Schriftliche Frage 17 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit noch verfügbaren Mittel im Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (vgl. www.bundesta g.de/doku…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Zeit vom 22. Dezember 2025 bis 02. Januar 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 17 von Stefan Schmidt (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit noch verfügbaren Mittel im Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (vgl. www.bundesta g.de/doku…
Frage 17 (Stefan Schmidt, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Wie hoch sind nach Kenntnis der Bundesregierung die derzeit noch verfügbaren Mittel im Fonds „Aufbauhilfe 2021“ (vgl. www.bundesta g.de/dokumente/textarchiv/2021/kw36-de-aufbau hilfe-857520), und inwiefern prüft die Bundesregierung, diese Mittel für präventive Maßnahmen im Bereich des Elementarschadenschutzes, einschließlich der Erstellung von Präventionsplänen, zu verwenden, wie z. B. analog zum französischen Barnier-Fonds (vgl. www.cec-zev.eu/de/t hemen/finanzen-und-versicherung/die-franzoesisc he-elementarschadenversicherung/studie-element arschadensversicherung/)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 30. Dezember 2025:
Der Bund stellt dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ Mittel in Höhe von bis zu 30 Mrd. Euro zur Verfügung. Mit Stand 30. November 2025 sind aus dem Sondervermögen insgesamt rund 5,7 Mrd. Euro abgeflossen, davon rund 0,89 Mrd. Euro für die Bundesinfrastruktur (wie z. B. Schienennetz) und rund 4,8 Mrd. Euro für die Infrastruktur in den vom Hochwasser betroffenen Ländern. Die Mittel aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ dienen gemäß Aufbauhilfegesetz 2021 der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der durch den Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 entstandenen Schäden sowie zum Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. Weil die betroffenen Gebiete auch in Zukunft ein erhöhtes Hochwasserrisiko haben können, ist in § 3 Absatz 2 Satz 2 und 3 der Aufbauhilfeverordnung 2021 festgelegt, dass beim Wiederaufbau berücksichtigt werden soll, künftige Schäden zu vermeiden. Beim Hochwasserschutz als Teil des Katastrophenschutzes handelt es sich um eine Angelegenheit der Länder. Eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und damit eine Ausweitung des gesetzlichen Zwecks ist nicht vorgesehen. Ausgangspunkt und Grundlage für das Sondervermögen ist die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021. Die Mittelausstattung des Sondervermögens orientiert sich an den von den Ländern gemeldeten Schadenssummen. Eine Erweiterung des Zwecks würde zudem über den Regelungsanlass hinausgehen und gleichzeitig bestimmte Länder bei Hochwasserschutzmaßnahmen privilegieren. Der Bund beteiligt sich im Rahmen der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes (GAK)“ finanziell an Maßnahmen des Hochwasserschutzes. Um darüber hinaus vordringliche Investitionsmaßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes verstärkt zu unterstützen, werden den Ländern zusätzliche Finanzmittel über den GAK-Sonderrahmenplan „Maßnahmen des präventiven Hochwasserschutzes“ zur Umsetzung von Maßnahmen des Nationalen Hochwasserschutzprogrammes bereitgestellt.
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