Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2014 (Antwort zu Drs. 21/6886)
Text
Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2014 (Antwort zu Drs. 21/6886)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/7230
21. Wahlperiode 20.07.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Christian Wirth, Daniel
Zerbin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/6886 –
Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das
Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit
2014
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Bundesministerium des Innern (BMI) und die ihm untergeordnete
Bundesbehörde, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), nehmen regelmäßig
öffentlich Stellung zu sogenannten extremistischen Bestrebungen. Im
Zusammenhang mit der Einstufung politischer Gruppierungen oder einzelner
Personen als extremistisch werden Einstufungen als „gesichert extremistisch“ oder
Voreinstufungen als „Verdachtsfall“ in den Bereichen Rechtsextremismus,
Linksextremismus, Ausländerextremismus und islamistischer Extremismus
vorgenommen. Anfang Mai 2025 gab das BfV bekannt, dass die Partei
Alternative für Deutschland (AfD) nun als „erwiesen rechtsextremistische
Bestrebung“ eingestuft wird. Diese Einstufung gibt dem BfV erweiterte Befugnisse,
um die Partei und ihre Strukturen nachrichtendienstlich zu überwachen. Zwar
wurde die Einstufung der AfD als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“
im Februar dieses Jahres durch das Verwaltungsgericht Köln vorerst gestoppt,
dennoch bestand diese Einstufung der Bundespartei fast ein Jahr lang. Darüber
hinaus stuft das BfV oder stufen Landesverfassungsschutzämter einzelne
Landes-, Bundes- und Europapolitiker der AfD, wie beispielsweise Björn
Höcke, Hannes Gnauck, Martin Reichardt oder Dr. Maximilian Krah, als
„gesichert rechtsextrem“ ein.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines
gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Das
Bundesministerium des Innern (BMI) übt die Fach- und Dienstaufsicht über das BfV aus, hat
aber selbst keine, wie in den Fragestellungen angedeuteten Aufgaben im
verfassungsschutzrechtlichen Sinne.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2026
übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
1. Wie viele Mitglieder des Deutschen Bundestages wurden in der 19., 20.
und 21. Wahlperiode durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt
unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils
differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“,
Phänomenbereich sowie Fraktionen im Deutschen Bundestag
aufschlüsseln)?
2. Wie viele Mitglieder des Europaparlaments wurden in der 9. und
10. Wahlperiode des Europäischen Parlaments durch das BMI und bzw.
oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte
jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im
Europäischen Parlament aufschlüsseln)?
3. Wie viele Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags wurden in
der 19. und 20. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und
bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet
(bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im
Landtag aufschlüsseln)?
4. Wie viele Mitglieder des Niedersächsischen Landtags wurden in der
18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw.
oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte
jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag
aufschlüsseln)?
5. Wie viele Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft wurden in der
21., 22. und 23. Wahlperiode ebenjener Bürgerschaft durch das BMI und
bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet
(bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen in der
Bürgerschaft aufschlüsseln)?
6. Wie viele Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft wurden in der 19., 20.
und 21. Wahlperiode ebenjener Bürgerschaft durch das BMI und bzw.
oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte
jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen in der
Bürgerschaft aufschlüsseln)?
7. Wie viele Mitglieder des Landtags Mecklenburg-Vorpommern wurden in
der 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw.
oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte
jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag
aufschlüsseln)?
8. Wie viele Mitglieder des Landtags Brandenburg wurden in der 6., 7. und
8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
9. Wie viele Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin wurden in der
18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Abgeordnetenhauses durch das BMI
und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet
(bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im
Abgeordnetenhaus aufschlüsseln)?
10. Wie viele Mitglieder des Landtags von Sachsen-Anhalt wurden in der
7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder
die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich
und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag
aufschlüsseln)?
11. Wie viele Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen wurden in der
17. und 18. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw.
oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte
jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag
aufschlüsseln)?
12. Wie viele Mitglieder des Hessischen Landtags wurden in der 20. und
21. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
13. Wie viele Mitglieder des Thüringer Landtags wurden in der 6., 7. und
8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
14. Wie viele Mitglieder des Sächsischen Landtags wurden in der 6., 7. und
8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
15. Wie viele Mitglieder des Bayerischen Landtags wurden in der 18. und
19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
16. Wie viele Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg wurden in
der 16., 17. und 18. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und
bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet
(bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im
Landtag aufschlüsseln)?
17. Wie viele Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz wurden in der
17., 18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und
bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet
(bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und
„gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im
Landtag aufschlüsseln)?
18. Wie viele Mitglieder des Landtags des Saarlandes wurden in der 16. und
17. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die
ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und
jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert
extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?
Die Fragen 1 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Nach sorgfältiger Abwägung muss eine Beantwortung der Fragen trotz der
grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des
Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum
Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Gerade im Hinblick auf eine
potenzielle Beobachtung von Abgeordneten der benannten Parlamente war hier
aufgrund des Gewichts des Eingriffs besonders sorgfältig abzuwägen.
Eine Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten kommt nur dann in Betracht,
wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum
Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder
diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dieses Verhalten kann unter Umständen
auch durch andere Personen wahrgenommen werden und im Zusammenhang
mit den angefragten Angaben zur Identifizierung von einzelnen etwaig
beobachteten Personen führen. Damit wären einerseits die Grundrechte Dritter
betroffen, da im Falle einer ermöglichten Identifizierung eines etwaig
beobachteten Abgeordneten massiv in dessen grundrechtlich geschütztes Recht auf
informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Zum anderen könnten
basierend auf diesen Rückschlüssen die etwaig betroffenen Personen ihr Handeln
und ihre verfassungsschutzrelevanten Tätigkeiten ändern oder stärker
verschleiern, um sich so der Beobachtung zu entziehen oder gar konkrete
Abwehrstrategien entwickeln und diese ggfs. auch an weitere verfassungsschutzrelevante
Personen oder Organisationen weitergegeben. Dies würde die
Erkenntnisgewinnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wesentlich erschweren oder
in Einzelfällen sogar unmöglich machen.
Vom Aufgabenspektrum des BfV sind darüber hinaus auch Sachverhalte
erfasst, bei denen nicht öffentlich zugängliche Quellen tragend für eine
Beobachtung sind. Wenn öffentlich zugänglichen Informationsquellen keine
Anhaltspunkte für eine Beobachtungsbedürftigkeit zu entnehmen sind, mag das Risiko
einer Identifizierung einzelner Personen und der damit verbundenen
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung geringer einzuschätzen sein. Umgekehrt
gewinnt hier der Methodenschutz und die Wirksamkeit der Aufklärung an
Gewicht, wenn eine beobachtete Person, die einer kleinen Personengruppe
angehört, erfährt, dass Personen dieser Gruppe nachrichtendienstlich aufgeklärt
werden. Nachrichtendienstliches Erfahrungswissen zeigt, dass solche Personen
zusätzliche Anstrengungen zur Verschleierung betreffender Tätigkeiten und Ziele
unternehmen würden, z. B. ihr Kommunikationsverhalten stark verändern,
beschränken oder im betreffenden Zusammenhang ganz einstellen würden. Dies
würde ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des BfV bzw. die wirksame Beobachtung
von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten
Bestrebungen empfindlich stören und damit Sicherheitsbelange der Bundesrepublik
Deutschland beeinträchtigen.
Insgesamt würde bereits die Benennung bloßer Anzahlen von etwaig
beobachteten Abgeordneten der einzelnen Häuser die dargestellten
aufgabengefährdenden Rückschlüsse eröffnen bzw. die beschriebene Gefährdung des
Persönlichkeitsrechts Einzelner bedeuten. Insbesondere über einen Vergleich der
Zusammensetzungen der verschiedenen Parlamente und der Anzahl etwaig
beobachteter Abgeordneter könnten so Hinweise auf die Tätigkeit und den
Erkenntnisstand des BfV erlangt werden. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die
angefragte Differenzierung der Zahlen. So eröffnet z. B. die angefragte
Aufgliederung der Angaben nach Jahren und Fraktionen, über sich ändernden
Zusammensetzungen er einzelnen Parlamente hinweg, Rückschlüsse auf die
Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten des BfV sowie den sich gegebenenfalls
verändernden Kenntnisstand innerhalb des BfV zu verschiedenen
Phänomenbereichen. Auch in diesem Fall könnten Gegenmaßnahmen seitens der etwaig
beobachteten Personen ergriffen, die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich
gestört und damit Staatwohlbelange empfindlich beeinträchtigt werden.
Aus dieser Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte
des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen
für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
Verfassungsschutzbehörden mit der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Sicherheit
des Bundesrepublik Deutschland einerseits und der zu erwartenden
Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung Dritter andererseits folgt zudem, dass auch eine
Beantwortung unter Einstufung als Verschlusssache (VS), die als solche in der
Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet.
Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die
Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass
selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen
werden kann. Da hier nach aktuellen Vorgängen und Vorgängen, die nur relativ
kurze Zeit zurückliegen, gefragt wird, und nicht etwa nach zeitlich weit
zurückliegenden Vorgängen, betreffen die Angaben mögliche laufende
nachrichtendienstliche Operationen, die im Sinne des Staatswohls zwingend zu schützen
sind.
Darüber hinaus besteht für etwaig betroffene Abgeordnete die erhebliche
Gefahr, dass Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sein können und dass damit
in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung
eingegriffen wird. Denn auch wenn eine Identifizierung nicht mehr durch
außerhalb des Bundestages stehende Personen erfolgen kann, handelt es sich
doch um einen Personenkreis von erheblichem Umfang, der Zugang zu diesen
Informationen erhielte. Hinter einer solchen Grundrechtsbetroffenheit steht die
Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung im Ergebnis einer Abwägung
zurück.
19. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Beobachtung von
Mandatsträgern auf den jeweiligen Ebenen (Deutscher Bundestag, Landtage
und EU-Parlament) durch die dem BMI direkt unterstellte
Bundesbehörde BfV in dem in den Fragen 1 bis 18 erfragten Zeitraum?
Besondere Regelungen zur Abgeordnetenbeobachtung sind im
Bundesverfassungsschutzgesetz nicht enthalten und nach Verfassungsrechtsprechung auch
nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10
Rn. 133 ff.). Falls eine entsprechende Beobachtung erfolgt, kommen mithin die
allgemeinen Vorschriften zur Anwendung.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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