Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Text
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/321
21. Wahlperiode 03.06.2025
Gesetzentwurf
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten
A. Problem und Ziel
Die Zielbestimmung des deutschen Aufenthaltsgesetzes ist in § 1 des
Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) geregelt. Die ausdrücklich genannten Zielbestimmungen des
Aufenthaltsrechts sind nicht unverbindliche Aussagen des Gesetzgebers, sondern
bilden vielmehr Richtpunkte und Vorgaben für die Gesetzesausführung. An
diesen Zielen hat sich die Verwaltung von Bund und Ländern bei der Ausübung des
Ermessens zu orientieren. Den Gerichten bietet die Zielbestimmung eine
Auslegungshilfe. Die weiteren gesetzlich festgelegten Zwecke des § 1 AufenthG
bleiben davon unberührt.
Mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung vom 16.
August 2023 ist das Ziel der Begrenzung aus der Zweckbestimmung des
Aufenthaltsgesetzes in § 1 Absatz 1 Satz 1 gestrichen worden (BGBl. 2023 I Nr. 217). Die
damalige Streichung erfolgte, um ein klares Zeichen der Offenheit für mehr
Zuwanderung gerade im Bereich der Erwerbs- und Bildungsmigration zu setzen und
um zum Ausdruck zu bringen, dass Deutschland ein modernes und an den
gesamtwirtschaftlichen Interessen ausgerichtetes Land ist.
Zwar können unter den Begriff der Steuerung auch Maßnahmen gefasst werden,
die begrenzenden Charakter haben. Auch bestimmt § 1 Absatz 1 Satz 2, dass das
Aufenthaltsgesetz Zuwanderung unter Berücksichtigung der Aufnahme- und
Integrationsfähigkeit (neben wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Interessen) ermöglicht und gestaltet. Dennoch sollte insbesondere im Hinblick auf
weiterhin bestehende erhebliche irreguläre Migrationsbewegungen klargestellt
werden, dass das Aufenthaltsgesetz nicht nur auf die Steuerung, sondern auch auf die
Begrenzung von Zuwanderung ausgerichtet ist. Dadurch soll das klare Signal
gesetzt werden, dass die Berücksichtigung der Integrations- und Aufnahmefähigkeit
des Staates erfolgen muss, unerlaubte Einwanderung begrenzt und die
Durchsetzung der Ausreisepflicht konsequent verfolgt wird.
Die nach wie vor hohe Anzahl an Schutzsuchenden in Deutschland stellt die
Aufnahme- und Integrationssysteme der Länder und Kommunen vor kapazitative und
organisatorische Herausforderungen. Im Jahr 2023 wurden beispielsweise
329.120, im Jahr 2024 229.751 Asylanträge gestellt.
Die Herausforderungen für Länder und Kommunen bei der Aufnahme und
Integration wachsen vor dem Hintergrund des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten. Zur Unterbringung muss hier ausreichender Wohnraum für zum Teil
größere Familien zur Verfügung gestellt werden. Im Rahmen der Jahreskonferenz
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 23. bis 25.
Oktober 2024 wurde der Bund deshalb von den Ländern aufgefordert, den
Familiennachzug zur Referenzperson mit subsidiärem Schutzstatus auszusetzen, um die
Aufnahme- und Integrationssysteme von Staat und Gesellschaft zu entlasten. Der
Koalitionsvertrag von CDU/CSU und SPD für die 21. Legislaturperiode sieht eine
temporäre Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten für
zwei Jahre vor, wobei Härtefälle davon unberührt bleiben.
Der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten ist nach geltender
Rechtslage gemäß § 36a AufenthG auf ein Kontingent von 1.000 Visa pro Monat
begrenzt. Dieses Kontingent ist seit Juni 2023 ausgeschöpft; so wurden 2023 vom
Bundesverwaltungsamt bereits 11.630 Zustimmungen zur Visumerteilung zum
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erteilt, 2024 waren es erstmals
12.000. Ausweislich des Ausländerzentralregisters hielten sich zum Stichtag
31. März 2025 388.074 Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis zum subsidiären
Schutz nach § 25 Absatz 2 Satz 1 Variante 2 AufenthG in Deutschland auf. Für
diese Personen besteht derzeit, bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen,
grundsätzlich die Möglichkeit, im Rahmen der Kontingentregelung von 1.000 Visa
pro Monat Familienzusammenführung geltend zu machen, soweit sich noch
Mitglieder der Kernfamilie im Ausland aufhalten und eine
Familienzusammenführung dort unzumutbar wäre. Wie viele dieser Personen bereits in der Kernfamilie
in Deutschland leben und keinen Familiennachzug mehr geltend machen können,
ist nicht bekannt.
B. Lösung
In die Zielbestimmung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG soll das Ziel der
Begrenzung der Zuwanderung neben der Steuerung wieder aufgenommen werden.
Die Präzisierung trägt dem Erfordernis Rechnung, Migration im Interesse der
Aufnahmekapazität des Staates, der Funktionsfähigkeit gesellschaftlicher
Strukturen sowie der Integrationsfähigkeit zu gestalten.
Damit wird das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung wieder als ausdrückliche
Zielvorgabe für die Anwendung des Aufenthaltsgesetzes klar gesetzlich geregelt.
Die weiteren gesetzlich festgelegten Zwecke des § 1 Absatz 1 AufenthG bleiben
davon unberührt.
Um die Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik Deutschland zu
entlasten, soll der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei
Jahre vorübergehend ausgesetzt werden. Von dieser Möglichkeit wurde bereits
2016 Gebrauch gemacht: Mit dem am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetz
zur Einführung beschleunigter Asylverfahren (Bundestagsdrucksache 18/7538)
wurde der Familiennachzug zu Personen mit subsidiärem Schutz zunächst für
einen Zeitraum von zwei Jahren ausgesetzt; diese Aussetzung wurde im März 2018
bis zum 31. Juli 2018 verlängert (Bundestagsdrucksache 19/439) und danach
durch die Begrenzung des Familiennachzugs auf 1.000 Visa pro Monat ersetzt.
Durch eine Regelung, die den Nachzug ab Inkrafttreten dieses Gesetztes für zwei
Jahre aussetzt und gleichzeitig klarstellt, dass eine Familienzusammenführung in
Härtefällen weiterhin möglich ist, wird den verfassungs-, völker- und
europarechtlichen Vorgaben Rechnung getragen.
C. Alternativen
Keine.
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Für den Bund ist aufgrund der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten eine Reduzierung des Teilnehmenden-Potenzials bei den
Integrationskursen zu berücksichtigen. Dabei sind mögliche Minderausgaben zu
erwarten, die auf einer Schätzung beruhen. Dabei ist für 2026 mit einer
Minderausgabe in Höhe von 3,9 Millionen. Euro zu rechnen. Die Minderausgaben in den
Folgejahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (Mehreinnahmen/
Minderausgaben (-)/Mehrausgaben/Mindereinnahmen (+))
2025 2026 2027 2028 2029
Kosten
Integrationskurse,
§ 104 Absatz 14
AufenthG-E
0 - 3.900.000 - 11.700.000 - 8.400.000 - 500.000
Die folgende Berechnung ist stark annahmegetrieben. Im Rechtskreis SGB II
ergeben sich aufgrund der Regelung Minderausgaben im Jahr 2025 in Höhe von
rund 3,2 Millionen Euro, von denen rund 2,8 Millionen Euro auf den Bund und
400.000 Euro auf die Kommunen entfallen. In den Folgejahren steigen die
Minderausgaben bis auf 46,2 Millionen Euro im Jahr 2027. Die Minderausgaben in
den einzelnen Jahren können der nachfolgenden Tabelle entnommen werden.
Tabelle: Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr in Euro
2025 2026 2027 2028 2029
Bund 2.800.000 23.800.000 41.100.000 37.400.000 33.400.000
Kommunen 400.000 3.000.000 5.100.000 4.700.000 4.100.000
Insgesamt 3.200.000 26.800.000 46.200.000 42.100.000 37.500.000
Zudem sind Einsparungen bei der Grundsicherung nach SGB XII in geringer
Höhe zu erwarten, die nicht beziffert werden können.
Sofern die unter E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung genannten Positionen
ausgabemindernd werden sollten, wird dies in kommenden Aufstellungsverfahren
im jeweils betroffenen Einzelplan berücksichtigt.
E. Erfüllungsaufwand
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten
Keine.
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der bezifferbare jährliche Erfüllungsaufwand
um rund 4.925.000 Euro. Davon entfallen 3.760.000 Euro auf den Bund und
1.165.000 Euro auf die Kommunen. Im Bereich sonstiger Gesetzesfolgen entsteht
– derzeit nicht bezifferbarer – zusätzlicher Prüfaufwand für das Auswärtige Amt,
die Auslandsvertretungen, die Ausländerbehörden und die
Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. VII.5.)
F. Weitere Kosten
Dem Normadressaten Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen
(KMU), entstehen durch das Regelungsvorhaben keine weiteren Kosten.
Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf das
Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
Entwurf eines Gesetzes zur Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten
Vom …
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „Steuerung“ die Angabe „und Begrenzung“ eingefügt.
2. § 104 Absatz 14 wird durch den folgenden Absatz 14 ersetzt:
(14) „ Bis zum Ablauf des [einsetzen: Datum des Tages und Monats der Verkündung dieses Gesetzes
sowie die Jahreszahl des zweiten auf die Verkündung folgenden Kalenderjahres] wird ein Familiennachzug
nach § 36a zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt
worden ist, nicht gewährt. Die §§ 22 und 23 bleiben unberührt.“
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 3. Juni 2025
Jens Spahn, Alexander Hoffmann und Fraktion
Dr. Matthias Miersch und Fraktion
Begründung
A. Allgemeiner Teil
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen
Ziel der Regelung ist es, die „Begrenzung“ als ausdrückliche Zielbestimmung wieder in das Aufenthaltsgesetz
aufzunehmen. Die Aufnahme dient der klaren und rechtssystematisch nachvollziehbaren Formulierung des
Gesetzeszwecks. Die Begrenzung des Zuzugs ist wesentlicher Bestandteil der migrationspolitischen Zielsetzung des
Aufenthaltsgesetzes und wird durch verschiedene Regelungsmechanismen, insbesondere im Rahmen der
Visumsvergabe, der Erteilung von Aufenthaltstiteln und der Einreisevoraussetzungen umgesetzt. Damit wird auch ein
deutliches Signal ins In- und Ausland gesetzt, dass unerlaubte Einreisen und Aufenthalte in Deutschland nicht
hingenommen werden.
Die vorübergehende Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten dient der Entlastung der
Aufnahme- und Integrationssysteme der Bundesrepublik Deutschland.
Das Ausschöpfen des Kontingents beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten in den Jahren 2023 und
2024 brachte und bringt für die Kommunen, zusätzlich zu der insgesamt bereits hohen Zahl an Schutzsuchenden
und Familiennachzugsfällen zu anderen Schutzberechtigten, zusätzliche kapazitative und finanzielle
Herausforderungen. Häufig stellt sich die Konstellation so dar, dass Schutzsuchende zunächst allein einreisen und die
Familienangehörigen nach Titelerteilung einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen. Es obliegt den
Kommunen, ausreichenden Wohnraum für zum Teil größere Familien zur Verfügung zu stellen. Diese Problematik
wurde zuletzt, auch im Hinblick auf eine zunehmende drohende Obdachlosigkeit von Schutzsuchenden, verstärkt
von den Ländern und Kommunen geäußert. Während für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten wie GFK-
Flüchtlingen und Asylberechtigten strengere verfassungs- und europarechtliche Vorgaben gelten, besteht für den
Gesetzgeber beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten grundsätzlich ein weiterer Spielraum. Die
Maßnahme, den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten vorübergehend auszusetzen, ist für eine rasche
Entlastung der Kommunen ein geeignetes Mittel.
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs
In die Zielbestimmung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 AufenthG wird das Ziel der Begrenzung der Zuwanderung wieder
aufgenommen. Damit wird die Rechtslage vor In-Kraft-Treten des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes am 18.
November 2023 wiederhergestellt. Durch die Nennung der Begrenzung wird künftig wieder ausdrücklich festgestellt,
dass gesetzgeberisches Handeln im Migrationsbereich auch unter dem Gesichtspunkt der Zuzugsbegrenzung
verfassungskonform und verhältnismäßig ausgestaltet und von Rechtsprechung und Verwaltung entsprechend
ausgelegt bzw. umgesetzt werden soll. Zugleich wird klargestellt, dass der Gesetzgeber dem öffentlichen Interesse
an einer kontrollierten Migrationspolitik Rechnung trägt.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu Stammberechtigten mit subsidiärem Schutzstatus
für zwei Jahre ausgesetzt, wobei Härtefälle davon unberührt bleiben. Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes und
rechtzeitig vor dem Ablauf der Aussetzungsfrist soll geprüft werden, ob eine Verlängerung der Aussetzung
notwendig und möglich ist. Soweit keine Verlängerung oder anderweitige Gesetzesänderung erfolgt, tritt die
Rechtslage, die seit dem 1. August 2018 derzeit für den Familiennachzug zu dieser Personengruppe gilt, automatisch
wieder in Kraft.
III. Exekutiver Fußabdruck
Keiner.
IV. Alternativen
Keine.
V. Gesetzgebungskompetenz
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Änderung des Aufenthaltsgesetzes ergibt sich aus Artikel 74
Absatz 1 Nummer 4 des Grundgesetzes (GG) – Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer – in
Verbindung mit Artikel 72 Absatz 2 GG. Für das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer steht dem Bund
das Gesetzgebungsrecht zu, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet
oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche
Regelung erforderlich macht (Artikel 72 Absatz 2 GG). Ohne eine bundeseinheitliche Regelung der von dem
vorliegenden Gesetzentwurf betroffenen Sachverhalte wären erhebliche Beeinträchtigungen des
länderübergreifenden Rechtsverkehrs bei Einreise und Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet zu erwarten und eine im
gesamtstaatlichen Interesse liegende Steuerung der Zugangs- und Aufenthaltsbedingungen von Ausländern nicht
möglich. Deshalb ist eine bundesgesetzliche Regelung zur Wahrung der Rechtseinheit im gesamtstaatlichen
Interesse erforderlich.
VI. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen, die
Deutschland abgeschlossen hat, vereinbar.
VII. Gesetzesfolgen
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung
Die Aussetzung bringt eine temporäre Verwaltungsvereinfachung für verschiedenen Stellen mit sich.
So entfallen für den Zeitraum der Aussetzung die vom Bundesverwaltungsamt zu erteilenden Bestimmungen.
Nach geltender Rechtslage wählt das Bundesverwaltungsamt unter den Antragstellern, welche die
Voraussetzungen für den Familiennachzug erfüllen, monatlich bis zu 1.000 Nachzugsberechtigte aus.
Für den Zeitraum der Aussetzung sind darüber hinaus durch die Kommunen weniger zusätzliche
Unterbringungskapazitäten zu schaffen.
2. Nachhaltigkeitsaspekte
Dieser Entwurf hat Auswirkungen jedenfalls auf die Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 (Frieden,
Gerechtigkeit und starke Institutionen) der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September
2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung.
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand
Finanzielle Auswirkungen auf den Bundeshaushalt (Mehreinnahmen/Minderausgaben (-)/Mehrausgaben/
Mindereinnahmen (+))
2025 2026 2027 2028 2029
Kosten
Integrationskurse,
§ 104 Absatz 14 AufenthG-E
0 - 3.900.000 - 11.700.000 - 8.400.000 - 500.000
Das Aussetzen des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten kann das Teilnehmenden-Potenzial bei den
Integrationskursen reduzieren, da Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36a AufenthG i. V. m. § 44
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b AufenthG einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs haben und unter
Umständen nach § 44a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 b AufenthG auch zur Teilnahme verpflichtet werden können. Der
Anspruch auf eine Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht bei Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik
Deutschland fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn der Ausländer bereits über
ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Bei den in der Tabelle angegebenen möglichen Minderausgaben handelt es sich um eine grobe Schätzung, die
verschiedenen Unwägbarkeiten unterliegt. Die Kosten für einen Integrationskurs können sich fiskalisch über bis
zu drei Haushaltsjahre erstrecken, da insbesondere Spezial- oder Teilzeitkurse länger als ein Jahr dauern können.
Das Gros der Kosten entfällt in der Regel auf das zweite Haushaltsjahr. Die tatsächlichen Kosten hängen von der
Teilnehmerstruktur bzw. den einzelnen Teilnehmern ab (besuchte Kursart, Kursdauer, kostenbefreit
beziehungsweise nicht kostenbefreit, Höhe des Kostenerstattungssatzes). Dies gilt sodann spiegelbildlich auch für
hypothetisch ausbleibende Ausgaben.
Da es sich um eine befristete Aussetzung handelt, sind etwaige Minderausgaben temporär. Unter anderem mit
Blick auf den Zeitraum zwischen Einreise, dem Eintritt in einen Integrationskurs und der Finanzwirksamkeit,
wird in der Prognose davon ausgegangen, dass sich Einsparungen erst ab dem Jahr 2026 realisieren könnten.
Die Berechnung ist stark annahmegetrieben. Im Rechtskreis SGB II ergeben sich aufgrund der Regelung
Minderausgaben im Jahr 2025 in Höhe von rund 3,2 Millionen Euro, von denen rund 2,8 Millionen Euro auf den Bund
und 400.000 Euro auf die Kommunen entfallen. In den Folgejahren steigen die Minderausgaben bis auf 46,2
Millionen Euro im Jahr 2027. Die Minderausgaben in den einzelnen Jahren können der nachfolgenden Tabelle
entnommen werden.
Tabelle: Minderausgaben nach Gebietskörperschaft und Jahr in Euro
2025 2026 2027 2028 2029
Bund 2.800.000 23.800.000 41.100.000 37.400.000 33.400.000
Kommunen 400.000 3.000.000 5.100.000 4.700.000 4.100.000
Insgesamt 3.200.000 26.800.000 46.200.000 42.100.000 37.500.000
Zudem sind Einsparungen bei der Grundsicherung nach SGB XII in geringer Höhe zu erwarten, die nicht beziffert
werden können.
Sofern die unter 4.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung genannten Positionen ausgabemindernd werden sollten,
wird dies in kommenden Aufstellungsverfahren im jeweils betroffenen Einzelplan berücksichtigt.
4. Erfüllungsaufwand
4.1. Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger
Für die Bürgerinnen und Bürger gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
4.2. Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft
Für die Wirtschaft gibt es keine Änderungen im Erfüllungsaufwand.
4.3. Erfüllungsaufwand der Verwaltung
Für die Verwaltung verringert sich der bezifferbare jährliche Erfüllungsaufwand während der zweijährigen
Aussetzung des Familiennachzugs jährlich jeweils um rund 4.925.000 Euro. Davon entfallen 3.760.000 Euro auf den
Bund und 1.165.000 Euro auf die Kommunen.
Tabellarische Darstellung Erfüllungsaufwand Verwaltung:
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.1
§ 36a
AufenthG;
Familiennachzug zu
subsidiär
Schutzberechtigten,
Bereitstellung
und
Verwaltung der
Wartelisten
Bund -50.000
22,5 Euro
= (20 / 60 *
67,60 Euro/h
(100 % hD))
-1.127
4.3.2
§ 6 Absatz 3
AufenthG;
Bearbeitung
des Antrags
auf Visum
für
längerfristige
Aufenthalte
Bund -13.860
152,1 Euro
= (135 / 60 *
67,60 Euro/h
(100 % hD))
-2.108
4.3.3
§ 31
AufenthV;
Zustimmung
der
Ausländerbehörde
im
Visumverfahren
Land -13.860
44,8 Euro
= (66 / 60 *
40,70 Euro/h
(100 %
durchschnitt))
-621
4.3.4
§ 36a
Absatz 2 Satz 2
AufenthG;
Auswahlentscheidung
durch BVA
Bund -12.283
40,7 Euro
= (55 / 60 *
44,40 Euro/h
(100 %
durchschnitt))
-500
4.3.5
§ 36a
AufenthG;
Erteilung
Aufenthaltstitel aus
familiären
Gründen
Land -11.860
40,7 Euro
= (60 / 60 *
40,70 Euro/h
(100 %
durchschnitt))
-483
4.3.6
§ 44a
Absatz 1
AufenthG;
Verpflichtung zur
Teilnahme an
einem
Integrationskurs
(ABH)
Land -6.000
10,2 Euro
= (15 / 60 *
40,70 Euro/h
(100 %
durchschnitt))
-61
lfd.
Nr.
Artikel
Regelungsentwurf; Norm
(§§);
Bezeichnung
der Vorgabe
Bund/
Land
Jährliche
Fallzahl
und Einheit
Jährlicher
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Jährlicher
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)“
Einmalige
Fallzahl
und Einheit
Einmaliger
Aufwand pro
Fall
(Minuten *
Lohnkosten pro
Stunde
(Hierarchieebene) +
Sachkosten in
Euro)
Einmaliger
Erfüllungsaufwand (in
Tsd. Euro)
oder
„geringfügig“
(Begründung)
4.3.7
§ 9 Absatz 2
IntV;
Bearbeitung von
Anträgen auf
Befreiung
von
Kostenbeiträgen
Bund -3.780
6,7 Euro
= (10 / 60 *
40,40 Euro/h
(100 % gD))
-25
Summe (in
Tsd. Euro)
-4.925 -
davon auf
Bundesebene
-3.760
-
davon auf
Landesebene
(inklusive
Kommunen)
-1.165
-
Lfd. Nr. 4.3.1: Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten, Bereitstellung und Verwaltung der
Wartelisten; § 36a AufenthG
Bislang ermöglicht § 36a AufenthG subsidiär Schutzberechtigten den Familiennachzug in Form einer
Ermessensvorschrift. Nationale Visa zum Zweck des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten sind gemäß § 36a
Absatz 2 Satz 2 AufenthG monatlich auf eine maximale Anzahl von 1.000 beschränkt. Der Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten nach § 36a AufenthG soll zunächst für zwei Jahre ausgesetzt werden. Ein
Familiennachzug soll in Härtefällen weiterhin möglich sein. Hinsichtlich dieser Fälle entsteht zusätzlicher Prüfaufwand
für die Auslandsvertretungen und das Auswärtige Amt (vgl. Weitere Gesetzesfolgen unter 4.).
Der Familiennachzug erfolgt im Rahmen eines Visumverfahrens, welches in der jeweiligen Auslandsvertretung
durchgeführt wird. Personen, die einen Antrag auf ein Visum zum Zwecke des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten stellen möchten, müssen sich auf der zentralen Termin-Warteliste des Auswärtigen Amts
registrieren lassen. Zum Stichtag 19. Februar 2025 waren 383.150 Personen für den Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten registriert (vgl. Bundestagdrucksache 20/15151). Die Zahl kann Mehrfach-, und
Fehlregistrierungen sowie Registrierungen einschließen, die sich anderweitig erledigt haben.
Die Registrierung auf Wartelisten erfolgt seit 2018, d.h. seit sieben Jahren. Für die weitere Betrachtung wird
angenommen, dass sich aktuell weltweit etwa 50.000 Personen pro Jahr auf der zentralen Warteliste registrieren.
Wird die Möglichkeit des Familiennachzugs nach § 36a AufenthG für zwei Jahre ausgesetzt, entfällt für zwei
Jahre die weitere Aufnahme von Personen auf der zentralen Warteliste sowie auf den Wartelisten der
Auslandsvertretungen. Zur Verwaltung der Warteliste wird pro Person ein Zeitaufwand von insgesamt 20 Minuten
angenommen. Aufgrund der Besonderheit der Auslandsbesoldung der Prüfenden eines Visumantrages im Ausland
wird der Stundenlohn der öffentlichen Verwaltung des höheren Dienstes des Bundes (Lohnsatz 67,60 Euro)
gemäß dem Leitfaden zur Ermittlung und Darstellung des Erfüllungsaufwands in Regelungsvorhaben der
Bundesregierung, Anhang 8 herangezogen.
Bei einem Minus an schätzungsweise 50.000 Fällen reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
1.127.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt, solange der Familiennachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt wird.
Lfd. Nr. 4.3.2: Bearbeitung des Antrags auf Visum für längerfristige Aufenthalte; § 6 Absatz 3 AufenthG
Auf Basis einer vorliegenden Auswertung des BVA wird für die Berechnung eine jährliche Anzahl von etwa
14.000 Visaanträgen (Durchschnitt 2023/24) nach § 36a AufenthG an Auslandsvertretungen angenommen.
Auf Basis der Zahlen nach geltender Rechtslage wird davon ausgegangen, dass jährlich derzeit ungefähr ein
Prozent der des Antragsvolumens von Visa nach § 36a AufenthG aufgrund von Härtefällen weiterhin bearbeitet
werden. Die im Rahmen des bezifferbaren Erfüllungsaufwands angenommene Fallzahl reduziert sich daher schon
nach geltender Rechtslage um 140 Fälle. Die Bearbeitung und Prüfung eines Visumantrags zum Zweck des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten beträgt seitens der Auslandsvertretungen durchschnittlich
135 Minuten (Lohnsatz 67,60 Euro, analog Vorgabe 3.1). Dies führt im Ergebnis zu einem geschätzten Abbau
des jährlichen Erfüllungsaufwands von ca. 2.108.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt, solange der
Familiennachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt wird.
Zu nicht bezifferbarem Aufwand im Hinblick auf einen Aufwuchs bei Härtefall-Anträgen und/oder
verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten wird auf 5. (Weitere Gesetzesfolgen) hingewiesen.
Lfd. Nr. 4.3.3: Zustimmung der Ausländerbehörde im Visumverfahren; § 31 AufenthV
Im Rahmen der Visaverfahren nach § 36a AufenthG sind i. d. R. auch die Ausländerbehörden zu beteiligen. Deren
Zeitaufwand für die Prüfung inlandsrelevanter Sachverhalte liegt bei durchschnittlich 66 Minuten (Lohnsatz
40,70 Euro, Durchschnitt Kommune).
Bei einer Anzahl von Minus 13.860 Bearbeitungsfällen pro Jahr reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand
um rund 621.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt, solange der Familien-nachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt
wird.
Lfd. Nr. 4.3.4: Auswahlentscheidung durch BVA; § 36a Absatz 2 Satz 2 AufenthG
Der jährliche Erfüllungsaufwand des BVA im Rahmen der Auswahlentscheidung für die Kontingentberechnung,
Kommunikation mit Auslandsvertretungen und Bestimmungsstelle liegt derzeit bei rund 500.000 Euro pro Jahr.
(Vorgabe ID-IP 2019061907575202, OnDEA). Dieser Aufwand entfällt, solange der Familiennachzug nach § 36a
ausgesetzt wird.
Lfd. Nr. 4.3.5: Erteilung Aufenthaltstitel aus familiären Gründen; § 36a AufenthG
Nach Einreise der in Rede stehenden Personen reduziert sich zudem die Anzahl der zu erteilenden Aufenthaltstitel
in den Ausländerbehörden. Der durchschnittliche Zeitaufwand liegt bei 60 Minuten pro Fall (Lohnsatz 40,70 Euro,
Durchschnitt Kommune).
Aufgrund der Begrenzung der Visaerteilung nach § 36a AufenthG auf 1.000 Fälle pro Monat wird von einer
jährlichen Fallzahl von Minus 12.000 ausgegangen. Auf Basis der Zahlen nach geltender Rechtslage wird diese
Anzahl aufgrund der schon jetzt erteilten Visa aufgrund von Härtefällen von ca. 140 Personen pro Jahr auf 11.860
reduziert. Der jährliche Erfüllungsaufwand wird um rund 483.000 Euro abgebaut. Dieser Aufwand entfällt,
solange der Familiennachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt wird.
Lfd. Nr. 4.3.6: Berechtigung oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs (ABH); § 44a
Absatz 1 AufenthG
Ausländer, die sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten und erstmals eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des
Familiennachzugs nach § 36a AufenthG erteilt bekommen, können zur Teilnahme an einem Integrationskurs
gemäß § 44 AufenthG berechtigt sein. In Abhängigkeit der jeweiligen Sprachkenntnisse, können die Personen
jedoch auch zur Teilnahme gemäß § 44a Absatz 1 Nummer 1 AufenthG verpflichtet werden. Hierzu wird auf die
Ausführungen zu den Haushaltsausgaben verweisen.
Für die Prognose des reduzierten Erfüllungsaufwands wird wie für die Haushaltsberechnungen davon
ausgegangen, dass etwa die Hälfte der benannten 12.000 Personen förderberechtigt sind.
In den Ausländerbehörden werden die Sprachkenntnisse anlässlich der Erteilung eines Aufenthaltstitels
festgestellt. Bei ungenügenden Sprachkenntnissen wird eine Verpflichtung zur Teilnahme ausgesprochen und auf der
Teilnahmeberechtigung vermerkt. Der Berechtigungsschein wird zusammen mit einem Merkzettel und einer Liste
der zugelassenen Kursträger ausgehändigt. Der Zeitaufwand liegt hierfür bei etwa 15 Minuten (Lohnsatz
40,70 Euro, Durchschnitt Kommune).
Bei einer Anzahl von minus 6.000 Fällen pro Jahr reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand um rund
61.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt, solange der Familiennachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt wird.
Lfd. Nr. 4.3.7: Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von Kostenbeiträgen; § 9 Absatz 2 IntV
Es wird davon ausgegangen, dass ungefähr 10 Prozent der Teilnehmenden die Kosten für ihren Integrationskurs
anteilig selber tragen. Es wird von einer Inanspruchnahme der o.g. Teilnahmeberechtigung von rd. 6.000 in Höhe
von 70 Prozent ausgegangen, mithin von 4.200 neuen Teilnehmenden. Berücksichtigt man, dass für 90 Prozent
keine Kostenbefreiungsanträge gestellt würden, wird mit einem Abbau der Anzahl an jährlichen Anträgen auf
Befreiung von Kostenübernahme von ca. 3.780 gerechnet.
Der Zeitaufwand des BAMF im Rahmen der Bearbeitung von Anträgen auf Befreiung von Kostenbeiträgen nach
§ 9 Absatz 2 IntV wird auf 10 Minuten geschätzt (Lohnsatz 40,40 Euro, gD Bund).
Bei einer jährlichen Fallzahl von Minus 3.780 Fällen, reduziert sich der jährliche Erfüllungsaufwand ungefähr um
25.000 Euro. Dieser Aufwand entfällt, solange der Familiennachzug nach § 36a AufenthG ausgesetzt wird.
5. Weitere Kosten
Dem Normadressaten Wirtschaft, einschließlich mittelständischer Unternehmen (KMU), entstehen durch das
Regelungsvorhaben keine weiteren Kosten. Auswirkungen auf Einzelpreise und das Preisniveau, insbesondere auf
das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.
6. Weitere Gesetzesfolgen
Es ist davon auszugehen, dass es in Reaktion auf die gesetzliche Neuregelung zu einem nicht bezifferbaren
Aufwuchs bei Härtefall-Anträgen und/oder verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten kommt. Daraus folgt zusätzlicher
– derzeit nicht bezifferbarer – Aufwand für die Auslandsvertretungen, das Auswärtige Amt, die
Ausländerbehörden und die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Dabei handelt es sich um einen indirekten Effekt der Regelungen, der
daher nicht im Erfüllungsaufwand darzustellen ist.
Der Gesetzesentwurf hat keine Auswirkungen für die Verbraucherinnen und Verbraucher.
Die gleichstellungspolitischen Auswirkungen der Gesetzesänderungen wurden geprüft. Die Regelungen sind
gleichstellungspolitisch neutral.
VIII. Befristung; Evaluierung
Keine.
B. Besonderer Teil
Zu Artikel 1 (Änderung des Aufenthaltsgesetzes)
Zu Nummer 1
Mit der Aufnahme des Begriffs „Begrenzung“ wird dem verfassungs- und europarechtlich zulässigen Ziel
Rechnung getragen, den Umfang der Zuwanderung nach Deutschland in geordneten Bahnen zu halten und
Steuerungsinstrumente wirksam zur Anwendung zu bringen. Die Regelung dient der Umsetzung einer Migrations- und
Integrationspolitik, die sich an der Aufnahmekapazität des Staates, an humanitären Verpflichtungen sowie an der
Funktionsfähigkeit öffentlicher Institutionen und zeitgleich an den wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen
Interessen orientiert.
Der Begriff der Begrenzung unterstreicht das legitime Interesse des Staates, Zuwanderung zu steuern und zu
regulieren, ohne dabei den völker- und unionsrechtlichen Verpflichtungen zuwiderzulaufen.
Die Wiederaufnahme der „Begrenzung“ steht im Kontext der Erfahrungen mit erheblichen
Migrationsbewegungen der vergangenen Jahre. Sie trägt der Notwendigkeit Rechnung, eine dauerhafte Überforderung staatlicher und
gesellschaftlicher Strukturen zu vermeiden und gleichzeitig Integration zu ermöglichen.
Die ausdrückliche Nennung des Begriffs „Begrenzung“ unterstreicht den gesetzgeberischen Willen,
Zuwanderung unter strikter Beachtung rechtsstaatlicher und völkerrechtlicher Maßstäbe sowie der Zielsetzung der
Fachkräftesicherung effektiv zu steuern und gibt damit einen klaren Rahmen für die Anwendung unbestimmter
Rechtsbegriffe sowie für Ermessensentscheidungen in migrationsrechtlichen Verfahren vor. Dies schafft
Rechtssicherheit und trägt zu einer einheitlichen Rechtsanwendung bei.
Die weiteren gesetzlich festgelegten Zwecke des § 1 Absatz 1 Satz 2 f. AufenthG bleiben von der Regelung
unberührt.
Zu Nummer 2
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten für zwei Jahre
ausgesetzt, wobei Härtefälle unberührt bleiben.
Die vorgesehene temporäre Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten in Verbindung mit
der gleichzeitigen Klarstellung, dass eine Familienzusammenführung in Härtefällen weiterhin möglich ist, ist
sowohl mit Europa- und Völkerrecht als auch mit den Vorgaben des Grundgesetzes vereinbar.
Die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf
Familienzusammenführung ist nicht anwendbar, da diese nach ihrem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c auf Zusammenführende keine
Anwendung findet, deren Aufenthalt in einem Mitgliedstaat aufgrund subsidiärer Schutzformen gemäß
internationalen Verpflichtungen, einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Praktiken der Mitgliedstaaten genehmigt wurde
oder die um die Genehmigung des Aufenthalts aus diesem Grunde nachsuchen und über deren Status noch nicht
entschieden wurde.
Aus völkerrechtlichen Verträgen, insbesondere menschenrechtlichen Konventionen, ergibt sich kein individueller
Anspruch subsidiär Schutzberechtigter, die zunächst ein nur befristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben,
auf Familienzusammenführung in einem bestimmten Staat.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat eine Wartefrist von zwei Jahren im Falle der
Familienzusammenführung zu einem Stammberechtigten mit vorübergehendem Schutz nach dänischem Recht als
mit Artikel 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
vereinbar angesehen (EGMR, Urteil v. 9.7.2021 – Nr. 6697/18, M. A. v. Denmark, Rz. 192f i. V. m Rz. 162; EGMR,
Urteil v. 20.10.2022 – Nr. 22105/18, M. T. and others v. Sweden, Rn. 84).
Der Gesetzentwurf steht auch im Einklang mit der Konvention über die Rechte des Kindes der Vereinten Nationen
(UN-Kinderrechtskonvention). Aus den in Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention (vorrangige
Berücksichtigung von Kindeswohlinteressen) und Artikel 10 der UN-Kinderrechtskonvention (wohlwollende, humane und
beschleunigte Bearbeitung von Anträgen auf Familiennachzug) normierten Vorgaben ist nicht per se ein Anspruch
auf Familienzusammenführung abzuleiten. Die Vorgaben können bei der Feststellung, ob im Einzelfall ein
Härtefall vorliegt oder ob eine Anordnung nach § 23 AufenthG ergehen kann, umfassend berücksichtigt werden.
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass dem Gesetzgeber ein Gestaltungsspielraum bei der
Bestimmung des rechtlichen Rahmens für den Familiennachzug zusteht (BVerfGE 76, 1, 51). Das Grundgesetz
überantwortet es weitgehend der gesetzgebenden und der vollziehenden Gewalt, festzulegen, in welcher Zahl und unter
welchen Voraussetzungen der Zugang zum Bundesgebiet ermöglicht wird (vgl. BVerfGE 76, 1, 47). Dabei sind
die verfassungsrechtlich geschützten Rechtsgüter von Ehe und Familie und die gegenläufigen öffentlichen oder
privaten Belange mit dem Ziel eines schonenden Ausgleichs gegeneinander abzuwägen.
Den verfassungs- und völkerrechtlichen Vorgaben wird durch eine Regelung Rechnung getragen, die trotz der
vorübergehenden Aussetzung klarstellt, dass Aufnahmen nach § 22 und § 23 AufenthG weiterhin möglich sind,
soweit die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Im Einzelfall ist daher nach § 22 AufenthG ein
Familiennachzug aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder im Rahmen einer Anordnung nach § 23
AufenthG möglich. Bei den im Rahmen einer Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen
sind vor dem Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das Kindeswohl
sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen.
Für den Nachzug nach § 36 Absatz 2 AufenthG gilt die Aussetzung nach § 104 Absatz 14 AufenthG-E nicht. Der
Familiennachzug „sonstiger Familienangehöriger“ zu einer Person, der eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25
Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative erteilt worden ist, richtet sich damit weiterhin nach § 36 Absatz 2 AufenthG.
Nicht vom Regelungsgehalt des § 104 Absatz 14 AufenthG-E umfasst sind Personen, die zum Zeitpunkt des
Inkrafttretens des Gesetzes bereits von einer Auslandsvertretung eine Einladung zur Visierung bzw. Visumabholung
erhalten haben oder bei denen die Erteilung eines Visums Folge eines zuvor außergerichtlich oder gerichtlich
geschlossenen Vergleichs ist.
Zu Artikel 2 (Inkrafttreten)
Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten.
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ISSN 0722-8333]
Relationen
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