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Schriftliche Frage 155 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Wie schätzt die Bundesregierung die Anwendungsmöglichkeit und -häufigkeit von alternativen Maßnahmen zum Keulen, vor dem Hintergrund der Anw…

dip / schriftliche_frage 30.01.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 26. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat.

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Schriftliche Frage 155 von Ina Latendorf (DIE LINKE): Wie schätzt die Bundesregierung die Anwendungsmöglichkeit und -häufigkeit von alternativen Maßnahmen zum Keulen, vor dem Hintergrund der Anw… Frage 155 (Ina Latendorf, Die Linke): Wie schätzt die Bundesregierung die Anwendungsmöglichkeit und -häufigkeit von alternativen Maßnahmen zum Keulen, vor dem Hintergrund der Anwendung alternativer Methoden auf einem niedersächsischen Betrieb (www.ndr.de/na chrichten/info/trotz-vogelgrippe-wo-eiergerettetwerden,audio-366218.htmlder, ab 0:35) sowie der Aussage der Parlamentarischen Staatssekretärin beim Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Silvia Breher im Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat des Deutschen Bundestages, wonach die Möglichkeit des Verzichtes auf das Keulen bei derartigen Ausbrüchen von Vogelgrippe nicht gegeben sei, ein? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Martina Englhardt-Kopf vom 26. Januar 2026: Die Sitzungen des Ausschusses für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sind nicht öffentlich und seine Beratungen sind vertraulich. Insofern wird zu der Frage nur allgemein Stellung genommen. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) begrüßt, dass es in einem sehr großen Legehennenbetrieb im Kreis Dithmarschen in Niedersachsen nach einem Ausbruch der Hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) möglich war, nicht sämtliche Tiere zu töten. Nach sorgfältiger Abwägung der besonderen Umstände des Betriebs, insbesondere des Biosicherheitskonzepts, sowie nach vorheriger Quarantäne sämtlicher Tiere wurde von der nach Landesrecht zuständigen Behörde entschieden, nur die Tiere aus drei der insgesamt neun Ställe des Betriebs einer Tötung und unschädlichen Beseitigung zuzuführen. Diese Möglichkeit sieht Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 seit dem Jahr 2021 vor. Danach kann die zuständige Behörde nach Durchführung einer Risikobewertung in Ausnahmefällen zustimmen, dass bei einem Teil des gehaltenen Geflügels von der Tötung abgesehen wird. Voraussetzungen dafür sind unter anderem, dass dieser Teil des Geflügels in bestimmten Bereichen des betroffenen Betriebs gehalten wird und die Seuche dort nicht bestätigt wurde. Diese Bereiche müssen vollständig von dem Bereich abgetrennt sein, in dem die Seuche bestätigt wurde und von unterschiedlichem Personal betreut werden. Das EU-Recht bietet somit für die zuständige Behörde grundsätzlich die Möglichkeit, ausnahmsweise von einer Tötung des Gesamtbestandes abzusehen. Da die Voraussetzungen jedoch eng gefasst und komplex sind, spielt diese Vorgehensweise in der Praxis bislang nur eine untergeordnete Rolle. Die konkreten Gegebenheiten, die in dem betroffenen Betrieb im Kreis Dithmarschen vorlagen und dies ermöglichten, sind den nach Landesrecht zuständigen Behörden bekannt.

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