (EU) 2024/1640 gewinnt die Finanzkraft des Betroffenen für
die Bemessung geldwäscherechtlicher Sanktionen ausdrücklich an Bedeutung.
Nach Artikel 53 Absatz 6 Buchstabe d der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten
sicherzustellen, dass bei der Bestimmung von Art und Höhe von Geldbußen
alle relevanten Umstände berücksichtigt werden, darunter die Finanzkraft der
verantwortlich gemachten natürlichen oder juristischen Person, insbesondere
unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer Jahreseinkünfte.
Steuerlich geschützte Daten können daher im Einzelfall erforderlich sein, um
die für eine wirksame und verhältnismäßige Bemessung einer Geldbuße
maßgeblichen wirtschaftlichen Verhältnisse zuverlässig beurteilen zu können.
Durch die vorgeschlagene Erweiterung des § 31b Absatz 1 Nummer 3 AO auf
die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG werden
für die Offenbarung steuerlich geschützter Daten in geldwäscherechtlichen
Bußgeldverfahren einheitliche Voraussetzungen geschaffen. Die Offenbarung
bleibt dabei an den konkreten Zweck der Durchführung eines
Bußgeldverfahrens nach § 56 GwG gebunden.
24. Zu Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa (§ 31b Absatz 1
Nummer 4 AO)
Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa ist durch den folgenden
Doppelbuchstaben aa zu ersetzen:
‚aa) In Nummer 4 wird die Angabe „Nummer 13 bis 16 des
Geldwäschegesetzes oder“ durch die Angabe „Nummer 6, 8, 10 bis 16
des Geldwäschegesetzes,“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 31b Absatz 1 Nummer 4 der Abgabenordnung ermöglicht die Offenbarung
steuerlich geschützter Daten für das Treffen von Maßnahmen und
Anordnungen nach § 51 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes (GwG) derzeit nur
gegenüber Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 13 bis 16 GwG. Diese
Beschränkung soll aufgehoben und die Offenbarungsbefugnis auf die
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG erstreckt
werden.
Eine wirksame geldwäscherechtliche Aufsicht setzt voraus, dass die
zuständigen Aufsichtsbehörden Maßnahmen und Anordnungen nach § 51
Absatz 2 GwG auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage treffen können.
Steuerlich geschützte Informationen können im konkreten Aufsichtsfall für die
Beurteilung von Bedeutung sein, ob und welche Maßnahmen oder
Anordnungen zu treffen sind. Die Möglichkeit ihrer Offenbarung sollte deshalb
nicht davon abhängen, welcher der von der Änderung erfassten
Verpflichtetengruppen der Betroffene angehört.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Mutual Evaluation Report
Germany 2022 empfohlen, die Informationsgrundlagen der
Geldwäscheaufsicht im Nichtfinanzsektor zu verbessern und hierbei auch
Daten der Steuerbehörden stärker zu nutzen. Ein wirksamer
Informationsaustausch zwischen Finanzbehörden und
Geldwäscheaufsichtsbehörden kann dazu beitragen, konkrete
aufsichtsrechtliche Maßnahmen auf eine belastbare Tatsachengrundlage zu
stellen. Die vorgeschlagene Änderung greift diesen Ansatz für Maßnahmen
und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG auf. Für die Möglichkeit der
Offenbarung steuerlich geschützter Daten im Zusammenhang mit einer
konkreten aufsichtsrechtlichen Maßnahme besteht kein sachlicher Grund,
zwischen den von der Änderung erfassten Verpflichtetengruppen nach § 2
Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG zu unterscheiden.
Die Richtlinie (EU) 2024/1640 unterstreicht zudem die Bedeutung
wirtschaftlicher Informationen für die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen.
Nach Artikel 57 der Richtlinie müssen die Aufseher Zwangsgelder verhängen
können, wenn Verpflichtete bestimmte verwaltungsrechtliche Maßnahmen
nicht fristgerecht befolgen. Die Zwangsgelder müssen wirksam und
verhältnismäßig sein; ihre Höchstgrenze bemisst sich bei juristischen Personen
nach dem durchschnittlichen Tagesumsatz und bei natürlichen Personen nach
dem durchschnittlichen Tageseinkommen. Erwägungsgrund 106 sieht zudem
vor, dass bei der Bemessung von Zwangsgeldern insbesondere der
Gesamtumsatz des Verpflichteten sowie Art und Schwere des Verstoßes oder
der Schwachstelle berücksichtigt werden sollen. Steuerlich geschützte
Informationen können daher im Einzelfall auch für die wirksame und
verhältnismäßige Durchsetzung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen von
Bedeutung sein.
Durch die vorgeschlagene Erweiterung des § 31b Absatz 1 Nummer 4 AO auf
die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG werden
für die Offenbarung steuerlich geschützter Daten im Zusammenhang mit
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG einheitliche
Voraussetzungen geschaffen. Die Offenbarung bleibt dabei an diesen
konkreten gesetzlichen Zweck gebunden.
25. Zu Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b1 – neu – (§ 31b Absatz 1a – neu – AO)
Nach Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
‚b1) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
„(1a) Eine Offenbarung nach Absatz 1 Nummer 6 setzt ein
hinreichend bestimmtes und begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde
der Zollverwaltung voraus. Das Ersuchen muss den betroffenen
Vermögensgegenstand, die betroffene Person, den maßgeblichen Zeitraum
und die benötigten Daten und Informationen bezeichnen. Sammelersuchen
und automatisierte Abrufe sind unzulässig. Die Finanzbehörde kann die
Offenbarung zurückstellen oder beschränken, soweit andernfalls der Zweck
eines laufenden Besteuerungs-, Außenprüfungs-, Steuerstraf- oder
Bußgeldverfahrens gefährdet würde. Die Übermittlung ist zu
protokollieren.“ ‘
Begründung:
Die Begründung zum Gesetzentwurf geht davon aus, dass automatisierte
Abrufe nicht vorgesehen sind und nur erforderliche Daten offengelegt werden.
Diese Begrenzungen müssen wegen des in § 30 AO bestimmten
Steuergeheimnisses im Gesetz selbst geregelt werden.
Erforderlich ist eine hinreichende Bestimmung der berechtigten Behörden, der
Aufgaben, des Abrufanlasses und des Abrufgegenstandes; anlasslose
Routineabfragen und Ermittlungen ins Blaue hinein sind unzulässig
(vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 13. Juni 2007 – 1 BvR 1550/03
u. a. –, BVerfGE 118, 168, Rn. 101 f., 108 und 113 f.).
26. Zu Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe d (§ 31b Absatz 3 Einleitung, Nummer 1,
2 AO)
Artikel 10 Nummer 4 Buchstabe d ist durch den folgenden Buchstaben d zu
ersetzen:
‚d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „schließen lassen“
durch die Angabe „hindeuten“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 13 bis 16 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „Nummer 6, 8 und 10 bis 16
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.
cc) In Nummer 2 wird die Angabe „Nummer 13 bis 16 des
Geldwäschegesetzes“ durch die Angabe „Nummer 6, 8 und 10 bis 16
des Geldwäschegesetzes“ ersetzt.‘
Begründung:
§ 31b Absatz 3 der Abgabenordnung verpflichtet Finanzbehörden derzeit, der
zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich Tatsachen mitzuteilen, die
darauf schließen lassen, dass ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 13
bis 16 des Geldwäschegesetzes (GwG) eine Ordnungswidrigkeit nach
§ 56 GwG begangen hat oder begeht oder dass die Voraussetzungen für
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG gegenüber einem
solchen Verpflichteten vorliegen. Die Mitteilungspflicht soll auf die
Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8 und 10 bis 16 GwG und damit
auf den Nichtfinanzsektor nach der hierfür gebräuchlichen Einteilung erstreckt
werden.
Mit § 31b Absatz 3 AO hat der Gesetzgeber bereits anerkannt, dass
Erkenntnisse der Finanzbehörden für die geldwäscherechtliche Aufsicht und
die Verfolgung geldwäscherechtlicher Ordnungswidrigkeiten von erheblicher
Bedeutung sein können und deshalb unter bestimmten Voraussetzungen von
Amts wegen an die zuständige Stelle weiterzugeben sind. Diese aktive
Mitteilungspflicht ergänzt die Offenbarungsbefugnisse nach § 31b
Absatz 1 AO. Sie ist insbesondere in den Fällen von Bedeutung, in denen die
für den geldwäscherechtlichen Vollzug zuständige Stelle von dem
maßgeblichen Sachverhalt noch keine Kenntnis hat und daher ihrerseits kein
konkretes Informationsersuchen an die Finanzbehörde richten kann.
Die gegenwärtige Beschränkung auf Verpflichtete nach § 2 Absatz 1
Nummer 13 bis 16 GwG führt dazu, dass vergleichbare Erkenntnisse der
Finanzbehörden bei anderen Verpflichtetengruppen des Nichtfinanzsektors
nicht unter denselben Voraussetzungen mitzuteilen sind. Dies betrifft
insbesondere Finanzunternehmen und Versicherungsvermittler nach § 2
Absatz 1 Nummer 6 und 8 GwG sowie die in Nummer 10 bis 12 genannten
rechts- und steuerberatenden Berufe, Notare, Wirtschaftsprüfer und weitere
dort genannte Verpflichtete. Für die Bedeutung einer konkreten
geldwäscherechtlich relevanten Erkenntnis besteht jedoch kein sachlicher
Grund für eine solche Differenzierung. Weist eine Tatsache auf eine mögliche
Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG oder auf die Voraussetzungen für
Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG hin, besteht ein
entsprechendes Informationsinteresse unabhängig davon, welcher der von der
Änderung erfassten Verpflichtetengruppen der Betroffene angehört.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Mutual Evaluation Report
Germany 2022 empfohlen, die Informationsgrundlagen der Aufsicht über
Verpflichtete des Nichtfinanzbereichs zu verbessern und hierbei auch Daten
der Steuerbehörden stärker zu nutzen. Die vorgeschlagene Erweiterung greift
dieses Anliegen auf. Sie trägt dazu bei, Erkenntnisse, die den Finanzbehörden
im Rahmen ihrer eigenen Tätigkeit bekannt werden und für die
Geldwäscheaufsicht oder die Verfolgung geldwäscherechtlicher
Ordnungswidrigkeiten relevant sind, für den zuständigen Vollzug nutzbar zu
machen.
Auch die Richtlinie (EU) 2024/1640 erhöht die Bedeutung wirtschaftlicher
Informationen für den geldwäscherechtlichen Vollzug. Artikel 53 Absatz 6
Buchstabe d nennt die Finanzkraft der verantwortlich gemachten Person,
insbesondere unter Berücksichtigung ihres Gesamtumsatzes oder ihrer
Jahreseinkünfte, als relevante Größe. Für die Durchsetzung
verwaltungsrechtlicher Maßnahmen sieht Artikel 57 Zwangsgelder vor; nach
Erwägungsgrund 106 soll bei deren Bemessung insbesondere auch der
Gesamtumsatz des Verpflichteten berücksichtigt werden. Finanzbehörden
können daher über Informationen verfügen, die im konkreten Fall sowohl für
die Sanktionierung als auch für die Durchsetzung aufsichtsrechtlicher
Maßnahmen von Bedeutung sind.
Die Erweiterung bleibt zielgerichtet begrenzt. Sie eröffnet keinen allgemeinen
oder anlasslosen Austausch von Steuerdaten. Die Mitteilungspflicht greift
weiterhin nur ein, wenn der Finanzbehörde konkrete Tatsachen bekannt
werden, die auf eine Ordnungswidrigkeit nach § 56 GwG oder auf die
Voraussetzungen für Maßnahmen und Anordnungen nach § 51 Absatz 2 GwG
hindeuten. Gegenstand der Änderung ist damit die Weitergabe konkreter
geldwäscherechtlich relevanter Erkenntnisse, nicht eine allgemeine
Übermittlung steuerlicher Informationen.
Durch die Erstreckung auf die Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 6, 8
und 10 bis 16 GwG wird die bestehende Mitteilungspflicht für die dem
Nichtfinanzsektor zugeordneten Verpflichtetengruppen vereinheitlicht und eine
bestehende Informationslücke geschlossen.
27. Zu Artikel 9 (§ 31b Absatz 3a AO)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 31b
Absatz 3a AO dahingehend ausgestaltet werden kann, dass
Datenübermittlungen ausschließlich den im Vorhaben KONSENS (Koordinierte
neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) abgestimmten Architektur-,
Sicherheits- und Schnittstellenstandards entsprechen und sich in die
KONSENS-Verfahrenslandschaft integrieren lassen. Die Datenformate,
Schnittstellen, Rollen- und Berechtigungskonzepte, Herkunftskennzeichnung,
Protokollierung, Berichtigung und Löschung sollten allein im Einvernehmen
mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt werden. Ein
unmittelbarer Zugriff des Bundes auf Datenbestände der
Landesfinanzverwaltungen und die Schaffung gespiegelter Bestände
steuerlicher Einzeldaten beim Bund sollten ausgeschlossen werden und
Sammelersuchen sollten auf hinreichend bestimmte, risikobasierte Maßnahmen
der Aufsicht begrenzt werden.
Begründung:
Der Gesetzentwurf ermöglicht Sammelersuchen zu Namen, Anschriften,
Wirtschaftszweigen und Betriebsgrößenklassen, regelt aber die technischen
Voraussetzungen, die Häufigkeit der Anfragen, die Korrektur von Daten, deren
Löschung und die Kostentragung nicht hinreichend. Die Betriebsgrößenklasse
ist ein aus steuerlichen Daten gewonnenes und wirtschaftlich sensibles Datum.
Die föderale Ausgestaltung wahrt Artikel 108 Absatz 2 des Grundgesetzes.
Soweit automatisierte Verfahren ein Zusammenwirken von Bundes- und
Landesfinanzbehörden begründen, sind Artikel 108 Absatz 4 und 5 sowie
Artikel 91c des Grundgesetzes und die jeweiligen Zustimmungserfordernisse
zu beachten.
28. Zu Artikel 10 Nummer 8 Buchstabe b1 – neu – (§ 208 Absatz 2a – neu – AO)
Nach Artikel 10 Nummer 8 Buchstabe b ist der folgende Buchstabe b1
einzufügen:
‚b1) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Die Rechte nach § 5a, § 52 Absatz 2 und §§ 53 bis 62d des
Gesetzes zur Bekämpfung der Zollkriminalität durch die
Generalzolldirektion und die Zolldirektionen für ein administratives
Vermögensabschöpfungsverfahren stehen den mit der Steuerfahndung
betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden im Rahmen ihrer
Zuständigkeiten entsprechend zu.“ ‘
Begründung:
Die Vermögensabschöpfung ist ein wesentlicher Bestandteil zur wirksamen
Bekämpfung von Geldwäsche- und Finanzkriminalität. Die Bundesregierung
hat sich im Koalitionsvertrag bekannt, Geldwäsche und Finanzkriminalität
entschieden zu bekämpfen. Aus diesem Grund muss zeitnah ein administratives
Vermögensermittlungsverfahren geschaffen werden, um verdächtige
Vermögensgegenstände von erheblichem Wert sicherzustellen, bei denen
Zweifel an einem legalen Erwerb nicht ausgeräumt werden können. Die
Finanzbehörden haben eine Vielzahl von Informationen, die weitere
Ermittlungen begründen können. Daher sind auch von den Finanzbehörden
Vermögensgegenstände unklarer Herkunft zu sichern und einzuziehen. Die
Rolle der Finanzbehörden bei der Bekämpfung von Geldwäsche und
Finanzkriminalität wird damit gestärkt. Bei Vermögen unklarer Herkunft ist es
geboten, weitergehend über die Statuierung beweiserleichternder Regelungen
nachzudenken. In einer Vielzahl, teils benachbarter europäischer Länder gibt es
bereits entsprechende Regelungen, welche die Billigung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte erfahren haben. Beweiserleichterungen sind
jedenfalls dort geboten, wo – wie insbesondere in den Bereichen der
(profitorientierten) Organisierten Kriminalität und des Terrorismus – ein
krimineller Lebenswandel der oder des Betroffenen nachhaltig in Erscheinung
tritt und bei Würdigung aller Umstände eine naheliegende Wahrscheinlichkeit
besteht, dass die Täterin oder der Täter ihr oder ihm zuordenbare nicht
unbeträchtliche Vermögenswerte durch strafrechtlich relevantes Handeln
erlangt hat. Gerade das konspirative Vorgehen organisierter Tätergruppen
verursacht für die Vermögensabschöpfung besondere Beweisschwierigkeiten,
da es die Zuordnung von Vermögen zu konkreten Straftaten erschwert. Zudem
ist es besonders wichtig, diesen auf Gewinn ausgerichteten Organisationen den
Anreiz zur Begehung erneuter gewinnorientierter Taten zu nehmen.
Auf die Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität vom 30. Januar 2026 (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss))
wird hingewiesen.
29. Zu Artikel 10 Nummer 11a – neu – (§ 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 AO)
Nach Artikel 10 Nummer 11 ist die folgende Nummer 11a einzufügen:
‚11a. § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5
ersetzt:
„5. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von
Taten nach Absatz 1 verbunden hat, Steuern verkürzt oder nicht
gerechtfertigte Steuervorteile erlangt oder“ ‘
Begründung:
In Bandenstrukturen verübte Steuerhinterziehungen haben in den vergangenen
Jahren bei verschiedensten Steuerarten immense Ausmaße erreicht. Diese
Taten prägen die organisierte Wirtschaftskriminalität deutlich. Ihr besonderer,
über den Grundtatbestand der Steuerhinterziehung regelmäßig erheblich
hinausreichender Unrechts- und Schuldgehalt wird jedoch gesetzlich derzeit
nicht abgebildet.
Organisierte bandenmäßige Steuerhinterziehung ist nach § 370 Absatz 3 Satz 2
Nummer 5 AO nur dann aufgrund der schwerwiegenden Tatbegehung mit
einem regelmäßig erhöhten Strafmaß verbunden, wenn sie die Verkürzung oder
Hinterziehung von Umsatz- oder Verbrauchsteuern betrifft. Dieses
Regelbeispiel ist mit Wirkung zum 1. Januar 2008 – neu – eingeführt worden.
Es ersetzte den entsprechenden Verbrechenstatbestand des zugleich
aufgehobenen § 370a AO alter Fassung, der auf die Bekämpfung des gezielten
Umsatzsteuerbetrugs, namentlich in Form von Karussellgeschäften, abzielte.
Die organisierte, als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung ist
jedoch längst nicht mehr auf bestimmte Tattypologien, insbesondere die
Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchsteuerverkürzungen – etwa
Alkohol- und Zigarettenschmuggel – beschränkt.
In dem Regelbeispielkatalog des § 370 Absatz 3 Satz 2 AO werden deshalb die
gravierenden Fälle organisierter Wirtschaftskriminalität mit der Beschränkung
der bandenmäßigen besonders schweren Tatbegehung auf Umsatz- und
Verbrauchsteuern derzeit nicht hinreichend abgebildet.
Mit der Erweiterung des Regelbeispiels auf alle Steuerarten werden diese
Unzulänglichkeiten beseitigt. Zugleich wird den Ermittlungsbehörden über den
Verweis in § 100a Absatz 2 Nummer 2a StPO auf § 370 Absatz 3 Satz 2
Nummer 5 AO für alle Fälle der bandenmäßigen besonders schweren
Steuerhinterziehung die Ermittlungsmöglichkeit der Telefonüberwachung
eröffnet. In gleicher Weise wie bei der bandenmäßigen Hinterziehung von
Umsatz- oder Verbrauchsteuern handelt es sich regelmäßig um von einem
konspirativen, organisierten Handeln getragene Taten, die der schweren
Kriminalität zugehören und deren Organisations- sowie
Kommunikationsstrukturen von außen in offen ermittelnder Form nicht
zugänglich sind. Aufgrund der bloßen Regelwirkung werden im Einzelfall
nicht diesen Anforderungen genügende, nicht besonders schwerwiegende
Taten (vgl. BT-Drucksache 16/5846, S. 97) bereits nicht von § 370 Absatz 3
Satz 2 Nummer 5 AO umfasst. Im Übrigen erfordert auch die Anordnung der
Telekommunikationsüberwachung nach § 100a Absatz 1 Satz 1
Nummer 2 StPO als zusätzliches Korrektiv – wie bisher schon bei sämtlichen
Katalogdelikten – eine Abwägung, ob die Tat im Einzelfall schwer wiegt.
Das Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung
weiterer Vorschriften vom 25. Juni 2021 hat zwar die Möglichkeit eröffnet, bei
einer Steuerhinterziehung unter den in § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 AO
genannten Voraussetzung die Telekommunikation zu überwachen und
aufzuzeichnen, sofern der Tat eine bandenmäßige Begehung zugrunde liegt.
Dem den bandenmäßig begangenen Taten zugrunde liegenden Unrechtsgehalt
in diesen Fällen wurde hiermit indes nicht begegnet.
Auf die Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität vom 30. Januar 2026 (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss))
wird hingewiesen.
30. Zu Artikel 18 Nummer 28 (§ 42 Absatz 1 Satz 1, 2 – neu –, 3 – neu – GwG)
Artikel 18 Nummer 28 § 42 Absatz 1 ist wie folgt zu ändern:
a) In Satz 1 ist nach der Angabe „für Finanztransaktionsuntersuchungen“ die
Angabe „auf ein Ersuchen der Strafverfolgungsbehörden oder nach einer
über eine automatisierten Risikoanalyse nach § 30 Absatz 2 Satz 3
hinausgehende Analyse“ einzufügen, die Angabe „steht“ durch die Angabe
„stehen könnte“ zu ersetzen und die Angabe „in strukturierter Form“ zu
streichen.
b) Nach Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„In anderen Fällen teilt die zuständige Staatsanwaltschaft der Zentralstelle
für Finanztransaktionsuntersuchungen die Erhebung der öffentlichen Klage
und den Ausgang des Verfahrens einschließlich aller
Einstellungsentscheidungen mit. Die Mitteilung nach Satz 3 erfolgt durch
Übersendung einer Kopie der Anklageschrift, der Antragsschrift, der
begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils.“
Begründung:
Die derzeit in § 42 Absatz 1 GwG-E vorgesehene umfangreiche
Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaften gegenüber der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen würde zu einem erheblichen Arbeitsanfall
sowohl bei den Staatsanwaltschaften als auch bei der Zentralstelle führen, der
nicht mit dem durch die erweiterte Mitteilungspflicht zu erwartenden Mehrwert
für die Verbesserung der operativen Analyse im Verhältnis stehen dürfte.
Allein für den Freistaat Sachsen wurden in den Jahren 2023 bis 2025 zwischen
2 472 und 2 520 Geldwäscheverdachtsmeldungen durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen an die Strafverfolgungsbehörden
übermittelt. Im Jahr 2026 sind bereits 1 485 Vorgänge ausgeleitet worden.
Dem Jahresbericht der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen ist
zu entnehmen, dass im Jahr 2025 insgesamt 67 024 Analyseberichte an die
Empfängerbehörden abgegeben wurden. Durch die Staatsanwaltschaften
wurden im Jahr 2025 insgesamt 41 743 Mitteilungen gemäß § 42 GwG an die
Zentralstelle übermittelt. Die angedachte Änderung des § 42 Absatz 2 GwG
würde dazu führen, dass für jedes Strafverfahren, welches auf einer
Geldwäscheverdachtsmeldung beruht, eine qualifizierte Mitteilung der
Staatsanwaltschaften mit einer Bewertung der Zweckmäßigkeit der
übermittelten Informationen erfolgen müsste. Diese Rückmeldungen müssten
wiederum durch die Zentralstelle vor einer Berücksichtigung zur Verbesserung
der operativen Analyse gesichtet und ausgewertet werden. Da in vielen Fällen
der ausgesteuerten Geldwäscheverdachtsmeldungen aufgrund der
Eilbedürftigkeit oder anderer Sachgründe lediglich eine vereinfachte
Risikoanalyse i. S. d. § 30 Absatz 2 Satz 3 GwG erfolgt, erscheint eine
qualifizierte Mitteilungspflicht der Staatsanwaltschaften in der angedachten
Form nicht geeignet, die operativen Analysen der Zentralstelle zu verbessern.
Zudem geht die derzeit vorgesehene qualifizierte Mitteilung für jedes
Strafverfahren, in dem durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen Informationen weitergeleitet wurden, über
die Vorgaben von Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 hinaus.
Artikel 22 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 sieht zunächst nur dann
eine derart weitreichende Mitteilungspflicht vor, wenn der Übermittlung von
Informationen durch die Zentralstelle ein Informationsersuchen
vorausgegangen ist (Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. Absatz 1 der Richtlinie
(EU) 2024/1640). Durch den Verweis auf Artikel 19 Absatz 3 in
Artikel 22 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie (EU) 2024/1640 kommt die
Mitteilungspflicht nach den Vorgaben der Richtlinie auch dann zum Tragen,
wenn ein begründeter Verdacht auf Geldwäsche, damit zusammenhängende
Vortaten oder Terrorismusfinanzierung vorliegt und die Ergebnisse der
Analyse der Zentralstelle und alle zusätzlichen Informationen an einschlägige
zuständige Behörden weitergegeben werden. Nach Artikel 19 Absatz 3 der
Richtlinie ist insofern lediglich eine Informationsweitergabe nach einer
qualifizierten Analyse durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen erfasst. Die vereinfachte automatisierte
Risikoanalyse i. S. d. § 30 Absatz 2 Satz 3 GwG erfüllt die Anforderungen von
Artikel 19 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 demgegenüber nicht. Um
eine aussagekräftige Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der zuvor durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen analysierten Informationen
zu gewährleisten, ist eine Beschränkung der umfangreichen
Mitteilungspflichten aus § 42 Absatz 1 GwG-E auf Fälle erforderlich, bei
denen die Analyse der Zentralstelle über eine bloße Risikoanalyse i. S. d. § 30
Absatz 2 Satz 3 GwG hinausgeht. In Fällen der bloßen Risikoanalyse erscheint
die Mitteilung der abschließenden Entscheidung der Staatsanwaltschaft
ausreichend, da in diesen Fällen gerade keine weitergehende Analyse zur
möglichen inkriminierten Herkunft eines Vermögensgegenstandes oder eines
Zusammenhangs mit Terrorismusfinanzierung, sondern vielmehr eine
Aussteuerung anhand des Risikobewertungssystems i. S. v. § 29
Absatz 2a GwG erfolgt. Die Festlegung der Parameter für das automatisierte
Risikobewertungssystem wird gemäß § 30 Absatz 2 Satz 7 GwG durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen u. a. im Benehmen mit
Vertretern der Strafverfolgungsbehörden festgelegt. Die Staatsanwaltschaften
der Länder sind nach § 30 Absatz 3 Satz 8 GwG mit einem durch die
Landesjustizverwaltungen bestimmten Vertreter bereits an der Überprüfung
und Qualitätssicherung der automatisierten Risikoanalyse beteiligt, sodass es
einer Mitteilung über die Zweckmäßigkeit für jeden einzelnen Vorgang, der
allein aufgrund der automatisierten Risikoanalyse an die
Strafverfolgungsbehörden weitergegeben wurde, nicht bedarf.
Sinnvoll erscheint jedoch eine Mitteilung über die Zweckmäßigkeit der
übermittelten Informationen und über weitere durch die
Strafverfolgungsbehörden veranlassten strafprozessualen Maßnahmen in
Fällen, in denen die Strafverfolgungsbehörden zuvor ein Ersuchen an die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen gerichtet hatte oder eine
qualifizierte Analyse durch die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen erfolgt ist. Nach derzeitiger Rechtslage sind
diese Fälle weder Gegenstand des Austausches zwischen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen und den Strafverfolgungsbehörden i. S. d.
§ 30 Absatz 3 Sätze 7 und 8 GwG noch erfolgt derzeit eine Mitteilung der
Zweckmäßigkeit der übermittelten Informationen durch die
Staatsanwaltschaften, da die Mitteilung der Abschlussentscheidung gemäß § 42
Absatz 1 Satz 2 GwG durch Übersendung einer Kopie der Anklageschrift, der
begründeten Einstellungsentscheidung oder des Urteils ohne Bewertung der
übermittelten Informationen erfolgt.
Neben der Beschränkung der qualifizierten Mitteilungspflicht ist die
Übermittlung der Mitteilung mittels strukturierter elektronischer Daten nicht
ohne entsprechende Schnittstellen zwischen der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen und den Staatsanwaltschaften möglich. Im
Freistaat Sachsen – wie auch in einigen anderen Bundesländern – werden die
Geldwäscheverdachtsmeldungen derzeit an das Landeskriminalamt
ausgesteuert, dort für das im Freistaat Sachsen genutzte Programm zur Führung
der elektronischen Strafverfahrensakte aufbereitet und nach einem
(Kurz-)Clearing an die Staatsanwaltschaften abgegeben. Die Mitteilung nach
§ 42 GwG erfolgt derzeit nach Verfahrensabschluss unter Verwendung eines
von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung
gestellten Formblattes mittels Computerfax, da keine Schnittstelle zwischen
den sächsischen Staatsanwaltschaften und der Zentralstelle besteht. Eine
Übermittlung strukturierter elektronischer Daten ist daher nach derzeitigem
Stand der technischen Ausstattung durch die Staatsanwaltschaften nicht
möglich. Im Übrigen wird durch Artikel 22 Absatz 2 Satz 2 der
Richtlinie (EU) 2024/1640 lediglich vorgegeben, dass die Rückmeldung in
aggregierter Form erfolgen soll. Die Übermittlung strukturierter Daten wird
von der Richtlinie nicht vorgegeben. Die Verwendung von durch die
Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen zur Verfügung gestellten
Formblättern wird durch die Streichung der Vorgabe zur Übermittlung
strukturierter Daten nicht berührt.
31. Zu Artikel 18 Nummer 29 (§ 50 Nummer 5 GwG)
Artikel 18 Nummer 29 ist zu streichen.
Folgeänderung:
In Artikel 18 Nummer 32 Buchstabe b § 51a Absatz 1 GwG ist die Angabe
„sowie im Fall einer Befugnisübertragung nach § 50 Nummer 5 Buchstabe a die
Landgerichte“ zu streichen.
Begründung:
Der in Artikel 18 Nummer 29 vorgesehenen Neufassung von § 50
Nummer 5 GwG zufolge soll die Zuständigkeit für die geldwäscherechtliche
Aufsicht über die Notare von den Präsidenten der Landgerichte auf die
Präsidenten der Oberlandesgerichte verlagert werden. Dies führt zu einem
unnötigen Auseinanderfallen der geldwäscherechtlichen Aufsicht über Notare
und der allgemeinen berufsrechtlichen Aufsicht, die gemäß § 92 Absatz 1
Nummer 1 BNotO weiterhin von den Präsidenten der Landgerichte ausgeübt
wird. Dem damit verbundenen organisatorischen wie personellen
Mehraufwand bei den Aufsichtsbehörden wirkt der Regelungsentwurf zwar in
gewissem Umfang entgegen, indem er der Landesjustizverwaltung die
Möglichkeit eröffnet, zu bestimmen, dass die jeweils zuständigen Präsidenten
der Landgerichte die Befugnisse nach § 51 Absatz 2 und 3 GwG nach
Maßgabe des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts wahrnehmen.
Gleichwohl besteht schon dem Grunde nach kein Bedarf für die geplante
Konzentration. Die Aufgabenverteilung in der bisherigen Form ist deutlich
effizienter, weil sie einen Gleichlauf zwischen der Aufsicht im
Geldwäschebereich sowie der sonstigen Aufsicht herstellt. Die Einhaltung der
Vorgaben des Geldwäschegesetzes wird derzeit im Rahmen der
Amtsprüfungen durch die Landgerichte überprüft. Ein Verstoß gegen eine
geldwäscherechtliche Pflicht stellt regelmäßig gleichzeitig eine
Amtspflichtverletzung dar, die durch Disziplinar- oder Aufsichtsmaßnahmen
geahndet werden kann. Eine einheitliche Rechtspraxis wird durch die
bundeseinheitlichen Auslegungs- und Anwendungshinweise der
Bundesnotarkammer gewährleistet. Dabei nehmen die Oberlandesgerichte
bereits heute eine koordinierende Funktion wahr und achten auf eine
einheitliche Handhabung der Geldwäscheaufsicht in ihrem Bezirk, ohne dass es
hierfür einer weitergehenden Zuständigkeitsverlagerung bedarf.
32. Zu Artikel 18 Nummer 29 (§ 50 Nummer 7a GwG)
Artikel 18 Nummer 29 ist durch die folgende Nummer 29 zu ersetzen:
‚29. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
„5. für Notare …<<… weiter wie Vorlage …>>.
b) Nummer 7a wird durch die folgende Nummer 7a ersetzt:
„7a. für Vereine nach § 4 des Steuerberatergesetzes die für die
Aufsicht nach § 27 des Steuerberatungsgesetzes zuständige
Behörde oder an deren Stelle eine durch Rechtsverordnung
der jeweiligen Landesregierung bestimmte andere
Landesbehörde.“ ‘
Begründung:
Nach § 50 Nummer 7a des Geldwäschegesetzes (GwG) ist für Vereine nach
§ 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) die Behörde zuständig, der die
Aufsicht nach § 27 StBerG obliegt. Die damit gesetzlich vorgegebene
Koppelung der geldwäscherechtlichen Aufsicht an die berufsrechtliche
Aufsicht hindert die Länder daran, die Geldwäscheaufsicht über
Lohnsteuerhilfevereine eigenständig in ihre jeweilige Aufsichtsorganisation
einzuordnen.
Die bestehende Ermächtigung in § 31 Absatz 2 StBerG reicht hierfür nicht aus.
Sie ermöglicht lediglich, die den Oberfinanzdirektionen nach dem Zweiten
Abschnitt des Ersten Teils des Steuerberatungsgesetzes zugewiesenen
Aufgaben auf eine andere Landesfinanzbehörde zu übertragen. Eine isolierte
Übertragung allein der Aufgaben nach dem Geldwäschegesetz auf eine andere
Landesbehörde ist davon nicht erfasst.
Die vorgeschlagene Neufassung des § 50 Nummer 7a GwG würde es der
jeweiligen Landesregierung ermöglichen, anstelle der nach § 27 StBerG
zuständigen Behörde eine andere Landesbehörde als
Geldwäscheaufsichtsbehörde zu bestimmen und damit insbesondere eine
Bündelung bei einer bereits für andere Verpflichtete des Nichtfinanzsektors
zuständigen Landesbehörde vorzunehmen. Dadurch lassen sich Fachwissen,
Personal und technische Infrastruktur effizienter einsetzen sowie einheitliche
risikobasierte Aufsichtsmaßstäbe leichter sicherstellen. Ob von der
Ermächtigung Gebrauch gemacht wird, bleibt der Organisationsentscheidung
des jeweiligen Landes überlassen.
Die Financial Action Task Force (FATF) hat im Deutschlandbericht 2022 die
Fragmentierung der Aufsicht im Nichtfinanzsektor, Schwierigkeiten bei der
Koordinierung der mehr als 300 Aufsichtsbehörden und eine uneinheitliche
Anwendung des risikobasierten Ansatzes beanstandet. Empfohlen werden
insbesondere eine stärker harmonisierte risikobasierte Aufsicht, ein möglicher
deutschlandweiter Aufsichtsmechanismus sowie eine bessere
Ressourcenausstattung. Eine Verringerung der Zahl der Aufsichtsbehörden
wird nicht ausdrücklich verlangt. Die ermöglichte Zuständigkeitskonzentration
greift jedoch die festgestellten Struktur- und Koordinationsdefizite auf und
kann zu ihrer Behebung beitragen (vgl. FATF, Anti-money laundering and
counter-terrorist financing measures, Mutual Evaluation Report
Germany 2022, S. 15, 162 und 164).
Die Übertragung verändert weder den Kreis der Verpflichteten noch die
materiellen Pflichten, Aufsichtsbefugnisse oder Rechtsschutzmöglichkeiten
nach dem Geldwäschegesetz. Die jeweils bestimmte Behörde tritt lediglich an
die Stelle der bisher nach § 50 Nummer 7a GwG zuständigen Behörde. Nach
§ 56 Absatz 5 Satz 1 GwG ist sie zugleich Verwaltungsbehörde für die
Verfolgung und Ahndung der einschlägigen Ordnungswidrigkeiten.
33. Zu Artikel 18 Nummer 30 (§ 50a Absatz 1, Absatz 3 Sätze 2 – neu bis
4 – neu GwG)
Artikel 18 Nummer 30 § 50a ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 1 ist durch den folgenden Absatz zu ersetzen:
„(1) Die Länder stellen jeweils im Rahmen ihrer
Organisationshoheit die Wahrnehmung einer koordinierenden Funktion für
die strategische und risikobasierte Ausrichtung der Geldwäscheprävention
und -bekämpfung sicher. Sie bestimmen die dafür zuständige Stelle, ihre
organisatorische Zuordnung und das Verfahren.“
b) Nach Absatz 3 Satz 1 sind die folgenden Sätze einzufügen:
„Die Koordinierende Stelle Bund nimmt keine operativen Fallaufgaben
wahr und besitzt gegenüber Behörden und den Koordinierenden Stellen der
Länder keine Weisungsbefugnisse. Ihre Unterstützung erfolgt auf Ersuchen
und im Einvernehmen mit dem jeweiligen Land. Steuerliche Einzeldaten
dürfen ihr nicht zur Einrichtung eines eigenen Datenbestands übermittelt
werden.“
Begründung:
Erforderlich ist die Sicherstellung einer koordinierenden Funktion, nicht die
gesetzliche Festlegung eines konkreten Organisationsmodells. Die
Koordinierende Stelle Bund darf weder eine operative Zwischenebene noch
einen zentralen Bestand an Steuerdaten der Länder aufbauen.
Artikel 84 Absatz 1 des Grundgesetzes belässt den Ländern grundsätzlich die
Einrichtung der Behörden und das Verwaltungsverfahren. Im Verhältnis zur
Bundesstelle gilt zusätzlich das Gebot der eindeutigen
Verantwortungszuordnung (vgl. BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom
20. Dezember 2007 – 2 BvR 2433/04 und 2 BvR 2434/04 –, BVerfGE 119,
331, 364 ff., 366).
34. Zu Artikel 18 Nummer 33 Buchstabe d (§ 56 Absatz 5 Satz 1 GwG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob im
Hinblick auf die mit Artikel 18 Nummer 33 Buchstabe d vorgesehene
Einfügung der Angabe „5“ in § 56 Absatz 5 Satz 1 des Geldwäschegesetzes
nach der Angabe „§ 50 Nummer 1,“ eine Länderöffnungsklausel vorgesehen
werden kann, mit der es den Bundesländern im Wege einer weiterübertragbaren
Verordnungsermächtigung ermöglicht wird, die zuständige
Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten abweichend zu regeln.
Begründung:
Mit Artikel 18 Nummer 33 Buchstabe d soll die Zuständigkeit für die
Verfolgung der in § 56 des Geldwäschegesetz (GwG) geregelten
Ordnungswidrigkeiten in Bezug auf Notarinnen und Notare auf die Präsidentin
bzw. den Präsidenten des Landgerichts, die bzw. der für die Notaraufsicht
gemäß § 50 Nummer 5 GwG zuständig ist, übertragen werden. Die Präsidentin
bzw. der Präsident des Landgerichts Hamburg ist in der Freien und Hansestadt
Hamburg Aufsichtsbehörde über die Notarinnen und Notare nach dem
Geldwäschegesetz. Die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1
Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die Behörde
für Justiz und für Verbraucherschutz.
Die beabsichtigte Änderung würde in der Freien und Hansestadt Hamburg zu
einer Vereinigung der Zuständigkeiten ausschließlich beim Landgericht
Hamburg führen. Gegen diese Vereinigung bestehen aufgrund der
notwendigerweise begrenzten personellen Strukturen erhebliche Bedenken.
Wegen Personenidentität der zuständigen Sachbearbeiterinnen und
Sachbearbeiter für disziplinarische Maßnahmen und zur Ahndung von
Ordnungswidrigkeiten wären Vorbefassungen und damit einhergehende Fälle
von Befangenheit notwendige Folge. Die Arbeit der zuständigen Stellen würde
erheblich behindert.
Um diesen Bedenken Rechnung zu tragen und gleichzeitig in denjenigen
Ländern, in denen diese negativen Folgen nicht eintreten, die mit der
beabsichtigten Gesetzesänderung verfolgten strukturellen Erleichterungen zu
erreichen, wird gebeten, eine Länderöffnungsklausel einzufügen, mit der es den
Ländern im Wege einer (weiterübertragbaren) Verordnungsermächtigung
ermöglicht wird, die zuständige Verwaltungsbehörde nach § 36 Absatz 1
Nummer 1 OWiG abweichend zu regeln. Diese Verordnungsermächtigung
sollte bereits vor Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung in Kraft treten, um
einen kurzzeitigen zwischenzeitlichen Wechsel der Zuständigkeit möglichst zu
vermeiden.
35. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat weist darauf hin, dass wesentliche Standort-,
Zuständigkeitsoder Organisationsentscheidungen der Zollverwaltung die
Kooperationsstrukturen der Länder unmittelbar berühren und betreffen können.
Daher ist das jeweils betroffene Land vor solchen Entscheidungen anzuhören.
Begründung:
Organisationsentscheidungen des Bundes können die Kooperationsstrukturen
der Länder mit den Behörden des Bundes unmittelbar betreffen. Eine
frühzeitige Anhörung ist erforderlich, damit die Übergabe von Fällen, die
Gefahrenabwehr und die Strafverfolgung stets hinreichend möglich sind.
36. Zu Artikel 19 Nummer 8 Buchstabe b (§ 55 Absatz 3a GwG), Buchstabe c (§ 55
Absatz 3b GwG)
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, wie § 55
Absatz 3a und 3b des Geldwäschegesetzes so ausgestaltet werden können, dass
Datenabrufe ausschließlich über KONSENS-Verfahren (Koordinierte neue
Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) erfolgen. Hierfür müssen
insbesondere die Datenformate, die Schnittstellen, die Rollen- und
Berechtigungskonzepte, die Herkunftskennzeichnung, die Anforderungen an die
Protokollierung, Berichtigung und Löschung im Einvernehmen mit den
obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt werden. Ein unmittelbarer
Zugriff auf Datenbestände der Landesfinanzverwaltungen und die Einrichtung
bzw. Vorhaltung zentraler Spiegelbestände steuerlicher Einzeldaten müssen
ausgeschlossen werden und Sammelersuchen auf hinreichend bestimmte und
risikobasierte Aufsichtsmaßnahmen begrenzt werden.
Begründung:
Der insoweit korrespondierende Abruf muss dieselben Grenzen enthalten wie
die Offenbarungsnorm des § 31b Absatz 3a AO.
Bei einer automatisierten Verknüpfung stellt die Verarbeitung von Daten einen
eigenständigen Eingriff dar. Datenumfang, Auswahlparameter, Zweckbindung,
Zugriffskreis, Speicherdauer und Kontrolle müssen in der Norm klar begrenzt
werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 2023 – 1 BvR 1547/19 –,
Rn. 69 f. und 112 bis 114).
37. Zu Artikel 21a neu (§ 63 Absatz 4 neu ZAG)
Nach Artikel 21 ist der folgende Artikel 21a einzufügen:
‚Artikel 21a
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446), das
zuletzt durch … geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 63 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
„(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht, können eingezogen
werden. § 74a des Strafgesetzbuches ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e des
Strafgesetzbuches bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74
Absatz 2 des Strafgesetzbuches, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c
des Strafgesetzbuches, vor.“ ‘
Begründung:
Untergrundbanken-Systeme wie das Hawala-Banking ermöglichen anonyme
und nicht nachvollziehbare Geldtransfers fernab staatlicher Regulierung und
können eine relevante Finanzierungsquelle Organisierter Kriminalität und für
Terrorismusfinanzierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs handelt es sich bei den in den „Töpfen“ befindlichen
Kundengeldern um Tatobjekte im Sinne von § 74 Absatz 2 StGB, also
Gegenstände, auf die sich eine Straftat bezieht. Deren Einziehung ist nur mit
besonderer gesetzlicher Anordnung möglich. Während etwa § 261 Absatz 10
StGB für die Geldwäsche diese Möglichkeit eröffnet, fehlt es an einer
entsprechenden Norm im Zahlungsdienstaufsichtsgesetz. Diese gesetzliche
Lücke sollte geschlossen werden.
Auf die Entschließung des Bundesrates zur effektiveren Bekämpfung der
Finanzkriminalität vom 30. Januar 2026 (BR-Drucksache 741/25 (Beschluss))
wird hingewiesen.
38. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, unter Beteiligung der Länder bis zum
31. Dezember 2029 die Auswirkungen des Gesetzes zu evaluieren und dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat hierüber zu berichten.
Die Evaluierung soll insbesondere Überschneidungen der Zuständigkeiten und
parallele Strukturen, die Zahl und Dauer der Übergaben von Fällen, die Zahl
und den Ausgang der Verfahren nach den §§ 53 bis 62d ZollKrimBG, die
Belastung der Finanzgerichte, Staatsanwaltschaften und Landesfinanzbehörden,
den tatsächlichen Personal- und IT-Aufwand der Länder, die Funktionsfähigkeit
der Datenschnittstellen, den Datenschutz und die Informationssicherheit, die
Fehlerraten automatisierter Systeme sowie die Auswirkungen auf die
Außendienste der Landesfinanzverwaltungen und die regionale Präsenz
umfassen.
Begründung:
Die nur in der Begründung zum Gesetzentwurf vorgesehene Evaluierung nach
spätestens fünf Jahren erscheint zu spät angesetzt zu sein und erfasst die
Auswirkungen auf die Länder nicht hinreichend. Die erheblichen neuen
Zuständigkeiten, die Datenverarbeitung und die Kosten bedürfen vielmehr
einer gesicherten zeitnahen Überprüfung.
39. Zu Artikel 24 Absatz 2 und Absatz 2a – neu – (Inkrafttreten)
Artikel 24 ist wie folgt zu ändern:
a) Absatz 2 ist durch den folgenden Absatz 2 zu ersetzen:
„(2) Die Artikel 16 und 22 Absatz 11 sowie Artikel 18 mit
Ausnahme von Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 3, Nummer 30 und
Nummer 32 treten am Tag nach der Verkündung in Kraft.“
b) Nach Absatz 2 ist der folgende Absatz 2a einzufügen:
„(2a) Artikel 9, Artikel 18 Nummer 1 Buchstabe d und e, Nummer 3,
Nummer 30 und Nummer 32 sowie Artikel 19 Nummer 8 treten an dem
Tag in Kraft, an dem die technischen und organisatorischen
Voraussetzungen vorliegen, frühestens jedoch sechs Monate nach der
Verkündung. Das Bundesministerium der Finanzen stellt das Vorliegen der
Voraussetzungen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder fest und gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt
bekannt.“
Begründung:
Die Regelung über die neue Übermittlung von Steuerdaten, die neuen
Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie die koordinierenden
Funktionen der Länder sollen ohne hinreichenden organisatorischen und
technischen Vorlauf in Kraft treten. Vielmehr ist eine realistische
Vorbereitungsfrist erforderlich, die zugleich die Funktionsfähigkeit der
föderalen Datenwege sicherstellt.
40. Zu Artikel 24 allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren die in Artikel 24
vorgesehenen Regelungen zum Inkrafttreten dahingehend anzupassen, dass die
Verordnungsermächtigung einschließlich der Subdelegationsermächtigung in
Artikel 18 Nummer 29 mit einem zeitlichen Vorlauf von sechs Monaten vor der
Neufassung von § 50 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1 GwG in Kraft tritt.
Begründung:
Die Prüfbitte zielt darauf, dass den Ländern ausreichend Zeit bleibt, vor dem
Inkrafttreten der Neufassung von § 50 Nummer 5 Buchstabe a Halbsatz 1 GwG
von ihren Regelungsmöglichkeiten nach § 50 Nummer 5 Buchstabe a
Doppelbuchstabe aa oder bb GwG Gebrauch zu machen. Für den Erlass einer
Subdelegationsverordnung der Landesregierung und daran anschließend einer
Rechtsverordnung der Landesjustizverwaltung wird ein Zeitraum von
jedenfalls sechs Monaten benötigt.
41. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren um Prüfung, wie die
Einziehung gegen Drittbegünstigte nach § 73b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
beziehungsweise Nummer 2 StGB in sogenannten Verschiebungsfällen durch
gesetzgeberische Anpassungen konsequent ermöglicht werden kann.
In Verschiebungsfällen werden die Erträge regelmäßig zur Sicherung des
Erlangten auf Dritte (z. B. Ehegatten, Gesellschafter einer Kapital- oder
Personengesellschaft) übertragen bzw. von diesen verwahrt. Im Fall einer
Steuerhinterziehung bestehen die Erträge regelmäßig in ersparten
Aufwendungen für die Steuerschuld. Nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs (unter anderem BGH-Beschlüsse vom 22. August 2022
1 StR 187/22 und vom 17. November 2022 1 StR 323/22) können diese
ersparten Aufwendungen mangels Gegenständlichkeit regelmäßig nicht
verschoben werden. Eine Einziehung bei anderen, die nicht Täter oder
Teilnehmer nach § 73b StGB sind, kommt daher in vielen praktisch
bedeutsamen Fallkonstellationen nicht in Betracht.
42. Zum Gesetzentwurf allgemein
a) Das polizeiliche Informationssystem (INPOL) umfasst ein elektronisches
Fahndungs- und Auskunftssystem, das vom Bundeskriminalamt betrieben
wird. In diesem System sind für Zwecke der Strafverfolgung und der
Gefahrenabwehr Informationen zu Personen und Sachen gespeichert.
Zugriff auf INPOL haben bisher das Bundeskriminalamt, die
Landeskriminalämter, die sonstigen Polizeibehörden der Länder, die
Bundespolizei, die Polizei beim Deutschen Bundestag, Bereiche der
Zollverwaltung, die Zollfahndungsämter und das Zollkriminalamt.
b) Die Steuerfahndungsstellen in den Ländern sind durch eine Änderung des
Bundeskriminalamtsgesetzes seit August 2021 rechtlich ebenfalls zur
Teilnahme an INPOL berechtigt und sollen nun zeitnah angeschlossen
werden.
c) Die Generalzolldirektion kann personenbezogene Daten innerhalb von
INPOL übermitteln ohne das Steuergeheimnis nach § 30 AO prüfen zu
müssen. Denn aufgrund der gesetzlichen Offenbarungsbefugnis in § 21
Absatz 2 Satz 2 Zollkriminalitätsbekämpfungsgesetz-E (ZollKrimBG-E)
(die der Offenbarungsbefugnis im bisherigen § 21 Absatz 2 Satz 2
Zollfahndungsdienstgesetz entspricht) ist die Generalzolldirektion von der
sonst erforderlichen Ermessensentscheidung im Einzelfall entbunden. Dies
trägt dem Sinn und Zweck von INPOL Rechnung, einen automatisierten
und vor allem schnellen Informationsaustausch zu ermöglichen.
d) Die Steuerfahndung der Länder teilt mit der Zollfahndung die
Aufgabengrundlage nach §§ 208 und 404 AO und sollte bei der Schaffung
weiterer Offenbarungsbefugnissen und Datenaustauschmöglichkeiten
bedacht werden, um ein einheitliches und konsistentes System zu
entwickeln.
e) Um nach einer Anbindung der Steuerfahndungsstellen an INPOL auch
insoweit einen schnellen Informationsaustausch zu gewährleisten, ist es
erforderlich und folgerichtig, dass auch die Steuerfahndungsstellen
personenbezogene Daten innerhalb von INPOL ohne Prüfung des § 30 AO
im Einzelfall übermitteln können.
f) Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren eine dem § 21
Absatz 2 Satz 2 ZollKrimBG-E entsprechende Offenbarungsbefugnis für
die Steuerfahndungsstellen vorzusehen.
43. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung zu prüfen, ob und wie eine
einheitliche gesetzliche Grundlage für den fallbezogenen elektronischen
Zugang der für die Kriminalitätsbekämpfung zuständigen Behörden,
einschließlich der Behörden der Zollverwaltung, zu den bei den Finanzbehörden
gespeicherten und nach § 30 AO geschützten Daten geschaffen werden kann.
Die Prüfung soll sowohl die Aufgabenwahrnehmung in Strafverfahren als auch
in gesetzlich geregelten Verwaltungsverfahren umfassen und insbesondere
klären, ob die bestehenden Möglichkeiten der Übermittlung auf Ersuchen einer
Vereinheitlichung bedürfen und unter welchen Voraussetzungen ein
automatisierter Abruf im Einzelfall zugelassen werden kann. Dabei sind der
Kreis der berechtigten Behörden, die zulässigen Aufgaben, das Verfahren, die
Zwecke, die zugänglichen Datenarten, die erforderlichen Eingriffsschwellen
und Verfahrenssicherungen sowie die technische und organisatorische
Umsetzung bei Bund und Ländern zu berücksichtigen.
Die Bundesregierung wird gebeten, dem Bundesrat über das Ergebnis zu
berichten und gegebenenfalls einen Regelungsvorschlag vorzulegen.
Begründung
Die geltenden Vorschriften enthalten keine einheitliche Grundlage für einen
elektronischen Zugang der für die Kriminalitätsbekämpfung zuständigen
Behörden zu Finanzamtsdaten. Dies gilt sowohl für Strafverfahren als auch für
gesetzlich geregelte Verwaltungsverfahren. Insbesondere folgt aus den
bestehenden Auskunfts- und Übermittlungsvorschriften keine allgemeine
Befugnis zum automatisierten Abruf.
Finanzamtsdaten können für die Kriminalitätsbekämpfung und für
vermögensbezogene Ermittlungen von erheblicher Bedeutung sein.
Uneinheitliche oder nur punktuelle Zugangsregelungen erschweren eine
rechtssichere und effiziente Aufgabenwahrnehmung.
Eine Neuregelung muss die Offenbarungs- und Bereitstellungsbefugnisse der
Finanzbehörden mit den Übermittlungs- und Abrufbefugnissen der
zugangsberechtigten Behörden abstimmen und den besonderen Schutz des
Steuergeheimnisses wahren. Hierzu gehören klare Zweck- und
Eingriffsschwellen, ein begrenzter Datenumfang sowie angemessene
technische und organisatorische Sicherungen. Die Vorgaben des § 30
Absatz 6 AO, die Verwendungsbeschränkungen insbesondere nach § 393
Absatz 2 AO und der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit sind zu
beachten.
Da die Daten in Fachverfahren des Bundes und der Länder gespeichert sind,
sollte die Prüfung neben den rechtlichen Voraussetzungen auch
Datenbereitstellung, Zuständigkeiten und technische Anbindung erfassen.
44. Zum Gesetzentwurf allgemein
Der Bundesrat hält es für erforderlich, die bei den Ländern entstehenden
Personal-, IT-, Justiz-, Datenschutz-, Schulungs- und Übergangskosten
vollständig zu ermitteln und dauerhaft zu finanzieren.
Die Bundesregierung wird gebeten, die Kostenfolgenabschätzung gemeinsam
mit den Ländern zu überprüfen und die durch das Gesetz auf Länderebene
verursachten Auswirkungen zu kompensieren.
Begründung:
Der Gesetzentwurf veranschlagt für die Koordinierenden Stellen der Länder
insgesamt lediglich rund 1,1 Millionen Euro jährlich. Einmalige Aufbaukosten
und zahlreiche Folgekosten bleiben unberücksichtigt. Auch die Kalkulation der
Belastung der Finanzgerichte ist nicht hinreichend nachvollziehbar.
Artikel 104a Absatz 1 und 5 des Grundgesetzes verlangt eine eindeutige
Aufgaben- und Kostenabgrenzung. Die Kostenfolgenabschätzung muss
deshalb die Aufgabenverteilung und die tatsächlichen Belastungen der Länder
transparent und hinreichend abbilden.
Relationen
- part_of_vorgang → Gesetz für mehr Gerechtigkeit durch die Stärkung der Zollverwaltung und die Bekämpfung der Finanzkriminalität (Beschlussdrucksache)