Schriftliche Frage 41 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Nach welchen nachvollziehbaren, objektiven, rechtsstaatlich fundierten und festgeschriebenen Kriterien erfolgt die Aufnahme der Parteienbeob…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 4. August 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
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Schriftliche Frage 41 von Knuth Meyer- Soltau (AfD): Nach welchen nachvollziehbaren, objektiven, rechtsstaatlich fundierten und festgeschriebenen Kriterien erfolgt die Aufnahme der Parteienbeob…
Frage 41 (Knuth Meyer- Soltau, AfD):
Nach welchen nachvollziehbaren, objektiven, rechtsstaatlich fundierten und festgeschriebenen Kriterien erfolgt die Aufnahme der Parteienbeobachtung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz – etwa nach der Beendigung der Beobachtung von Bundestagsabgeordneten der Partei „DIE LINKE.“ 2013 –, und in welcher nachprüfbaren Weise wird sichergestellt, dass diese Praxis nicht einseitig zugunsten oder zulasten bestimmter Parteien oder sogar Einzelpersonen erfolgt, sondern ohne möglichen Profit der vorgesetzten politischen Beamten oder Ministerialen, mithin der Parteien, denen sie ggf. angehören, neutral auf alle politisch relevanten Akteure gleichermaßen angewendet wird?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 5. August 2025:
Die Aufgaben und Befugnisse des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) ergeben sich aus dem Bundesverfassungsschutzgesetz (BVerfSchG). Hiernach ist das BfV gemäß den §§ 3 und 4 BVerfSchG für die Sammlung und Auswertung von Informationen über Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung zuständig. Dementsprechend werden Parteien im Sinne der Anfrage dann bearbeitet, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen diesbezüglich vorliegen. Als Bestandteil der Exekutive unterliegt das BfV der verfassungsrechtlichen Gesetzesbindung. Die rechtlichen Voraussetzungen gelten gleichermaßen für alle Beobachtungsobjekte und werden gleichermaßen angewendet. Interne Regularien und Verfahren stellen eine rechtmäßige und einheitliche Anwendung der gesetzlich vorgegebenen Kriterien zur Einstufung von Beobachtungsobjekten sicher. Daneben unterliegt das BfV allgemein der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums des Innern sowie der Kontrolle durch verschiedene gesetzlich verankerte externe parlamentarische und exekutive Kontrollinstanzen wie beispielsweise das Parlamentarische Kontrollgremium, die G10-Kommission oder den Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit. Die beim BfV tätigen Beamtinnen und Beamten dienen darüber hinaus nach § 60 Absatz 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes (BBG) dem ganzen Volk, und nicht einzelnen Parteien. Nach § 60 Absatz 1 Satz 2 BBG haben sie ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen.
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