Schriftliche Frage 123 von Jan Feser (AfD): In wie vielen Fällen bezogen – auf der Basis von geltenden Bestimmungen und sozialrechtlichen Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen – in den Jahre…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 30. Juni 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 123 von Jan Feser (AfD): In wie vielen Fällen bezogen – auf der Basis von geltenden Bestimmungen und sozialrechtlichen Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen – in den Jahre…
Frage 123 (Jan Feser, AfD):
In wie vielen Fällen bezogen – auf der Basis von geltenden Bestimmungen und sozialrechtlichen Sonder- bzw. Ausnahmeregelungen – in den Jahren 2013, 2015, 2017, 2020, 2022, 2024 abgelehnte Asylbewerber, Geduldete und unmittelbar ausreisepflichtige Personen sowie subsidiär Schutzbedürftige Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (ab 2023 Bürgergeld; bitte jeweils jahresweise auflisten)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Katja Mast vom 1. Juli 2025:
Ausreisepflichtige Drittstaatsangehörige sind bei Hilfebedürftigkeit leistungsberechtigt nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 und 5 des Asylbewerberleistungsgesetzes und haben daher nach § 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) keinen Zugang zu Leistungen nach dem SGB II. Zu Personen mit subsidiärem Schutz liegen der Bundesregierung keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
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