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Schriftliche Frage 151 von Claudia Weiss (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bei Auffälligkeiten oder Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Ärztin…

dip / schriftliche_frage 30.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.

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Schriftliche Frage 151 von Claudia Weiss (AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bei Auffälligkeiten oder Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Ärztin… Frage 151 (Claudia Weiss, AfD): Hat die Bundesregierung Kenntnis darüber, ob es bei Auffälligkeiten oder Verdachtsmomenten im Zusammenhang mit der Berufsausübung von Ärztinnen und Ärzten – unabhängig davon, ob es sich um inländische oder ausländische Ärztinnen und Ärzte handelt – eine geregelte Informationskette gibt, durch die die jeweils zuständigen Landkreise und kreisfreien Städte darüber informiert werden, wo diese Ärztinnen und Ärzte beschäftigt sind oder waren, und wenn ja, wie ist diese Informationskette konkret ausgestaltet? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Georg Kippels vom 26. Januar 2026: Die Heilberufe- und Kammergesetze der Länder enthalten grundsätzlich auch Regelungen zur Information anderer Behörden, insbesondere über Verletzungen von Berufspflichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit zur weiteren Berufsausübung des Kammermitgliedes hervorrufen, oder über Erkrankungen und körperliche Mängel, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten oder für die Gesundheit des betroffenen Kammermitglieds selbst befürchten lässt. § 5a Absatz 4 Satz 1 des Heilberufsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (HeilBerG NRW) sieht zum Beispiel vor, dass die Kammern die Berufszulassungsbehörde über die Verletzung von Berufspflichten unterrichten, wenn das Verhalten geeignet ist, Zweifel an der Eignung, Würdigkeit oder Zuverlässigkeit von Kammerangehörigen oder Dienstleistenden hervorzurufen, über Erkrankungen und körperliche Mängel sowie einen begründeten Verdacht einer Erkrankung, sofern eine weitere Berufstätigkeit erhebliche konkrete Gefahren für die Gesundheit von Patientinnen und Patienten befürchten lässt, und über den Ausgang der Prüfungen, die sie aufgrund von Auskünften nach Artikel 56 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30. September 2005, Satz 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, Satz 18) durchgeführt hat. Nach § 5a Absatz 4 Satz 2 HeilBerG NRW sind die Kammern berechtigt, die Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen über personenbezogene Daten von Kammerangehörigen, welche für ein disziplinarrechtliches Verfahren erheblich sind, zu unterrichten und die von den Kassenärztlichen und Kassenzahnärztlichen Vereinigungen übermittelten personenbezogenen Daten von Kammerangehörigen, die für die Aufgabenerfüllung der Kammern erforderlich sind, zu verarbeiten. In Verfahren zur Anerkennung von Berufsqualifikationen aus dem EU- Ausland gelten Vorgaben des Artikels 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Nutzung des Internal Market Informationssystems (IMI), die in der Bundesärzteordnung in deutsches Recht umgesetzt wurden. Das IMI-System ist eine von der Europäischen Kommission bereitgestellte Online-Plattform, die als Informationsinstrument für Warnungen oder Mitteilungen vorgesehen ist, beispielweise in Fällen des Widerrufs, der Rücknahme oder des Ruhens der Approbation, sofern diese sofort vollziehbar oder unanfechtbar sind, sowie eines vorläufigen Berufsverbots durch gerichtliche Entscheidung. Zuständig für die Anwendung des Systems in der Praxis sind die zuständigen Behörden der Länder. Die Anwendung des IMI-Warnsystems und die Etablierung weiterer Kontrollmechanismen für aus dem Ausland zurückkehrende Berufsangehörige im Bereich der Heilberufe wurden in der letzten Sitzung der Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ der Arbeitsgemeinschaft der Obersten Landesgesundheitsbehörden am 21. und 22. Januar 2026 von den Ländern im Rahmen eines Meinungsaustauschs unter Beteiligung der deutschen IMI-Koordinatorin beraten. Es hat sich gezeigt, dass hier weiterer Bedarf für einen Austausch im Länderkreis besteht, weshalb dieser zeitnah fortgesetzt werden soll. Das Bundesministerium für Gesundheit wird sich daran beteiligen.

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