Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge (Antwort zu Drs. 21/1122)
Text
Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge (Antwort zu Drs. 21/1122)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1288
21. Wahlperiode 18.08.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulrike Schielke-Ziesing, René Springer,
Peter Bohnhof, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1122 –
Rentenanpassung 2025 und Pflegebeiträge
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Im Juli 2025 erfolgte die jährliche Anpassung der gesetzlichen Renten (www.
bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilungen/2025/renten-steigen-zum-erste
n-juli.html. Gleichzeitig wird der bereits zum 1. Januar 2025 erhöhte
Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung rückwirkend berücksichtigt. Die
Beitragssatzerhöhung um 0,2 Prozentpunkte wird dabei kumuliert für den
Zeitraum von Januar bis Juni 2025 nachgeholt – in Form eines einmaligen
Einbehalts von 1,2 Prozentpunkten auf die Juli-Rente.
Rechtsgrundlage für diese pauschale Nachberechnung ist die Pflege-
Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 vom 20. Dezember 2024 (https://www.gese
tze-im-internet.de/pbav_2025/BJNR1BE0A0024.html). § 1 Absatz 2 dieser
Verordnung enthält eine „Kann“-Bestimmung, die es der Deutschen
Rentenversicherung ermöglicht, die rückwirkende Erhebung des erhöhten
Beitragssatzes pauschal auf Basis der Juli-Rente 2025 vorzunehmen. Von dieser
Möglichkeit hat die Rentenversicherung Gebrauch gemacht.
Nach Auffassung der Fragesteller führt diese Pauschalierung bei Rentnern mit
Rentenbeginn zwischen Februar und Juni 2025 zu geringfügigen
Überzahlungen. So ergibt sich bei einer Monatsrente von 1 500 Euro brutto ein pauschaler
Nachzahlungsbetrag von 18 Euro. Bei Rentenbeginn im Juni 2025 läge die
anteilige tatsächliche Beitragsschuld jedoch lediglich bei 3 Euro (0,2 Prozent
von 1 500 Euro), sodass es zu einer faktischen Überzahlung von 15 Euro
kommt.
Die Deutsche Rentenversicherung informiert auf ihrer Internetseite über die
Nachberechnung des Pflegebeitrags (www.deutsche-rentenversicherung.de/Sh
aredDocs/FAQ/Pflegeversicherung/beitragssatzanpassung/faq-liste-beitragssat
zanpassung-pflegeversicherung.html#) und verweist dabei auf die Pflege-
Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 als rechtliche Grundlage. Es fehlt
jedoch an einer klaren Erläuterung, dass die Entscheidung für eine
pauschalierte Nachberechnung auf Basis der Juli-Rente eine eigene
Ermessensausübung der Rentenversicherung darstellt – ebenso wie deren Anwendung auf
Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025. Auch wird nicht
ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Heranziehung der Juli-Rente als
Bemessungsgrundlage – bedingt durch die Rentenanpassung zum 1. Juli – zu
einer rechnerisch um 3,74 Prozent erhöhten Bemessungsgrundlage führt, was
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 18. August 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
wiederum minimale Überzahlungen zur Folge hat. Diese minimalen
Überzahlungen liegen in der Regel unter 1 Euro und sind isoliert betrachtet
unproblematisch.
Angesichts der sehr hohen Zahl von über 21 Millionen Rentnern führen diese
Überzahlungen, ebenso wie die geringen Pflegebeitragsüberzahlungen bei den
Neu-Rentnern, jedoch mutmaßlich in vielen Fällen zu vermeidbarem
Klärungsbedarf und im ungünstigen Fall zu Irritationen und Vertrauensverlust.
Aus Sicht der Fragesteller ist es erforderlich, dass das Bundesministerium für
Arbeit und Soziales (BMAS) und die Deutsche Rentenversicherung bei der
gesetzlichen Rente für maximale Transparenz sorgen, um das Vertrauen in
deren Zuverlässigkeit nicht unnötig zu beeinträchtigen.
Im Nachgang zur Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428 ergeben sich auch
Nachfragen zur statistischen „Generalrevision 2024“.
1. Welche Erwägungen haben das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales (BMAS) im Dezember 2024 dazu veranlasst, mit der „Kann“-
Bestimmung in § 1 Absatz 2 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung
2025 (www.gesetze-im-internet.de/pbav_2025/__1.html) der
gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit zu eröffnen, die Nacherhebung
des erhöhten Beitragssatzes erst im Juli 2025 vorzunehmen –
einschließlich einer pauschalen Nachberechnung für Neurentner sowie der
Heranziehung der Juli-Rente als Beitragsbemessungsgrundlage?
2. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung für die Erhöhung des
Pflegeversicherungsbeitragssatz um 0,2 Prozentpunkte nicht die gängige
Praxis für die Zusatzbeiträge zur Krankenversicherung mit einer um zwei
Monate versetzten Umsetzung übernommen (www.deutsche-rentenversic
herung.de/DRV/DE/Ueber-uns-und-Presse/Presse/Meldungen/2025/2501
14-hoehere-zusatzbeitraege-krankenversicherung.html), was übertragen
eine Erhöhung ab März 2025 ohne Rückwirkung bedeutet hätte?
4. Welche Gründe führen nach Kenntnis der Bundesregierung dazu, dass
die bloße Berücksichtigung eines um 0,2 Prozentpunkte erhöhten
Beitragssatzes zur Pflegeversicherung – trotz der seit 2021/2022
intensivierten Digitalisierung der Deutschen Rentenversicherung (www.deutsche-re
ntenversicherung.de/Bund/DE/Ueber-uns/Digitalstrategie/digitalstrategi
e_node.html) – anscheinend mit erheblichen technischen
Schwierigkeiten bei der Rentenversicherung verbunden ist?
6. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen
Rentenversicherung trotz Digitalisierung technisch nicht möglich, zumindest
für die Neurentner mit Rentenbeginn im ersten Halbjahr 2025 die
Rentenberechnung und Rentenbescheidung bereits mit dem aktuellen, um
0,2 Prozentpunkte erhöhten Beitragssatz zur Pflegeversicherung direkt
vorzunehmen und damit eine pauschale Nachberechnung per Juli 2025
von Vorherein zu vermeiden?
7. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass für die von der
Rentenversicherung vorgenommenen pauschale Nachberechnung der
Beitragserhöhung zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab
Januar 2025 – die alle Rentner betrifft – die um 3,74 Prozentpunkte erhöhten
Juli-Rente 2025 als Berechnungsgrundlage herangezogen wird, und
welche fachlichen Erwägungen lagen der Bezugnahme auf diese leicht
erhöhten Bemessungsgrundlage nach Kenntnis der Bundesregierung
zugrunde?
Die Fragen 1, 2, 4, 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Die Verordnung zur Anpassung des Beitragssatzes in der sozialen
Pflegeversicherung 2025 (Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 – PBAV
2025) wurde auf Grundlage von § 55 Absatz 1a des Elften Buches
Sozialgesetzbuch (SGB XI) durch das Bundesministerium für Gesundheit
vorgeschlagen und durch die Bundesregierung erlassen. Der Deutsche Bundestag wurde
gemäß § 55 Absatz 1a SGB XI beteiligt, der Bundesrat hat der PBAV 2025 am
20. Dezember 2024 zugestimmt. Sie ist zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten.
Mit der PBAV 2025 wurde der Beitragssatz der sozialen Pflegeversicherung
mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte von 3,4 auf 3,6
Prozent angehoben. Dies dient der mittelfristigen Finanzierung der Leistungen aus
der sozialen Pflegeversicherung. Damit änderte sich auch für Rentnerinnen und
Rentner, die in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert sind, die Höhe
des aus der Rente zu zahlenden Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung zum
1. Januar 2025.
Die Umsetzung der Beitragssatzanhebung für Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung erfolgte auf Grundlage der Regelungen der oben genannten
Verordnung nachgelagert im Juli 2025. Danach wurde der geänderte Beitragssatz
von 3,6 Prozent erstmalig für Renten des Monats Juli 2025 berücksichtigt. Dies
galt für alle betroffenen Renten unabhängig vom Zeitpunkt des Rentenbeginns.
Aufgrund der nachgelagerten Umsetzung der Beitragssatzanhebung wurde bei
einem Rentenbeginn vor Juli 2025 aus den Renten für den Monat Juli 2025
einmalig ein zusätzlicher Beitragssatz in Höhe von 1,2 Prozent erhoben. Somit
betrug der Beitragssatz im Juli 2025 insgesamt einmalig 4,8 Prozent. Damit
wurde die Beitragssatzanpassung für die Monate Januar bis Juni 2025 pauschal
abgegolten. Da alle Rentnerinnen und Rentner in Deutschland im Juli 2025 eine
Erhöhung ihrer Renten um 3,74 Prozent erhalten haben, kann sich daraus eine
geringe Abweichung ergeben (bei einer monatlichen Rente von 1 000 Euro
wären dies einmalig 45 Cent).
Diese Vorgehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass die Deutsche
Rentenversicherung eine Anpassung für die rund 22 Millionen Renten, die hiervon
betroffen sind, nur in einem automatisierten Auszahlungs- und
Bescheidverfahren vornehmen konnte. Eine Beitragssatzanhebung mit differenzierten
Beitragssatzhöhen war aufgrund fehlender Vorlaufzeit zum 1. Januar 2025 technisch
nicht umsetzbar.
Ab August 2025 sind die Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung aus Renten
fortlaufend mit dem Beitragssatz von 3,6 Prozent zu erheben.
3. Kann die Bundesregierung mit Sicherheit ausschließen, dass ein
Zusammenhang besteht zwischen der Verschiebung der Umsetzung der
Beitragserhöhung auf den Juli 2025 – und der damit verbundenen
Vermeidung geminderter Rentenzahlbeträge für 21 Millionen Rentner im ersten
Halbjahr 2025 – sowie den bereits im Dezember 2024 im Raum
stehenden Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025 (www.bundespr
aesident.de/SharedDocs/Berichte/DE/Frank-Walter-Steinmeier/2024/12/
241216-Treffen-BK-Scholz.html)?
Die Regelungen der PBAV 2025 stehen nicht im Zusammenhang mit den
Neuwahlen zum Deutschen Bundestag Anfang 2025.
5. Welche Vorlaufzeiten benötigt nach Kenntnis der Bundesregierung die
Deutsche Rentenversicherung aktuell bzw. mit einem Horizont von
einem Jahr für die Berücksichtigung von Beitragssatzerhöhungen in der
Kranken- und Pflegeversicherung (bitte die Vorlaufzeiten in Wochen
angeben und nach Neurenten und Bestandsrenten differenzieren)?
Die gesetzliche Rentenversicherung benötigt für die Umsetzung einer
Beitragssatzänderung in der sozialen Pflegeversicherung zum 1. Januar eines Jahres bis
Anfang September des Vorjahres eine belastbare Aussage der Bundesregierung
dazu, ob es zu einer Änderung des Beitragssatzes kommen soll. Eine gesicherte
Angabe zur tatsächlichen Höhe des ab dem 1. Januar geltenden Beitragssatzes
wird sodann bis spätestens Anfang Oktober benötigt, damit die Anpassungen
im Rahmen eines automatisierten Massenverfahrens unter Einbindung des
Renten Service der Deutschen Post AG pünktlich zu Beginn des Jahres umgesetzt
werden können.
Für Anpassungen des kassenindividuellen Zusatzbeitrags zur
Krankenversicherung nach § 242 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) sieht § 247
Satz 3 SGB V für den Beitragssatz aus Renten einen speziellen
Wirksamkeitszeitpunkt vor, der – abgestimmt auf die erforderliche Vorlaufzeit bei den
Rentenversicherungsträgern – jeweils vom ersten Tag des zweiten auf die
Veränderung folgenden Kalendermonats wirkt.
Diese Fristen gelten sowohl für Neu- als auch für Bestandsrenten.
8. Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die
Beitragssatzerhöhung in der Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte ab Januar 2025
bei allen Neurentnern mit einem Rentenbeginn zwischen Januar und Juni
2025 pauschal mit 1,2 Prozentpunkten auf die Rente für Juli 2025
nachberechnet wird und somit eine fiktive Berechnungsgrundlage verwendet
wird, die für den einzelnen Neurentner zu geringen Überzahlungen führt
(bitte die Auswirkungen bei Renten in Höhe von 500, 1 000, 1 500,
2 000, 2 500 Euro und einem Rentenbeginn im Juni, Mai, April, März
und Februar 2025 tabellarisch darstellen)?
Es wird auf die Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
Legt man die in der Frage genannten Beträge für Renten zugrunde, würden sich
theoretisch folgende Abweichungen ergeben:
Rentenbeginn
Rentenhöhe* Februar 2025 März 2025 April 2025 Mai 2025 Juni 2025
500 Euro 1,22 Euro 2,22 Euro 3,22 Euro 4,22 Euro 5,22 Euro
1 000 Euro 2,45 Euro 4,45 Euro 6,45 Euro 8,45 Euro 10,45 Euro
1 500 Euro 3,67 Euro 6,67 Euro 9,67 Euro 12,67 Euro 15,67 Euro
2 000 Euro 4,90 Euro 8,90 Euro 12,90 Euro 16,90 Euro 20,90 Euro
2 500 Euro 6,12 Euro 11,12 Euro 16,12 Euro 21,12 Euro 26,12 Euro
* Zum Zeitpunkt des Rentenbeginns.
9. Wie hoch sind die Rentenzahlungen für den Juli 2025 und die damit
korrespondieren Zahlungen an die Kranken- und Pflegeversicherungen (bitte
nach Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten und Hinterbliebenenrenten
differenzieren)?
Aus der Rentenzahlung im Juli 2025 konnten insgesamt die sich aus der
nachfolgenden Tabelle ergebenden kranken- und pflegeversicherungspflichtigen
(KV-/PV-pflichtigen) Rentenbeträge ermittelt und entsprechende
Beitragssummen zur Kranken- und Pflegeversicherung errechnet werden.
Nicht enthalten in der Berechnung sind der kassenindividuelle Zusatzbeitrag
zur Krankenversicherung (zwischen 1,4 Prozent und 4,4 Prozent) sowie bei der
sozialen Pflegeversicherung die individuellen Beitragszuschläge für Kinderlose
oder Beitragsabschläge für Pflichtmitglieder mit mindestens zwei Kindern
unter 25 Jahren.
Die genauen Daten liegen erst im Folgejahr vor, die in der Tabelle enthaltenen
Daten sind deshalb als vorläufig zu betrachten.
10. In welcher Gesamthöhe entsteht nach Kenntnis der Bundesregierung eine
rechnerische Überzahlung im Rahmen der Nachberechnung der
Pflegeversicherungsbeiträge durch die Heranziehung der um 3,74
Prozentpunkte erhöhten Juli-Rente 2025 als Beitragsbemessungsgrundlage sowie
durch die pauschale Festsetzung des Nachzahlungsbetrags für die
Neurentner (geschätzter Gesamtbetrag)?
Nach Angaben der Deutschen Rentenversicherung Bund sind von der
Anpassung des Pflegeversicherungsbeitrags rund 22 Millionen Renten betroffen. Die
Anwendung des erhöhten Pflegebeitragssatzes auf die zum 1. Juli 2025
angepassten Rentenbeträge führt für die soziale Pflegeversicherung zu
Mehreinnahmen in Höhe von rund 11 Mio. Euro. Für die betroffenen Rentnerinnen und
Rentner ergibt sich somit rechnerisch eine einmalige durchschnittliche
Belastung von rund 50 Cent.
11. Wird nach Kenntnis der Bundesregierung der aus den Überzahlungen an
Pflegeversicherungsbeiträgen resultierende Mehrbetrag vollständig an
die Pflegeversicherung weitergeleitet, und wie wird dies den
Versicherten transparent gemacht?
Der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung wird in voller Höhe von
Rentnerinnen und Rentnern selbst getragen. Die Rentenversicherungsträger behalten
diesen nach § 60 Absatz 4 SGB XI direkt von der Rente ein und führen diesen
an den Ausgleichsfonds der sozialen Pflegeversicherung ab. Diese
Beitragsabführung ist im Rentenbescheid und in den Rentenanpassungsmitteilungen
transparent dargestellt.
12. Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 20/13710 in der Verordnungsbegründung zur Pflege-Beitragssatz-
Anpassungsverordnung 2025 auf Seite 11 (https://dserver.bundestag.de/b
td/20/137/2013710.pdf#page=11) angeführt, „(m)ateriell werden
Leistungsberechtigte damit nicht unterschiedlich behandelt“, was mit Blick
auf die Pauschalierung bei Neurentnern (siehe Frage 8) den Fragestellern
nicht zutreffend erscheint?
Die zitierte Passage verdeutlicht, dass die Beitragssatzanhebung i. H. v.
0,2 Prozentpunkten ab dem 1. Januar 2025 für alle Leistungsberechtigten
gleichermaßen gilt (vgl. § 1 Absatz 1 PBAV 2025). Im Übrigen wird auf die
Antwort zu den Fragen 1 und 2 verwiesen.
13. Warum war es nach Kenntnis der Bundesregierung der Deutschen
Rentenversicherung trotz Digitalisierung und einer Vorlaufzeit von sieben
Monaten seit November 2024 nicht möglich, bei der Nachberechnung
des erhöhten Beitragssatzes zur Pflegeversicherung die Höhe der Rente
vor der Rentenerhöhung als Bemessungsgrundlage in Ansatz zu bringen?
Von der Beitragssatzanhebung sind rund 22 Millionen Rentenzahlfälle
betroffen. Zahlungsänderungen in dieser Dimension entsprechen in ihrer Komplexität
der jährlichen Rentenanpassung. Deshalb können sie nur in einem
automatisierten Auszahlungs- und Bescheidverfahren umgesetzt werden. Das hierfür
vorgesehene automatisierte Verfahren kann Anpassungen nur zum 1. Januar oder
zum 1. Juli umsetzen. Aufgrund der komplexen Änderungen im IT-System der
Rentenversicherung ist für die Umsetzung – allerdings ohne einen
nachgelagerten Vollzug einer Beitragssatzanhebung – ein zeitlicher Vorlauf von mindestens
drei Monaten erforderlich. Der nachgelagerte Vollzug der
Beitragssatzanhebung zum 1. Januar 2025 über den zusätzlichen und einmaligen Beitragssatz in
Höhe von 1,2 Prozent von der Juli-Rente konnte in der Kürze der Zeit nur in
der pauschalen Form erfolgen, wie sie die PBAV 2025 in § 1 Absatz 2 vorsieht.
14. Warum wurden durch das BMAS im Vorfeld der pauschalen
Nachberechnung die infolge der Pauschalierung eintretenden geringen
Überzahlungen nicht transparent gemacht, obwohl über Rentenerhöhungen sehr
wohl berichtet wird (www.bmas.de/DE/Service/Presse/Pressemitteilunge
n/2025/rentenanpassung-2025.html)?
15. Warum hat nach Kenntnis der Bundesregierung die Rentenversicherung
im Vorfeld der pauschalen Nachberechnung die infolge der
Pauschalierung eintretenden geringen Überzahlungen nicht mit Pressearbeit
transparent gemacht und damit etwaigen Klärungsbedarf bei den Rentnern
vermieden?
16. Planen das BMAS und die Deutsche Rentenversicherung, ihre
Informationspraxis anzupassen, um Versicherten und der Öffentlichkeit künftig
frühzeitig und umfassend Transparenz zu den Folgen solcher
Nachberechnungen zu bieten?
Die Fragen 14 bis 16 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesministerium für Gesundheit hat am 20. Dezember 2024, also am
selben Tag, an dem der Bundesrat der PBAV 2025 zugestimmt hat, eine
Pressemitteilung über die Beitragssatzanhebung in der sozialen Pflegeversicherung
durch die PBAV 2025 veröffentlicht.
Die Deutsche Rentenversicherung, die die PBAV 2025 umsetzt, hat mit
Pressemitteilung vom 20. Dezember 2024 über die Anpassung und die vorgesehene
nachgelagerte Umsetzung mit der Rentenanpassung zum Juli 2025 informiert.
Des Weiteren wurde in FAQs (zunächst im April 2025 und erweitert Anfang
Juni 2025 kurz vor dem Versand der Rentenanpassungsmitteilung) auf die
Umsetzung der PBAV 2025 hingewiesen. Zusätzlich wurden Erläuterungstexte in
die Rentenbescheide und Rentenanpassungsmitteilungen aufgenommen. Auf
den nachgelagerten Vollzug wurde daher von den zuständigen Stellen frühzeitig
und transparent hingewiesen.
17. Welche Auswirkungen hatte nach Kenntnis der Bundesregierung die
statistische „Generalrevision 2024“ für die Renten der gesetzlichen
Rentenversicherung?
18. Inwiefern kann nach Einschätzung der Bundesregierung ausgeschlossen
werden, dass die statistische „Generalrevision 2024“ den deutlichen
Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts von 11,3 Prozent für das Jahr
2025 beeinflusst hat (bitte detailliert auf die Bruttolohnentwicklung 2022
und 2023 und die Veränderungsrate eingehen – Nachfrage zur Antwort
der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen Anfrage der Fraktion der
AfD auf Bundestagsdrucksache 21/428)?
Die Fragen 17 und 18 werden gemeinsam beantwortet.
Für die Fortschreibung des (endgültigen) Durchschnittsentgelts und des
vorläufigen Durchschnittsentgelts nach Anlage 1 des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch werden die Veränderungsraten der Bruttolöhne und -gehälter der
Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) jeweils auf Basis der gleichen
Datenquelle berechnet. Es werden also keine Veränderungsraten aus Daten „nach
Revision“ mit Daten „vor Revision“ berechnet. Da bei der VGR-
Generalrevision 2024 nicht nur das aktuelle Berichtsjahr, sondern auch die
Vergangenheitswerte angepasst wurden, sind die jährlichen Veränderungsraten der Bruttolöhne
und -gehälter der VGR hierdurch nicht verzerrt. Im Allgemeinen werden die
Auswirkungen der Revision auf die Veränderungsraten der Bruttolöhne und
-gehälter als gering eingeschätzt.
Bei der Rentenanpassung wird seit 2020 durch eine gesetzliche Regelung
sichergestellt, dass eine verzerrungsfreie VGR-Datengrundlage der Berechnung
der Rentenanpassung zugrunde gelegt wird.
Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung zu Frage 7c der Kleinen
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/428 verwiesen. Soweit insbesondere der
Anstieg des vorläufigen Durchschnittsentgelts für das Jahr 2025 angesprochen
ist, wird auf die Antwort der Bundesregierung zu den Fragen 1 bis 4 und 6 der
Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/428 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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ISSN 0722-8333]
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