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Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge (Antwort zu Drs. 21/1122)

dip / drucksache 18.08.2025 · WP 21 · 21/1288 · Antwort · Original ↗

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Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge (Antwort zu Drs. 21/1122) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1288 21. Wahlperiode 18.08.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer, Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1122 – Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Im Juli 2025 erfolgte die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten (www. bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-erste n-juli.html. Gleichzeitig wird der bereits zum 1. Januar 2025 erhöhte Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung rückwirkend berücksichtigt. Die Beitragssatzerhöhung um 0,2 Prozentpunkte wird dabei kumuliert für den Zeitraum von Januar bis Juni 2025 nachgeholt – in Form eines einmaligen Einbehalts von 1,2 Prozentpunkten auf die Juli-Rente. Rechtsgrundlage für diese pauschale Nachberechnung ist die Pflege- Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vom 20. Dezember 2024 (https://www.gese tze-im-internet.de/pbav_2025/BJNR1BE0A0024.html). § 1 Absatz 2 dieser Verordnung enthält eine „Kann“-Bestimmung, die es der Deutschen Rentenversicherung ermöglicht, die rückwirkende Erhebung des erhöhten Beitragssatzes pauschal auf Basis der Juli-Rente 2025 vorzunehmen. Von dieser Möglichkeit hat die Rentenversicherung Gebrauch gemacht. Nach Auffassung der Fragesteller führt diese Pauschalierung bei Rentnern mit Rentenbeginn zwischen Februar und Juni 2025 zu geringfügigen Überzahlungen. So ergibt sich bei einer Monatsrente von 1 500 Euro brutto ein pauschaler Nachzahlungsbetrag von 18 Euro. Bei Rentenbeginn im Juni 2025 läge die anteilige tatsächliche Beitragsschuld jedoch lediglich bei 3 Euro (0,2 Prozent von 1 500 Euro), sodass es zu einer faktischen Überzahlung von 15 Euro kommt. Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite über die Nachberechnung des Pflegebeitrags (www.deutsche-rentenversicherung.de/Sh aredDocs/FAQ/Pflegeversicherung/beitragssatzanpassung/faq-liste-beitragssat zanpassung-pflegeversicherung.html#) und verweist dabei auf die Pflege- Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 als rechtliche Grundlage. Es fehlt jedoch an einer klaren Erläuterung, dass die Entscheidung für eine pauschalierte Nachberechnung auf Basis der Juli-Rente eine eigene Ermessensausübung der Rentenversicherung darstellt – ebenso wie deren Anwendung auf Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025. Auch wird nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Juli-Rente als Bemessungsgrundlage – bedingt durch die Rentenanpassung zum 1. Juli – zu einer rechnerisch um 3,74 Prozent erhöhten Bemessungsgrundlage führt, was Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 18. August 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. wiederum minimale Überzahlungen zur Folge hat. Diese minimalen Überzahlungen liegen in der Regel unter 1 Euro und sind isoliert betrachtet unproblematisch. Angesichts der sehr hohen Zahl von über 21 Millionen Rentnern führen diese Überzahlungen, ebenso wie die geringen Pflegebeitragsüberzahlungen bei den Neu-Rentnern, jedoch mutmaßlich in vielen Fällen zu vermeidbarem Klärungsbedarf und im ungünstigen Fall zu Irritationen und Vertrauensverlust. Aus Sicht der Fragesteller ist es erforderlich, dass das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Rentenversicherung bei der gesetzlichen Rente für maximale Transparenz sorgen, um das Vertrauen in deren Zuverlässigkeit nicht unnötig zu beeinträchtigen. Im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428 ergeben sich auch Nachfragen zur statistischen „Generalrevision 2024“.  1. Welche Erwägungen haben das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Dezember 2024 dazu veranlasst, mit der „Kann“- Bestimmung in § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 (www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/__1.html) der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit zu eröffnen, die Nacherhebung des erhöhten Beitragssatzes erst im Juli 2025 vorzunehmen – einschließlich einer pauschalen Nachberechnung für Neurentner sowie der Heranziehung der Juli-Rente als Beitragsbemessungsgrundlage?  2. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte nicht die gängige Praxis für die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung mit einer um zwei Monate versetzten Umsetzung übernommen (www.deutsche-rentenversic herung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/2501 14-hoehere-zusatzbeitraege-krankenversicherung.html), was übertragen eine Erhöhung ab März 2025 ohne Rückwirkung bedeutet hätte?  4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass die bloße Berücksichtigung eines um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung – trotz der seit 2021/2022 intensivierten Digitalisierung der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-re ntenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategie/digitalstrategi e_node.html) – anscheinend mit erheblichen technischen Schwierigkeiten bei der Rentenversicherung verbunden ist?  6. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen Rentenversicherung trotz Digitalisierung technisch nicht möglich, zumindest für die Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 die Rentenberechnung und Rentenbescheidung bereits mit dem aktuellen, um 0,2 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung direkt vorzunehmen und damit eine pauschale Nachberechnung per Juli 2025 von Vorherein zu vermeiden?  7. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für die von der Rentenversicherung vorgenommenen pauschale Nachberechnung der Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025 – die alle Rentner betrifft – die um 3,74  Prozentpunkte erhöhten Juli-Rente 2025 als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, und welche fachlichen Erwägungen lagen der Bezugnahme auf diese leicht erhöhten Bemessungsgrundlage nach Kenntnis der Bundesregierung zugrunde? Die Fragen 1, 2, 4, 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV 2025) wurde auf Grundlage von § 55 Absatz 1a des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgeschlagen und durch die Bundesregierung erlassen. Der Deutsche Bundestag wurde gemäß § 55 Absatz 1a SGB XI beteiligt, der Bundesrat hat der PBAV 2025 am 20. Dezember 2024 zugestimmt. Sie ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Mit der PBAV 2025 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6 Prozent angehoben. Dies dient der mittelfristigen Finanzierung der Leistungen aus der sozialen Pflegeversicherung. Damit änderte sich auch für Rentnerinnen und Rentner, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, die Höhe des aus der Rente zu zahlenden Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar 2025. Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung für Renten der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgte auf Grundlage der Regelungen der oben genannten Verordnung nachgelagert im Juli 2025. Danach wurde der geänderte Beitragssatz von 3,6 Prozent erstmalig für Renten des Monats Juli 2025 berücksichtigt. Dies galt für alle betroffenen Renten unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns. Aufgrund der nachgelagerten Umsetzung der Beitragssatzanhebung wurde bei einem Rentenbeginn vor Juli 2025 aus den Renten für den Monat Juli 2025 einmalig ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent erhoben. Somit betrug der Beitragssatz im Juli 2025 insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Damit wurde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal abgegolten. Da alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Juli 2025 eine Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent erhalten haben, kann sich daraus eine geringe Abweichung ergeben (bei einer monatlichen Rente von 1 000 Euro wären dies einmalig 45 Cent). Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit zum 1. Januar 2025 technisch nicht umsetzbar. Ab August 2025 sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus Renten fortlaufend mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent zu erheben.  3. Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass ein Zusammenhang besteht zwischen der Verschiebung der Umsetzung der Beitragserhöhung auf den Juli 2025 – und der damit verbundenen Vermeidung geminderter Rentenzahlbeträge für 21 Millionen Rentner im ersten Halbjahr 2025 – sowie den bereits im Dezember 2024 im Raum stehenden Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025 (www.bundespr aesident.de/SharedDocs/Berichte/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2024/12/ 241216-Treffen-BK-Scholz.html)? Die Regelungen der PBAV 2025 stehen nicht im Zusammenhang mit den Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025.  5. Welche Vorlaufzeiten benötigt nach Kenntnis der Bundesregierung die Deutsche Rentenversicherung aktuell bzw. mit einem Horizont von einem Jahr für die Berücksichtigung von Beitragssatzerhöhungen in der Kranken- und Pflegeversicherung (bitte die Vorlaufzeiten in Wochen angeben und nach Neurenten und Bestandsrenten differenzieren)? Die gesetzliche Rentenversicherung benötigt für die Umsetzung einer Beitragssatzänderung in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar eines Jahres bis Anfang September des Vorjahres eine belastbare Aussage der Bundesregierung dazu, ob es zu einer Änderung des Beitragssatzes kommen soll. Eine gesicherte Angabe zur tatsächlichen Höhe des ab dem 1. Januar geltenden Beitragssatzes wird sodann bis spätestens Anfang Oktober benötigt, damit die Anpassungen im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens unter Einbindung des Renten Service der Deutschen Post AG pünktlich zu Beginn des Jahres umgesetzt werden können. Für Anpassungen des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zur Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht § 247 Satz 3 SGB V für den Beitragssatz aus Renten einen speziellen Wirksamkeitszeitpunkt vor, der – abgestimmt auf die erforderliche Vorlaufzeit bei den Rentenversicherungsträgern – jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die Veränderung folgenden Kalendermonats wirkt. Diese Fristen gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten.  8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025 bei allen Neurentnern mit einem Rentenbeginn zwischen Januar und Juni 2025 pauschal mit 1,2 Prozentpunkten auf die Rente für Juli 2025 nachberechnet wird und somit eine fiktive Berechnungsgrundlage verwendet wird, die für den einzelnen Neurentner zu geringen Überzahlungen führt (bitte die Auswirkungen bei Renten in Höhe von 500, 1 000, 1 500, 2 000, 2 500 Euro und einem Rentenbeginn im Juni, Mai, April, März und Februar 2025 tabellarisch darstellen)? Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. Legt man die in der Frage genannten Beträge für Renten zugrunde, würden sich theoretisch folgende Abweichungen ergeben: Rentenbeginn Rentenhöhe* Februar 2025 März 2025 April 2025 Mai 2025 Juni 2025   500 Euro 1,22 Euro 2,22 Euro 3,22 Euro 4,22 Euro 5,22 Euro 1 000 Euro 2,45 Euro 4,45 Euro 6,45 Euro 8,45 Euro 10,45 Euro 1 500 Euro 3,67 Euro 6,67 Euro 9,67 Euro 12,67 Euro 15,67 Euro 2 000 Euro 4,90 Euro 8,90 Euro 12,90 Euro 16,90 Euro 20,90 Euro 2 500 Euro 6,12 Euro 11,12 Euro 16,12 Euro 21,12 Euro 26,12 Euro * Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.  9. Wie hoch sind die Rentenzahlungen für den Juli 2025 und die damit korrespondieren Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherungen (bitte nach Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten differenzieren)? Aus der Rentenzahlung im Juli 2025 konnten insgesamt die sich aus der nachfolgenden Tabelle ergebenden kranken- und pflegeversicherungspflichtigen (KV-/PV-pflichtigen) Rentenbeträge ermittelt und entsprechende Beitragssummen zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnet werden. Nicht enthalten in der Berechnung sind der kassenindividuelle Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung (zwischen 1,4 Prozent und 4,4 Prozent) sowie bei der sozialen Pflegeversicherung die individuellen Beitragszuschläge für Kinderlose oder Beitragsabschläge für Pflichtmitglieder mit mindestens zwei Kindern unter 25 Jahren. Die genauen Daten liegen erst im Folgejahr vor, die in der Tabelle enthaltenen Daten sind deshalb als vorläufig zu betrachten. 10. In welcher Gesamthöhe entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine rechnerische Überzahlung im Rahmen der Nachberechnung der Pflegeversicherungsbeiträge durch die Heranziehung der um 3,74 Prozentpunkte erhöhten Juli-Rente 2025 als Beitragsbemessungsgrundlage sowie durch die pauschale Festsetzung des Nachzahlungsbetrags für die Neurentner (geschätzter Gesamtbetrag)? Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind von der Anpassung des Pflegeversicherungsbeitrags rund 22 Millionen Renten betroffen. Die Anwendung des erhöhten Pflegebeitragssatzes auf die zum 1. Juli 2025 angepassten Rentenbeträge führt für die soziale Pflegeversicherung zu Mehreinnahmen in Höhe von rund 11 Mio. Euro. Für die betroffenen Rentnerinnen und Rentner ergibt sich somit rechnerisch eine einmalige durchschnittliche Belastung von rund 50 Cent. 11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der aus den Überzahlungen an Pflegeversicherungsbeiträgen resultierende Mehrbetrag vollständig an die Pflegeversicherung weitergeleitet, und wie wird dies den Versicherten transparent gemacht? Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird in voller Höhe von Rentnerinnen und Rentnern selbst getragen. Die Rentenversicherungsträger behalten diesen nach § 60 Absatz 4 SGB XI direkt von der Rente ein und führen diesen an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung ab. Diese Beitragsabführung ist im Rentenbescheid und in den Rentenanpassungsmitteilungen transparent dargestellt. 12. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/13710 in der Verordnungsbegründung zur Pflege-Beitragssatz- Anpassungsverordnung 2025 auf Seite 11 (https://dserver.bundestag.de/b td/20/137/2013710.pdf#page=11) angeführt, „(m)ateriell werden Leistungsberechtigte damit nicht unterschiedlich behandelt“, was mit Blick auf die Pauschalierung bei Neurentnern (siehe Frage 8) den Fragestellern nicht zutreffend erscheint? Die zitierte Passage verdeutlicht, dass die Beitragssatzanhebung i. H. v. 0,2 Prozentpunkten ab dem 1. Januar 2025 für alle Leistungsberechtigten gleichermaßen gilt (vgl. § 1 Absatz 1 PBAV 2025). Im Übrigen wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen. 13. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen Rentenversicherung trotz Digitalisierung und einer Vorlaufzeit von sieben Monaten seit November 2024 nicht möglich, bei der Nachberechnung des erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die Höhe der Rente vor der Rentenerhöhung als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen? Von der Beitragssatzanhebung sind rund 22 Millionen Rentenzahlfälle betroffen. Zahlungsänderungen in dieser Dimension entsprechen in ihrer Komplexität der jährlichen Rentenanpassung. Deshalb können sie nur in einem automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren umgesetzt werden. Das hierfür vorgesehene automatisierte Verfahren kann Anpassungen nur zum 1. Januar oder zum 1. Juli umsetzen. Aufgrund der komplexen Änderungen im IT-System der Rentenversicherung ist für die Umsetzung – allerdings ohne einen nachgelagerten Vollzug einer Beitragssatzanhebung – ein zeitlicher Vorlauf von mindestens drei Monaten erforderlich. Der nachgelagerte Vollzug der Beitragssatzanhebung zum 1. Januar 2025 über den zusätzlichen und einmaligen Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent von der Juli-Rente konnte in der Kürze der Zeit nur in der pauschalen Form erfolgen, wie sie die PBAV 2025 in § 1 Absatz 2 vorsieht. 14. Warum wurden durch das BMAS im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht transparent gemacht, obwohl über Rentenerhöhungen sehr wohl berichtet wird (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilunge n/2025/rentenanpassung-2025.html)? 15. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenversicherung im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht mit Pressearbeit transparent gemacht und damit etwaigen Klärungsbedarf bei den Rentnern vermieden? 16. Planen das BMAS und die Deutsche Rentenversicherung, ihre Informationspraxis anzupassen, um Versicherten und der Öffentlichkeit künftig frühzeitig und umfassend Transparenz zu den Folgen solcher Nachberechnungen zu bieten? Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 20. Dezember 2024, also am selben Tag, an dem der Bundesrat der PBAV 2025 zugestimmt hat, eine Pressemitteilung über die Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung durch die PBAV 2025 veröffentlicht. Die Deutsche Rentenversicherung, die die PBAV 2025 umsetzt, hat mit Pressemitteilung vom 20. Dezember 2024 über die Anpassung und die vorgesehene nachgelagerte Umsetzung mit der Rentenanpassung zum Juli 2025 informiert. Des Weiteren wurde in FAQs (zunächst im April 2025 und erweitert Anfang Juni 2025 kurz vor dem Versand der Rentenanpassungsmitteilung) auf die Umsetzung der PBAV 2025 hingewiesen. Zusätzlich wurden Erläuterungstexte in die Rentenbescheide und Rentenanpassungsmitteilungen aufgenommen. Auf den nachgelagerten Vollzug wurde daher von den zuständigen Stellen frühzeitig und transparent hingewiesen. 17. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die statistische „Generalrevision 2024“ für die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung? 18. Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen werden, dass die statistische „Generalrevision 2024“ den deutlichen Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 11,3 Prozent für das Jahr 2025 beeinflusst hat (bitte detailliert auf die Bruttolohnentwicklung 2022 und 2023 und die Veränderungsrate eingehen – Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428)? Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet. Für die Fortschreibung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts und des vorläufigen Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch werden die Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) jeweils auf Basis der gleichen Datenquelle berechnet. Es werden also keine Veränderungsraten aus Daten „nach Revision“ mit Daten „vor Revision“ berechnet. Da bei der VGR- Generalrevision 2024 nicht nur das aktuelle Berichtsjahr, sondern auch die Vergangenheitswerte angepasst wurden, sind die jährlichen Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter der VGR hierdurch nicht verzerrt. Im Allgemeinen werden die Auswirkungen der Revision auf die Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter als gering eingeschätzt. Bei der Rentenanpassung wird seit 2020 durch eine gesetzliche Regelung sichergestellt, dass eine verzerrungsfreie VGR-Datengrundlage der Berechnung der Rentenanpassung zugrunde gelegt wird. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/428 verwiesen. Soweit insbesondere der Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 angesprochen ist, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 und 6 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/428 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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