Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/255)
Text
Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 (Antwort zu Drs. 21/255)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/431
21. Wahlperiode 06.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Martin Hess, Dr. Bernd Baumann,
Dr. Gottfried Curio, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/255 –
Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Am 11. Mai 2025 fand ein sogenannter bundesweiter Aktionstag gegen Rechts
statt, der tatsächlich im Kern darauf abzielte, den politischen Druck für ein
Verbotsverfahren gegen die Alternative für Deutschland (AfD) zu erhöhen,
obwohl das Bundesamt für Verfassungsschutz die Einstufung der AfD als
„gesichert rechtsextremistisch“ bereits am 8. Mai 2025, also kurz nach der
Bekanntgabe dieser Einstufung, wieder zurückgenommen hatte bzw. eine
Stillhaltezusage abgab (x.com/RA_Conrad/status/1920420733378830364). Auch
die am 2. Mai 2025 veröffentliche Pressemeldung des Bundesamtes für
Verfassungsschutz zur Einstufung der AfD wurde wieder entfernt (ebd.). In
zahlreichen deutschen Städten erfolgten diese umstrittenen Demonstrationen mit
unterschiedlichem Erfolg: In Berlin fand die zentrale Kundgebung am
Brandenburger Tor statt. Die Polizei schätzte die Teilnehmerzahl am späten
Nachmittag auf rund 4 000 (www.tagesschau.de/inland/regional/brandenburg/rbb-d
emonstrierende-in-mehreren-staedten-in-berlin-und-brandenburg-fordern-afd-
verbot-100.html). In Bayern gingen ca. 3 000 Teilnehmer auf die Straßen
(www.br.de/nachrichten/bayern/tausende-demonstrieren-fuer-afd-verbot-
auchin-bayern,UktrMur). Auch in mehreren Städten in Baden-Württemberg
erfolgten Kundgebungen für ein Verbot der AfD. In Stuttgart beispielsweise stieß
die Demonstration allerdings auf sehr wenig Resonanz, genauso wie in Köln
(Nordrhein-Westfalen [NRW]; www.stuttgarter-zeitung.de/inhalt.demonstratio
n-in-stuttgart-nur-wenige-gehen-gegen-die-afd-auf-die-strasse.7120ed51-57f
d-47d1-b831-f3e51790ca2d.html; www.ksta.de/koeln/demo-gegen-afd-
koelngibt-schwaches-bild-ab-1021893).
1. Wie viele Personen, die an diesen Demonstrationen gegen
Rechtsextremismus am besagten Tag teilgenommen haben, können nach Kenntnis
der Bundesregierung einem extremistischen Phänomenbereich
zugerechnet werden (bitte eine Gesamtübersicht nach Phänomenbereichen
angeben sowie anschließend, sofern möglich, nach dazugehörigen
Demonstrationsorten aufschlüsseln)?
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom
6. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
2. Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, ob linksextremistische
Gruppierungen, wie beispielsweise die Antifa, Autonome oder die Rote
Hilfe, oder auch Klimaschutzorganisationen zu diesen Protesten
aufgerufen und daran teilgenommen haben, wenn ja, welche Gruppierungen, und
in welchem Umfang?
Grundsätzlich rufen Linksextremisten regelmäßig zu Engagement gegen
„Faschismus“ auf – der „antifaschistische Kampf“ von Linksextremisten richtet
sich gegen Personen und Institutionen, die der eigenen ideologischen Weltsicht
nach als „faschistisch“ angesehen werden.
An den Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai
2025 haben neben Nichtextremisten auch Teile der linksextremistischen Szene
in einem hier nicht quantifizierbaren Umfang teilgenommen.
So haben beispielsweise Ortsgruppen der linksextremistischen Gruppierung
„Interventionistische Linke“ (IL) in Berlin, Stuttgart (BW) und Leipzig (SN),
neben nichtextremistischen Gruppierungen, zur Teilnahme an den Protesten in
diesen Städten aufgerufen und teilten auf Social-Media-Plattformen vereinzelt
Inhalte zu den Demonstrationen.
3. Hat die Bundesregierung Kenntnisse über Unterwanderungen oder
Unterwanderungsversuche dieser Proteste durch Links- oder
Klimaextremisten, und wenn ja, bezüglich welcher Organisationen und in Bezug auf
welche örtlichen Demonstrationen?
4. Sieht die Bundesregierung im Hinblick auf zukünftige Proteste dieser Art
die Gefahr einer Unterwanderung oder Steuerung durch
Linksextremisten oder andere Extremisten (bitte ausführen)?
Die Fragen 3 und 4 werden im Sachzusammenhang beantwortet.
Eine Beantwortung der Fragen hinsichtlich vorliegender Erkenntnisse über
mögliche Unterwanderungen oder Unterwanderungsversuche von
Demonstrationen durch Links- oder vom Fragesteller als „Klimaextremisten“ bezeichnete
Personen kann trotz der grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Pflicht,
Informationsansprüche des Deutschen Bundestages zu erfüllen, aus Gründen des
Staatswohls nicht erfolgen, da Arbeitsmethoden, Vorgehensweisen und
Aufklärungsprofile der Sicherheitsbehörden des Bundes, hier des Bundesamts für
Verfassungsschutz (BfV), im Hinblick auf deren künftige Aufgabenerfüllung
besonders schutzbedürftig sind.
Insbesondere durch die Veröffentlichung der konkreten Inhalte der ergriffenen
Maßnahmen im Vorfeld und im Nachgang der am 11. Mai 2025 erfolgten
Demonstrationen gegen die AfD können Rückschlüsse auf den
Aufklärungsbedarf, den Erkenntnisstand sowie die Arbeitsweise in der Abteilung
Linksextremismus/-terrorismus gezogen werden. Eine Veröffentlichung der in Rede
stehenden Informationen würde zudem dazu führen, dass der Kenntnisstand und
bestimmte Arbeitsweisen im Nachrichtendienst-(ND-)Bereich des BfV
offengelegt werden.
Betroffene Personen werden hier in die Lage versetzt, Abwehrstrategien zu
entwickeln und somit die Erkenntnisgewinnung des BfV erschweren oder in
Einzelfällen sogar unmöglich machen. Dies würde die Funktionsfähigkeit des BfV
nachhaltig beeinträchtigen und damit einen erheblichen Nachteil für die
Interessen der Bundesrepublik Deutschland bedeuten.
Aus der sorgfältigen Abwägung der verfassungsrechtlich garantierten
Informationsrechte des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten mit den
negativen Folgen für die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der
deutschen Sicherheitsbehörden sowie mit den daraus resultierenden
Beeinträchtigungen der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich, dass auch
eine Auskunft nach Maßgabe der Geheimschutzordnung und damit
einhergehende Einsichtnahme über die Geheimschutzstelle des Deutschen
Bundestages ausscheidet. Eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis
von Empfängern wird dem Schutzbedarf nicht gerecht. Hieraus ergibt sich, dass
die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen
berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen
Informationsinteresse überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der
Abgeordneten gegenüber den Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung
zurückstehen.
5. Erfolgten Warnungen des Bundesamtes für Verfassungsschutz, anderer
Bundesbehörden oder von Mitgliedern der Bundesregierung im Hinblick
auf eine Steuerung dieser Proteste durch Extremisten, wenn ja, wann,
von wem und mit welchem Inhalt, und wenn nein, warum nicht?
Die Sicherheitsbehörden des Bundes beobachten und analysieren im Rahmen
ihrer jeweiligen gesetzlichen Zuständigkeit das Veranstaltungs- und sonstige
Protestgeschehen in Deutschland regelmäßig und fortlaufend unter
Gefährdungsgesichtspunkten. Dabei stehen sie untereinander im Austausch. Dies
geschah auch zum fragegegenständlichen Anlass.
Unabhängig davon warnt das BfV öffentlich regelmäßig vor einer möglichen
Unterwanderung oder Vereinnahmung nichtextremistischer Proteste durch
(Links-) Extremisten. Dies erfolgt u. a. im Format des jährlich erscheinenden
Verfassungsschutzberichtes.
6. Haben nach Kenntnis der Bundesregierung Personen an den Protesten
teilgenommen, die den Sicherheitsbehörden zuvor in einem
antisemitischen Kontext aufgefallen sind, und wenn ja, wie viele?
7. Sind nach Kenntnis der Bundesregierung antisemitische Äußerungen
oder Symbole auf diesen Demonstrationen von den Polizei- und
Sicherheitsbehörden erfasst worden, und wenn ja, in welcher Form und
welchem Umfang?
Die Fragen 6 und 7 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse im Sinne der Fragestellung vor.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Versammlungsrecht und die Verfolgung
derartiger Straftaten in die ausschließliche Zuständigkeit der Behörden der
Länder fallen.
8. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung jeweils zu den Anmeldern
und Unterstützern dieser Demonstrationen im Hinblick darauf, ob es sich
dabei maßgeblich um Empfängerkreise staatlicher Zuwendungen bzw.
von Bundesfördermitteln handelt (bitte nach Name der daran
teilnehmenden Organisation und der jährlichen Zuwendungshöhe des Bundes
aufschlüsseln)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache
20/15101 hingewiesen. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht
ihre Aufgabe ist, allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakten
von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten, gleichviel
ob sie – wie weit überwiegend – eine Projektförderung oder eine institutionelle
Förderung oder keine Förderung erhalten. Die Bundesregierung sieht davon ab,
das Tun oder Unterlassen einzelner Personen oder Organisationen positiv oder
negativ zu kommentieren.
9. Wurden die in der Vorbemerkung der Fragesteller genannten
Demonstrationen durch Bundesmittel in diesem und im letzten Jahr gefördert, und
wenn ja, welche genau, in welcher Höhe und für welche konkreten
Zwecke (z. B. Plakate, Werbung, technische Ausstattung) waren diese
Fördermittel vorgesehen?
10. Kann die Bundesregierung eine mittelbare Förderung dieser
Demonstrationen durch die Länder im Sinne einer Weitergabe von Bundesmitteln
ausschließen (bitte begründen)?
Die Fragen 9 und 10 werden gemeinsam beantwortet.
Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor, dass die in der
Vorbemerkung genannten Demonstrationen aus Bundesmitteln gefördert wurden.
11. Wird die Bundesregierung selbst oder auf der Innenministerkonferenz
diesen Fragen (8 bis 10) nachgehen, wenn ja, über welche Behörden und
wann, und wenn nein, warum nicht?
Da der Bundesregierung keine Erkenntnisse zu den Fragen 9 und 10 vorliegen,
ist eine Befassung der Innenministerkonferenz nicht erforderlich.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 verwiesen.
12. Fällt ein Engagement von „Omas gegen Rechts“ im Zusammenhang mit
Demonstrationen und Aktionen explizit gegen die AfD unter die
Gemeinnützigkeit (www.omas-gegen-rechts.org/2025/02/10/erklaerung-de
r-omas-gegen-rechts-in-deutschland-zu-unserer-ueberparteilichkeit/;
www.ndr.de/nachrichten/niedersachsen/Demos-gegen-AfD-Hunderte-ge
hen-in-Niedersachsen-auf-die-Strasse,afd3450.html; www.tagesschau.de/
inland/innenpolitik/afd-spendenkonto-100.html)?
Die Frage unterstellt, dass der Verein „Omas gegen Rechts Deutschland e.V.“
ein gemeinnützig anerkannter Verein sei. Nach eigenen Angaben des Vereins ist
dies jedoch nicht der Fall (Pressemittelung des Vereins vom 7. Februar 2025,
www.omas-gegen-rechts.org/2025/02/07/wir-omas-gegen-rechts-engagieren-un
s-ehrenamtlich-keine-finanzierung-ueber-steuermittel/). Ein Verein, der kein als
gemeinnützig anerkannter Verein ist, beansprucht keine steuerlichen
Erleichterungen nach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Auch
Verlautbarungen von Vereinen können Ausdruck einer Grundrechtsausübung sein.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der verfassungsmäßigen
Ordnung die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen
Landesfinanzbehörde obliegt. Der Bundesregierung liegen regelmäßig keine über die
öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über den
steuerlichen Status konkreter Körperschaften oder deren konkrete Tätigkeit vor. Die
jeweils zuständige Landesfinanzbehörde entscheidet unter Berücksichtigung
des vollständigen und durch die Landesfinanzbehörde zu ermittelnden
Sachverhalts, ob politische Tätigkeiten gemeinnütziger Körperschaften – falls diese
dem Grunde nach überhaupt vorliegen – im Einzelfall zur Aberkennung der
Gemeinnützigkeit führen.
13. Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung zur Art und Anzahl an
begangenen Straftaten aus dem Bereich der Politisch motivierten
Kriminalität im Rahmen dieser Demonstrationen (bitte nach Straftatbestand,
Phänomenbereich, Ort und Angriffsziel sowie der Anzahl der
Tatverdächtigen aufschlüsseln)?
Die Bundesregierung verfügt derzeit noch über keine validen Angaben im
Sinne der Fragestellungen. Die Grundlage für eine Beauskunftung bildet die
Fallzahlenerhebung im Rahmen des Kriminalpolizeilichen Meldedienstes in
Fällen Politisch motivierter Kriminalität (KPMD-PMK). Hierbei werden
politisch motivierte Straftaten durch die zuständigen Landeskriminalämter an das
Bundeskriminalamt (BKA) übermittelt und in einer zentralen Fallzahlendatei
erfasst. Ausgehend von den Motiven zur Tatbegehung und den Tatumständen
werden politisch motivierte Straftaten durch die Länder „Themenfeldern" (u. a.
dem Unterthemenfeld „Tag der Arbeit“ im Oberthemenfeld „Politischer
Kalender“) zugeordnet sowie die erkennbaren ideologischen Hintergründe und
Ursachen der Tatbegehung in einem staatsschutz-relevanten „Phänomenbereich“
(-links-, -rechts-, -ausländische Ideologie-, -religiöse Ideologie-, -sonstige
Zuordnung-) abgebildet. Die Meldungen der Länder zu politisch motivierten
Straftaten sowie die Erfassung in der Fallzahlenanwendung des
Bundeskriminalamtes erfolgen in diesem Zusammenhang mit einem zeitlichen Verzug.
Im fragegegenständlichen Fall ist aufgrund der großen zeitlichen Nähe
zwischen dem 11. Mai 2025 als dem Tattag der erfragten Delikte und dem Datum
der Kleinen Anfrage (23. Mai 2025) eine aussagefähige Beantwortung der
Fragen aus den Daten des KPMD-PMK derzeit nicht möglich. Auch eine
vorläufige Auskunft auf Basis der bisherigen Meldungen ist nicht zweckmäßig, da
derzeit im Kontext der Fragestellung nahezu keine relevanten Meldungen erfasst
sind. Es ist somit damit zu rechnen, dass die Länder, insbesondere abhängig
vom Ermittlungsstand im Einzelfall, in den nächsten Wochen und Monaten in
entsprechender Quantität PMK-Straftaten im fragegegenständlichen
Sachzusammenhang erst noch melden werden.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
Relationen
- answered_by → Bundesministerium des Innern
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Demonstrationen gegen die Alternative für Deutschland am 11. Mai 2025 (Antwort)