Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026
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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8269
21. Wahlperiode 30.09.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey,
Ateş Gürpınar, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja
Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt,
Christin Willnat, und der Fraktion Die Linke
Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die
Jahre 2025 und 2026
Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der
Rechtssache „K und A“ (C‑153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins
Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter
Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug verlangte,
gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall
vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30 Absatz 1
Satz 3 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH forderte
in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen
Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich:
„illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des
Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von
460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als übermäßige
Erschwernis angesehen (a. a. O., Rn. 64ff). Die durchschnittlichen Kosten für einen
Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende Prüfungsgebühren in den
wichtigsten Herkunftsländern lagen im Jahr 2023 über dieser Summe, bei
494 Euro (Bundestagsdrucksache 20/9236, Antwort zu Frage 15a; auf spätere
Anfragen machte die Bundesregierung hierzu keine Angaben mehr). Die
Bundesregierung rechtfertigte dies damit, dass der Besuch der Sprachkurse nicht
verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem Weg
erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche
Härtefallregelung (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14).
Mit seinem Urteil verwarf der EuGH jedoch zugleich eine damals in den
Niederlanden geltende Härtefallregelung als unzureichend (a. a. O., Rn. 61ff). Das
ist bemerkenswert, weil diese der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl.
Rn. 23 bis 27). Der deutsche Sprachtest ist sogar strenger als die vom EuGH
verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur
mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele
Betroffene eine besondere Hürde darstellt. Dem EuGH zufolge muss eine
Härtefallregelung gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von
Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die
Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren
würde“ (Rn. 63).
Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im
Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der
Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Rn. 52). Dem For-
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schungsbericht Nr. 22 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die den Sprachtest
bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt sind also
Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse versagt
wurde! –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“
empfand, weitere 25 Prozent als teilweise belastend („BAMF-Heiratsstudie
2013“, Seite 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen
und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (ebd., Seite 159).
Hinzu kommt: Bei späteren B1-Sprachprüfungen im Inland, an denen alle
nachgezogenen Ehegatten ohnehin teilnehmen müssen, war „kein signifikanter
Unterschied“ feststellbar zwischen Personen, die bereits im Ausland einfache
Deutschkenntnisse nachweisen mussten und solchen, bei denen dies nicht der
Fall war (ebd., Seite 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht die
Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des EuGH
vom 9. Juli 2015, Rn. 51) – der deutschen Regelung nach Auffassung der
Fragestellenden grundsätzlich in Frage.
Jedes Jahr wird mehr als 10 000 verheirateten Menschen der Nachzug zu ihren
in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den
Deutsch-Test im Ausland nicht bestehen, 2024 waren es 13 442 Menschen, im
Jahr 2023 sogar 14 575 (vgl. Bundestagsdrucksache 21/175, auch für die
nachfolgenden Zahlen). Mehr als ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den
Test nicht, 2024 waren es sogar 38 Prozent. Nur etwa 10 Prozent der
Betroffenen können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch
von diesen bestanden im Jahr 2024 38 Prozent die Prüfung nicht. Bei einigen
Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2024
waren dies: Indien (49 Prozent), Tansania (47 Prozent), Bangladesch (45 Prozent),
Kenia (45 Prozent), Nigeria (43 Prozent) und Ghana (42 Prozent), auch in
Äthiopien, Sri Lanka und Mazedonien bestand nur jede zweite Person (jeweils
50 Prozent; diese Angaben wurden erst infolge einer Nachfrage am 30. Mai
2025 per Mail an die Abgeordnete Clara Bünger übermittelt, die
Bundestagsdrucksache wurde nicht entsprechend ergänzt). Diese empirischen Befunde
stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der
erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das
mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung
beeinträchtigt“ (a. a. O., Rn. 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser Aussage von
einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Rn. 56) und Härtefallprüfung im
Einzelfall (Rn. 58) sowie davon aus, dass die geforderten
Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die Integration dieser Personen in den
Mitgliedstaaten zu erleichtern“ (Rn. 57). Auf die Nachfrage, ob es die
Bundesregierung aus grund- und menschenrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund
des EuGH-Urteils problematisch findet, wenn ein Drittel der Ehegatten nicht
nachziehen kann, weil sie eine Deutsch-Prüfung nicht bestanden haben, hieß es:
„Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der geltenden
Gesetzeslage, an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten
Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“ (Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete
Clara Bünger).
Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom
9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Gesetzgebung noch gar
nicht vorlag. In dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf
Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug
genommen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012
(BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu
Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht
geprüft (ebd., Rn. 19 und 35ff). Betroffene müssen nach diesem Urteil
nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die
geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung sprach von
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kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651,
Frage 24). Wird der Deutsch-Test innerhalb eines Jahres nicht bestanden, führt
dies nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug ermöglicht wird; nach
Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen Fällen vielmehr die Ernsthaftigkeit
und Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen,
entsprechende Nachweise eines intensiven Bemühens fallen den Betroffenen schwer (vgl.
die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/937). Die Vorgaben des
BVerwG im genannten Urteil sollten eine verfassungskonforme Anwendung
der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das verfassungsrechtliche
Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das Ziel der EU-
Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der
Familienzusammenführung ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz „eng auszulegen“ sind
(a. a. O., Rn. 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in seinem Urteil mit dem
Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mit
Hilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die praktische
Sprachanwendung im Alltag und entsprechende Sprachkursangebote, viel leichter,
schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger belastend für die
Betroffenen ist als im Ausland.
Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber
nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im
Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zur Anwendung der Regelung der
Sprachnachweise beim Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt
(www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28
e9a9ec6b/v isumhandbuch-data .pdf, Kapitel „Sprachnachweise“, Stand
08/2024). Die Kosten für den Sprachnachweis dürften die
Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, heißt es dort
ganz allgemein, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche
unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht
erwähnt. Viele Betroffene haben nach Kenntnis der Fragstellenden im
Zusammenhang des Spracherwerbs und der Prüfungen deutlich höhere finanzielle
Aufwendungen zu tragen, zumal Reise- und Übernachtungskosten
hinzuzurechnen sind. Obwohl sich im EuGH-Urteil nichts dergleichen findet, wird im
Visumhandbuch die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen
Bemühens zum Spracherwerb übernommen. Problematisch sind die Vorgaben im
Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung nach Auffassung der
Fragestellenden auch deshalb, weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit
oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw. -nachweises aufgeführt werden,
aber betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online-
Kurse, Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen. Selbst wenn es also
z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene
Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch entgegenstehen
usw., wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die Möglichkeit des
Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen wird –
was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen und
Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem
Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen
Sprachkenntnisse zu erwerben“: „Bemühungen zum Erwerb einfacher
schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann
von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese
innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“, heißt
es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragstellenden eine
nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht
vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des
EuGH vom Juli 2015 zu keiner Änderung ihrer Rechtsauffassung geführt habe:
Die nachträglich eingeführte gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an
dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe lediglich der Klar-
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stellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH „hinreichend
Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ nach dem EuGH-Urteil bedurft (vgl.
Bundestagsdrucksache 18/9651, Fragen 10, 17f und 22).
Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein
sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach
Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte
auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen, sie ging
davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen
bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Auch die Zahl der
dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4.
August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen zweistelligen
Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22). Darüber hinaus
erklärte die Bunderegierung, zum Umfang der Anwendung der gesetzlichen
Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG könnten selbst
fachkundige Bundesbedienstete keine ungefähren Einschätzungen machen
(Bundestagsdrucksache 21/175, Antwort zu Frage 12). Beobachtungen aus der
Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden dafür, dass in nur sehr
wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wird, die
gesetzliche Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist.
Es kommt hinzu, dass in den online abrufbaren Merkblättern deutscher
Visastellen zum Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die
gesetzliche Härtefallregelung hingewiesen wird. 2020/2021 wurden fehlerhafte
oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Hinweisen bzw.
schriftlichen Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/25900, Antwort zu Frage 24, Seite 18f und Plenarprotokoll
19/226, Frage 60, Seite 28851). Als die Bundesregierung im Mai 2025 erneut
mit unzureichenden Merkblättern konfrontiert wurde, erklärte sie, dass „sich
die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“
(Bundestagsdrucksache 21/175). Ungeachtet dessen weisen aktuell immer noch
zahlreiche deutsche Visastellen nicht auf die Härtefallregelung hin, wie eine
erneute Recherche zu wichtigen Herkunftsländern ergab (etwa in der Türkei, in
Bosnien-Herzegowina, Serbien, im Irak, in Indien, Guinea, Stand 7. September
2026: https://sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146
?openAccordionId=item-2553390-1-panel; https://irak.diplo.de/iq-de/service/vi
sainbagdad/nationalevisa/2513940-2513940; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/servi
ce/05-visaeinreise/2720770-2720770; https://india.diplo.de/in-en/service/27564
28-2756428, https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-visaeinreise/aufenthalteu
eber90tage/familienzusammenfuehrung/ehegattennachzug-?openAccordionId=i
tem-2631408-7-panel; https://conakry.diplo.de/gn-de/service/05-visaeinreise/27
12428-2712428). Soweit es Hinweise auf die Härtefallregelung durch
Visastellen gibt, klingen diese häufig eher abschreckend, z. B. auf den Internetseiten
der Botschaften in Beirut, Pristina, Eriwan und Tirana: „Eine Ausnahme liegt
zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des
Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum
Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land
dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen
Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum
Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben
nicht bestehen“. Zum Teil wird auch erklärt, dass es „ernsthafter, zielgerichteter
Bemühungen im Laufe mindestens eines Jahres“ bedürfe – dass
Spracherwerbsbemühungen auch von Anfang an unzumutbar sein können, wird damit
nicht ersichtlich. Zu den parlamentarischen Hinweisen auf zahlreiche falsche
und/oder unzureichende Informationen zur Härtefallregelung durch deutsche
Visastellen erklärte die Bundesregierung, dass Info- und Merkblätter nur „einen
ersten, kurzen Überblick“ geben sollen, die Darstellung der grundsätzlichen
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Regelungen sei deshalb ausreichend (Bundestagsdrucksache 18/9651,
Fragen 38 bis 43). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat die
Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine
Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über Jahre hinweg
eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache
17/2816, Antwort auf Frage 27), weil diese, so die Auffassung des
maßgeblichen parlamentarischen Akteurs Reinhard Grindel (CDU/CSU), „die ganze
Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372f). Eine
frühere Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der
Abgeordneten Gökay Akbulut lässt nach Auffassung der Fragestellenden allerdings auch
erkennen, dass anscheinend nicht alle Visastellen den Anweisungen des
Auswärtigen Amts (zeitnah) Folge leisten: „Das Auswärtige Amt hat seinen
Visastellen die erwähnte Mustersprachregelung zusammen mit Erläuterungen am
20. Oktober 2020 zur Verfügung gestellt. Mit Weisung vom 15. Dezember 2020
hat das Auswärtige Amt alle Visastellen noch einmal deutlich angewiesen, die
Vorgaben umzusetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/25900, Frage 24, Seite 18f)
– am 5. Januar 2021 war allerdings noch kein einziges der von der
Abgeordneten monierten falschen Merkblätter korrigiert worden, obwohl das Auswärtige
Amt bereits am 1. September 2020 eine „schnellstmögliche“ Korrektur
zugesagt hatte (ebd.).
Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatte sich in
ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitions
vertrag-2021-1990800) darauf verständigt, dass ein Sprachnachweis beim
Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbracht werden können sollte. Ein
entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache
20/1850), mit dem diese Vereinbarung wegen der großen psychischen
Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich umgesetzt werden sollte, wurde
mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74,
Seite 8761). Zu einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es dann trotz anders
lautender Versprechungen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9662, Frage 59 der
Abgeordneten Gökay Akbulut) nicht mehr gekommen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2025 bzw. im
ersten Halbjahr 2026 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den
Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die
jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr
benennen)?
2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2025
bzw. im ersten Halbjahr 2026 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“
im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und
zudem differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und
den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am
niedrigsten ausgefallen sind – dies war auf der Bundestagsdrucksache 21/175
zu Frage 2 versäumt worden –; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener
und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen
nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden
differenzieren)?
3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer
Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten
durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse- bzw. -nachweise für den
Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den
15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten
ausgefallen sind?
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a) Wieso konnte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
20/9236 zu Frage 15a noch Angaben zu den weltweit
durchschnittlichen Teilnahmekosten an der Prüfung „Start Deutsch 1“ und den
Kosten der A1-Kurse der Goethe-Institute machen, auch zu den
15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den mit den niedrigsten
Bestehensquoten (für die wichtigsten Herkunftsländer zusammen: 494 Euro,
ebd.), auf Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3 aber nicht mehr
(selbst auf Nachfrage nicht; vgl. Nachbeantwortung durch das
Auswärtige Amt vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger,
bitte begründen)?
b) Wieso wurden die auf Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3
erbetenen Auskünfte zu den aktuellen Kosten der Kurse und Tests nicht
zumindest für die 15 wichtigsten Herkunftsländer bzw. diejenigen mit
den niedrigsten Bestehensquoten jeweils einzeln genannt, wie
angefragt, obwohl diese Auflistungen nach einzelnen Ländern keine
Berechnung von weltweiten Durchschnittswerten erfordert, was die
Bundesregierung als Begründung für ihre fehlende Beantwortung genannt
hatte (bitte begründen und die erbetenen Angaben auflisten; sofern
sich innerhalb eines Landes die Preise nach unterschiedlichen
Standorten unterscheiden sollten, war bereits in der Nachfrage zu
Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3 erbeten worden, einen
Durchschnittswert für diese Länder zu bilden oder aber den jeweils höchsten Preis
innerhalb eines Landes zu nennen)?
4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die
Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum
Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und
falls dies der Fall ist, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den
Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden
Kosten über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe
Vorbemerkung, berücksichtigt werden müssen auch Kosten für
Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende Kosten können
nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein, vgl.
Bundestagsdrucksache 18/13600, Antwort zu Frage 20), der EuGH hatte offen
gelassen, bis zu welcher Summe er – unterhalb von 460 Euro – entsprechende
Kosten noch für zumutbar hält; Wiederholung der Frage 4 auf
Bundestagsdrucksache 21/175, weil die Verweisantwort der Bundesregierung
nach Auffassung der Fragestellenden keine klare Antwort auf die erste
Teilfrage enthält)?
5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen,
dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe
von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher,
gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen)
und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges
Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH
vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung) vereinbar (bitte begründen;
Wiederholung der Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/175, weil die dortige
Antwort der Bundesregierung keine Auseinandersetzung mit dem EuGH-
Urteil erkennen lässt und das dort genannte Urteil des
Verwaltungsgerichts Berlins den Fragestellenden nicht bekannt ist)?
6. Hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 Kosten im
Rahmen des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro nach Auffassung der
Bundesregierung als unzumutbar hoch bewertet oder nicht (vgl.
Vorbemerkung; bitte begründen)?
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7. In wie vielen und welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist
es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des
Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten Stelle) zu
machen (bitte die Länder, in denen dies nicht (!) möglich ist, einzeln
auflisten, anders als auf Bundestagsdrucksache 21/175)?
In Bezug auf welche dieser Länder wird in der Praxis bzw.
weisungsgemäß deshalb davon ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender
Deutschkenntnisse vor der Visumserteilung deshalb nicht zumutbar ist
(bitte auflisten und begründen, warum gegebenenfalls kostenaufwendige
und/oder gefährliche Reisen in ein Nachbarland zur Durchführung eines
Sprachtests für zumutbar erachtet werden)?
8. Welche Regelungen gelten für Ehegatten russischer Staatsangehörigkeit
beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen des
Ehegattennachzugs infolge der Schließung der Angebote des Goethe-Instituts in der
Russischen Föderation (bitte ausführen, insbesondere, unter welchen
Umständen auf entsprechende Sprachnachweise deshalb verzichtet wird),
welche Möglichkeiten des Erwerbs eines von den Visastellen anerkannten
Sprach-Zertifikats gibt es noch in der Russischen Föderation (bitte
darlegen)?
9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse (bitte differenzieren) nach
§ 16f AufenthG wurden im Jahr 2025 an visumpflichtige Staatsangehörige
erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern des
Ehegattennachzugs differenzieren)?
10. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten
Halbjahr 2026 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte
zusätzlich nach Geschlecht und nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern
differenzieren)?
11. Welche Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können
fachkundige Bedienstete der Visastellen in den 15 für den Ehegattennachzug
wichtigsten Herkunftsländern zur Anwendung der Härtefallregelung des
§ 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend erteilter
Visa machen (eine Abfrage in 15 Visastellen erscheint den
Fragestellenden im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage leistbar und
zumutbar; ansonsten wird um eine nachvollziehbare Begründung gebeten,
warum dies nicht möglich sein soll)?
12. Welche Stelle im Auswärtigen Amt ist für die Anwendung der
Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zuständig und
Ansprechstelle für Visastellen bei Fragen, Rückmeldungen und Anmerkungen zur
Härtefallregelung (bitte ausführen)?
Gibt es Rückmeldungen der Visastellen zur Anwendung der
Härtefallregelung gegenüber dem Auswärtigen Amt, und wenn ja, welche Aussagen
kann die Bundesregierung zum Kerninhalt dieser Rückmeldungen machen
(bitte ausführen)?
13. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass im Jahr 2024
38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim
Ehegattennachzug nicht bestanden haben, auch vor dem Hintergrund des Urteils des
EuGH aus dem Jahr 2015, wonach Integrationsanforderungen im Ausland
den Nachzug nicht unnötig erschweren dürfen (siehe Vorbemerkung, bitte
begründen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls?
a) Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im Jahr 2024
auch 38 Prozent derjenigen Personen, die zuvor einen Sprachkurs der
Goethe-Institute besucht haben, den Deutsch-Test nicht bestanden ha-
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ben (siehe Vorbemerkung, bitte ausführen), und welche Konsequenzen
zieht sie hieraus gegebenenfalls?
b) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Nachbeantwortung zu
Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/175 (vgl. Mail vom 30. Mai
2025 an die Abgeordnete Clara Bünger), dass sie sich „einer
Bewertung der geltenden Gesetzeslage“, „an die die Exekutive nach dem in
Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden
ist“, enthalte, obwohl es den Fragestellenden nicht um eine Bewertung
der gesetzlichen Regelung ging/geht, sondern darum, wie die
gesetzliche Vorschrift, dass bei einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs vor
der Einreise von entsprechenden Nachweisen abgesehen werden muss,
vom Auswärtigen Amt und den Visastellen in die Praxis umgesetzt
wird (es geht also gerade um die Einhaltung der legislativen
Vorschriften durch die Exekutive; bitte begründen)?
c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
die Exekutive die Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich
des Rechts der Europäischen Union (hier:
Familienzusammenführungs-Richtlinie) beachten muss, so dass die
Umsetzung der Vorgaben des Grundsatzurteils des EuGH 9. Juli 2015
(siehe Vorbemerkung) ebenso Teil des Rechtsstaatsprinzips ist und
sich die Visumpraxis hieran messen lassen muss (wenn nein, bitte
begründen und ausführen)?
14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der EuGH
in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 die dem Einzelfall zugrunde liegende
niederländische Härtefallregelung – die der deutschen ähnelte – für
unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung), auch vor dem Hintergrund, dass
die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen,
da auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnisse verlangt wird,
was für viele Betroffene eine besonders hohe Hürde darstellt (bitte
begründen)?
15. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des
Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise“, Stand 08/2024, ab
Seite 23) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September
2012 Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich)
zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu
einem Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche
Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um
unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht,
die der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015
machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30
Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015
noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung)?
a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist
und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die
letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein,
bitte begründen, wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden
Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster
Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses
Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe
von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom
EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs
angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und
die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der Verhältnis-
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mäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte
kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch
nicht vor; bitte ausführen)?
b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu
entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen
um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte
begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch in
den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch
(a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem
diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015
nicht berücksichtigen konnte?
c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu,
dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs
(a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen
Situationen / Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der
Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort zugleich
verlangt wird, dass „Selbstlernangebote … nicht erreichbar oder
ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der Fragstellenden fast nie
der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im Internet, in
Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte begründen;
Wiederholung der Fragen 16 und 16c bis 16c auf Bundestagsdrucksache 21/175,
weil die Fragestellenden in der allgemeinen und zusammengefassten
Antwort der Bundesregierung hierauf – kurz gesagt: dass Recht und
Rechtsprechung beachtet würden – keine nachvollziehbaren
Antworten auf die konkret gestellten Fragen erkennen können)?
16. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls zu einem
bestimmten Stichtag) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen
für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des
Nachzugs und den wichtigsten Visastellen differenzieren), und wie lange waren
dabei zuletzt die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur
Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den deutschen
Auslandsvertretungen (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag;
bitte die Angaben auch differenziert für die jeweiligen
Auslandsvertretungen in den 20 für den Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten;
Angaben zu Wartezeiten, auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in
Wochen angeben, unabhängig davon, für wie belastbar die
Bundesregierung diese Angaben hält)?
a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für
welche Art des Familiennachzugs derzeit für unbefriedigend, was sind
die Gründe hierfür jeweils und welche Maßnahmen zur Verkürzung
der Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind
noch geplant (bitte ausführen)?
b) Von wie vielen Angehörigen, die auf den Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten warten, geht die Bundesregierung für den
Zeitpunkt des Auslaufens der zweijährigen Aussetzung aus, und welche
organisatorischen Vorbereitungen werden für den Fall getroffen, dass
die ausgesetzte Kontingentregelung wieder in Kraft tritt (bitte
ausführen)?
17. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch
mehrere für den Familiennachzug relevante Visastellen in ihren online
publizierten Merkblättern bzw. Informationen nicht auf die gesetzliche
Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hinweisen
(siehe Vorbemerkung, vgl. zum Beispiel die Hinweise der Deutschen Ver-
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tretungen in der Türkei: https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinrei
se/2720770-2720770: „Bei Visa zum Ehegattennachzug ist regelmäßig der
Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, mindestens auf
Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für
Sprachen, erforderlich“, heißt es hier, ohne auf die Härtefallregelung
hinzuweisen; auch im verlinkten Auslandsportal wird im Weiteren nur auf
bestimmte Ausnahmetatbestände, nicht aber auf die allgemeine
Härtefallregelung hingewiesen, im Gegenteil heißt es: „Analphabetismus, eine
Schwangerschaft oder höheres Lebensalter des Ehegatten stellen
grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar“ – diese Aspekte müssen nach
dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 jedoch eindeutig, z. T. ausdrücklich,
bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt
werden, siehe Vorbemerkung), obwohl es hierzu in der Vergangenheit
bereits mehrfach kritische Anfragen und auch entsprechende Initiativen des
Auswärtigen Amts gab (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25900, Antwort zu
Frage 24, Seite 18f und Plenarprotokoll 19/226, Frage 60, Seite 28851)
und die Bundesregierung im Mai 2025 (erneut) erklärte, „dass sich die
Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst
werden“ (Bundestagsdrucksache 21/175, Antwort zu Frage 20), und was
unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls (erneut), um alle
Betroffenen weltweit zutreffend über die geltende Rechtslage und wichtige
Ausnahmebestimmungen zu informieren (bitte ausführen)?
Berlin, den 15. September 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
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