Schriftliche Frage 28 von Lea Reisner (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung, dass Georgien aktuell zu den Ländern mit den meisten Abschiebungen aus Deutschland zählt (www.noz.de/ deu…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 28 von Lea Reisner (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung, dass Georgien aktuell zu den Ländern mit den meisten Abschiebungen aus Deutschland zählt (www.noz.de/ deu…
Frage 28 (Lea Reisner, Die Linke):
Wie begründet die Bundesregierung, dass Georgien aktuell zu den Ländern mit den meisten Abschiebungen aus Deutschland zählt (www.noz.de/ deutschland-welt/politik/artikel/stadtbild-debatte-l inke-kritisiert-mehr-abschiebungen-49437593), obwohl internationale Organisationen fortlaufend und täglich eine Verschlechterung der Menschenrechtslage dokumentieren (www.hrw.org/news/20 25/09/10/eu-georgias-rights-crisis-needs-urgent-re sponse)?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 21. November 2025:
Die Anwendung des Aufenthaltsrechts und insbesondere die Vollziehung von Abschiebungen fallen in die Zuständigkeit der Länder. Rückführungen werden nur dann vollzogen, wenn die betroffene Person unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt schutzbedürftig ist und keine individuellen Abschiebungshindernisse wie individuelle Abschiebungsverbote vorliegen. Das für die Prüfung eines Asylantrags zuständige Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) prüft in jedem Einzelfall sorgfältig, ob die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Asyl gemäß Artikel 16a Absatz 1 des Grundgesetzes (GG), die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 des Asylgesetzes (AsylG), die Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Absatz 1 AsylG oder die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Absatz 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) vorliegen. Das BAMF berücksichtigt in seiner Prüfung alle Erkenntnisse zur schutzsuchenden Person sowie zum Herkunftsstaat. Hierfür werden Berichte und Dokumentationen der Asylagentur der Europäischen Union (EUAA), von Nichtregierungsorganisationen sowie von Partnerbehörden zu Rechtslage und Rechtsanwendung ausgewertet und in der Entscheidung über einen Asylantrag gewürdigt. Diese Prüfmaßstäbe wendet das BAMF auch für die Fälle aus Georgien an.
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