Schriftliche Frage 77 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Ermittelt die Bundesregierung Einkommensverluste, reduzierte Rentenanwartschaften sowie überdurchschnittliche Verschuldungsrisiken und ander…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 77 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Ermittelt die Bundesregierung Einkommensverluste, reduzierte Rentenanwartschaften sowie überdurchschnittliche Verschuldungsrisiken und ander…
Frage 77 (Cansin Köktürk, Die Linke):
Ermittelt die Bundesregierung Einkommensverluste, reduzierte Rentenanwartschaften sowie überdurchschnittliche Verschuldungsrisiken und andere Armutsgefährdungsfaktoren bei pflegenden Angehörigen, und wenn ja, wie, und wenn nein, aus welchen Gründen werden diese nicht statistisch erfasst, und welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung bereits ergriffen oder plant sie in der laufenden Legislaturperiode zu ergreifen, um das Armutsrisiko für pflegende Angehörige strukturell zu senken?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 24. Februar 2026:
Informationen im Sinne der Fragestellung liegen der Bundesregierung nicht vor. Jedoch liefern verschiedene amtliche und nicht-amtliche Erhebungen Daten zu Personen, die informell pflegen, die auch der Bundesregierung als Grundlage für ihre Arbeiten dienen. Grundsätzlich ist es Ziel der Bundesregierung, die Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf und die wirtschaftliche Eigenständigkeit von Frauen wie von Männern auch in Lebensphasen mit Care-Arbeit zu stärken. Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen dazu beitragen, die aus Pflegebedürftigkeit entstehenden Belastungen zu mildern. Zwar steht das Pflegegeld den pflegebedürftigen Menschen zu, sie geben es in der Regel aber als materielle Anerkennung an diejenigen weiter, die sie zu Hause versorgen und pflegen. Im Jahr 2025 hat die Pflegeversicherung 21 Mrd. Euro an Pflegegeld ausgezahlt. Häuslich Pflegende erwerben außerdem in der Regel Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherungssysteme. Maßnahmen zur wirtschaftlichen Stärkung von Pflegepersonen sind im Einzelnen: • Zuschüsse zur Rentenversicherung und zu berufsständischen Versorgungseinrichtungen bei Pflegegrad 2 bis 5 und entsprechendem Pflegeumfang (mindestens zehn Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens zwei Tage; außerdem nicht mehr als 30 Stunden Erwerbstätigkeit pro Woche; siehe § 44 Absatz 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch – SGB XI). Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad sowie der bezogenen Leistungsart. Seit dem 1. Januar 2026 zahlt die Pflegekasse Rentenversicherungsbeiträge zwischen 139,04 Euro und 735,63 Euro monatlich. Die Pflegepersonen werden durch die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt zwischen 747,50 Euro und 3.955,00 Euro monatlich erhalten. Im Jahr 2025 hat die Pflegeversicherung insgesamt rund 4,8 Mrd. Euro an Rentenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ausgezahlt. • Beiträge zur Arbeitslosenversicherung bei Pflegegrad 2 bis 5 (§ 44 Absatz 2b SGB XI): Im Jahr 2025 hat die Pflegeversicherung insgesamt rund 25 Mio. Euro an Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für Pflegepersonen ausgezahlt. • Zuschüsse (in Höhe der Mindestbeiträge) zur Kranken- und Pflegeversicherung während einer (bisher nahen Angehörigen vorbehaltenen) Pflegezeit ohne Erwerbstätigkeit oder mit einer auf das Ausmaß einer geringfügigen Beschäftigung reduzierten Arbeitszeit (§ 44a Absatz 1 SGB XI). • Beitragsfreie gesetzliche Unfallversicherung. Erfasst sind dabei die Tätigkeiten, die auch in der Pflegeversicherung selbst als pflegerische Maßnahmen berücksichtigt werden, sowie die Hilfen bei der Haushaltsführung. • Ausgaben für das (nahen Angehörigen vorbehaltene) Pflegeunterstützungsgeld (§ 44a Absatz 3 SGB XI). • Zuschüsse zur Krankenversicherung während des Bezugs von Pflegeunterstützungsgeld (PUG) (§ 44a Absatz 4 SGB XI). • Freistellungsmöglichkeiten nach Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Pflege und Beruf und ein zinsloses monatliches Darlehen für die Hälfte des durch die Arbeitszeitreduzierung fehlenden Nettoeinkommens während einer (Familien-)Pflegezeit; hierzu wird laut dem Koalitionsvertrag angestrebt, beide Gesetze zusammenzuführen und zu verbessern. • Pflegegeld, das die Pflegenden anstelle von oder in Kombination von Sachleistungen erhalten können. • Steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für die Pflege anderer Personen, insbesondere der „Pflege-Pauschbetrag“ in § 33b Absatz 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG), aber auch insbesondere die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen (§ 35a Absatz 2 Satz 2 1. Alternative EStG).
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