Schriftliche Frage 49 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Anwendung des § 95 des Aufenthaltsgesetzes in ihrem Verantwortungsbereich im Hinblick auf irre…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 49 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Anwendung des § 95 des Aufenthaltsgesetzes in ihrem Verantwortungsbereich im Hinblick auf irre…
Frage 49 (Knuth Meyer- Soltau, AfD):
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Anwendung des § 95 des Aufenthaltsgesetzes in ihrem Verantwortungsbereich im Hinblick auf irreguläre Migration?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. März 2026:
In Deutschland stellt die unerlaubte Einreise in das Bundesgebiet nach § 14 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), also die Einreise ohne erforderlichen Pass oder Passersatz oder ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel, eine Straftat dar (§ 95 Absatz 1 Nummer 3 AufenthG). Gemäß § 95 Absatz 5 AufenthG bleibt Artikel 31 Absatz 1 des Abkommens über die Rechtstellung der Flüchtlinge unberührt. Diese Regelung stellt einen persönlichen Strafaufhebungsgrund dar. Die jeweilige Entscheidung zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und der weiteren Strafverfolgung fällt in die Zuständigkeit der Länder. Die Bundesregierung kann sich aufgrund dieser Kompetenzverteilung nicht weiter zu dieser Frage äußern.
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