US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein
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US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im Zusammenhang mit Jeffrey Epstein
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7683
21. Wahlperiode 21.08.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Christian Wirth,
Dr. Bernd Baumann, Christopher Drößler, Jochen Haug, Martin Hess, Steffen
Janich, Markus Matzerath, Arne Raue, Dr. Daniel Zerbin und der Fraktion der AfD
US-amerikanische aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Deutsche Bank im
Zusammenhang mit Jeffrey Epstein
Die internationalen Entwicklungen im Zusammenhang mit dem Fall Jeffrey
Epstein beschäftigen seit mehreren Jahren Strafverfolgungs-, Finanzaufsichts-
und Sicherheitsbehörden zahlreicher Staaten. Neben strafrechtlichen
Ermittlungen rückten insbesondere die Wirksamkeit geldwäscherechtlicher
Kontrollmechanismen international tätiger Kreditinstitute, die Überwachung sogenannter
Hochrisikokunden sowie die Zusammenarbeit nationaler und internationaler
Finanzaufsichtsbehörden in den Mittelpunkt des öffentlichen Interesses (www.df
s.ny.gov/system/files/documents/2020/07/ea20200706_deutsche_bank_consen
t_order.pdf).
Besondere Aufmerksamkeit erlangten dabei die Maßnahmen der New Yorker
Finanzaufsichtsbehörde (New York State Department of Financial Services
[NYDFS]) gegen die Deutsche Bank AG. Die NYDFS verhängte im Juli 2020
wegen erheblicher Defizite bei der Überwachung eines Hochrisikokunden
sowie bei der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten eine Geldbuße
in Höhe von 150 Mio. US‑Dollar. Die Behörde stellte unter anderem fest, dass
erhebliche Defizite bei der Überwachung verdächtiger Transaktionen sowie bei
der Anwendung bankinterner Compliance- und Kontrollmechanismen
bestanden (NYDFS, Consent Order, 7. Juli 2020; außerdem SEC-Mitteilung [SEC =
Securities and Exchange Commission] der Deutschen Bank AG zur NYDFS-
Entscheidung).
In den vergangenen Monaten wurden darüber hinaus weitere Unterlagen aus
US-amerikanischen Gerichts- und Ermittlungsverfahren bekannt, die in der
öffentlichen Berichterstattung bislang keine Beachtung gefunden hatten und
erneut Fragen nach der praktischen Umsetzung von Know-your-
Customer(KYC)- und Enhanced-Due-Diligence(EDD)-Verfahren bei
international tätigen Kreditinstituten sowie nach der Bewertung von
Hochrisikokunden aufgeworfen haben (www.globalbankingandfinance.com/likes-cash-
insidedeutsche-banks-slow-split-epstein/, www.handelsblatt.com/finanzen/banken-ve
rsicherungen/banken/deutsche-bank-wie-das-frankfurter-institut-epsteins-liebli
ngsbanker-umwarb/100202669.html).
Die Bundesregierung hat sich in mehreren parlamentarischen Initiativen mit
den institutionellen und aufsichtsrechtlichen Folgen dieser internationalen
Entwicklungen befasst. In ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
AfD „Kontroll- und Sicherheitsmechanismen im Zusammenhang mit den
sogenannten Epstein-Files“ (Bundestagsdrucksache 21/7048) bestätigte sie unter
anderem, dass die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
aufgrund konkreter Anlässe zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen durchgeführt
habe. Nach der Bewertung der BaFin habe sich hieraus gegenwärtig kein
weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf ergeben. Gleichzeitig verwies die
Bundesregierung auf die Zusammenarbeit deutscher Behörden mit internationalen
Partnern sowie auf bestehende aufsichts- und geldwäscherechtliche
Kontrollmechanismen.
Ferner führte die Bundesregierung aus, dass die BaFin und die Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit [FIU]) ihre
Zusammenarbeit im Jahr 2026 durch eine gemeinsame Task Force zur
Früherkennung und Aufklärung umfangreicher Geldwäschenetzwerke vertieft hätten.
Darüber hinaus verwies sie auf die bevorstehende Umsetzung des europäischen
Legislativpakets zur Bekämpfung der Geldwäsche sowie auf die künftig
zentrale Rolle der Anti-Money-Laundering Authority (AMLA) bei der
europäischen Koordinierung der Geldwäscheaufsicht.
Nach Auffassung der Fragesteller ergeben sich hieraus weitergehende Fragen
hinsichtlich der Schlussfolgerungen, die deutsche Finanzaufsichts-,
Geldwäsche- und Sicherheitsbehörden aus den im Ausland festgestellten
aufsichtsrechtlichen Defiziten gezogen haben. Von besonderem parlamentarischen
Interesse ist in ihren Augen hierbei, in welchem Umfang Erkenntnisse aus
Maßnahmen ausländischer Finanzaufsichtsbehörden in deutsche Prüf- und
Aufsichtsverfahren einfließen, welche Maßstäbe deutsche Behörden bei der
Bewertung internationaler Hochrisikokunden anwenden und welche Folgerungen
hieraus für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheprävention sowie der
internationalen Zusammenarbeit deutscher Aufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden gezogen wurden.
Die Fragesteller betonen ausdrücklich, dass Gegenstand dieser Kleinen Anfrage
weder die Vorverurteilung einzelner Personen oder Unternehmen noch die
Bewertung abgeschlossener ausländischer Verfahren ist. Ziel der Kleinen Anfrage
ist vielmehr die parlamentarische Überprüfung der institutionellen Kontroll-,
Aufsichts- und Kooperationsmechanismen deutscher Behörden sowie der aus
internationalen Aufsichtsmaßnahmen gezogenen Schlussfolgerungen für die
deutsche Finanzmarktaufsicht und die Bekämpfung von Geldwäsche und
Finanzkriminalität.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Zu welchen Zeitpunkten stellte die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht die in der Antwort der Bundesregierung auf
Bundestagsdrucksache 21/7048 genannten zwei Auskunfts- und Vorlageersuchen, und
welche allgemeinen aufsichtsrechtlichen Fragestellungen lagen diesen
jeweils zugrunde?
2. Welche tatsächlichen Erkenntnisse oder Sachverhalte lagen der
aufsichtsrechtlichen Bewertung der BaFin zugrunde, wonach sich aus den beiden
Auskunfts- und Vorlageersuchen gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher
Handlungsbedarf ergab?
3. Nach welchen tatsächlichen und rechtlichen Maßstäben gelangte die
BaFin zu der Einschätzung, dass sich aus den beiden Auskunfts- und
Vorlageersuchen „gegenwärtig kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf“
ergeben habe?
4. Welche Rolle spielten bei dieser Bewertung die Feststellungen
ausländischer Aufsichtsbehörden, insbesondere des New York State Department of
Financial Services, zu Defiziten bei der Überwachung von
Hochrisikokunden und der Einhaltung geldwäscherechtlicher Sorgfaltspflichten (vgl.
Frage 3)?
5. Hat die BaFin die den Maßnahmen der NYDFS zugrunde liegenden
Feststellungen oder Unterlagen ausgewertet oder auf anderem Wege Kenntnis
von den dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen erhalten, und wenn
ja, in welcher Form flossen diese Erkenntnisse in die aufsichtsrechtliche
Bewertung ein?
6. Hat die BaFin ihre Bewertung, wonach sich aus den beiden Auskunfts-
und Vorlageersuchen kein weiterer aufsichtlicher Handlungsbedarf
ergeben habe, seit deren Abschluss erneut überprüft oder aktualisiert, und
wenn ja, aus welchem allgemeinen Anlass?
7. Welche Schlussfolgerungen zog die Bundesregierung aus den gegen die
Deutsche Bank AG im Ausland ergriffenen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen für die Aufsicht über deutsche Kreditinstitute mit internationalem
Geschäft?
8. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende
Anforderungen an Kreditinstitute hinsichtlich der Identifizierung, Überwachung
und laufenden Neubewertung von Hochrisikokunden überprüft oder
angepasst, und wenn ja, in welcher Form (vgl. Frage 7)?
9. Wurden infolge der internationalen Entwicklungen bestehende Vorgaben
oder die Verwaltungspraxis zur Durchführung verstärkter
Sorgfaltspflichten (Enhanced Due Diligence) überprüft oder fortentwickelt, und wenn ja,
mit welchem Ergebnis?
10. Nach welchen allgemeinen Kriterien entscheidet die BaFin, ob aus
Maßnahmen ausländischer Aufsichtsbehörden gegen deutsche Kreditinstitute
eigener weiterer aufsichtlicher Prüfungs- oder Handlungsbedarf in
Deutschland entsteht?
11. Welche Zielsetzung verfolgt die von der Bundesregierung in ihrer Antwort
auf Bundestagsdrucksache 21/7048 genannte gemeinsame Task Force der
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und der Zentralstelle für
Finanztransaktionsuntersuchungen (Financial Intelligence Unit), welche
organisatorische Einbindung besitzt sie, und welche wesentlichen
Aufgaben wurden ihr übertragen?
12. Inwieweit fließen gegebenenfalls Erkenntnisse aus internationalen
Aufsichts- und Geldwäscheverfahren gegen deutsche Kreditinstitute in die
Arbeit dieser Task Force ein (vgl. Frage 11)?
13. Welche Bundesbehörden – insbesondere BaFin, FIU, Bundeskriminalamt,
Zollkriminalamt, Generalzolldirektion sowie gegebenenfalls weitere
Bundesbehörden – sind regelmäßig in die Bewertung internationaler
Sachverhalte mit geldwäscherechtlichem Bezug eingebunden?
14. Nach welchen allgemeinen Kriterien erfolgt der Informationsaustausch
zwischen deutschen Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden sowie ausländischen Partnerbehörden in Fällen von besonderer
geldwäscherechtlicher Bedeutung?
15. Welche Rolle spielen dabei internationale Kooperationsgremien und
Institutionen wie die Financial Action Task Force (FATF), die Egmont Group,
Europol, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) sowie sonstige
europäische und internationale Aufsichts- und Kooperationsmechanismen
(vgl. Frage 14)?
16. Welche Schlussfolgerungen hat die Bundesregierung aus den
internationalen Entwicklungen für die Zusammenarbeit zwischen BaFin, FIU,
Bundeskriminalamt, Zollkriminalamt und weiteren Bundesbehörden gezogen,
soweit geldwäscherechtliche Erkenntnisse die Bekämpfung organisierter
oder grenzüberschreitender Finanzkriminalität betreffen?
17. Wurden aufgrund der internationalen Entwicklungen bestehende
Verfahren zur Risikoanalyse oder Priorisierung komplexer internationaler
Geldwäsche- oder Finanzermittlungsverfahren angepasst oder
weiterentwickelt, und wenn ja, in welcher allgemeinen Form?
18. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der internationalen
Zusammenarbeit von Finanzaufsichts-, Geldwäsche- und
Strafverfolgungsbehörden bei der Aufklärung grenzüberschreitender Finanzkriminalität mit
Bezug zu international tätigen Kreditinstituten bei?
19. Welche Erwartungen verbindet die Bundesregierung mit der vollständigen
Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering Authority hinsichtlich der
Verbesserung der Zusammenarbeit nationaler Aufsichtsbehörden in Fällen
mit grenzüberschreitendem Bezug (vgl. www.bundesfinanzministeriu
m.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Geldwaesche-be
kaempfen/anti-geldwaeschebehoerde-amla-in-frankfurt.html)?
20. Welche weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder
aufsichtsrechtlichen Maßnahmen hält die Bundesregierung derzeit gegebenenfalls für
erforderlich, um die Prävention und Bekämpfung internationaler
Geldwäsche über grenzüberschreitend tätige Kreditinstitute weiter zu verbessern?
21. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den im
Ausland gegen die Deutsche Bank AG ergriffenen aufsichtsrechtlichen
Maßnahmen für die Weiterentwicklung der deutschen Geldwäscheaufsicht?
22. Hält die Bundesregierung gesetzlichen Änderungsbedarf hinsichtlich der
Eingriffs-, Prüfungs- oder Informationsbefugnisse der Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht gegenüber international tätigen
Kreditinstituten für erforderlich, und wenn nein, warum nicht?
23. Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung von der
vollständigen Umsetzung des europäischen AML-Pakets (AML = Anti-Money-
Laundering) und der Arbeitsaufnahme der Anti-Money-Laundering
Authority auf die Zusammenarbeit zwischen nationalen und europäischen
Aufsichtsbehörden?
24. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 gegebenenfalls
ergriffen oder geplant, um insbesondere Erkenntnisse aus ausländischen
Aufsichts- und Geldwäscheverfahren systematisch für die nationale
Banken- und Geldwäscheaufsicht nutzbar zu machen?
25. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den
internationalen Entwicklungen hinsichtlich der Identifizierung, Bewertung und
fortlaufenden Überwachung sogenannter Hochrisikokunden durch deutsche
Kreditinstitute?
Berlin, den 3. August 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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