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Schriftliche Frage 82 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wann wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zur Neuberechnung der Regelbedarfe notwenigen Ergebnisse der bundesweiten Einkom…

dip / schriftliche_frage 19.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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Schriftliche Frage 82 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wann wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zur Neuberechnung der Regelbedarfe notwenigen Ergebnisse der bundesweiten Einkom… Frage 82 (Cansin Köktürk, Die Linke): Wann wird das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die zur Neuberechnung der Regelbedarfe notwenigen Ergebnisse der bundesweiten Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) aus dem Jahr 2023 voraussichtlich veröffentlichen bzw. vorliegen haben (vgl. § 28 Absatz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch), und warum dauert die Auswertung und Veröffentlichung dieser EVS im Gegensatz zu den Vorläufer-EVS um so viel länger? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 15. Dezember 2025: Der Gesetzgeber ist bei Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) verpflichtet, die Regelbedarfsstufen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch und damit auch die Regelbedarfe nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch durch ein Gesetz neu zu ermitteln. Bevor ein Gesetzgebungsverfahren eingeleitet und dazu vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales ein Gesetzentwurf vorgelegt werden kann, sind zuerst Sonderauswertungen der EVS 2023 beim Statistischen Bundesamt in Auftrag zu geben. Denn die Ermittlung der Regelbedarfe erfolgt nicht anhand aller in der EVS befragten Haushalte, sondern auf Basis des Konsums von Haushalten im unteren Einkommensbereich. Hierfür muss deren durchschnittlicher Konsum (differenziert nach den Konsumgütergruppen der EVS) im Rahmen von Sonderauswertungen der EVS vom Statistischen Bundesamt ermittelt werden. Die Sonderauswertungen werden sowohl für die Alleinlebenden als auch für die Paarhaushalte mit Kindern aufbereitet. Nach Vorlage der erforderlichen Sonderauswertungen werden auf dieser Basis die verschiedenen Regelbedarfsstufen ermittelt. Hierbei ist eine Vielzahl an Prüfungen und Berechnungen erforderlich, wobei besonders die Anforderungen des Bundesverfassungsgerichts an ein verfassungskonformes Regelbedarfssystem zu beachten sind. Danach wird der Gesetzentwurf erstellt, in dem die Ermittlung der Regelbedarfe detailliert beschrieben ist. Erst dann sind Aussagen zur Höhe der neu ermittelten Regelbedarfe möglich. Dies wird voraussichtlich im zweiten Quartal 2026 der Fall sein. Ziel ist, dass die neu ermittelten Regelbedarfe im Jahr 2027 in Kraft treten. Über die Besonderheiten der EVS 2023 im Vergleich zu den Vorläufererhebungen berichtet das Statistische Bundesamt ausführlich auf einer Sonderseite in seinem Internetangebot: www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Einkommen-Konsu m-Lebensbedingungen/evs2023-info.html#1442858

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