Schriftliche Frage 18 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche Defizite der Deu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 2. Februar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 18 von Isabelle Vandre (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche Defizite der Deu…
Frage 18 (Isabelle Vandre, Die Linke):
Welche Erkenntnisse haben die Bundesregierung und die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) über mögliche Defizite der Deutschen Bank AG in der Compliance-Struktur des Instituts (bitte kurzfristig auf die am 28. Januar 2026 durchgeführten Razzien des Bundeskriminalamts in den Niederlassungen der Deutschen Bank in Frankfurt/Main und Berlin bezugnehmend und langfristig bezugnehmend auf den eingesetzten Sonderbeauftragten bezüglich der Wirksamkeit der internen Kontrollsysteme zur Verhinderung von Sanktionsumgehungen seit Februar 2022 angeben)? 2 Das Bundesministerium der Finanzen hat einen Teil der Antwort als „VS-Vertraulich“ eingestuft. Die Antwort ist in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Michael Schrodi vom 5. Februar 2026:
Die Bundesregierung weist darauf hin, dass das in Ihrer Frage in Bezug genommene Ermittlungsverfahren von der in diesem Fall zuständigen Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main geführt wird. Soweit sich Ihre Frage auf Kenntnisse der Bundesregierung und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hinsichtlich der Durchsuchung der Deutschen Bank in Frankfurt/Main und Berlin am 28. Januar 2026 durch die Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main und das Bundeskriminalamt bezieht, kann diese aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens nicht beantwortet werden. Die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege, die mit dem Rechtsstaatsprinzip in Verbindung stehen, haben Verfassungsrang (BVerfGE 122, 248 [272 f.]). Aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt sich das Gebot, laufende Ermittlungen nicht durch die Preisgabe einzelner Erkenntnisse zu gefährden, um so den staatlichen Rechtsdurchsetzungsanspruch durch die hierfür zuständigen Organe der Rechtspflege zu gewährleisten. Eine Auskunft über Kenntnisse der BaFin aus dem laufenden Ermittlungsverfahren könnte das Ermittlungsverfahren gefährden. Die hier erforderliche sorgfältige Güterabwägung führt auch angesichts der Bedeutung des parlamentarischen Auskunftsanspruchs im Ergebnis dazu, dass eine Beantwortung insoweit unterbleiben muss. Die BaFin überwacht als zuständige Aufsichtsbehörde die Einhaltung der Regelungen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch die Deutsche Bank. Im Rahmen dieser Aufsicht hatte die BaFin u. a. von September 2018 bis Oktober 2024 einen externen Sonderbeauftragen gemäß § 45c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes bestellt, um die Umsetzung verschiedener aufsichtsrechtlicher Maßnahmen zur Abstellung von Defiziten in der Geldwäscheprävention der Bank zu überwachen. Im Einzelnen wird hier auf die öffentlich verfügbaren BaFin-Mitteilungen vom 24. September 2018, 30. April 2021 und 15. Februar 2024 verwiesen. Für die Überwachung der Einhaltung von Finanzsanktionen ist die Deutsche Bundesbank zuständig.
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