Schriftliche Frage 80 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen ist, wie mir bekannt wurde, der für Grundsatzfragen der Grundsicherung zuständige Referatsleiter des Bundesministeriums…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
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Schriftliche Frage 80 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Aus welchen Gründen ist, wie mir bekannt wurde, der für Grundsatzfragen der Grundsicherung zuständige Referatsleiter des Bundesministeriums…
Frage 80 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Aus welchen Gründen ist, wie mir bekannt wurde, der für Grundsatzfragen der Grundsicherung zuständige Referatsleiter des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) im Verfahren S 12 AS 2069/22 am Sozialgericht Karlsruhe nicht zur persönlichen Befragung erschienen, obwohl das Gericht eine mündliche Anhörung zur Verfassungsmäßigkeit der Regelbedarfsanpassungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Jahre 2021 bis 2023 angekündigt hatte, und wie bewertet die Bundesregierung den Vorwurf, dass das BMAS durch ausbleibende Kooperation zu einer Verzögerung der Frage beiträgt, ob § 73 SGB II – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung des Artikels 1 Nummer 5 des Gesetzes zur Regelung eines Sofortzuschlages und einer Einmalzahlung in den sozialen Mindestsicherungssystemen sowie zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und weiterer Gesetze vom 23. Mai 2022 mit Wirkung vom 1. Juni 2022 mit dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Artikels 20 Absatz 1 des Grundgesetzes und dem Allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar ist?
Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 23. September 2025:
Der in der Fragestellung angesprochene Vorwurf, das BMAS habe mit dem Gericht nicht kooperiert und das Gerichtsverfahren verzögert, entspricht nicht den Tatsachen. Das Gericht hatte anlässlich der Terminierung einer mündlichen Verhandlung zu dem in der Fragestellung genannten Verfahren dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales angekündigt, dass die Möglichkeit der Beteiligung in Form einer Ladung des fachlich zuständigen Referatsleiters als sachverständigen Zeugen besteht. Eine tatsächliche Ladung ist jedoch nicht erfolgt.
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