Hochwasserschutz und Verwendung der Wiederaufbauhilfe 2021 im Ahrtal (Antwort zu Drs. 21/4160)
Text
Hochwasserschutz und Verwendung der Wiederaufbauhilfe 2021 im Ahrtal (Antwort zu Drs. 21/4160)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4443
21. Wahlperiode 27.02.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Armin Grau, Steffi Lemke, Misbah
Khan, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/4160 –
Hochwasserschutz und Verwendung der Wiederaufbauhilfe 2021 im Ahrtal
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Infolge der Flutkatastrophe im Juli 2021 in Rheinland-Pfalz und Nordrhein-
Westfalen wurde das Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ zur Beseitigung
der Schäden und zum Wiederaufbau in den betroffenen Gebieten errichtet.
Seitdem schreitet der Wiederaufbau über landesspezifische Förderrichtlinien
auf Grundlage der bundesgesetzlichen Regelungen voran. Parallel zum
Wiederaufbau wurden insbesondere im Ahrtal in einem intensiven Prozess
Vorschläge entwickelt, wie der Hochwasserschutz in der Region verbessert
werden kann. Aus diesem Prozess haben sich vielfältige Maßnahmen des
Hochwasserschutzes ergeben, die die Kommunen umsetzen wollen.
1. Plant die Bundesregierung, die im Rahmen eines intensiven Prozesses
entwickelten Vorschläge aus der Ahrtalregion zur künftigen
Verbesserung des Hochwasserschutzes finanziell abzusichern, wenn ja, wie, und
wenn nein, warum nicht?
3. Ist der Bau von nach der Flutkatastrophe entwickelten zusätzlichen
Hochwasserschutzmaßnahmen aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe
2021“ zulässig?
Die Fragen 1 und 3 werden zusammen beantwortet.
Präventiver Hochwasserschutz ist als Teil des Katastrophenschutzes
grundsätzlich Aufgabe der Länder. Der Bund verfügt nur im Ausnahmefall und nur in
engen Grenzen bei Hochwasserkatastrophen nationalen Ausmaßes über eine
restriktiv auszulegende, reaktive Finanzierungskompetenz.
Die Mittel aus dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ dienen gemäß
Aufbauhilfegesetz 2021 der Leistung von Hilfen zur Beseitigung der durch den
Starkregen und das Hochwasser im Juli 2021 entstandenen Schäden sowie zum
Wiederaufbau der zerstörten Infrastruktur. Weil in den betroffenen Gebieten
auch in Zukunft ein erhöhtes Hochwasserrisiko bestehen kann, ist in § 3
Absatz 2 Satz 2 und 3 der Aufbauhilfeverordnung 2021 festgelegt, dass bei der
Wiederherstellung von baulichen Anlagen, betrieblichen Einrichtungen oder
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. Februar
2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Infrastruktureinrichtungen die Wiedererrichtung an das Hochwasserrisiko
angepasst erfolgen kann, um künftige Schäden zu vermeiden.
Hochwasserschutz als Teil des Katastrophenschutzes geht über die gesetzlich
festgelegte Zweckbestimmung des Sondervermögens hinaus und ist eine
Angelegenheit der Länder. Eine Erweiterung der Verwendungsmöglichkeiten der
Mittel des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und damit eine Ausweitung
des gesetzlichen Zwecks ist nicht vorgesehen. Ausgangspunkt und Grundlage
für das Sondervermögen ist die Hochwasserkatastrophe vom Juli 2021. Die
Mittelausstattung des Sondervermögens orientiert sich an den von den Ländern
gemeldeten Schadenssummen. Eine Erweiterung des Zwecks würde zudem
über den Regelungsanlass hinausgehen und gleichzeitig bestimmte Länder bei
Hochwasserschutzmaßnahmen privilegieren. Insbesondere wegen der
Erfahrungen bei den Hochwasserkatastrophen 2002, 2013 und 2021 hat der Bund
unterschiedliche Förderprogramme aufgelegt, um die Länder bei ihren präventiven
Maßnahmen zu unterstützen.
Unabhängig von den Vorschlägen aus der Ahrtalregion beteiligt sich der Bund
an präventiven Maßnahmen zum Hochwasserschutz im Rahmen der
Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“
(GAK) nach Artikel 91a Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes (GG). Dabei
übernimmt der Bund 60 Prozent der Ausgaben, die den Ländern für diese
Maßnahmen entstehen. Die verbleibenden 40 Prozent werden von den Ländern
getragen. Die genauen Fördermaßnahmen sind im GAK-Rahmenplan festgelegt,
der jährlich von Bund und Ländern entsprechend der aktuellen Entwicklung
angepasst wird. Im Bundeshaushalt für das Jahr 2026 und im Finanzplanzeitraum
bis 2029 sind derzeit jährlich 127 Mio. Euro für den präventiven
Hochwasserschutz im Rahmen der GAK vorgesehen.
2. Wie gestaltet sich der Mittelabfluss aus dem Sondervermögen
„Aufbauhilfe 2021“?
Der Bund stellt dem Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ Mittel in Höhe von
bis zu 30 Mrd. Euro zur Verfügung. Stand 31. Dezember 2025 sind aus dem
Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ insgesamt rund 5,84 Mrd. Euro
abgeflossen, davon rund 0,93 Mrd. Euro für die Bundesinfrastruktur (wie z. B.
Schienennetz) und rund 4,91 Mrd. Euro für die Infrastruktur in den vom Hochwasser
betroffenen Ländern.
4. Geht die Bundesregierung davon aus, dass das Sondervermögen mit den
aktuell geplanten Beseitigungs- und Wiederaufbauprojekten
ausgeschöpft werden wird?
5. Wie plant die Bundesregierung möglicherweise nicht für den
Wiederaufbau benötigte Restmittel zu verwenden?
Die Fragen 4 und 5 werden zusammen beantwortet.
Am 30. Juni 2026 endet die Frist zur Beantragung der Hilfen aus dem
Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“; die Bewilligungsfrist endet am 31. Dezember
2030. Die Auszahlungen erfolgen stets nach der Bewilligung, d. h. unter
Umständen auch nach dem Ende der Bewilligungsfrist.
Eine aktuelle Abschätzung des voraussichtlich realen Schadensvolumens beim
Sondervermögen „Aufbauhilfe 2021“ liegt derzeit nicht vor, insbesondere da
bis zum Ende der Antragsfrist noch Anträge eingereicht werden können.
Weiterhin können Baukostensteigerungen sowie andere Sachverhalte, zum Beispiel
erst im Zuge der Wiederherstellung einer Infrastrukturmaßnahme festgestellte
weitere Schäden, zu ausgabeerhöhenden Nachbewilligungen führen. Der
Verwendungszweck der Aufbauhilfe ist in § 2 Absatz 1 des Aufbauhilfefonds-
Errichtungsgesetzes 2021 – AufbhEG 2021 – geregelt, eine anderweitige
Verwendung ist nicht möglich.
6. Erwägt die Bundesregierung – mit Blick auf aufgrund der
fortschreitenden Klimakrise zunehmende Gefahren durch Starkregen- und
Hochwasserereignisse –, neben dem Wiederaufbau auch die Umsetzung von
neuen Hochwasserschutzmaßnahmen aus möglicherweise nicht für den
Wiederaufbau benötigten Restmitteln aus dem Sondervermögen zu
ermöglichen, wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?
Es wird auf die Antworten zu den Fragen 1, 3, 4 und 5 verwiesen.
7. Gab es aus den betroffenen Bundesländern Rheinland-Pfalz und
Nordrhein-Westfalen Initiativen, eine solche Öffnung des Sondervermögens
für Hochwasserschutzmaßnahmen zu ermöglichen, und wenn ja, welche?
8. Wenn es entsprechende Initiativen gab, auf welche Weise wurde auf
diese vonseiten der Bundesregierung reagiert?
Die Fragen 7 und 8 werden zusammen beantwortet.
Aus den Ländern Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen gab es Anfragen
zur Erweiterung der Zweckbindung des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“
hinsichtlich der Übernahme von Personalkosten und hinsichtlich der
Verwendung für präventive Maßnahmen des Hochwasserschutzes, welche durch die
Bundesregierung ablehnend beantwortet wurden. Weiterhin gab es
Bundesratsinitiativen des Freistaates Bayern und des Landes Baden-Württemberg, die
Zweckbestimmung des Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ dahingehend zu
ändern, dass die durch das lokale Unwetter Ende Mai/Anfang Juni 2024
entstandenen Schäden in beiden Bundesländern aus dem Sondervermögen
„Aufbauhilfe 2021“ bezahlt werden sollen. Die Bundesregierung hat diese
Bundesratsinitiative abgelehnt.
9. Erwägt die Bundesregierung vor dem Hintergrund klimabedingt
zunehmender Gefahren durch Hochwasser- und Starkregenereignisse den
Vorschlag, Hochwasserschutz als Gemeinschaftsaufgabe durch eine
Erweiterung sowie entsprechende finanzielle Ausstattung mit Bundesmitteln zu
einer Gemeinschaftsaufgabe Agrarstruktur, Küsten- und
Hochwasserschutz zu verankern, wenn ja, inwieweit, und wenn nein, warum nicht?
Grundsätzlich obliegt die Umsetzung von Hochwasserschutzmaßnahmen den
Ländern. Die von den Ländern allein für die Umsetzung der Maßnahmen des
Nationalen Hochwasserschutzprogramms (NHWSP) veranschlagten Kosten
belaufen sich von 2026 bis 2035 auf rund 4 Mrd. Euro. Hinzu kommen
Hochwasserschutzmaßnahmen außerhalb des NHWSP. In diesem Zusammenhang wird
auf die Hochwasserrisikomanagementpläne der Länder verwiesen.
Im Hinblick auf die Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur
und des Küstenschutzes“ (GAK) wird auf die Antwort zu Frage 1 verwiesen.
Der im Koalitionsvertrag verankerte Auftrag zur Prüfung einer neuen
Gemeinschaftsaufgabe „Klimaanpassung und Naturschutz“ wird in einem Arbeitskreis
der UMK vorbereitet.
10. Will die Bundesregierung die Möglichkeit eines bezahlbaren
Versicherungsschutzes vor Hochwassergefahren für die Bürgerinnen und Bürger
sicherstellen und unterstützen, wenn ja, wie, und wenn nein, warum
nicht?
11. Wie bewertet die Bundesregierung die mögliche Einführung einer
Versicherungspflicht vor dem Hintergrund der aktuellen und europaweit
feststellbaren Folgen von zunehmenden Unwettern und der Erkenntnis, dass
Hochwasser und Starkregenkatastrophen nicht auf bestimmte Regionen
begrenzt sind?
Die Fragen 10 und 11 werden zusammen beantwortet.
Im Koalitionsvertrag ist vereinbart, dass die Wohngebäudeversicherung im
Neugeschäft nur noch mit Elementarschadenabsicherung angeboten werden
soll und im Bestandsgeschäft sämtliche Wohngebäudeversicherungen zu einem
Stichtag um eine Elementarschadenversicherung erweitert werden sollen. Eine
Opt-out-Möglichkeit soll geprüft werden. Die Bundesregierung setzt diesen
Auftrag aus dem Koalitionsvertrag um und erarbeitet einen Gesetzentwurf, der
für eine breitere finanzielle Absicherung gegen Naturkatastrophen sorgen und
dabei die berechtigten Interessen aller Beteiligten angemessenen
berücksichtigen wird.
12. Plant die Bundesregierung Unterstützungsmaßnahmen zum Ausgleich
finanzieller Belastungen der Bürgerinnen und Bürger im Fall von
Unwetterkatastrophen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Bundesregierung verfolgt das Ziel, die Versicherungsdichte zu erhöhen
(Elementarschadenversicherung gemäß Koalitionsvertrag) und will
grundsätzlich Klimaanpassung und Risikoprävention stärken (siehe
Klimaanpassungsstrategie 2024), sodass hierdurch Unwetterkatastrophen wesentlich geringere
finanzielle Auswirkungen auf Bürger haben werden.
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ISSN 0722-8333
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