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Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung (Antwort zu Drs. 21/7222)

dip / drucksache 31.07.2026 · WP 21 · 21/7445 · Antwort · Original ↗

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Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung (Antwort zu Drs. 21/7222) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7445 21. Wahlperiode 31.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Tobias Matthias Peterka, Dr. Alexander Gauland, Knuth Meyer-Soltau, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/7222 – Hinweise des israelischen Nachrichtendienstes Mossad auf eine mutmaßliche Anschlagsplanung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Nach einem Bericht der Wochenzeitung „DIE ZEIT“ vom 25. April 2026 soll eine Gruppe von Palästinensern einen schweren Anschlag auf jüdische und israelische Einrichtungen in Berlin geplant haben (www.zeit.de/politik/deutschl and/2026-04/hamas-anschlag-berlin-v-mann-verfassungsschutz). Nach den Ermittlungen des Bundeskriminalamtes (BKA) und des Generalbundesanwalts beim Bundesgerichtshof wurden im Oktober 2025 mehrere Verdächtige festgenommen und befinden sich seitdem in Untersuchungshaft (ebd.). Nach den Recherchen der Zeitung „DIE ZEIT“ soll bei der Beschaffung der Munition für den geplanten Anschlag ein V-Mann des Verfassungsschutzes eine zentrale Rolle gespielt haben. Dieser Mann mit dem Namen Mohammad S. ist 37 Jahre alt, im Libanon geboren und wohnt in Berlin. Dem Bericht zufolge soll Mohammad S. mindestens seit Ende 2019 regelmäßig von Berlin aus hohe Geldsummen in den Libanon und nach Syrien transferiert haben. Zudem soll er auch geholfen haben, den Beschuldigten im August 2025 insgesamt 300 Patronen zu einem Gesamtpreis von 1 050 Euro zu verschaffen (ebd.). Zu diesem Zeitpunkt, so der Bericht weiter, hatte der israelische Auslandsgeheimdienst dem deutschen Verfassungsschutz eine Warnung übermittelt, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planten. In der Folge wurden demnach vom BKA und vom Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) mehrere mutmaßliche Hamas-Mitglieder observiert. Außerdem wurde bei Mohammad S. eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Mohammad S. teilte laut Bericht den Beamten während der Durchsuchung mit, dass er als „Informant für einen deutschen Geheimdienst“ arbeite. In der Wohnung fanden die Beamten auch einen bulgarischen Pass, der aber nach Auskunft von Mohammad S. „im Zusammenhang mit seiner Geheimdienstarbeit“ stehen soll. Das BfV hat gegenüber dem Generalbundesanwalt eingeräumt, dass Mohammad S. tatsächlich als V-Mann für den Verfassungsschutz tätig gewesen sei (ebd.). Mohammad S. soll nach Auskunft des BfV bis Dezember 2025 als sog. Quelle für den Verfassungsschutz tätig gewesen sein. Zugleich wird Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 31. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. seitens des BfV angegeben, dass Mohammad S. bezüglich des geplanten Anschlags nicht vom BfV gesteuert worden sei (ebd.). Demgegenüber soll sich laut „DIE ZEIT“ aus abgehörten Telefonaten ergeben haben, dass Mohammad S. nicht nur Munition, sondern auch Waffen beschafft haben soll. Seit Januar 2026 befindet sich Mohammad S. in Untersuchungshaft, weil er dringend tatverdächtig sei, Mitglied der Hamas gewesen zu sein. Vor diesem Hintergrund besteht aus Sicht der Fragesteller Aufklärungsbedarf u. a. hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, der behördlichen Kenntnisstände und der Rolle von Mohammad S.  1. Wann übermittelte der israelische Auslandsgeheimdienst Mossad dem Bundesamt für Verfassungsschutz den Hinweis, dass Terroristen einen Anschlag in Deutschland planen?  2. Wurde Mohammad S. in dem in Frage 1 genannten Hinweis des israelischen Auslandsgeheimdienstes Mossad namentlich benannt, und wenn nein, zu welchem Zeitpunkt wurde Mohammad S. erstmals durch das BfV als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung identifiziert? Die Fragen 1 und 2 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Angaben hierzu können seitens des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) aus Gründen des Staatswohls nicht – auch nicht in eingestufter Form – gemacht werden. Die erbetenen Auskünfte können aufgrund der Restriktionen der sogenannten Third-Party-Rule nicht erteilt werden. Die Bedeutung der „Third-Party-Rule“ für die internationale nachrichtendienstliche Zusammenarbeit hat das BVerfG in seinem Beschluss (BVerfG, Beschluss vom 13. Oktober 2016 – 2 BvE 2/15 –, Rn. 162 – 166) gewürdigt. Die „Third- Party-Rule“ betrifft den internationalen Austausch von Informationen der Nachrichtendienste. Diese Informationen sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Erkenntnisse enthalten, die unter Maßgabe der vertraulichen Behandlung von ausländischen Nachrichtendiensten an das BfV weitergeleitet wurden. Eine Freigabe durch den ausländischen Nachrichtendienst liegt nicht vor. Eine Bekanntgabe dieser Information kann einen Nachteil für das Wohl des Bundes bedeuten, da durch die Missachtung einer zugesagten und vorausgesetzten Vertraulichkeit die künftige Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Verfassungsschutzes einschließlich der Zusammenarbeit mit anderen Behörden, hier mit Nachrichtendiensten anderer Staaten, erschwert würde. Die (zugesagte) Vertraulichkeit erstreckt sich dabei auch auf Schreiben israelischer Behörden zu möglichen Anschlagsplanungen. Selbst die Bekanntgabe unter Wahrung des Geheimschutzes birgt das Risiko des Bekanntwerdens, welches unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Das Bekanntwerden von Informationen, die nach den Regeln der „Third- Party-Rule“ erlangt wurden, würde als Störung der wechselseitigen Vertrauensgrundlage gewertet werden und hätte eine schwere Beeinträchtigung der Teilhabe des BfV am internationalen Erkenntnisaustausch zwischen Nachrichtendiensten zur Folge. Die notwendige Abwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem grundsätzlich umfassenden parlamentarischen Fragerecht andererseits ergibt daher, dass auch die eingestufte Übermittlung der Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages vorliegend nicht in Betracht kommt. Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen.  3. Seit wann war Mohammad S. für den BfV als Quelle tätig?  4. Wann wurde im BfV erstmals geprüft, die Führung von Mohammad S. als Quelle zu beenden?  5. War Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung die Identifikation von Mohammad S. als möglicher Beteiligter an der mutmaßlichen Anschlagsplanung oder an der Beschaffung von Munition, und wenn nein, welche konkreten Umstände waren Anlass der in Frage 4 genannten Prüfung?  6. Wurde Mohammad S. für seine Tätigkeit vergütet oder anderweitig unterstützt, wenn ja, seit wann und in welcher Höhe bzw. in welcher Form?  7. War dem BfV bekannt, dass Mohammad S. im Besitz eines auf einen anderen Namen ausgestellten Ausweisdokuments war, und wenn ja, seit wann hatte das BfV hierüber Kenntnis?  8. Wurde der Besitz des in Frage 7 genannten Ausweisdokuments durch das BfV geduldet, und wenn ja, aus welchen Gründen?  9. Wurden Mohammad S. durch das BfV technische Geräte zur Verfügung gestellt, insbesondere ein Mobiltelefon oder ein Laptop? a) Um welche Geräte handelt es sich hierbei? b) Seit wann wurden die Geräte Mohammad S. jeweils zur Nutzung überlassen? 10. Wurden technische Geräte, die Mohammad S. vom BfV zur Nutzung überlassen worden sind, bei der Hausdurchsuchung bei Mohammad S. im Oktober 2025 beschlagnahmt? a) Wenn ja, wie lange befanden sich diese Geräte in der Verwahrung der Polizei bzw. Staatsanwaltschaft? b) Wurde durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft versucht, auf den Inhalt der Geräte zuzugreifen, und wenn ja, war dieser Zugriff erfolgreich? Die Fragen 3 bis 10b werden im Sachzusammenhang beantwortet. Im vorliegenden Fall überwiegt das Geheimschutzinteresse des Staates das parlamentarische Informationsrecht. Das Bundesverfassungsgericht gesteht der Bundesregierung zu, dass sie sich in der Regel auf die Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint (2 BvE 1/15 – Rn. 144 ff.). Das Bekanntwerden des Namens einer V-Person oder das weitere Beitragen hierzu verletzt nicht nur diese Person in ihren Grundrechten, sondern lässt außerdem Rückschlüsse auf den Einsatz von V‑Personen und die Arbeitsweise der Nachrichtendienste zu. Informationen über die Führung von Quellen im BfV, wie hier Dauer der Tätigkeit als Quelle, Zeitpunkt und Anlass der Abschaltung als Quelle, Vergütung der Tätigkeit oder technische Ausstattung, würden tiefgreifende Rückschlüsse auf Methodiken und Arbeitsweisen des BfV zulassen, was zu einer nachhaltigen Beeinträchtigung ihrer Funktionsfähigkeit führen würde. Eine besonders gelagerte Ausnahmekonstellation liegt hier nicht vor. Laut Beschluss des BVerfG vom 13. Juni 2017 (2 BvE 1/15- Rn. 124) ist ein „eng begrenzter Ausnahmefall“ gegeben, soweit aufgrund der besonderen Umstände die Gefährdung grundrechtlicher Belange ausgeschlossen oder zumindest fernliegend erscheint und eine Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste nicht ernsthaft zu befürchten ist. Das berechtigte Interesse an der Antwortverweigerung besteht unabhängig davon, ob die Person eine V‑Person war oder nicht, da ansonsten aus der Antwortverweigerung im Umkehrschluss gefolgert werden kann, dass die Person als V‑Person eingesetzt war. Der Schutz insbesondere von V‑Personen ist für die Arbeitsweise und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste von erheblicher Bedeutung, da die Informationsbeschaffung durch V‑Personen ein unverzichtbares Mittel zur Aufklärung extremistischer Bestrebungen darstellt. Der Schutz der Arbeitsfähigkeit und Funktionsfähigkeit der Nachrichtendienste gehört wiederum zum verfassungsrechtlich geschützten Staatswohl. Die Auskunft kann auch eingestuft nicht erteilt werden. Gerade im Bereich verdeckt handelnder Personen, deren Einsatz für das Staatswohl von großer Bedeutung und zugleich in hohem Maße geheimhaltungsbedürftig ist, besteht gemäß der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hinsichtlich bestimmter Informationen ein legitimes Interesse, den Kreis der Geheimnisträger auf das notwendige Minimum zu beschränken. Je größer dieser Kreis ist, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass Geheimnisse – sei es absichtlich oder versehentlich – weitergegeben oder ausgespäht werden. Dieses Risiko muss aufgrund der möglichen Enttarnung von V‑Personen, der damit einhergehenden Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte dieser Personen nicht in Kauf genommen werden. Besonders geheimhaltungsbedürftige Informationen aus dem Bereich des Quellenschutzes können dem Parlament daher auch dann vorenthalten werden, wenn beiderseits Vorkehrungen gegen ihr Bekanntwerden getroffen worden sind. Diese Antwort ist weder als Bestätigung noch als Dementi zu verstehen. 11. Wie stellt das BfV sicher, dass V-Personen keine steuernde, stabilisierende oder verstärkende Rolle in extremistischen oder terroristischen Strukturen einnehmen? 12. Welche internen, fachaufsichtlichen und sonstigen Kontrollmechanismen bestehen, um eine solche Einflussnahme von V-Personen auf extremistische oder terroristische Strukturen frühzeitig zu erkennen und zu unterbinden? 13. Welche Maßnahmen dienen der Kontrolle und Begrenzung etwaiger Straftaten von V-Personen im Einsatz für das BfV, und wie wird deren Einhaltung dokumentiert, überprüft und gegenüber dem Bundesministerium des Innern nachgewiesen? Die Fragen 11 bis 13 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) dürfen V-Personen weder zur Gründung von Bestrebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 BVerfSchG noch zur steuernden Einflussnahme auf diese eingesetzt werden. Sie dürfen gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 1 Satz 2 BVerfSchG in Personenzusammenschlüssen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 oder 4 BVerfSchG oder für solche Personenzusammenschlüsse, einschließlich strafbarer Vereinigungen, tätig werden, um deren Bestrebungen aufzuklären. Gemäß § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 2 Satz 3 BVerfSchG ist im Übrigen im Einsatz eine Beteiligung an Bestrebungen zulässig, wenn sie 1. nicht in Individualrechte eingreift, 2. von den an den Bestrebungen Beteiligten derart erwartet wird, dass sie zur Gewinnung und Sicherung der Informationszugänge unumgänglich ist und 3. nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht. Das BfV prüft durch geeignete Maßnahmen sowohl vor Beginn einer Zusammenarbeit mit einer V‑Person, wie auch fortlaufend während der Zusammenarbeit, dass die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Die ergriffenen Maßnahmen werden aktenmäßig dokumentiert. Eine Sicherstellung zur Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erfolgt dabei einerseits durch BfV-interne Stellen, welche mit der Führung von V‑Personen betraut sind (Fachbereiche), anderseits erfolgt eine Kontrolle auch durch weitere BfV-interne Prüfstellen, die unabhängig von den Fachbereichen sind. Darüber hinaus untersteht das BfV der Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern (BMI) sowie der besonderen Kontrolle des Parlamentarischen Kontrollgremiums (PKGr). Nach sorgfältiger Abwägung ist die Bundesregierung zu der Auffassung gelangt, dass eine darüberhinausgehende Beantwortung der Fragen trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aufgrund entgegenstehender überwiegender Belange des Staatswohls und des nachrichtendienstlichen Methodenschutzes nicht erfolgen kann, auch nicht in eingestufter Form. Die Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des BfV, sind im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig. Mit einer weitergehenden Beantwortung der konkreten Fragen zu Art, Inhalt, Umfang und Häufigkeit von Kontrollmaßnahmen im Rahmen des Einsatzes von V-Personen würden bestimmte Arbeitsmethoden und Vorgehensweisen im ND‑Bereich offengelegt oder Rückschlüsse auf diese ermöglicht werden. Durch eine Offenlegung von möglichen Kontrollmaßnahmen könnten V‑Personen, Extremisten sowie ausländische Dienste Rückschlüsse ziehen und sich auf potentielle Kontrollmaßnahmen einstellen als auch Versuche unternehmen, diese Maßnahmen zu umgehen, manipulieren oder sich entsprechenden Maßnahmen zu entziehen. Dadurch würde letztlich die Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung des BfV negativ beeinflusst und erschwert werden. Eine Preisgabe dieser sensiblen Informationen würde sich auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich und die nachrichtendienstliche Informationsbeschaffung außerordentlich nachteilig auswirken. Eine VS-Einstufung und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung der konkreten Arbeitsweise und technischen Fähigkeiten für die Aufgabenerfüllung des BfV nicht in Betracht. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. Die angefragten Inhalte würden die Fähigkeiten und Methoden des BfV offenlegen, so dass eine Bekanntgabe, auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern, ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Bei einem Bekanntwerden der schutzbedürftigen Informationen wäre kein Ersatz durch andere Instrumente möglich. Daraus folgt, dass die erbetenen Informationen derartig schutzbedürftige evidente Geheimhaltungsinteressen berühren, dass auch das geringfügige Risiko eines Bekanntwerdens, wie es auch bei einer Übermittlung dieser Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages nicht ausgeschlossen werden kann, aus Staatswohlgründen vermieden werden muss. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits, muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen. 14. In wie vielen Fällen wurden in den vergangenen zehn Jahren Straftaten oder strafrechtlich relevante Handlungen von V‑Personen während ihrer Tätigkeit für das BfV festgestellt oder bekannt (bitte nach Jahren, Anzahl der betroffenen V‑Personen und jeweils Art des strafrechtlichen Vorwurfs aufschlüsseln)? 15. In wie vielen dieser Fälle (vgl. Frage 14) wurde die Zusammenarbeit mit der jeweiligen V-Person beendet, ausgesetzt oder fortgeführt? Die Fragen 14 und 15 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Im Sinne des § 3 Absatz 3 BVerfSchG besteht der Grundsatz, dass eine Quelle des BfV im Rahmen ihrer Informationsbeschaffung keine Straftaten begehen darf. Die Verfassungsschutzbehörden sind an alle allgemeinen Rechtsvorschriften gebunden. Eine weitergehende Beantwortung der Fragen kann wegen des unzumutbaren Aufwandes, der mit der Beantwortung verbunden wäre, nicht erfolgen. Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung bestätigt, dass das parlamentarische Informationsrecht unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit steht (BverfGE 124, 161, 197). Es sind alle Informationen mitzuteilen, über die die Bundesregierung verfügt oder die sie mit zumutbarem Aufwand in Erfahrung bringen kann. Es erfolgt keine statistische Erfassung im Sinne der Fragestellung. Vor diesem Hintergrund würde die Beantwortung der weiteren Fragen die händische Sichtung und Auswertung eines immensen Aktenbestandes zu geführten Quellen in allen Phänomenbereichen in den vergangenen zehn Jahren erforderlich machen. Die in den elektronisch geführten Akten enthaltenen Dokumente müssten zunächst einzeln gesichtet und auf Hinweise bezüglich möglicher Straftaten überprüft werden, da eine Abfrage mittels einzelner Suchbegriffe keine hinreichende Übersicht ermöglichen würde. Erschwerend kommt hinzu, dass in den Fragestellungen sehr allgemein nach Straftaten und daraus folgenden Konsequenzen für die weitere Zusammenarbeit gefragt wird. Die Mitgliedschaft in einer terroristischen Organisation steht selbstverständlich weder einer Werbung im Wege noch führt sie zu einer Abschaltung (vgl. § 9b Absatz 1 Satz 1 i. V. m. § 9a Absatz 2 Satz 2 BVerfSchG). Im Sinne der Fragestellungen setzt bereits die Auftragserfüllung oftmals eine Nähe der Quelle zum Beobachtungsobjekt voraus, die das Risiko einer Strafbarkeit, beispielsweise wegen Bildung oder Unterstützung krimineller oder terroristischer Vereinigungen, mit sich bringt. Eine derartige differenzierte Suchanfrage im elektronischen Aktensystem ist indes nicht möglich und eine Suche kann deshalb nur händisch erfolgen. Der mit der händischen Suche verbundene Aufwand würde die Personalressourcen für einen nicht absehbaren Zeitraum binden und ihre Arbeit erheblich beeinträchtigen. Der erforderliche Aufwand für die händische Suche ist deshalb unverhältnismäßig und nicht zumutbar. Eine genaue Bezifferung der notwendigen Mehrarbeit kann hier nicht erfolgen, da eine derartige Angabe Rückschlüsse auf die Anzahl der Quellen, die vom BfV im angefragten Zeitraum geführt wurden, zulassen würde. Die Anzahl der Quellen lässt Rückschlüsse auf nachrichtendienstliche Methodiken und Arbeitsweisen zu, insbesondere über die Relevanz von menschlichen Quellen als nachrichtdienstliches Mittel zur Aufklärung des hier bearbeiten Personenpotentials. Dies könnte zu möglichen Verhaltensanpassungen des hier bearbeiten Personenpotentials führen und damit einen erheblichen Nachteil für die wirksame Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden darstellen und die Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland gefährden. 16. Sieht die Bundesregierung angesichts möglicher Kontrolldefizite Reformbedarf bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Einsatzes von V‑ Personen durch das BfV, wenn ja, welchen Reformbedarf sieht die Bundesregierung, und wenn nein, warum sieht die Bundesregierung keinen Reformbedarf? Der Referentenentwurf für ein Gesetz zur Reform des Nachrichtendienstrechts, der sich derzeit in der Ressortabstimmung befindet, sieht vor, dass Einsätze von Vertrauenspersonen künftig unabhängiger Vorabkontrolle durch den unabhängigen Kontrollrat unterliegen, einer gerichtsähnlichen, hochrangig besetzten Kontrollinstanz. Im Übrigen sieht die Bundesregierung keine Kontrolldefizite. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. 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