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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026

dip / drucksache 30.09.2026 · WP 21 · 21/8269 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026 Deutscher Bundestag Drucksache 21/8269 21. Wahlperiode 30.09.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Gökay Akbulut, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Ateş Gürpınar, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Krampe, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat, und der Fraktion Die Linke Informationen zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug für die Jahre 2025 und 2026 Seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 9. Juli 2015 in der Rechtssache „K und A“ (C‑153/14) steht fest, dass die im Jahr 2007 ins Aufenthaltsrecht eingeführte Regelung, die den Nachweis bestimmter Deutschkenntnisse bereits im Ausland als Bedingung für den Ehegattennachzug verlangte, gegen EU-Recht verstoßen hat, da sie keine Härtefallregelung im Einzelfall vorsah – eine solche Härtefallregelung wurde erst Mitte 2015 in § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) verankert. Der EuGH forderte in seinem Urteil eine Berücksichtigung der „besonderen individuellen Umstände, wie Alter, Bildungsniveau [in der englischen Fassung zusätzlich: „illiteracy“], finanzielle Lage oder Gesundheitszustand“ sowie der Kosten des Spracherwerbs bzw. einer Prüfung (inklusive Reisekosten). Kosten in Höhe von 460 Euro wurden dabei vom EuGH als zu hoch und als übermäßige Erschwernis angesehen (a. a. O., Rn. 64ff). Die durchschnittlichen Kosten für einen Sprachkurs des Goethe-Instituts und entsprechende Prüfungsgebühren in den wichtigsten Herkunftsländern lagen im Jahr 2023 über dieser Summe, bei 494 Euro (Bundestagsdrucksache 20/9236, Antwort zu Frage 15a; auf spätere Anfragen machte die Bundesregierung hierzu keine Angaben mehr). Die Bundesregierung rechtfertigte dies damit, dass der Besuch der Sprachkurse nicht verpflichtend sei und die erforderlichen Sprachkenntnisse „auf jedem Weg erworben werden“ könnten, zudem verwies sie auf die gesetzliche Härtefallregelung (Bundestagsdrucksache 18/10596, Antwort zu Frage 14). Mit seinem Urteil verwarf der EuGH jedoch zugleich eine damals in den Niederlanden geltende Härtefallregelung als unzureichend (a. a. O., Rn. 61ff). Das ist bemerkenswert, weil diese der deutschen Härtefallregelung sehr ähnelt (vgl. Rn. 23 bis 27). Der deutsche Sprachtest ist sogar strenger als die vom EuGH verworfene niederländische Regelung, weil das Sprachniveau A1 nicht nur mündlich, sondern auch schriftlich nachgewiesen werden muss, was für viele Betroffene eine besondere Hürde darstellt. Dem EuGH zufolge muss eine Härtefallregelung gewährleisten, dass „in allen Fällen“ eine Befreiung von Integrationsnachweisen erfolgt, „in denen die Beibehaltung dieses Erfordernisses die Familienzusammenführung unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde“ (Rn. 63). Grundsätzlich können nach Ansicht des EuGH „Integrationsmaßnahmen“ im Ausland „nur dann als legitim gelten, wenn sie die Integration der Familienangehörigen des Zusammenführenden erleichtern“ (a. a. O., Rn. 52). Dem For- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. schungsbericht Nr. 22 des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ist jedoch zu entnehmen, dass selbst ein Drittel derjenigen, die den Sprachtest bestanden haben und einreisen konnten – nicht berücksichtigt sind also Ehegatten, denen der Nachzug aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse versagt wurde! –, den Spracherwerb im Ausland als „starke oder sehr starke Belastung“ empfand, weitere 25 Prozent als teilweise belastend („BAMF-Heiratsstudie 2013“, Seite 157). Besonders belastet waren bildungsbenachteiligte Personen und solche, denen kein Sprachkurs zur Verfügung stand (ebd., Seite 159). Hinzu kommt: Bei späteren B1-Sprachprüfungen im Inland, an denen alle nachgezogenen Ehegatten ohnehin teilnehmen müssen, war „kein signifikanter Unterschied“ feststellbar zwischen Personen, die bereits im Ausland einfache Deutschkenntnisse nachweisen mussten und solchen, bei denen dies nicht der Fall war (ebd., Seite 166). Vor dem Hintergrund dieser Erkenntnisse steht die Verhältnismäßigkeit – und damit die Rechtmäßigkeit (vgl. Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, Rn. 51) – der deutschen Regelung nach Auffassung der Fragestellenden grundsätzlich in Frage. Jedes Jahr wird mehr als 10 000 verheirateten Menschen der Nachzug zu ihren in Deutschland lebenden Ehegatten (zunächst) verweigert, weil sie den Deutsch-Test im Ausland nicht bestehen, 2024 waren es 13 442 Menschen, im Jahr 2023 sogar 14 575 (vgl. Bundestagsdrucksache 21/175, auch für die nachfolgenden Zahlen). Mehr als ein Drittel der Prüfungsteilnehmenden schafft den Test nicht, 2024 waren es sogar 38 Prozent. Nur etwa 10 Prozent der Betroffenen können zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besuchen, doch auch von diesen bestanden im Jahr 2024 38 Prozent die Prüfung nicht. Bei einigen Herkunftsländern liegen die Erfolgsquoten unter 50 Prozent, im Jahr 2024 waren dies: Indien (49 Prozent), Tansania (47 Prozent), Bangladesch (45 Prozent), Kenia (45 Prozent), Nigeria (43 Prozent) und Ghana (42 Prozent), auch in Äthiopien, Sri Lanka und Mazedonien bestand nur jede zweite Person (jeweils 50 Prozent; diese Angaben wurden erst infolge einer Nachfrage am 30. Mai 2025 per Mail an die Abgeordnete Clara Bünger übermittelt, die Bundestagsdrucksache wurde nicht entsprechend ergänzt). Diese empirischen Befunde stehen der Annahme des EuGH gegenüber, wonach „das Erfordernis der erfolgreichen Ablegung einer solchen Prüfung für sich allein grundsätzlich nicht das mit der Richtlinie 2003/86 verfolgte Ziel der Familienzusammenführung beeinträchtigt“ (a. a. O., Rn. 55) – allerdings ging der EuGH bei dieser Aussage von einer wirksamen Verhältnismäßigkeits- (ebd., Rn. 56) und Härtefallprüfung im Einzelfall (Rn. 58) sowie davon aus, dass die geforderten Integrationsmaßnahmen im Ausland zum Ziel haben, „die Integration dieser Personen in den Mitgliedstaaten zu erleichtern“ (Rn. 57). Auf die Nachfrage, ob es die Bundesregierung aus grund- und menschenrechtlicher Sicht und vor dem Hintergrund des EuGH-Urteils problematisch findet, wenn ein Drittel der Ehegatten nicht nachziehen kann, weil sie eine Deutsch-Prüfung nicht bestanden haben, hieß es: „Die Bundesregierung enthält sich einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage, an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“ (Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger). Die deutsche Härtefallregelung orientiert sich nicht am Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015, das zum Zeitpunkt der diesbezüglichen Gesetzgebung noch gar nicht vorlag. In dem maßgeblichen Änderungsantrag vom 12. Juni 2015 auf Ausschussdrucksache 18(4)344 wurde zur Begründung vielmehr Bezug genommen auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 (BVerwG 10 C 12.12). Dieses erging jedoch zum Ehegattennachzug zu Deutschen, eine Vereinbarkeit mit Unionsrecht wurde darin ausdrücklich nicht geprüft (ebd., Rn. 19 und 35ff). Betroffene müssen nach diesem Urteil nachweisen, dass sie über ein Jahr lang alles Zumutbare unternommen haben, um die geforderten Deutschkenntnisse zu erwerben, die Bundesregierung sprach von Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. kontinuierlichen, intensiven Anstrengungen (Bundestagsdrucksache 18/9651, Frage 24). Wird der Deutsch-Test innerhalb eines Jahres nicht bestanden, führt dies nicht automatisch dazu, dass der Familiennachzug ermöglicht wird; nach Kenntnis der Fragestellenden wird in diesen Fällen vielmehr die Ernsthaftigkeit und Intensität der Spracherwerbsbemühungen in Zweifel gezogen, entsprechende Nachweise eines intensiven Bemühens fallen den Betroffenen schwer (vgl. die Vorbemerkung auf Bundestagsdrucksache 18/937). Die Vorgaben des BVerwG im genannten Urteil sollten eine verfassungskonforme Anwendung der Nachzugsregelung ermöglichen, sie stellen somit das verfassungsrechtliche Minimum dar. Der EuGH hatte jedoch klargestellt, dass das Ziel der EU- Familienzusammenführungs-Richtlinie die Förderung der Familienzusammenführung ist und Ausnahmen von diesem Grundsatz „eng auszulegen“ sind (a. a. O., Rn. 50). Nicht beschäftigt hat sich der EuGH in seinem Urteil mit dem Argument, dass das Erlernen der deutschen Sprache in Deutschland, d. h. mit Hilfe der hier lebenden Ehegatten, unterstützt durch die praktische Sprachanwendung im Alltag und entsprechende Sprachkursangebote, viel leichter, schneller und kostengünstiger möglich und damit weniger belastend für die Betroffenen ist als im Ausland. Obwohl das EU-Recht beim Familiennachzug vorrangig ist gegenüber nationalen Bestimmungen, wird das Grundsatzurteil des EuGH vom Juli 2015 im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts zur Anwendung der Regelung der Sprachnachweise beim Ehegattennachzug nur kurz an einer Stelle erwähnt (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/3cbc239c32b04e2af0ee2e28 e9a9ec6b/v isumhandbuch-data .pdf, Kapitel „Sprachnachweise“, Stand 08/2024). Die Kosten für den Sprachnachweis dürften die Familienzusammenführung nicht unmöglich machen oder übermäßig erschweren, heißt es dort ganz allgemein, aber dass der EuGH bereits 460 Euro als eine solche unionsrechtswidrige Erschwernis angesehen hat, wird im Visumhandbuch nicht erwähnt. Viele Betroffene haben nach Kenntnis der Fragstellenden im Zusammenhang des Spracherwerbs und der Prüfungen deutlich höhere finanzielle Aufwendungen zu tragen, zumal Reise- und Übernachtungskosten hinzuzurechnen sind. Obwohl sich im EuGH-Urteil nichts dergleichen findet, wird im Visumhandbuch die Vorgabe des BVerwG eines mindestens einjährigen Bemühens zum Spracherwerb übernommen. Problematisch sind die Vorgaben im Visumhandbuch zur Anwendung der Härtefallregelung nach Auffassung der Fragestellenden auch deshalb, weil dort zwar zahlreiche Fälle der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Spracherwerbs bzw. -nachweises aufgeführt werden, aber betont wird, dass „gleichzeitig“ keine „Selbstlernangebote wie Online- Kurse, Bücher oder CDs“ zur Verfügung stehen dürfen. Selbst wenn es also z. B. keine Sprachkurse gibt, deren Kosten zu hoch sind, die eigene Erwerbstätigkeit oder Betreuung von Kindern einem Sprachkursbesuch entgegenstehen usw., wird (zunächst) kein Härtefall angenommen, weil auf die Möglichkeit des Selbstlernens mithilfe von Büchern, CDs bzw. des Internets verwiesen wird – was rein theoretisch nahezu immer möglich ist. Selbst Analphabetinnen und Analphabeten werden darauf verwiesen, zunächst ein Jahr lang „an einem Alphabetisierungsprogramm teilzunehmen und im Anschluss die erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben“: „Bemühungen zum Erwerb einfacher schriftlicher und mündlicher Kenntnisse der deutschen Sprache sind allenfalls dann von vornherein unzumutbar, wenn ausgeschlossen werden kann, dass diese innerhalb eines Jahres zu einem irgendwie gearteten Fortschritt führen“, heißt es im Visumhandbuch. Dies ist nach Auffassung der Fragstellenden eine nahezu unerfüllbare Vorgabe und mit dem Grundsatzurteil des EuGH nicht vereinbar. Die Bundesregierung räumte auf Anfrage ein, dass für sie das Urteil des EuGH vom Juli 2015 zu keiner Änderung ihrer Rechtsauffassung geführt habe: Die nachträglich eingeführte gesetzliche Härtefallregelung orientiere sich an dem Urteil des BVerwG vom 4. September 2012 und habe lediglich der Klar- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. stellung gedient, sie trage der Rechtsprechung des EuGH „hinreichend Rechnung“, deshalb habe es „keiner Änderung“ nach dem EuGH-Urteil bedurft (vgl. Bundestagsdrucksache 18/9651, Fragen 10, 17f und 22). Zwar soll auch nach der deutschen Regelung in eindeutigen Härtefällen ein sofortiger Nachzug möglich sein, doch solche Fälle gibt es in der Praxis nach Einschätzung der Fragestellenden faktisch nicht. Die Bundesregierung konnte auf Anfrage keinen einzigen entsprechenden Beispielsfall nennen, sie ging davon aus, „dass sich die Zahl der Fälle in einem überschaubaren Rahmen bewegt“ (Bundestagsdrucksache 18/937, Antwort zu Frage 6). Auch die Zahl der dem Fachreferat 509 im Auswärtigen Amt infolge eines Erlasses vom 4. August 2014 vorgelegten Härtefälle bewegte sich „im niedrigen zweistelligen Bereich“ (Bundestagsdrucksache 18/4598, Antwort zu Frage 22). Darüber hinaus erklärte die Bunderegierung, zum Umfang der Anwendung der gesetzlichen Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG könnten selbst fachkundige Bundesbedienstete keine ungefähren Einschätzungen machen (Bundestagsdrucksache 21/175, Antwort zu Frage 12). Beobachtungen aus der Praxis sprechen nach Ansicht der Fragestellenden dafür, dass in nur sehr wenigen Fällen vom Nachweis der Deutschkenntnisse abgesehen wird, die gesetzliche Härtefallregelung mithin weitgehend unwirksam ist. Es kommt hinzu, dass in den online abrufbaren Merkblättern deutscher Visastellen zum Ehegattennachzug teilweise nicht oder nur unzureichend auf die gesetzliche Härtefallregelung hingewiesen wird. 2020/2021 wurden fehlerhafte oder fehlende Hinweise im Internet erst nach mehreren Hinweisen bzw. schriftlichen Fragen der Abgeordneten Gökay Akbulut korrigiert (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25900, Antwort zu Frage 24, Seite 18f und Plenarprotokoll 19/226, Frage 60, Seite 28851). Als die Bundesregierung im Mai 2025 erneut mit unzureichenden Merkblättern konfrontiert wurde, erklärte sie, dass „sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“ (Bundestagsdrucksache 21/175). Ungeachtet dessen weisen aktuell immer noch zahlreiche deutsche Visastellen nicht auf die Härtefallregelung hin, wie eine erneute Recherche zu wichtigen Herkunftsländern ergab (etwa in der Türkei, in Bosnien-Herzegowina, Serbien, im Irak, in Indien, Guinea, Stand 7. September 2026: https://sarajewo.diplo.de/ba-de/service/visumsantrag-unterlagen-2552146 ?openAccordionId=item-2553390-1-panel; https://irak.diplo.de/iq-de/service/vi sainbagdad/nationalevisa/2513940-2513940; https://tuerkei.diplo.de/tr-de/servi ce/05-visaeinreise/2720770-2720770; https://india.diplo.de/in-en/service/27564 28-2756428, https://belgrad.diplo.de/rs-de/service/05-visaeinreise/aufenthalteu eber90tage/familienzusammenfuehrung/ehegattennachzug-?openAccordionId=i tem-2631408-7-panel; https://conakry.diplo.de/gn-de/service/05-visaeinreise/27 12428-2712428). Soweit es Hinweise auf die Härtefallregelung durch Visastellen gibt, klingen diese häufig eher abschreckend, z. B. auf den Internetseiten der Botschaften in Beirut, Pristina, Eriwan und Tirana: „Eine Ausnahme liegt zudem vor, wenn es dem Ehegatten aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles nicht möglich oder zumutbar ist, vor der Einreise Bemühungen zum Erwerb einfacher Kenntnisse der deutschen Sprache zu unternehmen. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn Sprachkurse in dem entsprechenden Land dauerhaft nicht angeboten werden oder deren Besuch mit einem hohen Sicherheitsrisiko verbunden ist und auch sonstige erfolgversprechende Alternativen (zum Beispiel über Bücher oder online) zum Spracherwerb und Nachweis desselben nicht bestehen“. Zum Teil wird auch erklärt, dass es „ernsthafter, zielgerichteter Bemühungen im Laufe mindestens eines Jahres“ bedürfe – dass Spracherwerbsbemühungen auch von Anfang an unzumutbar sein können, wird damit nicht ersichtlich. Zu den parlamentarischen Hinweisen auf zahlreiche falsche und/oder unzureichende Informationen zur Härtefallregelung durch deutsche Visastellen erklärte die Bundesregierung, dass Info- und Merkblätter nur „einen ersten, kurzen Überblick“ geben sollen, die Darstellung der grundsätzlichen Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Regelungen sei deshalb ausreichend (Bundestagsdrucksache 18/9651, Fragen 38 bis 43). Nach Einschätzung der Fragestellenden hat die Bundesregierung kein Interesse daran, dass sich zu viele Betroffene auf eine Unzumutbarkeit des Spracherwerbs im Ausland berufen, hat sie doch über Jahre hinweg eine allgemeine Härtefallregelung abgelehnt (vgl. z. B. Bundestagsdrucksache 17/2816, Antwort auf Frage 27), weil diese, so die Auffassung des maßgeblichen parlamentarischen Akteurs Reinhard Grindel (CDU/CSU), „die ganze Vorschrift leerlaufen“ lassen würde (Plenarprotokoll 17/43, S. 4372f). Eine frühere Antwort der Bundesregierung auf eine Schriftliche Frage der Abgeordneten Gökay Akbulut lässt nach Auffassung der Fragestellenden allerdings auch erkennen, dass anscheinend nicht alle Visastellen den Anweisungen des Auswärtigen Amts (zeitnah) Folge leisten: „Das Auswärtige Amt hat seinen Visastellen die erwähnte Mustersprachregelung zusammen mit Erläuterungen am 20. Oktober 2020 zur Verfügung gestellt. Mit Weisung vom 15. Dezember 2020 hat das Auswärtige Amt alle Visastellen noch einmal deutlich angewiesen, die Vorgaben umzusetzen“ (Bundestagsdrucksache 19/25900, Frage 24, Seite 18f) – am 5. Januar 2021 war allerdings noch kein einziges der von der Abgeordneten monierten falschen Merkblätter korrigiert worden, obwohl das Auswärtige Amt bereits am 1. September 2020 eine „schnellstmögliche“ Korrektur zugesagt hatte (ebd.). Die Koalition aus SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP hatte sich in ihrem Koalitionsvertrag (www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/koalitions vertrag-2021-1990800) darauf verständigt, dass ein Sprachnachweis beim Ehegattennachzug auch erst nach der Einreise erbracht werden können sollte. Ein entsprechender Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (Bundestagsdrucksache 20/1850), mit dem diese Vereinbarung wegen der großen psychischen Belastungen für die Betroffenen schnellstmöglich umgesetzt werden sollte, wurde mit den Stimmen aller anderen Fraktionen abgelehnt (Plenarprotokoll 20/74, Seite 8761). Zu einer entsprechenden Gesetzesänderung ist es dann trotz anders lautender Versprechungen (vgl. Bundestagsdrucksache 20/9662, Frage 59 der Abgeordneten Gökay Akbulut) nicht mehr gekommen. Wir fragen die Bundesregierung:  1. Wie viele Visa zum Ehegattennachzug wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 erteilt (bitte jeweils auch nach den für den Ehegattennachzug 25 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren und zudem die jeweiligen prozentualen Veränderungen gegenüber dem Vorjahr benennen)?  2. Wie lautet die Statistik zu den von den Goethe-Instituten im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 abgehaltenen Prüfungen „Start Deutsch 1“ im Rahmen des Ehegattennachzugs (bitte Gesamtsummen nennen und zudem differenzierte Angaben zu den 25 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern machen, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind – dies war auf der Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 2 versäumt worden –; bitte die Zahl der Prüfungen, bestandener und nicht bestandener Prüfungen in absoluten und relativen Zahlen nennen und zudem nach internen und externen Teilnehmenden differenzieren)?  3. Wie hoch sind die aktuellen Kosten einer Kursteilnahme bzw. einer Prüfungsteilnahme (bitte differenzieren) in den Goethe-Instituten durchschnittlich (weltweit, bezogen auf Sprachkurse- bzw. -nachweise für den Ehegattennachzug) bzw. in den 15 wichtigsten Herkunftsländern und den 15 Herkunftsländern, in denen die Bestehensquoten am niedrigsten ausgefallen sind? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. a) Wieso konnte die Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/9236 zu Frage 15a noch Angaben zu den weltweit durchschnittlichen Teilnahmekosten an der Prüfung „Start Deutsch 1“ und den Kosten der A1-Kurse der Goethe-Institute machen, auch zu den 15 wichtigsten Herkunftsländern bzw. den mit den niedrigsten Bestehensquoten (für die wichtigsten Herkunftsländer zusammen: 494 Euro, ebd.), auf Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3 aber nicht mehr (selbst auf Nachfrage nicht; vgl. Nachbeantwortung durch das Auswärtige Amt vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger, bitte begründen)? b) Wieso wurden die auf Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3 erbetenen Auskünfte zu den aktuellen Kosten der Kurse und Tests nicht zumindest für die 15 wichtigsten Herkunftsländer bzw. diejenigen mit den niedrigsten Bestehensquoten jeweils einzeln genannt, wie angefragt, obwohl diese Auflistungen nach einzelnen Ländern keine Berechnung von weltweiten Durchschnittswerten erfordert, was die Bundesregierung als Begründung für ihre fehlende Beantwortung genannt hatte (bitte begründen und die erbetenen Angaben auflisten; sofern sich innerhalb eines Landes die Preise nach unterschiedlichen Standorten unterscheiden sollten, war bereits in der Nachfrage zu Bundestagsdrucksache 21/175 zu Frage 3 erbeten worden, einen Durchschnittswert für diese Länder zu bilden oder aber den jeweils höchsten Preis innerhalb eines Landes zu nennen)?  4. Inwiefern verweisen die Bundesregierung oder deutsche Stellen auf die Möglichkeit des Besuchs von Sprachkursen der Goethe-Institute zum Erwerb der beim Ehegattennachzug geforderten Deutschkenntnisse, und falls dies der Fall ist, wie ist das damit vereinbar, dass jedenfalls in den Hauptherkunftsländern die dafür von den Betroffenen aufzuwendenden Kosten über der vom EuGH für zumutbar erachteten Summe liegen (siehe Vorbemerkung, berücksichtigt werden müssen auch Kosten für Anfahrtswege und Übernachtungen; auch unter 460 Euro liegende Kosten können nach Auskunft der Bundesregierung unzumutbar sein, vgl. Bundestagsdrucksache 18/13600, Antwort zu Frage 20), der EuGH hatte offen gelassen, bis zu welcher Summe er – unterhalb von 460 Euro – entsprechende Kosten noch für zumutbar hält; Wiederholung der Frage 4 auf Bundestagsdrucksache 21/175, weil die Verweisantwort der Bundesregierung nach Auffassung der Fragestellenden keine klare Antwort auf die erste Teilfrage enthält)?  5. Wird der Ehegattennachzug ermöglicht, wenn Betroffene nachweisen, dass sie im Zusammenhang des Spracherwerbs bereits Kosten in Höhe von (mehr als) 460 Euro hatten (etwa für Sprachkurse, Bücher, gegebenenfalls Anfahrts- und Übernachtungskosten zu Kursen bzw. Prüfungen) und keine Anhaltspunkte für ein missbräuchliches oder mutwilliges Fehlverhalten vorliegen, und wenn nein, wie ist das mit dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 (siehe Vorbemerkung) vereinbar (bitte begründen; Wiederholung der Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/175, weil die dortige Antwort der Bundesregierung keine Auseinandersetzung mit dem EuGH- Urteil erkennen lässt und das dort genannte Urteil des Verwaltungsgerichts Berlins den Fragestellenden nicht bekannt ist)?  6. Hat der EuGH in seinem Grundsatzurteil vom Juli 2015 Kosten im Rahmen des Spracherwerbs in Höhe von 460 Euro nach Auffassung der Bundesregierung als unzumutbar hoch bewertet oder nicht (vgl. Vorbemerkung; bitte begründen)? Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.  7. In wie vielen und welchen Ländern außerhalb der Europäischen Union ist es derzeit nicht möglich, einen Sprachtest im Rahmen des Ehegattennachzugs bei einem Goethe-Institut (bzw. einer anderen zertifizierten Stelle) zu machen (bitte die Länder, in denen dies nicht (!) möglich ist, einzeln auflisten, anders als auf Bundestagsdrucksache 21/175)? In Bezug auf welche dieser Länder wird in der Praxis bzw. weisungsgemäß deshalb davon ausgegangen, dass der Nachweis entsprechender Deutschkenntnisse vor der Visumserteilung deshalb nicht zumutbar ist (bitte auflisten und begründen, warum gegebenenfalls kostenaufwendige und/oder gefährliche Reisen in ein Nachbarland zur Durchführung eines Sprachtests für zumutbar erachtet werden)?  8. Welche Regelungen gelten für Ehegatten russischer Staatsangehörigkeit beim Nachweis deutscher Sprachkenntnisse im Rahmen des Ehegattennachzugs infolge der Schließung der Angebote des Goethe-Instituts in der Russischen Föderation (bitte ausführen, insbesondere, unter welchen Umständen auf entsprechende Sprachnachweise deshalb verzichtet wird), welche Möglichkeiten des Erwerbs eines von den Visastellen anerkannten Sprach-Zertifikats gibt es noch in der Russischen Föderation (bitte darlegen)?  9. Wie viele Visa bzw. Aufenthaltserlaubnisse (bitte differenzieren) nach § 16f AufenthG wurden im Jahr 2025 an visumpflichtige Staatsangehörige erteilt (bitte auch nach den 15 wichtigsten Herkunftsländern des Ehegattennachzugs differenzieren)? 10. Wie viele Aufenthaltserlaubnisse wurden im Jahr 2025 bzw. im ersten Halbjahr 2026 erstmalig im Rahmen des Ehegattennachzugs erteilt (bitte zusätzlich nach Geschlecht und nach den 20 wichtigsten Herkunftsländern differenzieren)? 11. Welche Angaben oder zumindest ungefähre Einschätzungen können fachkundige Bedienstete der Visastellen in den 15 für den Ehegattennachzug wichtigsten Herkunftsländern zur Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG bzw. zur Zahl entsprechend erteilter Visa machen (eine Abfrage in 15 Visastellen erscheint den Fragestellenden im Rahmen der Beantwortung einer Kleinen Anfrage leistbar und zumutbar; ansonsten wird um eine nachvollziehbare Begründung gebeten, warum dies nicht möglich sein soll)? 12. Welche Stelle im Auswärtigen Amt ist für die Anwendung der Härtefallregelung des § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG zuständig und Ansprechstelle für Visastellen bei Fragen, Rückmeldungen und Anmerkungen zur Härtefallregelung (bitte ausführen)? Gibt es Rückmeldungen der Visastellen zur Anwendung der Härtefallregelung gegenüber dem Auswärtigen Amt, und wenn ja, welche Aussagen kann die Bundesregierung zum Kerninhalt dieser Rückmeldungen machen (bitte ausführen)? 13. Sieht es die Bundesregierung als ein Problem an, dass im Jahr 2024 38 Prozent aller Prüfungsteilnehmenden den Sprachtest beim Ehegattennachzug nicht bestanden haben, auch vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH aus dem Jahr 2015, wonach Integrationsanforderungen im Ausland den Nachzug nicht unnötig erschweren dürfen (siehe Vorbemerkung, bitte begründen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls? a) Welche Erklärung hat die Bundesregierung dafür, dass im Jahr 2024 auch 38 Prozent derjenigen Personen, die zuvor einen Sprachkurs der Goethe-Institute besucht haben, den Deutsch-Test nicht bestanden ha- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. ben (siehe Vorbemerkung, bitte ausführen), und welche Konsequenzen zieht sie hieraus gegebenenfalls? b) Wieso erklärt die Bundesregierung in ihrer Nachbeantwortung zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 21/175 (vgl. Mail vom 30. Mai 2025 an die Abgeordnete Clara Bünger), dass sie sich „einer Bewertung der geltenden Gesetzeslage“, „an die die Exekutive nach dem in Artikel 20 Absatz 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip gebunden ist“, enthalte, obwohl es den Fragestellenden nicht um eine Bewertung der gesetzlichen Regelung ging/geht, sondern darum, wie die gesetzliche Vorschrift, dass bei einer Unzumutbarkeit des Spracherwerbs vor der Einreise von entsprechenden Nachweisen abgesehen werden muss, vom Auswärtigen Amt und den Visastellen in die Praxis umgesetzt wird (es geht also gerade um die Einhaltung der legislativen Vorschriften durch die Exekutive; bitte begründen)? c) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass die Exekutive die Rechtsprechung des EuGH im Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union (hier: Familienzusammenführungs-Richtlinie) beachten muss, so dass die Umsetzung der Vorgaben des Grundsatzurteils des EuGH 9. Juli 2015 (siehe Vorbemerkung) ebenso Teil des Rechtsstaatsprinzips ist und sich die Visumpraxis hieran messen lassen muss (wenn nein, bitte begründen und ausführen)? 14. Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, dass der EuGH in seinem Urteil vom 9. Juli 2015 die dem Einzelfall zugrunde liegende niederländische Härtefallregelung – die der deutschen ähnelte – für unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung), auch vor dem Hintergrund, dass die deutschen Sprachanforderungen höher sind als die niederländischen, da auch der Nachweis von schriftlichen Sprachkenntnisse verlangt wird, was für viele Betroffene eine besonders hohe Hürde darstellt (bitte begründen)? 15. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts im Kapitel „Sprachnachweise“, Stand 08/2024, ab Seite 23) auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 4. September 2012 Bezug genommen wird, insbesondere hinsichtlich eines (angeblich) zumutbaren Zeitraums des Bemühens zum Spracherwerb von bis zu einem Jahr, obwohl es in diesem Urteil um verfassungsrechtliche Anforderungen zum Ehegattennachzug zu Deutschen und ausdrücklich nicht um unionsrechtliche Vorgaben zum Ehegattennachzug im Allgemeinen geht, die der EuGH erst knapp drei Jahre später mit Urteil vom 9. Juli 2015 machte (auch die Gesetzesbegründung zur Härtefallregelung nach § 30 Absatz 1 Satz 3 Nr. 6 AufenthG konnte das EuGH-Urteil vom 9. Juli 2015 noch nicht berücksichtigen; vgl. hierzu die Vorbemerkung)? a) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass beim Ehegattennachzug Unionsrecht vorrangig zu beachten ist und der EuGH – und nicht das BVerwG – diesbezüglich die letztverbindlichen Vorgaben und Auslegungshinweise vornimmt, wenn nein, bitte begründen, wenn ja, warum wird dann in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.) nicht in erster Linie auf das Urteil des EuGH vom Juli 2015 abgestellt und auf dieses Urteil näher eingegangen, insbesondere darauf, dass Kosten in Höhe von 460 Euro im Zusammenhang des Spracherwerbs im Ausland vom EuGH als unzumutbare Beschränkung des Familiennachzugs angesehen wurden und dass unter anderem das Alter, das Bildungsniveau und die finanzielle Lage der Betroffenen bei einer Prüfung der Verhältnis- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. mäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden müssen (diese Aspekte kommen nach Wahrnehmung der Fragestellenden im Visumhandbuch nicht vor; bitte ausführen)? b) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass dem Urteil des EuGH vom 9. Juli 2015 keine Vorgabe derart zu entnehmen ist, dass grundsätzlich immer erst ein einjähriges Bemühen um den geforderten Spracherwerb zumutbar sei (wenn nein, bitte begründen), und wenn ja, warum findet sich diese Vorgabe dennoch in den entsprechenden Anwendungshinweisen im Visumhandbuch (a. a. O.), obwohl das BVerwG-Urteil vom September 2012, aus dem diese Vorgabe stammt, das maßgebliche EuGH-Urteil vom Juli 2015 nicht berücksichtigen konnte? c) Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass die Auflistungen in den Bestimmungen des Visumhandbuchs (a. a. O.) zur Härtefallregelung zu unzumutbaren oder unmöglichen Situationen / Fallkonstellationen des Spracherwerbs bzw. der Sprachprüfung für die Praxis nahezu ohne Relevanz sind, wenn dort zugleich verlangt wird, dass „Selbstlernangebote … nicht erreichbar oder ungeeignet“ sein müssen – was nach Auffassung der Fragstellenden fast nie der Fall sein dürfte, weil immer auf Lernangebote im Internet, in Büchern oder CDs verwiesen werden kann (bitte begründen; Wiederholung der Fragen 16 und 16c bis 16c auf Bundestagsdrucksache 21/175, weil die Fragestellenden in der allgemeinen und zusammengefassten Antwort der Bundesregierung hierauf – kurz gesagt: dass Recht und Rechtsprechung beachtet würden – keine nachvollziehbaren Antworten auf die konkret gestellten Fragen erkennen können)? 16. Wie viele Personen befinden sich aktuell (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag) auf den Wartelisten deutscher Auslandsvertretungen für ein Familiennachzugsvisum (bitte soweit möglich nach Art des Nachzugs und den wichtigsten Visastellen differenzieren), und wie lange waren dabei zuletzt die durchschnittlichen Wartezeiten für einen Termin zur Beantragung eines Visums zur Familienzusammenführung bei den deutschen Auslandsvertretungen (gegebenenfalls zu einem bestimmten Stichtag; bitte die Angaben auch differenziert für die jeweiligen Auslandsvertretungen in den 20 für den Familiennachzug wichtigsten Ländern auflisten; Angaben zu Wartezeiten, auch wenn diese über einem Jahr liegen, bitte in Wochen angeben, unabhängig davon, für wie belastbar die Bundesregierung diese Angaben hält)? a) An welchen Standorten hält die Bundesregierung die Wartezeiten für welche Art des Familiennachzugs derzeit für unbefriedigend, was sind die Gründe hierfür jeweils und welche Maßnahmen zur Verkürzung der Wartezeiten wurden in diesen Fällen bereits eingeleitet oder sind noch geplant (bitte ausführen)? b) Von wie vielen Angehörigen, die auf den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten warten, geht die Bundesregierung für den Zeitpunkt des Auslaufens der zweijährigen Aussetzung aus, und welche organisatorischen Vorbereitungen werden für den Fall getroffen, dass die ausgesetzte Kontingentregelung wieder in Kraft tritt (bitte ausführen)? 17. Wie begründet die Bundesregierung, dass anscheinend immer noch mehrere für den Familiennachzug relevante Visastellen in ihren online publizierten Merkblättern bzw. Informationen nicht auf die gesetzliche Härtefallregelung zu Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug hinweisen (siehe Vorbemerkung, vgl. zum Beispiel die Hinweise der Deutschen Ver- Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. tretungen in der Türkei: https://tuerkei.diplo.de/tr-de/service/05-visaeinrei se/2720770-2720770: „Bei Visa zum Ehegattennachzug ist regelmäßig der Nachweis von Grundkenntnissen der deutschen Sprache, mindestens auf Niveau A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, erforderlich“, heißt es hier, ohne auf die Härtefallregelung hinzuweisen; auch im verlinkten Auslandsportal wird im Weiteren nur auf bestimmte Ausnahmetatbestände, nicht aber auf die allgemeine Härtefallregelung hingewiesen, im Gegenteil heißt es: „Analphabetismus, eine Schwangerschaft oder höheres Lebensalter des Ehegatten stellen grundsätzlich keinen Ausnahmetatbestand dar“ – diese Aspekte müssen nach dem Urteil des EuGH vom Juli 2015 jedoch eindeutig, z. T. ausdrücklich, bei einer Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall berücksichtigt werden, siehe Vorbemerkung), obwohl es hierzu in der Vergangenheit bereits mehrfach kritische Anfragen und auch entsprechende Initiativen des Auswärtigen Amts gab (vgl. Bundestagsdrucksache 19/25900, Antwort zu Frage 24, Seite 18f und Plenarprotokoll 19/226, Frage 60, Seite 28851) und die Bundesregierung im Mai 2025 (erneut) erklärte, „dass sich die Merkblätter in der Überarbeitung befinden und in Kürze angepasst werden“ (Bundestagsdrucksache 21/175, Antwort zu Frage 20), und was unternimmt die Bundesregierung gegebenenfalls (erneut), um alle Betroffenen weltweit zutreffend über die geltende Rechtslage und wichtige Ausnahmebestimmungen zu informieren (bitte ausführen)? Berlin, den 15. September 2026 Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333 Vorabfassung - w ird durch die lektorierte Version ersetzt.

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