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Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2014 (Antwort zu Drs. 21/6886)

dip / drucksache 20.07.2026 · WP 21 · 21/7230 · Antwort · Original ↗

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Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2014 (Antwort zu Drs. 21/6886) Deutscher Bundestag Drucksache 21/7230 21. Wahlperiode 20.07.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer, Christian Wirth, Daniel Zerbin, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/6886 – Einstufungen von Bundestags-, Europa- und Landtagsabgeordneten durch das Bundesministerium des Innern und das Bundesamt für Verfassungsschutz seit 2014 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Bundesministerium des Innern (BMI) und die ihm untergeordnete Bundesbehörde, das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), nehmen regelmäßig öffentlich Stellung zu sogenannten extremistischen Bestrebungen. Im Zusammenhang mit der Einstufung politischer Gruppierungen oder einzelner Personen als extremistisch werden Einstufungen als „gesichert extremistisch“ oder Voreinstufungen als „Verdachtsfall“ in den Bereichen Rechtsextremismus, Linksextremismus, Ausländerextremismus und islamistischer Extremismus vorgenommen. Anfang Mai 2025 gab das BfV bekannt, dass die Partei Alternative für Deutschland (AfD) nun als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“ eingestuft wird. Diese Einstufung gibt dem BfV erweiterte Befugnisse, um die Partei und ihre Strukturen nachrichtendienstlich zu überwachen. Zwar wurde die Einstufung der AfD als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung“ im Februar dieses Jahres durch das Verwaltungsgericht Köln vorerst gestoppt, dennoch bestand diese Einstufung der Bundespartei fast ein Jahr lang. Darüber hinaus stuft das BfV oder stufen Landesverfassungsschutzämter einzelne Landes-, Bundes- und Europapolitiker der AfD, wie beispielsweise Björn Höcke, Hannes Gnauck, Martin Reichardt oder Dr. Maximilian Krah, als „gesichert rechtsextrem“ ein. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) sammelt im Rahmen seines gesetzlichen Auftrags Informationen und wertet diese aus. Das Bundesministerium des Innern (BMI) übt die Fach- und Dienstaufsicht über das BfV aus, hat aber selbst keine, wie in den Fragestellungen angedeuteten Aufgaben im verfassungsschutzrechtlichen Sinne. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 20. Juli 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  1. Wie viele Mitglieder des Deutschen Bundestages wurden in der 19., 20. und 21. Wahlperiode durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Deutschen Bundestag aufschlüsseln)?  2. Wie viele Mitglieder des Europaparlaments wurden in der 9. und 10. Wahlperiode des Europäischen Parlaments durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Europäischen Parlament aufschlüsseln)?  3. Wie viele Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtags wurden in der 19. und 20. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?  4. Wie viele Mitglieder des Niedersächsischen Landtags wurden in der 18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?  5. Wie viele Mitglieder der Hamburgischen Bürgerschaft wurden in der 21., 22. und 23. Wahlperiode ebenjener Bürgerschaft durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen in der Bürgerschaft aufschlüsseln)?  6. Wie viele Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft wurden in der 19., 20. und 21. Wahlperiode ebenjener Bürgerschaft durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen in der Bürgerschaft aufschlüsseln)?  7. Wie viele Mitglieder des Landtags Mecklenburg-Vorpommern wurden in der 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?  8. Wie viele Mitglieder des Landtags Brandenburg wurden in der 6., 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)?  9. Wie viele Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin wurden in der 18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Abgeordnetenhauses durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Abgeordnetenhaus aufschlüsseln)? 10. Wie viele Mitglieder des Landtags von Sachsen-Anhalt wurden in der 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 11. Wie viele Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen wurden in der 17. und 18. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 12. Wie viele Mitglieder des Hessischen Landtags wurden in der 20. und 21. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 13. Wie viele Mitglieder des Thüringer Landtags wurden in der 6., 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 14. Wie viele Mitglieder des Sächsischen Landtags wurden in der 6., 7. und 8. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 15. Wie viele Mitglieder des Bayerischen Landtags wurden in der 18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 16. Wie viele Mitglieder des Landtags von Baden-Württemberg wurden in der 16., 17. und 18. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 17. Wie viele Mitglieder des Landtags Rheinland-Pfalz wurden in der 17., 18. und 19. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? 18. Wie viele Mitglieder des Landtags des Saarlandes wurden in der 16. und 17. Wahlperiode ebenjenes Landtags durch das BMI und bzw. oder die ihm direkt unterstellte Bundesbehörde BfV beobachtet (bitte jährlich und jeweils differenziert nach Status „Verdachtsfall“ und „gesichert extremistisch“, Phänomenbereich sowie Fraktionen im Landtag aufschlüsseln)? Die Fragen 1 bis 18 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Nach sorgfältiger Abwägung muss eine Beantwortung der Fragen trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls und zum Schutz der Grundrechte Dritter unterbleiben. Gerade im Hinblick auf eine potenzielle Beobachtung von Abgeordneten der benannten Parlamente war hier aufgrund des Gewichts des Eingriffs besonders sorgfältig abzuwägen. Eine Beobachtung eines Bundestagsabgeordneten kommt nur dann in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Abgeordnete sein Mandat zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung missbraucht oder diese aktiv und aggressiv bekämpft. Dieses Verhalten kann unter Umständen auch durch andere Personen wahrgenommen werden und im Zusammenhang mit den angefragten Angaben zur Identifizierung von einzelnen etwaig beobachteten Personen führen. Damit wären einerseits die Grundrechte Dritter betroffen, da im Falle einer ermöglichten Identifizierung eines etwaig beobachteten Abgeordneten massiv in dessen grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen würde. Zum anderen könnten basierend auf diesen Rückschlüssen die etwaig betroffenen Personen ihr Handeln und ihre verfassungsschutzrelevanten Tätigkeiten ändern oder stärker verschleiern, um sich so der Beobachtung zu entziehen oder gar konkrete Abwehrstrategien entwickeln und diese ggfs. auch an weitere verfassungsschutzrelevante Personen oder Organisationen weitergegeben. Dies würde die Erkenntnisgewinnung des Bundesamtes für Verfassungsschutz wesentlich erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Vom Aufgabenspektrum des BfV sind darüber hinaus auch Sachverhalte erfasst, bei denen nicht öffentlich zugängliche Quellen tragend für eine Beobachtung sind. Wenn öffentlich zugänglichen Informationsquellen keine Anhaltspunkte für eine Beobachtungsbedürftigkeit zu entnehmen sind, mag das Risiko einer Identifizierung einzelner Personen und der damit verbundenen Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung geringer einzuschätzen sein. Umgekehrt gewinnt hier der Methodenschutz und die Wirksamkeit der Aufklärung an Gewicht, wenn eine beobachtete Person, die einer kleinen Personengruppe angehört, erfährt, dass Personen dieser Gruppe nachrichtendienstlich aufgeklärt werden. Nachrichtendienstliches Erfahrungswissen zeigt, dass solche Personen zusätzliche Anstrengungen zur Verschleierung betreffender Tätigkeiten und Ziele unternehmen würden, z. B. ihr Kommunikationsverhalten stark verändern, beschränken oder im betreffenden Zusammenhang ganz einstellen würden. Dies würde ebenfalls die Arbeitsfähigkeit des BfV bzw. die wirksame Beobachtung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichteten Bestrebungen empfindlich stören und damit Sicherheitsbelange der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Insgesamt würde bereits die Benennung bloßer Anzahlen von etwaig beobachteten Abgeordneten der einzelnen Häuser die dargestellten aufgabengefährdenden Rückschlüsse eröffnen bzw. die beschriebene Gefährdung des Persönlichkeitsrechts Einzelner bedeuten. Insbesondere über einen Vergleich der Zusammensetzungen der verschiedenen Parlamente und der Anzahl etwaig beobachteter Abgeordneter könnten so Hinweise auf die Tätigkeit und den Erkenntnisstand des BfV erlangt werden. Dies gilt umso mehr im Hinblick auf die angefragte Differenzierung der Zahlen. So eröffnet z. B. die angefragte Aufgliederung der Angaben nach Jahren und Fraktionen, über sich ändernden Zusammensetzungen er einzelnen Parlamente hinweg, Rückschlüsse auf die Entwicklung von Bearbeitungsschwerpunkten des BfV sowie den sich gegebenenfalls verändernden Kenntnisstand innerhalb des BfV zu verschiedenen Phänomenbereichen. Auch in diesem Fall könnten Gegenmaßnahmen seitens der etwaig beobachteten Personen ergriffen, die Aufklärungsarbeit des BfV empfindlich gestört und damit Staatwohlbelange empfindlich beeinträchtigt werden. Aus dieser Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Verfassungsschutzbehörden mit der daraus resultierenden Beeinträchtigung der Sicherheit des Bundesrepublik Deutschland einerseits und der zu erwartenden Persönlichkeitsrechtsbeeinträchtigung Dritter andererseits folgt zudem, dass auch eine Beantwortung unter Einstufung als Verschlusssache (VS), die als solche in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages einsehbar wäre, ausscheidet. Im Hinblick auf den Verfassungsgrundsatz der wehrhaften Demokratie hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens nicht hingenommen werden kann. Da hier nach aktuellen Vorgängen und Vorgängen, die nur relativ kurze Zeit zurückliegen, gefragt wird, und nicht etwa nach zeitlich weit zurückliegenden Vorgängen, betreffen die Angaben mögliche laufende nachrichtendienstliche Operationen, die im Sinne des Staatswohls zwingend zu schützen sind. Darüber hinaus besteht für etwaig betroffene Abgeordnete die erhebliche Gefahr, dass Rückschlüsse auf ihre Identität möglich sein können und dass damit in ihr grundrechtlich geschütztes Recht auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen wird. Denn auch wenn eine Identifizierung nicht mehr durch außerhalb des Bundestages stehende Personen erfolgen kann, handelt es sich doch um einen Personenkreis von erheblichem Umfang, der Zugang zu diesen Informationen erhielte. Hinter einer solchen Grundrechtsbetroffenheit steht die Beantwortung der Frage unter VS-Einstufung im Ergebnis einer Abwägung zurück. 19. Auf welcher gesetzlichen Grundlage erfolgt die Beobachtung von Mandatsträgern auf den jeweiligen Ebenen (Deutscher Bundestag, Landtage und EU-Parlament) durch die dem BMI direkt unterstellte Bundesbehörde BfV in dem in den Fragen 1 bis 18 erfragten Zeitraum? Besondere Regelungen zur Abgeordnetenbeobachtung sind im Bundesverfassungsschutzgesetz nicht enthalten und nach Verfassungsrechtsprechung auch nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschl. v. 17.09.2013, Az. 2 BvR 2436/10 Rn. 133 ff.). Falls eine entsprechende Beobachtung erfolgt, kommen mithin die allgemeinen Vorschriften zur Anwendung. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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