Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung (Antwort zu Drs. 21/7222)
Text
Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung (Antwort zu Drs. 21/7222)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7445
21. Wahlperiode 31.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander
Gauland, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/7222 –
Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche
Anschlagsplanung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Nach einem Bericht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 25. April 2026 soll
eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und
israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben (www.zeit.de/politik/deutschl
and/2026-04/hamas-anschlag-berlin-v-mann-verfassungsschutz). Nach den
Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Generalbundesanwalts
beim Bundesgerichtshof wurden im Oktober 2025 mehrere Verdächtige
festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (ebd.).
Nach den Recherchen der Zeitung „DIE ZEIT“ soll bei der Beschaffung der
Munition für den geplanten Anschlag ein V-Mann des Verfassungsschutzes
eine zentrale Rolle gespielt haben.
Dieser Mann mit dem Namen Mohammad S. ist 37 Jahre alt, im Libanon
geboren und wohnt in Berlin. Dem Bericht zufolge soll Mohammad S.
mindestens seit Ende 2019 regelmäßig von Berlin aus hohe Geldsummen in den
Libanon und nach Syrien transferiert haben. Zudem soll er auch geholfen haben,
den Beschuldigten im August 2025 insgesamt 300 Patronen zu einem
Gesamtpreis von 1 050 Euro zu verschaffen (ebd.).
Zu diesem Zeitpunkt, so der Bericht weiter, hatte der israelische
Auslandsgeheimdienst dem deutschen Verfassungsschutz eine Warnung übermittelt, dass
Terroristen einen Anschlag in Deutschland planten. In der Folge wurden
demnach vom BKA und vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere
mutmaßliche Hamas-Mitglieder observiert. Außerdem wurde bei
Mohammad S. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mohammad S. teilte laut
Bericht den Beamten während der Durchsuchung mit, dass er als „Informant
für einen deutschen Geheimdienst“ arbeite. In der Wohnung fanden die
Beamten auch einen bulgarischen Pass, der aber nach Auskunft von Mohammad S.
„im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit“ stehen soll.
Das BfV hat gegenüber dem Generalbundesanwalt eingeräumt, dass
Mohammad S. tatsächlich als V-Mann für den Verfassungsschutz tätig
gewesen sei (ebd.). Mohammad S. soll nach Auskunft des BfV bis Dezember 2025
als sog. Quelle für den Verfassungsschutz tätig gewesen sein. Zugleich wird
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
seitens des BfV angegeben, dass Mohammad S. bezüglich des geplanten
Anschlags nicht vom BfV gesteuert worden sei (ebd.).
Demgegenüber soll sich laut „DIE ZEIT“ aus abgehörten Telefonaten ergeben
haben, dass Mohammad S. nicht nur Munition, sondern auch Waffen beschafft
haben soll. Seit Januar 2026 befindet sich Mohammad S. in
Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig sei, Mitglied der Hamas gewesen zu sein.
Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller Aufklärungsbedarf
u. a. hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, der behördlichen Kenntnisstände und
der Rolle von Mohammad S.
1. Wann übermittelte der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad dem
Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis, dass Terroristen einen
Anschlag in Deutschland planen?
2. Wurde Mohammad S. in dem in Frage 1 genannten Hinweis des
israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad namentlich benannt, und wenn
nein, zu welchem Zeitpunkt wurde Mohammad S. erstmals durch das
BfV als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung
identifiziert?
Die Fragen 1 und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Angaben hierzu können seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV)
aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht
werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der
sogenannten Third-Party-Rule nicht erteilt werden.
Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale
nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss (BVerfG, Beschluss
vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, Rn. 162 – 166) gewürdigt. Die „Third-
Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der
Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil
sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der
vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV
weitergeleitet wurden.
Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine
Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes
bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten
Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, hier mit
Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde. Die (zugesagte)
Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Schreiben israelischer Behörden zu
möglichen Anschlagsplanungen.
Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko
des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden
kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third-
Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen
Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der
Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen
Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem
Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen
Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages
vorliegend nicht in Betracht kommt.
Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.
3. Seit wann war Mohammad S. für den BfV als Quelle tätig?
4. Wann wurde im BfV erstmals geprüft, die Führung von Mohammad S.
als Quelle zu beenden?
5. War Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung die Identifikation von
Mohammad S. als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen
Anschlagsplanung oder an der Beschaffung von Munition, und wenn nein,
welche konkreten Umstände waren Anlass der in Frage 4 genannten
Prüfung?
6. Wurde Mohammad S. für seine Tätigkeit vergütet oder anderweitig
unterstützt, wenn ja, seit wann und in welcher Höhe bzw. in welcher Form?
7. War dem BfV bekannt, dass Mohammad S. im Besitz eines auf einen
anderen Namen ausgestellten Ausweisdokuments war, und wenn ja, seit
wann hatte das BfV hierüber Kenntnis?
8. Wurde der Besitz des in Frage 7 genannten Ausweisdokuments durch das
BfV geduldet, und wenn ja, aus welchen Gründen?
9. Wurden Mohammad S. durch das BfV technische Geräte zur Verfügung
gestellt, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein Laptop?
a) Um welche Geräte handelt es sich hierbei?
b) Seit wann wurden die Geräte Mohammad S. jeweils zur Nutzung
überlassen?
10. Wurden technische Geräte, die Mohammad S. vom BfV zur Nutzung
überlassen worden sind, bei der Hausdurchsuchung bei Mohammad S.
im Oktober 2025 beschlagnahmt?
a) Wenn ja, wie lange befanden sich diese Geräte in der Verwahrung der
Polizei bzw. Staatsanwaltschaft?
b) Wurde durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft versucht, auf den
Inhalt der Geräte zuzugreifen, und wenn ja, war dieser Zugriff
erfolgreich?
Die Fragen 3 bis 10b werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im vorliegenden Fall überwiegt das Geheimschutzinteresse des Staates das
parlamentarische Informationsrecht. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der
Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die Gefährdung des
Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn
deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder
ihre Identifizierung möglich erscheint (2 BvE 1/15 – Rn. 144 ff.).
Das Bekanntwerden des Namens einer V-Person oder das weitere Beitragen
hierzu verletzt nicht nur diese Person in ihren Grundrechten, sondern lässt
außerdem Rückschlüsse auf den Einsatz von V‑Personen und die Arbeitsweise
der Nachrichtendienste zu. Informationen über die Führung von Quellen im
BfV, wie hier Dauer der Tätigkeit als Quelle, Zeitpunkt und Anlass der
Abschaltung als Quelle, Vergütung der Tätigkeit oder technische Ausstattung,
würden tiefgreifende Rückschlüsse auf Methodiken und Arbeitsweisen des BfV
zulassen, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit
führen würde.
Eine besonders gelagerte Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Laut
Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15- Rn. 124) ist ein „eng
begrenzter Ausnahmefall“ gegeben, soweit aufgrund der besonderen Umstände
die Gefährdung grundrechtlicher Belange ausgeschlossen oder zumindest
fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der
Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist.
Das berechtigte Interesse an der Antwortverweigerung besteht unabhängig
davon, ob die Person eine V‑Person war oder nicht, da ansonsten aus der
Antwortverweigerung im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Person
als V‑Person eingesetzt war. Der Schutz insbesondere von V‑Personen ist für
die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von
erheblicher Bedeutung, da die Informationsbeschaffung durch V‑Personen ein
unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen darstellt. Der
Schutz der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste
gehört wiederum zum verfassungsrechtlich geschützten Staatswohl.
Die Auskunft kann auch eingestuft nicht erteilt werden. Gerade im Bereich
verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das Staatswohl von großer
Bedeutung und zugleich in hohem Maße geheimhaltungsbedürftig ist, besteht
gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich
bestimmter Informationen ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf
das notwendige Minimum zu beschränken. Je größer dieser Kreis ist, desto
höher die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder
versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko muss
aufgrund der möglichen Enttarnung von V‑Personen, der damit einhergehenden
Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte dieser Personen nicht in
Kauf genommen werden.
Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des
Quellenschutzes können dem Parlament daher auch dann vorenthalten werden, wenn
beiderseits Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen worden sind.
Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.
11. Wie stellt das BfV sicher, dass V-Personen keine steuernde,
stabilisierende oder verstärkende Rolle in extremistischen oder terroristischen
Strukturen einnehmen?
12. Welche internen, fachaufsichtlichen und sonstigen Kontrollmechanismen
bestehen, um eine solche Einflussnahme von V-Personen auf
extremistische oder terroristische Strukturen frühzeitig zu erkennen und zu
unterbinden?
13. Welche Maßnahmen dienen der Kontrolle und Begrenzung etwaiger
Straftaten von V-Personen im Einsatz für das BfV, und wie wird deren
Einhaltung dokumentiert, überprüft und gegenüber dem
Bundesministerium des Innern nachgewiesen?
Die Fragen 11 bis 13 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 2 Satz 1 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) dürfen V-Personen weder zur Gründung von
Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 BVerfSchG noch zur
steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden.
Sie dürfen gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 1 Satz 2
BVerfSchG in Personenzusammenschlüssen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3
oder 4 BVerfSchG oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich
strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären.
Gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG ist im
Übrigen im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie
1. nicht in Individualrechte eingreift,
2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur
Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und
3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts
steht.
Das BfV prüft durch geeignete Maßnahmen sowohl vor Beginn einer
Zusammenarbeit mit einer V‑Person, wie auch fortlaufend während der
Zusammenarbeit, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die ergriffenen
Maßnahmen werden aktenmäßig dokumentiert.
Eine Sicherstellung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt dabei
einerseits durch BfV-interne Stellen, welche mit der Führung von V‑Personen
betraut sind (Fachbereiche), anderseits erfolgt eine Kontrolle auch durch
weitere BfV-interne Prüfstellen, die unabhängig von den Fachbereichen sind.
Darüber hinaus untersteht das BfV der Fachaufsicht des Bundesministeriums des
Innern (BMI) sowie der besonderen Kontrolle des Parlamentarischen
Kontrollgremiums (PKGr).
Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung
gelangt, dass eine darüberhinausgehende Beantwortung der Fragen trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aufgrund entgegenstehender
überwiegender Belange des Staatswohls und des nachrichtendienstlichen
Methodenschutzes nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die Arbeitsmethoden
und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind
im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig.
Mit einer weitergehenden Beantwortung der konkreten Fragen zu Art, Inhalt,
Umfang und Häufigkeit von Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Einsatzes
von V-Personen würden bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im
ND‑Bereich offengelegt oder Rückschlüsse auf diese ermöglicht werden. Durch
eine Offenlegung von möglichen Kontrollmaßnahmen könnten V‑Personen,
Extremisten sowie ausländische Dienste Rückschlüsse ziehen und sich auf
potentielle Kontrollmaßnahmen einstellen als auch Versuche unternehmen,
diese Maßnahmen zu umgehen, manipulieren oder sich entsprechenden
Maßnahmen zu entziehen. Dadurch würde letztlich die Arbeitsfähigkeit und
Aufgabenerfüllung des BfV negativ beeinflusst und erschwert werden. Eine
Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche
Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche
Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken.
Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer
erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der konkreten Arbeitsweise und
technischen Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht.
Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler
Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten
Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, so dass eine
Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem
Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der
schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente
möglich.
Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige
evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko
eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht
ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der
Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits
und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits, muss
das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.
14. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren Straftaten
oder strafrechtlich relevante Handlungen von V‑Personen während ihrer
Tätigkeit für das BfV festgestellt oder bekannt (bitte nach Jahren, Anzahl
der betroffenen V‑Personen und jeweils Art des strafrechtlichen
Vorwurfs aufschlüsseln)?
15. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 14) wurde die Zusammenarbeit mit
der jeweiligen V-Person beendet, ausgesetzt oder fortgeführt?
Die Fragen 14 und 15 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Im Sinne des § 3 Absatz 3 BVerfSchG besteht der Grundsatz, dass eine Quelle
des BfV im Rahmen ihrer Informationsbeschaffung keine Straftaten begehen
darf. Die Verfassungsschutzbehörden sind an alle allgemeinen
Rechtsvorschriften gebunden.
Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren
Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das
Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das
parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit
steht (BverfGE 124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die
die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in
Erfahrung bringen kann.
Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Vor diesem
Hintergrund würde die Beantwortung der weiteren Fragen die händische
Sichtung und Auswertung eines immensen Aktenbestandes zu geführten Quellen in
allen Phänomenbereichen in den vergangenen zehn Jahren erforderlich machen.
Die in den elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten
zunächst einzeln gesichtet und auf Hinweise bezüglich möglicher Straftaten
überprüft werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine
hinreichende Übersicht ermöglichen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass in den
Fragestellungen sehr allgemein nach Straftaten und daraus folgenden
Konsequenzen für die weitere Zusammenarbeit gefragt wird. Die Mitgliedschaft in einer
terroristischen Organisation steht selbstverständlich weder einer Werbung im
Wege noch führt sie zu einer Abschaltung (vgl. § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m.
§ 9a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG). Im Sinne der Fragestellungen setzt bereits
die Auftragserfüllung oftmals eine Nähe der Quelle zum Beobachtungsobjekt
voraus, die das Risiko einer Strafbarkeit, beispielsweise wegen Bildung oder
Unterstützung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, mit sich bringt.
Eine derartige differenzierte Suchanfrage im elektronischen Aktensystem ist
indes nicht möglich und eine Suche kann deshalb nur händisch erfolgen. Der mit
der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen für
einen nicht absehbaren Zeitraum binden und ihre Arbeit erheblich
beeinträchtigen.
Der erforderliche Aufwand für die händische Suche ist deshalb
unverhältnismäßig und nicht zumutbar.
Eine genaue Bezifferung der notwendigen Mehrarbeit kann hier nicht erfolgen,
da eine derartige Angabe Rückschlüsse auf die Anzahl der Quellen, die vom
BfV im angefragten Zeitraum geführt wurden, zulassen würde. Die Anzahl der
Quellen lässt Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Methodiken und
Arbeitsweisen zu, insbesondere über die Relevanz von menschlichen Quellen
als nachrichtdienstliches Mittel zur Aufklärung des hier bearbeiten
Personenpotentials. Dies könnte zu möglichen Verhaltensanpassungen des hier bearbeiten
Personenpotentials führen und damit einen erheblichen Nachteil für die
wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden darstellen und die
Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährden.
16. Sieht die Bundesregierung angesichts möglicher Kontrolldefizite
Reformbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Einsatzes von V‑
Personen durch das BfV, wenn ja, welchen Reformbedarf sieht die
Bundesregierung, und wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen
Reformbedarf?
Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts,
der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, sieht vor, dass Einsätze von
Vertrauenspersonen künftig unabhängiger Vorabkontrolle durch den
unabhängigen Kontrollrat unterliegen, einer gerichtsähnlichen, hochrangig besetzten
Kontrollinstanz. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keine Kontrolldefizite.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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