Situation der pflegenden An- und Zugehörigen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2317)
Text
Situation der pflegenden An- und Zugehörigen in Deutschland (Antwort zu Drs. 21/2317)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2702
21. Wahlperiode 11.11.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Evelyn Schötz, Nicole Gohlke, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/2317 –
Situation der pflegenden An- und Zugehörigen in Deutschland
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
In Deutschland übernehmen mehrere Millionen Menschen die Pflege ihrer
An- und Zugehörigen und leisten damit einen unverzichtbaren Beitrag zur
Bewältigung des Pflegenotstands (https://gesund.bund.de/belastungen-pflegende-
angehoerige#einleitung). Diese gesellschaftlich äußerst wertvolle Aufgabe
bringt jedoch erhebliche persönliche und finanzielle Belastungen mit sich.
Viele pflegende An- und Zugehörige müssen ihre berufliche Tätigkeit
reduzieren oder ganz aufgeben, Hobbys und soziale Kontakte einschränken sowie
andere familiäre Verpflichtungen zurückstellen. Zusätzlich entstehen oft
erhebliche Nebenkosten, etwa für Kinderbetreuung, Fahrten zu Pflegeeinrichtungen
oder haushaltsnahe Dienstleistungen. Viele pflegende An- und Zugehörige
geben eine sehr hohe Belastung durch die Übernahme von Pflegetätigkeiten an
und wünschen sich mehr Unterstützung (www.wido.de/fileadmin/Dateien/Dok
umente/Publikationen_Produkte/WIdOmonitor/wido-monitor_1_2024_pflege
haushalte.pdf).
Die Bundesregierung hat sich im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und
SPD dazu verpflichtet, die häusliche Pflege zu stärken und pflegende An- und
Zugehörige besser zu unterstützen. Während über notwendige Reformen in
der sozialen Pflegeversicherung diskutiert wird, kann sich die oftmals prekäre
Lage der pflegenden Angehörigen weiter verschärfen.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung arbeitet derzeit im Rahmen des Zukunftspakts Pflege an
einer umfassenden Reform der Pflegeversicherung. Dabei werden – wie im
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vereinbart – sämtliche
Leistungsbausteine der Pflegeversicherung auf ihre Wirksamkeit und
Zielgenauigkeit hin überprüft. Dies schließt insbesondere auch Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation der pflegenden An- und Zugehörigen in Deutschland sowie
Fragen der Prävention und eines ausreichenden Zugangs zur pflegerischen
Versorgung mit ein.
Im Rahmen des Zukunftspakts Pflege hat die Facharbeitsgruppe „Versorgung“
unter anderem Empfehlungen für eine fachpflegerische Begleitung, ein Case
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 10.
November 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Management für Pflegebedürftige und ihre An- und Zugehörigen sowie
Vorschläge für eine verbesserte Versorgung in pflegerischen Akutsituationen
erörtert.
Die Bund-Länder-Arbeitsgruppe hat diese Empfehlungen am 13. Oktober 2025
beraten und in die weiteren Arbeiten aufgenommen. Der entsprechende
Sachstandsbericht kann im Internet (unter www.bundesgesundheitsministerium.de/p
resse/pressemitteilungen/b-l-ag-zukunftspakt-pflege-pm-13-10-25.html)
abgerufen werden.
Der Zukunftspakt Pflege wird bis Ende des Jahres 2025 Vorschläge zur
Weiterentwicklung der Pflegeversicherung vorlegen. Erst auf dieser Grundlage
werden politische Entscheidungen getroffen. Die Ergebnisse dieses Prozesses
bleiben daher abzuwarten.
Das Ziel der Bundesregierung bleibt dabei, die soziale Pflegeversicherung
finanziell und strukturell zukunftsfest zu gestalten und Pflegebedürftige sowie
ihre An- und Zugehörigen auch zukünftig verlässlich zu unterstützen.
1. Wie viele Personen sind nach Schätzungen der Bundesregierung derzeit
mit der nicht erwerbsmäßigen, informellen Pflege von An- und
Zugehörigen betraut, und auf welche Datengrundlagen stützt sich diese
Schätzung?
Nach den Ergebnissen des Sozio-Ökonomischen Panels (SOEP) haben im Jahr
2023 knapp sieben Millionen Menschen an Werktagen pflegebedürftige
Personen versorgt beziehungsweise betreut. Das SOEP ist eine repräsentative
Haushaltsbefragung, in der jährlich etwa 30.000 Personen unter anderem zu ihrer
Zeitverwendung für die Versorgung und Betreuung pflegebedürftiger Personen
befragt werden.
2. Wie viele pflegende An- und Zugehörige erwerben nach § 166 Absatz 2
des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) als
Hauptpflegepersonen derzeit Rentenpunkte aufgrund ihrer Pflegetätigkeit, und wie hat sich
diese Zahl in den vergangenen zehn Jahren entwickelt (bitte nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Frauen
und Männern unter den Hauptpflegepersonen in der häuslichen Pflege,
und welche regionalen Unterschiede in der Geschlechterverteilung von
Hauptpflegepersonen sind der Bundesregierung bekannt?
Die Fragen 2 und 3 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen zur Zahl der Pflegepersonen keine statistischen
Informationen vor. Eine wissenschaftliche Evaluation der Umstellung des
Verfahrens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus dem Jahr 2019 ist im Internet
(unter www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Download
s/P/Pflegebeduerftigkeitsbegriff_Evaluierung/Abschlussbericht_Los_2_Evaluat
ion_18c_SGB_XI.pdf) abrufbar und enthält auf den Seiten 96 ff. Aussagen zur
Struktur der Pflegepersonen.
Die Zahl der Hauptpflegepersonen, die derzeit Rentenpunkte erwerben, ist
unbekannt; der folgenden Tabelle lässt sich jedoch die Entwicklung der Zahl der
Pflegepersonen, die Rentenpunkte erwerben, auf Basis einer
Stichtagsbetrachtung entnehmen:
Entwicklung der Anzahl der versicherten Pflegepersonen am 31. Dezember des
jeweiligen Berichtsjahrs.
Berichtsjahr Pflegepersonen am Stichtag 31. Dezember
2014 286 982
2015 301 233
2016 301 999
2017 527 375
2018 673 139
2019 777 045
2020 893 931
2021 963 291
2022 1 024 537
2023 1 094 999
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund.
4. Wie viele Personen, die als pflegende An- und Zugehörige tätig sind,
rechnet die Bundesregierung der Gruppe „Young Carer“, also
Minderjährige, die Angehörige pflegen, zu?
6. Wie viele Personen, die als pflegende An- und Zugehörige tätig sind,
rechnet die Bundesregierung der Gruppe „Young Adult Carer“, also
junge Erwachsende zwischen 18 und 35 Jahren, die Angehörige pflegen,
zu?
Die Fragen 4 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach einer vom Bundesministerium für Gesundheit in Auftrag gegebenen
Studie der Universität Witten/Herdecke aus dem Jahr 2018 kümmerten sich nach
einer repräsentativen, standardisierten Befragung von Schülerinnen und
Schülern in Nordrhein-Westfalen knapp 96 000 Kinder und Jugendliche um
pflegebedürftige Angehörige. Hochgerechnet auf die bundesweiten
Bevölkerungszahlen (Stichtag 31. Dezember 2016) übernahmen laut der Studie rund 480 000
Kinder und Jugendliche in der Altersgruppe von zehn bis 19 Jahren
Pflegeverantwortung.
Zu einer weiteren Differenzierung nach dem Alter der Pflegenden liegen der
Bundesregierung keine Erkenntnisse vor.
5. Welche spezifische Unterstützung plant die Bundesregierung für die
Gruppe der „Young Carer“, und wann?
7. Welche spezifische Unterstützung plant die Bundesregierung für die
Gruppe „Young Adult Carer“, und wann?
Die Fragen 5 und 7 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das Projekt „Pausentaste - Wer anderen hilft, braucht manchmal selber Hilfe“
des Bundesministeriums für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend
bietet jungen Pflegenden seit dem Jahr 2018 Informationen zu Hilfe- und
Beratungsmöglichkeiten über ein Webportal sowie psychosoziale Unterstützung
über eine Telefon- und Chatberatung der „Nummer gegen Kummer“.
Das Projekt nimmt seit dem Jahr 2021 auch die Bedarfe und die Situation
pflegender Studierender sowie Auszubildender in den Blick. Ein digitales
Hochschulpaket unterstützt Hochschulpersonal dabei, pflegende Studierende auf
bereits vorhandene Hilfsangebote sowohl innerhalb als auch außerhalb der
Hochschule aufmerksam zu machen.
Pflegeleistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) sind nicht
an ein bestimmtes Alter gebunden. Die Leistungen der Pflegeversicherung
richten sich grundsätzlich nach dem Pflegegrad der pflegebedürftigen Person sowie
nach der gewählten Versorgungsform (ambulant oder vollstationär). Sie stehen
den Pflegebedürftigen zu, entfalten aber auch entlastende Wirkungen für
pflegende Angehörige. Zu nennen sind hierbei insbesondere die
Pflegesachleistungen durch ambulante Pflegedienste, Leistungen der Verhinderungs- und
Kurzzeitpflege, Leistungen der Tages- und Nachtpflege sowie der Entlastungsbetrag.
Im Zusammenhang mit der Unterstützung minderjähriger beziehungsweise
junger Pflegepersonen sind zudem Beratungsleistungen hervorzuheben:
So haben pflegebedürftige Personen einen Anspruch auf individuelle Beratung
und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen Pflegeberater nach § 7a
SGB XI. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die
Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen. Zu den Aufgaben der
Pflegeberatung zählt auch, über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu
informieren.
Nach § 45 SGB XI haben Pflegekassen für Angehörige unentgeltlich
Schulungskurse (sogenannte Pflegekurse) durchzuführen, um soziales Engagement
im Bereich der Pflege zu fördern und zu stärken, Pflege und Betreuung zu
erleichtern und zu verbessern sowie pflegebedingte körperliche und seelische
Belastungen zu mindern und ihrer Entstehung vorzubeugen.
8. Wie viele Personen, die als pflegende An- und Zugehörige tätig sind,
befinden sich nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Bezug von
Bürgergeld nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), wie
viele in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII), und wie hat sich diese Zahl in den letzten zehn Jahren
entwickelt (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
9. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil von Frauen
und Männern unter den pflegenden An- und Zugehörigen, die Bürgergeld
oder Sozialhilfe beziehen, und wie hoch ist deren jeweilige absolute
Anzahl?
10. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil der
Grundsicherungsbezieher im Alter unter den (ehemaligen) pflegenden An- und
Zugehörigen an der Gesamtheit derjenigen, die Grundsicherung im Alter
beziehen?
Die Fragen 8 bis 10 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.
11. Welche Gründe sprechen nach Auffassung der Bundesregierung dafür,
dass die zusätzlichen Rentenpunkte für die Pflege von Kindern mit dem
18. Lebensjahr des Kindes gemäß § 70 Absatz 3a SGB VI enden, obwohl
die Pflegeverantwortung und Pflegebelastung bei
schwerstpflegebedürftigen Kindern oft weit und unvermindert über die Volljährigkeit hinaus
besteht?
Nach der Regelung des § 70 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(SGB VI) werden Beitragszeiten mit geringen Pflichtbeiträgen aufgrund
niedriger Einkommen während der Zeit der Kindererziehung durch zusätzliche
Entgeltpunkte aufgewertet, wenn insgesamt 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten
vorliegen. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte sollen insbesondere für Frauen
einen Nachteilsausgleich dafür schaffen, dass sie während der
Kindererziehungsphase bei Erwerbstätigkeit in der Regel ein geringeres Arbeitsentgelt
(zum Beispiel durch Teilzeitarbeit) erzielen. Diese Begünstigung erhalten auch
Erziehungspersonen, die ein pflegebedürftiges Kind betreuen. Während
Kindererziehung bis zum vollendeten dritten Lebensjahr (Kindererziehungszeiten)
beziehungsweise bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr
(Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung) honoriert werden kann, erfolgt die
Entgeltpunkteaufwertung im Falle der Betreuung eines pflegebedürftigen Kindes für einen
deutlich längeren Zeitraum, nämlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
des pflegebedürftigen Kindes. Eine noch weitergehende Aufwertung geringer
Pflichtbeiträge von Erziehungspersonen, die ein pflegebedürftiges Kind
betreuen, kann vor dem Hintergrund, dass es sich hierbei um nicht beitragsgedeckte
Leistungen handelt, nicht in Aussicht gestellt werden.
12. Liegen der Bundesregierung Berechnungen oder Schätzungen dazu vor,
mit welchen Kosten eine Ausweitung der zusätzlichen Entgeltpunkte auf
die Pflege volljähriger pflegebedürftiger Kinder die Pflegekassen
belasten würde, und wie viele Eltern wären nach vorliegender Schätzung der
Bundesregierung davon betroffen?
Der Bundesregierung liegen keine Berechnungen oder Schätzungen dazu vor,
mit welchen Kosten eine Ausweitung der zusätzlichen Entgeltpunkte auf die
Pflege volljähriger pflegebedürftiger Kinder die Pflegekassen belastet oder wie
viele Eltern davon betroffen wären.
13. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung der Anteil und die
absolute Zahl derjenigen pflegenden An- und Zugehörigen, die
a) in Vollzeit arbeiten,
b) in Teilzeit arbeiten,
c) aufgrund der pflegerischen Tätigkeit ihre Arbeitszeit reduziert haben,
d) aufgrund der pflegerischen Tätigkeit dem Arbeitsmarkt nicht mehr
zur Verfügung stehen?
Nach dem Sozio-Ökonomischen Panel 2023 sind knapp vier Millionen
informell Pflegende zugleich erwerbstätig. Die durchschnittliche Arbeitszeit der
erwerbstätigen Pflegenden beträgt danach 33,1 Stunden pro Woche.
Eine wissenschaftliche Evaluation der Umstellung des Verfahrens zur
Feststellung der Pflegebedürftigkeit von 2019 ist im Internet (unter www.bundesgesun
dheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegebeduerftigkeitsb
egriff_Evaluierung/Abschlussbericht_Los_2_Evaluation_18c_SGB_XI.pdf)
abrufbar und enthält auf Seite 100 ff. Aussagen zur Beschäftigung von
Pflegepersonen.
Weitergehende Informationen liegen der Bundesregierung hierzu nicht vor.
14. In welchem Zusammenhang steht nach Kenntnis der Bundesregierung
der Pflegegrad der zu pflegenden Person mit dem Ausmaß der
Arbeitszeitreduzierung bei den pflegenden An- und Zugehörigen (wenn
möglich, bitte nach den Pflegegraden 1 bis 5 aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen zum Zusammenhang zwischen Pflegegrad und
Beschäftigung von Pflegepersonen keine statistischen Informationen vor. Eine
wissenschaftliche Evaluation der Umstellung des Verfahrens zur Feststellung
der Pflegebedürftigkeit aus dem Jahr 2019 ist im Internet (unter www.bundesge
sundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/P/Pflegebeduerftigke
itsbegriff_Evaluierung/Abschlussbericht_Los_2_Evaluation_18c_SGB_XI.pdf)
abrufbar und enthält auf Seite 104 ff. Aussagen zum Zeitaufwand und zur
empfundenen Belastung von Pflegepersonen in Abhängigkeit vom Pflegegrad.
15. Wie steht die Bundesregierung zu der Empfehlung des Unabhängigen
Beirats für die Vereinbarkeit von Pflege und Beruf von 2023 in Bezug
auf
a) das Familienpflegegeld als Lohnersatzzahlung,
b) die Ausweitung des Begriffs des „nahen Angehörigen“ nach § 7
Absatz 3 des Pflegezeitgesetzes (PflegeZG),
c) die Ausweitung des Kündigungsschutzes für pflegende An- und
Zugehörige über den Zeitraum der Pflegetätigkeit hinaus?
16. Gibt es zu der Frage 15 Planungen der Bundesregierung für konkrete
Änderungen von Regelungen, wenn ja, welche, und mit welchem zeitlichen
Horizont?
Die Fragen 15 und 16 werden aufgrund es Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD sieht eine Prüfung vor,
wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden kann. Über die
konkrete Form der Ausgestaltung und die zeitliche Umsetzung wurde noch
nicht entschieden. Diese Frage ist unter anderem Gegenstand der aktuellen
Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“. Insofern wird
auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Zudem wird nach dem Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD eine
Erweiterung des Kreises der Angehörigen angestrebt. Zur Umsetzung dieser
Vereinbarung und weiterer Inhalte ist noch keine Aussage möglich.
17. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Versorgungssituation bei
Tagespflegeplätzen in Deutschland, und wie hoch schätzt sie den
ungedeckten Bedarf zur besseren Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und
Pflege für pflegende An- und Zugehörige ein (bitte nach Möglichkeit
nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang gewährleistet
werden kann oder wenn eine Ergänzung oder Stärkung der häuslichen Pflege
erforderlich ist, gibt es eine Vielzahl von Pflegemöglichkeiten. Eine wesentliche
Unterstützung kann die Pflege und Betreuung in einer teilstationären
Pflegeeinrichtung leisten.
Im Rahmen der Leistungshöchstbeträge übernimmt die Pflegekasse die
pflegebedingten Aufwendungen einschließlich der Aufwendungen für Betreuung und
die Aufwendungen für die in der Einrichtung notwendigen Leistungen der
medizinischen Behandlungspflege.
Zum Bedarf pflegender An- und Zugehöriger an Tagespflegeplätzen sind keine
Angaben möglich.
18. Liegen der Bundesregierung Schätzungen vor zum Anteil der
Tagesbetreuungsplätze, die keine grundpflegerischen Aufgaben umfassen, im
Verhältnis zur Gesamtzahl der Tagespflegeplätze, und wenn ja, wie lauten
diese?
Bei anerkannten Tagesbetreuungsgruppen handelt es sich um eine Form der
niedrigschwelligen Betreuungsangebote im Rahmen der Angebote zur
Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI. Der Bundesregierung liegen keine
statistischen Informationen zum Anteil der Tagesbetreuungsplätze, die keine
grundpflegerischen Aufgaben umfassen, im Verhältnis zur Gesamtzahl der
Tagespflegeplätze vor. Die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts weist
jedoch die Zahl der Tagesbetreuungsplätze in Tabelle 22412-14 aus und ist im
Internet abrufbar (unter www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Ge
sundheit/Pflege/_inhalt.html#_p6gbf7p70).
19. Wie viele Kurzzeitpflegeplätze stehen nach Kenntnis der
Bundesregierung bundesweit zur Verfügung, und wie hat sich diese Anzahl in den
letzten fünf Jahren entwickelt (bitte nach Möglichkeit nach
Bundesländern aufschlüsseln)?
Die Pflegestatistik des Statistischen Bundesamts wird zweijährig veröffentlicht
und ist im Internet abrufbar (unter www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-U
mwelt/Gesundheit/Pflege/_inhalt.html#_p6gbf7p70). Laut der zuletzt
verfügbaren Pflegestatistik betrug die Zahl der Kurzzeitpflegeplätze im Jahr 2023 genau
8 293 und im Jahr 2021 genau 10 318.
20. Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittliche
Belegungsrate von Kurzzeitpflegeplätzen in Deutschland (bitte in
Prozent angeben und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen zur
Belegungsrate von Kurzzeitpflegeplätzen vor.
21. Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die durchschnittlich
pro pflegebedürftige Person tatsächlich von den Pflegekassen
ausgezahlten Beträge für Kurzzeit- und Verhinderungspflege im Verhältnis zu den
gesetzlich vorgesehenen Höchstbeträgen?
Der Bundesregierung liegen zur Höhe der durchschnittlich pro
pflegebedürftiger Person tatsächlich ausgezahlten Beträge für Kurzzeit- und
Verhinderungspflege keine Informationen vor.
22. Wie positioniert sich die Bundesregierung bezüglich der von Verbänden
erhobenen Forderung (vgl. Bundesverband für körper- und
mehrfachbehinderte Menschen e. V., https://bvkm.de/ratgeber/staerkung-der-kurzzeit
pflege-und-einfuehrung-eines-flexiblen-entlastungsbudgets-positionspapi
er-des-bvkm/ oder Der Paritätische, www.der-paritaetische.de/alle-meldu
ngen/bagfw-positionspapier-neustrukturierung-und-weiterentwicklung-d
er-kurzzeitpflege/), eine bundesweite Vorhalteregelung für
Kurzzeitpflegeplätze festzulegen, und welche regulatorischen Konsequenzen zieht sie
daraus?
Die zitierten Forderungen stellen Positionen der Verbände aus dem Jahr 2020
dar. Der Gesetzgeber hat bereits mit dem
Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) vom 11. Juli 2021 (BGBl. I S. 2754) Maßnahmen
zur Stärkung der Kurzzeitpflege beschlossen. Mit der damals eingeführten
Regelung des § 88a SGB XI ist der Pflegeselbstverwaltung ein klarer
gesetzlicher Auftrag zur Vereinbarung handlungsleitender Empfehlungen als
Richtschnur für künftige Pflegesatzvereinbarungen zu verschiedenen Arten und
Formen der Kurzzeitpflege erteilt worden, um wirtschaftlich tragfähige
Vergütungen für die Leitungserbringer sicherzustellen. Die Empfehlungen sind im März
2023 in Kraft getreten. Das Bundesministerium für Gesundheit hat eine
Evaluation in Auftrag gegeben, deren Gegenstand auch ist, darzustellen, inwieweit
diese Empfehlungen der Bundesebene dazu beitragen, die Vergütung der
Kurzzeitpflege so zu gestalten, dass daraus Anreize für die Leistungserbringer
entstehen, die Kurzzeitpflege bedarfsgerecht auszuweiten und das Angebot an
Plätzen zu erhöhen beziehungsweise Hemmnisse in Bezug auf die Erbringung
von Kurzzeitpflege mit Fokus auf eine wirtschaftliche Vergütung abgebaut
werden. Die Ergebnisse werden Mitte des Jahres 2026 erwartet und als Grundlage
für die Entscheidung über weitere Maßnahmen zur Stärkung der Kurzzeitpflege
dienen. Flankierend wurden mit dem GVWG weitere Maßnahmen zur
finanziellen Unterstützung der Pflegebedürftigen beziehungsweise der Versicherten
bei der Inanspruchnahme eines Kurzzeitpflegeplatzes gesetzlich verankert und
die Einführung eines neuen Anspruchs im Fünften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB V) auf eine bis zu zehntägige Übergangspflege im Krankenhaus
geschaffen.
23. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Einrichtung einer
zentralen Vermittlungsstelle oder Hotline für die bundesweite Suche und
Vergabe von Kurzzeitpflegeplätzen zur Entlastung pflegender An- und
Zugehöriger?
Mehrere Länder bieten bereits digitale Plattformen zur Suche von
Pflegeangeboten (auch Kurzzeitpflege) an. Aus Sicht der Bundesregierung ist die
regionale Verortung solcher Plattformen zielführend, sie plant deshalb keine
zentralisierenden Regelungen.
24. Über welche statistischen Daten zur gesundheitlichen Situation
pflegender An- und Zugehöriger verfügt die Bundesregierung, insbesondere zu
Krankheitshäufigkeiten, Arbeitsunfähigkeitstagen und psychischen
Belastungen?
25. Wie häufig sind nach Kenntnis der Bundesregierung bestimmte
Erkrankungen (wie Depression, Burnout, Rückenleiden oder Herz-Kreislauf-
Erkrankungen) bei pflegenden An- und Zugehörigen im Vergleich zur
Allgemeinbevölkerung?
26. a) Liegen der Bundesregierung Erhebungen oder Schätzungen vor zum
Anteil pflegender An- und Zugehöriger, die unter erhöhten
psychischen Belastungen wie Stress, Erschöpfung oder depressiven
Symptomen leiden, und wenn ja, wie lauten diese?
b) Welche konkreten psychischen Belastungsfaktoren bei pflegenden
An- und Zugehörigen stuft die Bundesregierung als besonders
problematisch ein (z. B. soziale Isolation, Überforderung, finanzielle
Sorgen)?
Die Fragen 24 bis 26b werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine aktuellen statistischen Informationen zur
Gesundheitssituation von Pflegepersonen vor.
Allerdings hat der Pflegereport 2018 der BARMER die gesundheitliche
Situation pflegender Angehöriger ausführlich untersucht. Demnach weisen
pflegende Angehörige häufiger und stärkere gesundheitliche Belastungen auf als
vergleichbare Personengruppen, die nicht pflegen. Die ausführlichen Ergebnisse
sind im Internet (unter www.barmer.de/resource/blob/1028518/9186b971babc3
f80267fc329d65f8e5e/barmer-pflegereport-2018-band-12-data.pdf)
veröffentlicht.
27. Sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf bei der Unterstützung
psychisch belasteter pflegender An- und Zugehöriger, und wenn ja,
welchen?
Pflegebedürftige Personen haben nach § 7a SGB XI einen Anspruch auf
individuelle Beratung und Hilfestellung durch eine Pflegeberaterin oder einen
Pflegeberater. Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person erfolgt die
Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen. Zu den Aufgaben der Pflegeberatung
zählt auch, über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.
Das Recht der Pflegeversicherung enthält darüber hinaus verschiedene
Leistungen, die auf eine Entlastung pflegender Angehöriger zielen. Diese sind mit dem
Pflegeunterstützungs- und Entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 155) ausgeweitet worden.
Ferner ist die Frage der Entlastung pflegender An- und Zugehöriger auch
Gegenstand der aktuellen Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe
„Zukunftspakt Pflege“. Insofern wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung
verwiesen.
28. Welche konkreten Präventions- und Vorsorgemaßnahmen hält die
Bundesregierung für besonders wirksam, um die körperliche und psychische
Gesundheit pflegender An- und Zugehöriger zu erhalten und zu stärken?
a) Welche bereits bestehenden, flächendeckenden Vorsorgeangebote
bewertet die Bundesregierung als erfolgreich für die Zielgruppe der
pflegenden An- und Zugehörigen?
Die Fragen 28 und 28a werden gemeinsam beanwortet.
Auch Sicht der Bundesregierung bildet die Kommune ein besonders geeignetes
Setting der Gesundheitsförderung und Prävention, weil die kommunale
Lebenswelt von hoher gesundheitlicher Relevanz für die dort lebenden Menschen ist
und sozial benachteiligte und gesundheitlich belastete Menschen, wie
pflegende Angehörige, hier ohne Stigmatisierung in ihren alltäglichen
Lebenszusammenhängen erreicht werden können. Die Krankenkassen unterstützen mit ihren
Leistungen zur Gesundheitsförderung und Prävention in Lebenswelten nach
§ 20a SGB V Kommunen dabei, sich für Gesundheitsförderung und Prävention
zu engagieren. So unterstützt das GKV-Bündnis für Gesundheit mit seinem
Kommunalen Förderprogramm lebensweltbezogene Interventionen zur
Erreichung sozial benachteiligter Menschen. Im Fokus stehen dabei auch pflegende
Angehörige. Kommunen können bis zum 31. Dezember 2025 einen
Zuwendungsantrag stellen.
Das Vorhaben ist darauf ausgerichtet, sowohl das Verhalten Einzelner
(Verhaltensprävention) als auch die Lebenswelten und Strukturen selbst
(Verhältnisprävention) gesundheitsfördernd zu verändern.
Außerdem können Krankenkassen für pflegende Angehörige, die aufgrund
ihrer zeitlichen Belastungen nicht regelmäßig an mehrwöchigen
Präventionskursen im Sinne des § 20 Absatz 4 SGB V teilnehmen können, die Maßnahmen
auch als Kompaktangebote, verteilt auf mindestens zwei Tage bei gleichem
Gesamtumfang wie Angebote im wöchentlichen Rhythmus, fördern.
b) Plant die Bundesregierung die Einführung neuer oder die Ausweitung
bestehender Präventionsmaßnahmen speziell für pflegende An- und
Zugehörige, und wenn ja, welche?
Wie bereits in der Vorbemerkung der Bundesregierung erwähnt, werden in der
Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“ auch Maßnahmen zur
Verbesserung der Situation der pflegenden An- und Zugehörigen sowie Fragen der
Prävention beraten; die Ergebnisse dieser Beratungen bleiben abzuwarten.
29. Welche Strategie verfolgt die Bundesregierung in Bezug auf die
Einbindung vorhandener Unterstützungsstrukturen im Sozialraum
Pflegebedürftiger, etwa im Rahmen von Nachbarschaftshilfe oder
ehrenamtlichem Engagement, und wie sollen diese Ressourcen systemisch in die
pflegerische Versorgungsplanung eingebettet werden?
33. Welche finanziellen Mittel stellt die Bundesregierung zur Verfügung, um
zivilgesellschaftliche und nachbarschaftliche Pflegestrukturen zu fördern
und das Konzept der „Sorgenden Gemeinschaft“ in die Praxis
umzusetzen?
Die Fragen 29 und 33 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Im Hinblick auf ehrenamtlich und in der Nachbarschaftshilfe Engagierte
besteht bereits heute zum Beispiel die Möglichkeit, diese nach Maßgabe des
jeweiligen Landesrechts im Rahmen von Angeboten zur Unterstützung im Alltag
im Sinne des § 45a SGB XI anzuerkennen. Nutzen Pflegebedürftige nach
Landesrecht anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag, können sie hierfür
eine Kostenerstattung seitens der Pflegeversicherung im Rahmen des
Entlastungsbetrags nach § 45b SGB XI sowie – ab dem Pflegegrad 2 – ferner im
Rahmen des Umwandlungsanspruchs nach § 45a Absatz 4 SGB XI erhalten.
Darüber hinaus stellt die Pflegeversicherung gemäß § 45c SGB XI Fördermittel in
Höhe von bis zu 25 Mio. Euro jährlich unter anderem für den Auf- und Ausbau
von Angeboten zur Unterstützung im Alltag im Sinne des § 45a SGB XI und
den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von Gruppen ehrenamtlich tätiger
sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen und
entsprechender ehrenamtlicher Strukturen zur Verfügung. Für die Förderung von
regionalen Netzwerken werden jährlich 20 Millionen aus Mitteln der sozialen
Pflegeversicherung und privaten Pflege-Pflichtversicherung zur Verfügung
gestellt.
30. Wie bewertet die Bundesregierung das Konzept der „Sorgenden
Gemeinschaft“ als Ansatz zur Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgung
in Deutschland, und welche Rolle soll es in der zukünftigen Pflegepolitik
spielen?
Sorgende Gemeinschaften als Konzept einer Gemeinschaft, in der sich
Menschen insbesondere im Alter gegenseitig unterstützen, wurden bereits im
siebten Altersbericht der Bundesregierung als Leitbild der Altenpolitik beschrieben.
Zur Umsetzung dieses Konzepts zählt die Vernetzung von informeller
Nachbarschaftshilfe und professioneller Dienste. Die Bundesregierung unterstützt diese
Vernetzung mit der Förderung regionaler Netzwerke nach § 45c Absatz 9 SGB
XI. Der vom Deutschen Bundestag am 6. November 2025 in 2./3. Lesung
beschlossene Gesetzentwurf zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in
der Pflege (Bundestagsdrucksachen 21/1511 und 21/2641) beinhaltet mit dem
neuen § 45e SGB XI Regelungen, die zu einer Stärkung der Förderung
regionaler Netzwerke führen sollen. Unterstützt werden darüber hinaus digitale
Kommunikationsplattformen für Nachbarschaften und Communities zur Förderung
sozialer Vernetzung.
Mit dem im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vorgesehenen
Gesetz zur Einführung der sogenannten „Advanced Practice Nurse“ (APN) soll
zudem ein neues bundeseinheitliches Berufsbild, als Pflegeberuf auf
Masterniveau mit erweiterten Aufgaben etabliert werden. Das sogenannte APN-Gesetz
soll unter anderem auch zur Ausübung der Aufgaben von sogenannten
Community Health Nurses (CHN) befähigen. Für die finale Umsetzung und
Etablierung entsprechender Konzepte sind die Länder und Kommunen zuständig.
31. Wie viele pflegende An- und Zugehörige engagieren sich nach Kenntnis
der Bundesregierung in Selbsthilfeinitiativen?
Der Bundesregierung liegen keine statistischen Informationen zum
Engagement von Pflegepersonen in Selbsthilfeinitiativen vor.
32. Was plant die Bundesregierung, um den Ausbau von
Selbsthilfestrukturen für pflegende An- und Zugehörige voranzutreiben?
Mit dem vom Deutschen Bundestag am 6. November 2025 in 2./3. Lesung
beschlossenen Entwurf eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege (Bundestagsdrucksachen 21/1511 und 21/2641) werden
unter anderem die Fördermöglichkeiten für die Zusammenarbeit in regionalen
Netzwerken und im Bereich der Selbsthilfe in der Pflege weiterentwickelt. Im
Bereich der Selbsthilfe in der Pflege wird dabei die Förderung von allein durch
die Pflegeversicherung geförderten Gründungszuschüssen für neue
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen und für bundesweite Tätigkeiten
und Strukturen der Selbsthilfe verstetigt und in § 45d SGB XI gleichberechtigt
mit den übrigen Fördermöglichkeiten geregelt. Damit wird die Förderung
verbessert und mehr Planungssicherheit für alle Beteiligten geschaffen. Zugleich
werden die seitens der Pflegeversicherung gemäß § 45d SGB XI zur Verfügung
gestellten Fördermittel für den Auf- und Ausbau und die Unterstützung von
Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen, die sich die
Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie von deren Angehörigen und vergleichbar
Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, erhöht.
34. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um pflegende
An- und Zugehörige als gleichberechtigte Partner in alle Bereiche der
Pflegeplanung einzubeziehen?
Pflegende An- und Zugehörige können – sofern die pflegebedürftige Person
zugestimmt hat – bereits jetzt im Rahmen der Pflegeberatung in die individuelle
Pflegeplanung einbezogen werden.
Ferner ist das Thema „Case Management“ Gegenstand der aktuellen
Beratungen der Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Zukunftspakt Pflege“. Insofern wird auf
die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
35. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse über die Nutzung des
Entlastungsbetrags nach § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI)
vor, und wenn ja, wie hoch ist der Anteil der Pflegebedürftigen, die den
Entlastungsbetrag ausschließlich oder überwiegend für
hauswirtschaftliche Unterstützungsleistungen verwenden?
Nach der Geschäftsstatistik der Pflegekassen ergibt sich für das Jahr 2024
folgende Aufteilung der Ausgaben der sozialen Pflegeversicherung für den
Entlastungsbetrag.
2024 in Tausend Euro
Entlastungsleistungen Tages- und Nachtpflege - Pflegegrad 1 - 1 914
Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege - Pflegegrad 1 - 863
Entlastungsleistungen ambulante Pflegedienste - Pflegegrad 1 - 360 831
Entlastungsleistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag - Pflegegrad 1 -
107 860
Entlastungsleistungen für anderweitige Hilfen - Pflegegrad 1 - 393
Entlastungsleistungen Tages- und Nachtpflege - Pflegegrad 2 bis 5 - 123 069
Entlastungsleistungen Kurzzeitpflege - Pflegegrad 2 bis 5 - 101 431
Entlastungsleistungen ambulante Pflegedienste - Pflegegrad 2 bis 5 - 2 037 625
Entlastungsleistungen der nach Landesrecht anerkannten Angebote zur
Unterstützung im Alltag - Pflegegrad 2 bis 5 -
506 658
Anrechnung auf den Sachleistungsbetrag - Pflegegrad 2 bis 5 - 51 554
Entlastungsleistungen gesamt* 3 355 223
Quelle: Geschäftsstatistik der Pflegekassen 2024.
*Davon werden rund 63 Millionen Euro noch in Altkonten gebucht, diese werden hier nicht
gesondert aufgeführt.
Informationen zur Aufteilung der Inanspruchnahme des Entlastungsbetrag
durch die Pflegebedürftigen liegen der Bundesregierung nicht vor.
36. Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Höhe des Pflegegeldes in
den verschiedenen Pflegegraden im Verhältnis zu den tatsächlichen
Kosten und dem Zeitaufwand der häuslichen Pflege, und plant sie eine
Anpassung der Pflegegeldsätze?
Um die Pflegebedürftigen bei steigenden Kosten zu entlasten und ihre
Angehörigen zu unterstützen, sind mit dem Pflegeunterstützungs- und -
entlastungsgesetz (PUEG) vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) spürbare
Leistungsverbesserungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen umgesetzt worden.
In einem ersten Schritt wurden die Hauptleistungen im häuslichen Bereich zum
1. Januar 2024 angehoben: Das Pflegegeld stieg um 5 Prozent an. Gleichzeitig
wurden auch die Leistungsbeträge für ambulante Sachleistungen, also häusliche
Pflegehilfen durch ambulante Pflege- und Betreuungsdienste, um 5 Prozent
angehoben.
Zum 1. Januar 2025 wurden in einem zweiten Schritt alle Leistungsbeträge der
Pflegeversicherung – sowohl im häuslichen wie auch im teil- und
vollstationären Bereich – um weitere 4,5 Prozent angehoben.
Eine weitere Erhöhung der Leistungen der Pflegeversicherung ist zum 1. Januar
2028 gesetzlich festgelegt. Diese hat sich am Anstieg der Kerninflationsrate in
den drei vorausgehenden Kalenderjahren zu orientieren.
37. Wie hat sich das Pflegegeld in den unterschiedlichen Pflegegraden seit
Bestehen der Pflegegrade 2017 kaufkraftbereinigt entwickelt (bitte
nominale und kaufkraftbereinigte Beträge für jedes Jahr angeben)?
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Leistungen der Pflegeversicherung
im Bereich der häuslichen Pflege – und damit auch das Pflegegeld – bereits mit
den Pflegestärkungsgesetzen I und II in den Jahren 2015 und 2017 umfassend
ausgeweitet und erheblich angehoben worden sind. Seit dem Jahr 2017 hat sich
das Pflegegeld in den unterschiedlichen Pflegegraden (PG) kaufkraftbereinigt
wie folgt entwickelt:
Leistungsbeträge Geldleistung
nominal PG2 PG3 PG4 PG5
2017 316 545 728 901
2018 316 545 728 901
2019 316 545 728 901
2020 316 545 728 901
2021 316 545 728 901
2022 316 545 728 901
2023 316 545 728 901
2024 332 573 765 947
2025 347 599 800 990
Leistungsbeträge Geldleistung
kaufkraftbereinigt PG2 PG3 PG4 PG5
2017 316 545 728 901
2018 310 535 715 885
2019 306 528 705 872
2020 304 525 701 868
2021 295 508 678 840
2022 273 470 628 778
2023 254 438 585 724
2024 263 454 606 751
2025 271 467 624 773
Quelle: Bundesministerium für Gesundheit.
38. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um pflegende
An- und Zugehörige bei Antragsverfahren für Pflegeleistungen zu
entlasten (z. B. durch Vereinfachung, Digitalisierung oder zentrale
Anlaufstellen)?
Bestandteil des vom Deutschen Bundestag am 6. November 2025 in 2./3.
Lesung beschlossenen Entwurfs eines Gesetzes zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege (Bundestagsdrucksachen 21/1511 und 21/2641)
ist die Bildung eines Kooperationsgremiums mit dem Ziel, bei der Beantragung
von Leistungen der Pflegeversicherung in der Praxis Erleichterungen zu
erreichen. Das ab 1. April 2026 einzurichtende Gremium hat das Ziel einer
Reduktion, Vereinfachung und Vereinheitlichung von Formularen und anderen
formalen Vorgaben, die von Pflegekassen im Rahmen der Beantragung von
Leistungen der Pflegeversicherung eingesetzt werden. Zu den ausdrücklich genannten
Zielsetzungen gehört insbesondere auch, den Einsatz von Vorgaben und die
Abfrage von Informationen jeweils auf das für die Antragsbearbeitung notwendige
Maß zu reduzieren und Informationen, die der Pflegekasse bereits bekannt sind,
nicht unnötig erneut abzufragen. Außerdem sind aus Sicht der Versicherten
nachvollziehbare und verständliche Formulierungen zu verwenden, und der
Einsatz von Formularen und anderen formalen Vorgaben soll darauf
ausgerichtet werden, dass diese für die Antragstellenden als Hilfestellung dienen. Ferner
soll mit den Arbeiten eine gute Digitalisierbarkeit der Bearbeitung von
Anträgen, die bei den Pflegekassen eingehen, vorbereitet werden. Die Sicht der
Versicherten, Pflegebedürftigen und Pflegepersonen fließt hierbei unter anderem
durch entsprechende Einbindung unmittelbar in das Gremium mit ein. Die
Umsetzung der in dem Gremium erarbeiteten Ergebnisse durch die Pflegekassen
soll fortlaufend erfolgen.
39. Gibt es Förderprogramme, die pflegende An- und Zugehörige beim
energieeffizienten Umbau ihrer Wohnungen (z. B. für Kühlung, Luftqualität,
Barrierefreiheit) unterstützen?
Es wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der
Fraktion Die Linke „Fehlender Hitzeschutz in Gesundheits- und
Pflegeeinrichtungen“ auf Bundestagsdrucksache 21/1731 verwiesen.
40. Welche spezifischen Schutz- und Unterstützungsmaßnahmen plant die
Bundesregierung, um pflegende An- und Zugehörige bei der Versorgung
in Hitzeperioden zu entlasten (z. B. Kühlräume, Notfallpläne,
Aufklärung)?
Mit der Weiterentwicklung des „Hitzeschutzplan[s] für Gesundheit“ (März
2025) reagiert das Bundesministerium für Gesundheit auf die durch den
Klimawandel immer häufiger auftretenden Hitzeperioden. Ziel ist es, die
Bevölkerung, insbesondere vulnerable Personengruppen, besser auf Hitzeperioden
vorzubereiten und zu schützen. Neben der Information der Bevölkerung zählen zu
den Maßnahmen auch Informationen an Pflegedienste und -einrichtungen. Das
Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit (BIÖG) sammelt auf der
Themenseite im Internet (www.klima-mensch-gesundheit.de/) Informationen und
Empfehlungen u. a. zu Hitze, Hitzeschutz sowie UV-Strahlung und dem
Klimawandel. Die vom Bundesministerium für Gesundheit geförderte Internetseite „hit-
zeservice.de“ gibt zudem kommunalen Entscheidungsträgern ein praxisnahes
Werkzeug, um zum Beispiel einen kommunalen Hitzeaktionsplan zu
entwickeln, der ortsspezifische Gegebenheiten berücksichtigt.
Immer mehr Länder, Städte und Kommunen haben bereits eigene
Hitzeaktionspläne implementiert oder planen dies zu tun. Ziel des Bundesministeriums für
Gesundheit ist, wissenschaftliche Kenntnisse zum Thema Hitze weiter zu
verbessern, bestehende Initiativen und „Good-Practice“-Ansätze für eine gute
Hitzevorsorge zu vernetzen sowie verlässliche und passgenaue
Informationsangebote bereitzustellen.
Die „Bundeseinheitliche Empfehlung des Qualitätsausschusses Pflege zum
Einsatz von Hitzeschutzplänen in Pflegeeinrichtungen und -diensten vom
28. März2024, geändert am 11. Dezember 2024“ (gs-qsa-pflege.de/wp-content/
uploads/2025/01/20241211_Bundeseinheitliche-Empfehlung-Hitzeschutzplaen
e-gem.-%C2%A7113b-Abs.-4-Satz-3-SGB-XI.pdf) sieht die
Informationsweitergabe zum Thema Hitzeschutz an pflegebedürftige Menschen und pflegende
An- und Zugehörige vor.
Über die Initiative „Pflegenetzwerk Deutschland“ informiert das
Bundesministerium für Gesundheit mit der Themenseite zum Hitzeschutz professionell
Pflegende sowie pflegende An- und Zugehörige über konkrete Maßnahmen. Zudem
sind auf der Themenseite weiterführende Informationen zusammengetragen
und aufbereitet worden (pflegenetzwerk-deutschland.de/thema-hitzeschutz/hitz
eschutz-informationen-fuer-professionell-pflegende-und-pflegende-angehoe
rige).
41. Welche besonderen Maßnahmen sieht die Bundesregierung im
Bevölkerungsschutz für pflegende An- und Zugehörige und Pflegebedürftige vor,
etwa bei Hitzewellen, Stromausfällen oder Extremwetterlagen?
Die „Maßstäbe und Grundsätze für die Qualität und Qualitätssicherung sowie
für die Entwicklung eines einrichtungsinternen Qualitätsmanagements nach
§ 113 SGB XI in der ambulanten Pflege vom 27. Mai 2011, zuletzt geändert am
24. Oktober 2023“ (www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/pflegeversi
cherung/richtlinien__vereinbarungen__formulare/richtlinien_und_grundsaetze_
zur_qualitaetssicherung/20231024_MuG-ambulante-Pflege_Vereinbarungstex
t.pdf) sehen vor, dass in Bezug auf Maßnahmen in Krisensituationen
Krisenkonzepte zu erstellen sind, die unter anderem auch die Kommunikation mit
Personen umfassen, die in die Versorgung pflegebedürftiger Menschen
eingebunden sind. Hierzu gehören zum Beispiel auch pflegende An- und Zugehörige.
Auch die anstehende LÜKEX 26-Übung (Länder- und Ressortübergreifende
Krisenmanagementübung (Exercise)) konzentriert sich auf den Umgang mit
Hitzeextremen und anhaltender Dürre. Geübt wird dabei die bundesweite
Krisenkoordination bei langanhaltender Hitze, Versorgungsengpässen und
Belastungen kritischer Infrastrukturen. Dabei werden unter anderem Fragen der
Abstimmung im Gesundheitswesen und in der Pflege betrachtet, um die
Versorgung vulnerabler Gruppen und das Zusammenwirken der beteiligten Akteure
und Akteurinnen in solchen Lagen zu erproben. Auch pflegende An- und
Zugehörige werden bei der Übung mit in den Blick genommen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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