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Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/255)

dip / drucksache 06.06.2025 · WP 21 · 21/431 · Antwort · Original ↗

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Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/255) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/431 21. Wahlperiode 06.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann, Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/255 – Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Am 11. Mai 2025 fand ein sogenannter bundesweiter Aktionstag gegen Rechts statt, der tatsächlich im Kern darauf abzielte, den politischen Druck für ein Verbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) zu erhöhen, obwohl das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als „gesichert rechtsextremistisch“ bereits am 8. Mai 2025, also kurz nach der Bekanntgabe dieser Einstufung, wieder zurückgenommen hatte bzw. eine Stillhaltezusage abgab (x.com/RA_Conrad/status/1920420733378830364). Auch die am 2. Mai 2025 veröffentliche Pressemeldung des Bundesamtes für Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD wurde wieder entfernt (ebd.). In zahlreichen deutschen Städten erfolgten diese umstrittenen Demonstrationen mit unterschiedlichem Erfolg: In Berlin fand die zentrale Kundgebung am Brandenburger Tor statt. Die Polizei schätzte die Teilnehmerzahl am späten Nachmittag auf rund 4 000 (www.tagesschau.de/inland/regional/brandenburg/rbb-d emonstrierende-in-mehreren-staedten-in-berlin-und-brandenburg-fordern-afd- verbot-100.html). In Bayern gingen ca. 3 000 Teilnehmer auf die Straßen (www.br.de/nachrichten/bayern/tausende-demonstrieren-fuer-afd-verbot- auchin-bayern,UktrMur). Auch in mehreren Städten in Baden-Württemberg erfolgten Kundgebungen für ein Verbot der AfD. In Stuttgart beispielsweise stieß die Demonstration allerdings auf sehr wenig Resonanz, genauso wie in Köln (Nordrhein-Westfalen [NRW]; www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.demonstratio n-in-stuttgart-nur-wenige-gehen-gegen-die-afd-auf-die-strasse.7120ed51-57f d-47d1-b831-f3e51790ca2d.html; www.ksta.de/koeln/demo-gegen-afd- koelngibt-schwaches-bild-ab-1021893).  1. Wie viele Personen, die an diesen Demonstrationen gegen Rechtsextremismus am besagten Tag teilgenommen haben, können nach Kenntnis der Bundesregierung einem extremistischen Phänomenbereich zugerechnet werden (bitte eine Gesamtübersicht nach Phänomenbereichen angeben sowie anschließend, sofern möglich, nach dazugehörigen Demonstrationsorten aufschlüsseln)? Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 6. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.  2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob linksextremistische Gruppierungen, wie beispielsweise die Antifa, Autonome oder die Rote Hilfe, oder auch Klimaschutzorganisationen zu diesen Protesten aufgerufen und daran teilgenommen haben, wenn ja, welche Gruppierungen, und in welchem Umfang? Grundsätzlich rufen Linksextremisten regelmäßig zu Engagement gegen „Faschismus“ auf – der „antifaschistische Kampf“ von Linksextremisten richtet sich gegen Personen und Institutionen, die der eigenen ideologischen Weltsicht nach als „faschistisch“ angesehen werden. An den Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 haben neben Nichtextremisten auch Teile der linksextremistischen Szene in einem hier nicht quantifizierbaren Umfang teilgenommen. So haben beispielsweise Ortsgruppen der linksextremistischen Gruppierung „Interventionistische Linke“ (IL) in Berlin, Stuttgart (BW) und Leipzig (SN), neben nichtextremistischen Gruppierungen, zur Teilnahme an den Protesten in diesen Städten aufgerufen und teilten auf Social-Media-Plattformen vereinzelt Inhalte zu den Demonstrationen.  3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Unterwanderungen oder Unterwanderungsversuche dieser Proteste durch Links- oder Klimaextremisten, und wenn ja, bezüglich welcher Organisationen und in Bezug auf welche örtlichen Demonstrationen?  4. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf zukünftige Proteste dieser Art die Gefahr einer Unterwanderung oder Steuerung durch Linksextremisten oder andere Extremisten (bitte ausführen)? Die Fragen 3 und 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet. Eine Beantwortung der Fragen hinsichtlich vorliegender Erkenntnisse über mögliche Unterwanderungen oder Unterwanderungsversuche von Demonstrationen durch Links- oder vom Fragesteller als „Klimaextremisten“ bezeichnete Personen kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht, Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung besonders schutzbedürftig sind. Insbesondere durch die Veröffentlichung der konkreten Inhalte der ergriffenen Maßnahmen im Vorfeld und im Nachgang der am 11. Mai 2025 erfolgten Demonstrationen gegen die AfD können Rückschlüsse auf den Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in der Abteilung Linksextremismus/-terrorismus gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der Kenntnisstand und bestimmte Arbeitsweisen im Nachrichtendienst-(ND-)Bereich des BfV offengelegt werden. Betroffene Personen werden hier in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten. Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der deutschen Sicherheitsbehörden sowie mit den daraus resultierenden Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zurückstehen.  5. Erfolgten Warnungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, anderer Bundesbehörden oder von Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick auf eine Steuerung dieser Proteste durch Extremisten, wenn ja, wann, von wem und mit welchem Inhalt, und wenn nein, warum nicht? Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten und analysieren im Rahmen ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit das Veranstaltungs- und sonstige Protestgeschehen in Deutschland regelmäßig und fortlaufend unter Gefährdungsgesichtspunkten. Dabei stehen sie untereinander im Austausch. Dies geschah auch zum fragegegenständlichen Anlass. Unabhängig davon warnt das BfV öffentlich regelmäßig vor einer möglichen Unterwanderung oder Vereinnahmung nichtextremistischer Proteste durch (Links-) Extremisten. Dies erfolgt u. a. im Format des jährlich erscheinenden Verfassungsschutzberichtes.  6. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Personen an den Protesten teilgenommen, die den Sicherheitsbehörden zuvor in einem antisemitischen Kontext aufgefallen sind, und wenn ja, wie viele?  7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung antisemitische Äußerungen oder Symbole auf diesen Demonstrationen von den Polizei- und Sicherheitsbehörden erfasst worden, und wenn ja, in welcher Form und welchem Umfang? Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor. Es wird darauf hingewiesen, dass das Versammlungsrecht und die Verfolgung derartiger Straftaten in die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden der Länder fallen.  8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils zu den Anmeldern und Unterstützern dieser Demonstrationen im Hinblick darauf, ob es sich dabei maßgeblich um Empfängerkreise staatlicher Zuwendungen bzw. von Bundesfördermitteln handelt (bitte nach Name der daran teilnehmenden Organisation und der jährlichen Zuwendungshöhe des Bundes aufschlüsseln)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 20/15101 hingewiesen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakten von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten, gleichviel ob sie – wie weit überwiegend – eine Projektförderung oder eine institutionelle Förderung oder keine Förderung erhalten. Die Bundesregierung sieht davon ab, das Tun oder Unterlassen einzelner Personen oder Organisationen positiv oder negativ zu kommentieren.  9. Wurden die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten Demonstrationen durch Bundesmittel in diesem und im letzten Jahr gefördert, und wenn ja, welche genau, in welcher Höhe und für welche konkreten Zwecke (z. B. Plakate, Werbung, technische Ausstattung) waren diese Fördermittel vorgesehen? 10. Kann die Bundesregierung eine mittelbare Förderung dieser Demonstrationen durch die Länder im Sinne einer Weitergabe von Bundesmitteln ausschließen (bitte begründen)? Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet. Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in der Vorbemerkung genannten Demonstrationen aus Bundesmitteln gefördert wurden. 11. Wird die Bundesregierung selbst oder auf der Innenministerkonferenz diesen Fragen (8 bis 10) nachgehen, wenn ja, über welche Behörden und wann, und wenn nein, warum nicht? Da der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den Fragen 9 und 10 vorliegen, ist eine Befassung der Innenministerkonferenz nicht erforderlich. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen. 12. Fällt ein Engagement von „Omas gegen Rechts“ im Zusammenhang mit Demonstrationen und Aktionen explizit gegen die AfD unter die Gemeinnützigkeit (www.omas-gegen-rechts.org/2025/02/10/erklaerung-de r-omas-gegen-rechts-in-deutschland-zu-unserer-ueberparteilichkeit/; www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Demos-gegen-AfD-Hunderte-ge hen-in-Niedersachsen-auf-die-Strasse,afd3450.html; www.tagesschau.de/ inland/innenpolitik/afd-spendenkonto-100.html)? Die Frage unterstellt, dass der Verein „Omas gegen Rechts Deutschland e.V.“ ein gemeinnützig anerkannter Verein sei. Nach eigenen Angaben des Vereins ist dies jedoch nicht der Fall (Pressemittelung des Vereins vom 7. Februar 2025, www.omas-gegen-rechts.org/2025/02/07/wir-omas-gegen-rechts-engagieren-un s-ehrenamtlich-keine-finanzierung-ueber-steuermittel/). Ein Verein, der kein als gemeinnützig anerkannter Verein ist, beansprucht keine steuerlichen Erleichterungen nach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Auch Verlautbarungen von Vereinen können Ausdruck einer Grundrechtsausübung sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der verfassungsmäßigen Ordnung die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde obliegt. Der Bundesregierung liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über den steuerlichen Status konkreter Körperschaften oder deren konkrete Tätigkeit vor. Die jeweils zuständige Landesfinanzbehörde entscheidet unter Berücksichtigung des vollständigen und durch die Landesfinanzbehörde zu ermittelnden Sachverhalts, ob politische Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften – falls diese dem Grunde nach überhaupt vorliegen – im Einzelfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen. 13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Art und Anzahl an begangenen Straftaten aus dem Bereich der Politisch motivierten Kriminalität im Rahmen dieser Demonstrationen (bitte nach Straftatbestand, Phänomenbereich, Ort und Angriffsziel sowie der Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)? Die Bundesregierung verfügt derzeit noch über keine validen Angaben im Sinne der Fragestellungen. Die Grundlage für eine Beauskunftung bildet die Fallzahlenerhebung im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Hierbei werden politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern" (u. a. dem Unterthemenfeld „Tag der Arbeit“ im Oberthemenfeld „Politischer Kalender“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutz-relevanten „Phänomenbereich“ (-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige Zuordnung-) abgebildet. Die Meldungen der Länder zu politisch motivierten Straftaten sowie die Erfassung in der Fallzahlenanwendung des Bundeskriminalamtes erfolgen in diesem Zusammenhang mit einem zeitlichen Verzug. Im fragegegenständlichen Fall ist aufgrund der großen zeitlichen Nähe zwischen dem 11. Mai 2025 als dem Tattag der erfragten Delikte und dem Datum der Kleinen Anfrage (23. Mai 2025) eine aussagefähige Beantwortung der Fragen aus den Daten des KPMD-PMK derzeit nicht möglich. Auch eine vorläufige Auskunft auf Basis der bisherigen Meldungen ist nicht zweckmäßig, da derzeit im Kontext der Fragestellung nahezu keine relevanten Meldungen erfasst sind. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Länder, insbesondere abhängig vom Ermittlungsstand im Einzelfall, in den nächsten Wochen und Monaten in entsprechender Quantität PMK-Straftaten im fragegegenständlichen Sachzusammenhang erst noch melden werden. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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