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Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/5861)

dip / drucksache 26.05.2026 · WP 21 · 21/6151 · Antwort · Original ↗

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Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/5861) Deutscher Bundestag Drucksache 21/6151 21. Wahlperiode 26.05.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/5861 – Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Das Grundrecht auf ein Existenzminimum wird durch die Regelsätze in der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch [SGB II]), der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (beides Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch [SGB XII]) und durch die Asylbewerberleistungen umgesetzt. Diese Regelsätze werden 2026 gesetzlich neu ermittelt, weil eine neue Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes vorliegt. Dabei sollte das Verfahren verbessert werden. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält das bisherige Rechenmodell zwar für „noch“ verfassungsgemäß (BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12, Randziffer [Rz.] 73, 86, 109, 138), sieht den Gesetzgeber allerdings an den Grenzen des Zulässigen (ebd., Rz. 121). Laut BVerfG sagt diese Bewertung nichts darüber aus, ob das Existenzminimum zweckmäßig und vernünftig ausgestaltet ist, sondern ist es „Sache der Politik“, um ein optimal bestimmtes Existenzminimum zu ringen (ebd., Rz. 77). Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Gewerkschaften kritisieren seit Jahren vor allem drei politische Stellschrauben, die die Beträge absenken: Erstens wurde die Referenzgruppe für Erwachsene 2010 verkleinert. Zweitens werden verdeckt Arme (Leistungsberechtigte, die keine Leistungen in Anspruch nehmen) nicht aus der Referenzgruppe ausgeschlossen. Und drittens wird ein Großteil der statistischen Werte nachträglich gestrichen, weil er angeblich nicht relevant ist. Das betraf zuletzt rund ein Drittel der Ausgangswerte (Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen, Ausschussdrucksache 19(11)797). Wegen dieses starken Warenkorb-Elements ist das Rechenmodell kein reines Statistik-Modell, sondern ein Statistik-Warenkorb (Bonin u. a., 2023, Forschungsbericht 619 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [BMAS], S. 8 f., 29, 55). Zu diesen übergreifenden Kritiken kommen zahlreiche fachliche Einzelpunkte. Eine neuere Kritik basiert auf aktuellen ernährungswissenschaftlichen Befunden zu den Beträgen, die bei der Regelsatzermittlung für Ernährung veran- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 22. Mai 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. schlagt werden. Obwohl der Regelsatz als Gesamtpauschale gezahlt wird, wird er anhand von bezifferten Einzelbeträgen ermittelt. Die Beträge für Ernährung (Bundestagsdrucksache 19/22750, S. 22, 35, 52) reichen nicht für eine gesunde Ernährung aus (Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik, Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz [WBAE], 2022, Politik für eine nachhaltigere Ernährung, S. 108; ders. 2023, Ernährungsarmut unter Pandemiebedingungen, S. I f., Kapitel 2, S. 8; für eine Übersicht über den Forschungsstand vgl. Wissenschaftliche Dienste [WD] des Deutschen Bundestages, 2022, www.bundestag.de/resource/blob/930736/004057b9723a130b6b1 59b5d8d9fa69a/WD-5-143-22-pdf-data.pdf). Bei Kindern kann eine Ernährung von diesen Beträgen zu Wachstumsverzögerungen und Störungen der Gehirnentwicklung führen (Biesalski, 2021, Ernährungsarmut bei Kindern). Dieses massive Problem ist im Rechenmodell angelegt, in dem die Ausgaben der einkommensärmsten 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung zugrunde gelegt werden. Dabei „wird unterstellt, dass die untersten Einkommen einer Haushaltserhebung das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicher decken können“ (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 21. Juli 2020, S. 4). Die ernährungswissenschaftlichen Befunde legen jedoch nahe, dass diese Bevölkerungsgruppe zu arm für eine gesunde Ernährung ist. Der WBAE empfiehlt deshalb eine neue Berechnung (2022, Politik für eine nachhaltigere Ernährung, S. 66; 2023, Ernährungsarmut unter Pandemiebedingungen, S. XIII, 108). Verfassungsrechtlich ist eine Ergänzung der statistischen Beträge durch Warenkorb-Elemente zulässig (BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u. a., Rz. 109). Die Bundesregierung hält jedoch individuelle Umschichtungen im Regelsatz für ausreichend und betrachtet gesunde Ernährung als persönliche Präferenz (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/7638, S. 3 f., 6, 9). Die Leistungsberechtigten sollen also eigenverantwortlich entscheiden, ob sie bei Hygiene, Kultur o. A. sparen, um sich und ihre Kinder gesund zu ernähren. Dabei sind nennenswerte Umschichtungen wegen der massiven Streichungen ohnehin nicht realistisch. Außerdem kritisiert der WBAE, dass die Bedeutung von Ernährung für Familie und Freundschaften bisher ausgeblendet wird, weil jegliches Essen außer Haus herausgestrichen wird (2023, Ernährungsarmut unter Pandemiebedingungen, S. 2, 109). Laut einem völkerrechtlichen Gutachten verstoßen die Regelsätze gegen das Recht auf eine angemessene Ernährung nach Artikel 11 Absatz 1 des UN- Sozialpakts (UN = United Nations; Horenburg und Franke, 2023, Ist die Höhe des Bürgergeldes mit dem Recht auf angemessene Ernährung nach Artikel 11 Absatz 1 des UN-Sozialpakts vereinbar?). Auch der Ausschuss zum UN- Sozialpakt problematisiert die Regelsätze. Zudem dürfte ein Verstoß gegen das Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 GG gegeben sein (Müller in Kritische Justiz [KJ], 2025, Ernährung am Limit). Auch wenn zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage noch kein Gesetzentwurf vorliegt, ist davon auszugehen, dass wesentliche Vorarbeiten bereits getätigt und Vorentscheidungen getroffen sind. Die Fragestellerinnen und Fragesteller erkundigen sich deshalb im Folgenden nach bedeutenden Vorentscheidungen der Bundesregierung sowie nach der Armutslage der Haushalte, die die Bundesregierung für die Berechnung der Regelsätze zugrunde legen will. Dabei verwenden die Fragestellerinnen und Fragesteller bewusst den Begriff „Regelsätze“. Der gesetzliche Begriff „Regelbedarfe“ ist missverständlich, weil die betreffenden Beträge nicht anhand von Bedarfen ermittelt werden, sondern anhand von Ausgaben, die als relevant oder nicht bewertet werden. Auch die Frage, wessen Ausgaben zugrunde gelegt werden, ist eine politische Setzung. Der Begriff „Regelsatz“ ist präziser. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind nach § 28 SGB XII gesetzlich neu zu ermitteln, wenn die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes vorliegen. Dies ist aktuell der Fall. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat beim Statistischen Bundesamt die erforderlichen Sonderauswertungen als statistische Grundlage für die Neuermittlung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen vor und werden zurzeit im BMAS ausgewertet. Daran wird sich eine regierungsinterne Beratung anschließen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Aussagen zu konkreter inhaltlicher Ausgestaltung eines Gesetzentwurfs sind daher derzeit nicht möglich. Die Bundesregierung hat bereits bei vorangegangenen Regelbedarfsermittlungen darauf hingewiesen, dass damit stets eine Überprüfung der bisherigen Systematik in grundsätzlicher Hinsicht, vor allem aber im Detail verbunden ist. Dabei werden auch wissenschaftliche Erkenntnisse, Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen sowie insbesondere die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt. Die Regelbedarfe sind als pauschalierte Leistungen ausgestaltet. Sie dienen der eigenverantwortlichen Deckung existenznotwendiger Bedarfe. Die Entscheidung über die konkrete Verwendung der Leistungen obliegt grundsätzlich den Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen Haushaltsführung. Dies gilt auch für die von den Fragestellenden besonders thematisierten Fragen zur Ernährung. Im Statistikmodell werden die Regelbedarfe aus den tatsächlich beobachteten Konsumausgaben bestimmter niedriger Einkommensgruppen abgeleitet. Die EVS und damit auch die Sonderauswertungen beinhalten durchschnittliche Verbrauchsausgaben. Diese werden nach Verwendungszwecken strukturiert. So wird auch erfasst, wie viel die an einer EVS teilnehmenden Haushalte im Monat für Ernährung ausgeben. Differenziert werden diese Ausgaben in der Sonderauswertung nach Nahrungsmitteln und Getränken. Ob und inwieweit die gekauften Nahrungsmittel eine gesunde Ernährung gewährleistet haben, wird dabei nicht erfasst. Das Kriterium einer angemessenen, nachhaltigen oder gesunden Ernährung würde hingegen für diesen Bereich der Verbrauchsausgaben einen Warenkorb erfordern: Dabei müsste festgelegt werden, welche Nahrungsmittel diese Kriterien erfüllen, in welcher Menge sie monatlich erforderlich sind und welche Ausgaben dafür erforderlich sind. Ein solcher Ansatz wird von der Bundesregierung abgelehnt.  1. Entsprechen sämtliche Angaben, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Methodik der Regelbedarfsermittlung“ macht, dem aktuellen Stand der laufenden Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II und SGB XII; insbesondere für welche Einkommensgruppen hat die Bundesregierung beim Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe in Auftrag gegeben?  2. Wie hoch lagen die höchsten Einkommen in den betreffenden Einkommensgruppen (Grenzeinkommen)?  3. Wie hoch lagen im Jahr 2023 in den betreffenden Einkommensgruppen die Anteile der Haushalte, die von materieller und sozialer Entbehrung gemäß der EU-Definition für EU‑SILC (European Union Statistics on Income and Living Conditions) betroffen sind (bitte die Anteile für die jeweiligen Einkommensgruppen einzeln angeben, bitte bei abweichender Einkommensgruppenbildung von EU‑SILC den Wert für die ähnlichste Einkommensgruppe angeben)?  4. Wie hoch lagen im Jahr 2023 in den betreffenden Einkommensgruppen die Anteile der Haushalte, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage waren, jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Fisch oder gleichwertiger Proteinzufuhr zu essen (bitte die Anteile für die jeweiligen Einkommensgruppen einzeln angeben, bitte bei abweichender Einkommensgruppenbildung von EU‑SILC den Wert für die ähnlichste Einkommensgruppe angeben)?  5. Welche Vorgaben hat die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt für die Bereinigung der Referenzgruppen zur Neuermittlung der Regelbedarfe gemacht?  6. Ist die Bundesregierung bei den Vorgaben an das Statistische Bundesamt zur Bereinigung der Referenzgruppen der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. gefolgt, Haushalte mit 100 Euro Hinzuverdienst aus der Referenzgruppe herauszunehmen, weil diese Haushalte sich angesichts von Ausgaben im Zusammenhang mit einer Berufstätigkeit nicht auf einem höheren Wohlstandsniveau befinden (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 21. Juli 2020, S. 3)?  7. Ist die Bundesregierung bei den Vorgaben an das Statistische Bundesamt zur Bereinigung der Referenzgruppen der Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. gefolgt, verdeckt Arme aus der Referenzgruppe herauszunehmen, weil damit ein Zirkelschluss vermieden werden kann und ein vorzugswürdigerer Datensatz entsteht (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 21. Juli 2020, S. 4)?  8. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., im Interesse der Transparenz diejenigen Ausgabenpositionen der EVS, die als nicht oder nur anteilig regelbedarfsrelevant bewertet wurden, in einem Verzeichnis aufzulisten, um die normativen Warenkorb-Entscheidungen transparent darzustellen (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 21. Juli 2020, S. 5)?  9. Wie beurteilt die Bundesregierung die begriffliche Klärung aus dem Forschungsbericht 619 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach das praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes einen „Statistik-Warenkorb“ darstellt, das sich von einem reinen Statistik- Modell unterscheidet (Bonin u. a., 2023, Bestimmung des soziokulturellen Existenzminimums von Kindern, S. 8 f., 29, 55), und wird die Bundesregierung bei der Vorlage eines Gesetzentwurfs diese Begrifflichkeit übernehmen, damit die gesetzgeberischen Entscheidungen transparent werden und in der breiteren Öffentlichkeit realistisch diskutiert werden können? Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet. Die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023 ist Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten sowie regierungsinterner Abstimmungsprozesse. Hierzu gehören auch Fragen der methodischen Umsetzung. Zu Einzelheiten möglicher methodischer Festlegungen, der konkreten Ausgestaltung der Referenzgruppenbildung und -bereinigung, einzelnen statistischen Auswertungen sowie möglichen Schlussfolgerungen für einen künftigen Gesetzentwurf können daher derzeit keine weitergehenden Aussagen getroffen werden. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Bundesregierung unterschiedliche fachliche Gesichtspunkte, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen berücksichtigt. Die in den Fragen 3 und 4 erwünschten Angaben liegen der Bundesregierung in der begehrten Form beziehungsweise Abgrenzung nicht vor. Eurostat hat Daten für Deutschland für das Jahr 2023 veröffentlicht, sowohl zur Rate der materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen sowie zur Rate der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen. Diese Daten können in der Eurostat-Datenbank unter folgendem Link abgerufen werden. Rate der materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/8724c647-241c-4ff4-bd74- d0ddf55a7402?lang=de&createdAt=2026-05-18T08:04:25Z. Rate der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/2de11073-7f43- 42a3-a0ce-c7a32d6d8f20?lang=de&createdAt=2026-05-18T08:06:30Z. Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass damit die Selbsteinschätzung von Einschränkungen des Lebensstandards erfasst wird. Das Messkonzept basiert auf einer Reihe normativer Setzungen und ist von der Aussagekraft her sehr beschränkt. So gehen die unterschiedlichen Deprivationsmerkmale gleichwertig in die Berechnung des Indikators ein, unabhängig davon, ob es sich um Grundbedürfnisse oder weitergehende Aspekte der Teilhabe handelt. Zu den weiteren Setzungen gehört die Auswahl der Bereiche, in denen eine materielle und soziale Entbehrung vorliegen kann und die Festlegung, in wie vielen Bereichen Defizite vorliegen müssen. 10. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Befunde des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und Verbraucherschutz und anderer Ernährungswissenschaftler zur Höhe des Ernährungsanteils an der Regelsatzberechnung? a) Wird die Bundesregierung insbesondere der Empfehlung folgen, die Berechnung des Ernährungsanteils so anzupassen, dass er eine gesundheitsfördernde Ernährung ermöglicht (WBAE, 2020, S. 666; ders. 2023, S. 109), und hat die Bundesregierung entsprechende empirische Untersuchungen zu den Kosten einer grundrechtlich geschützten Ernährung in Auftrag gegeben? b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der Ernährungsanteil am Kinder-Regelsatz von vornherein so bemessen sein sollte, dass er keine ernährungsbedingten Wachstumsverzögerungen und Einschränkungen der kognitiven Entwicklung mit sich bringt und dass solche elementaren Nachteile für die kindliche Entwicklung nicht erst durch elterliche Umschichtungen im ohnehin knappen Regelsatz vermieden werden sollten? c) Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass die ernährungswissenschaftlichen Befunde verfassungsrechtlich eine bedarfsrelevante Entwicklung darstellen, in der die statistisch ermittelten Werte mithilfe der Warenkorb-Methode erhöht werden können, um die Deckung existentieller Bedarfe sicherzustellen (vgl. BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u. a., Rz. 109)? 11. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Empfehlung des Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und Verbraucherschutz, zu prüfen, wie die soziale Funktion von Ernährung bei der Berechnung des Regelsatzes berücksichtigt werden kann (WBAE, 2023, S. 109)? Die Fragen 10 bis 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung misst einer gesunden und ausgewogenen Ernährung hohe Bedeutung bei. Im System der sozialen Mindestsicherung erfolgt die Deckung der laufenden existenznotwendigen Bedarfe grundsätzlich über pauschalierte Regelbedarfe. Diese beruhen auf dem gesetzlich vorgesehenen statistischen Verfahren zur Ermittlung regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 12. Wie definiert die Bundesregierung Grundnahrungsmittel, und von wann stammt die jeweilige Definition (bitte nach Produktgruppe aufschlüsseln)? In Deutschland gibt es bislang keine allgemeingültige Definition für Grundnahrungsmittel. 13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Liste der Lebensmittel, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent anfällt, zeitgemäß zu erweitern und Milch- und Fleischersatzprodukte, Babynahrung, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Tafel- und Mineralwasser aufzunehmen? Bereits nach geltendem Recht unterliegen die Lieferungen beispielweise von sogenannten Fleischersatzprodukten und sogenannter Babynahrung regelmäßig dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Im Übrigen sieht der Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode keine Anpassung der Liste der Lebensmittel vor, für die der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt. 14. Wie bewertet die Bundesregierung die Problemanzeige des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Bemessung des Bedarfs an Haushaltsenergie in der Grundsicherung (Problemanzeige des Deutschen Vereins zur Bemessung des Bedarfs an Haushaltsenergie und des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwasserbereitung in Haushalten der Grundsicherung und Sozialhilfe – Lösungsperspektiven), und teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass arbeitsuchende Menschen ihre Zeit und Energie schwerpunktmäßig in Weiterbildung und Arbeitsuche investieren sollten, nicht aber in die monatliche Suche nach günstigen Stromtarifen? 15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., die Stromkosten aus der pauschalen Berechnung anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe herauszunehmen und stattdessen anhand des Stromspiegels einen mittleren Stromverbrauch zu ermitteln und regionale Preisunterschiede zu berücksichtigen (Problemanzeige des Deutschen Vereins zur Bemessung des Bedarfs an Haushaltsenergie und des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwasserbereitung in Haushalten der Grundsicherung und Sozialhilfe – Lösungsperspektiven)? 16. Hat die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt eine Vorgabe für die Verteilung der Kosten für Strom und Instandhaltung sowie für Haushaltseinrichtung in Haushalten mit Kindern gemacht, wenn ja, wie lautet diese, und wurde dabei insbesondere der mehr als 20 Jahre alte Verteilungsschlüssel entsprechend der Wohnfläche durch eine zeitgemäße Pro- Kopf-Verteilung ersetzt, wie es für eine Kindergrundsicherung geplant war (Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/9092, S. 150)? 17. Wie wird die Bundesregierung berücksichtigen, dass seit Juli 2024 mit dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs durch das Telekommunikationsmodernisierungsgesetz die Gebühren für Kabelfernsehen nicht mehr als Teil der Betriebskosten und somit als Teil der Kosten der Unterkunft anerkannt werden können; insbesondere wird sie Ausgaben für Kabelfernsehen in die Berechnung des Regelsatzes aufnehmen? Die Fragen 14 bis 17 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung berücksichtigt im Rahmen der Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023 auch Entwicklungen bei einzelnen Verbrauchsausgaben sowie hierzu vorliegende fachliche Stellungnahmen und Hinweise. Die konkrete Berücksichtigung einzelner Verbrauchspositionen ist Gegenstand laufender fachlicher und regierungsinterner Beratungen. Der Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 18. Will die Bundesregierung der Empfehlung der Kommission zur Sozialstaatsreform folgen, den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene von monatlich 25 Euro im Rahmen der gesetzlichen Neuermittlung der Regelbedarfe in den neuen, statistisch unterlegten und voraussichtlich höheren kindsbezogenen Bedarfen aufgehen zu lassen? Die Bundesregierung hat mit der Umsetzung der Empfehlungen der Kommission zur Sozialstaatsreform begonnen. Die Beratungen innerhalb der Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen. 19. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Anregung der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., die Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf empirisch zu untersuchen, um realitätsgerechte Beträge zu ermitteln (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 21. Juli 2020, S. 6), und hat sie entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben? Die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf sind als eigenständige Leistungen für Bildung und Teilhabe gesetzlich festgelegt und nicht Bestandteil der statistischen Regelbedarfsermittlung. Bei Einführung der Bedarfe für Bildung und Teilhabe wurde bewusst entschieden, diese weder in die statistisch ermittelten und pauschalierten Regelbedarfe einzubeziehen noch eine anderweitige statistische Erhebung durchzuführen. An dieser Grundsatzentscheidung wird festgehalten. 20. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des UN-Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 2018, die Regelsätze durch eine Verbesserung der Berechnungsmethoden zu erhöhen (Abschließende Bemerkungen zum 6. Staatenbericht, www.institut-fuer-men schenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/IC ESCR/6._Staatenbericht/ICESCR_Staatenbericht_DEU_6_Abschl_201 8.pdf, S. 9)? 21. Wie bewertet die Bundesregierung die Fragevorschläge des Deutschen Instituts für Menschenrechte zum aktuellen 7. Staatenberichtsverfahren zum UN-Sozialpakt, in denen das Institut die Angemessenheit und die Ermittlung der Regelsätze problematisiert (www.institut-fuer-menschenr echte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/ 7._Staatenbericht/ICESCR_Staatenbericht_DEU_7_LOI_DIMR.pdf, S. 11, 18)? Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung setzt sich fortlaufend mit den Empfehlungen und Stellungnahmen internationaler Gremien sowie nationaler Institutionen auseinander. Dies gilt auch für die im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens zum UN- Sozialpakt vorgebrachten Hinweise und Fragestellungen. Allerdings sind die darin vorgebrachten Argumente und Bewertungen aus Sicht der Bundesregierung nicht zutreffend. Vor diesem Hintergrund ist darauf hinzuweisen, dass die Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage gesetzlicher Vorgaben unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erfolgt. 22. Wie wird die Bundesregierung sich im aktuellen 7. Staatenberichtsverfahren zum UN-Sozialpakt zu den Fragen des Ausschusses nach der Angemessenheit und der Ermittlung der Regelsätze (List of issues in relation to the seventh periodic report of Germany, https://tbinternet.ohchr.or g/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=E%2FC.12 Prozent2FDEU%2FQ%2F7&Lang=en, S. 5) verhalten? Die Bundesregierung wird im Rahmen des laufenden Staatenberichtsverfahrens zum UN-Sozialpakt zu den Fragen des Ausschusses nach den hierfür vorgesehenen Verfahren Stellung nehmen. Die Positionierung der Bundesregierung ist Gegenstand laufender regierungsinterner Abstimmungen. 23. Wie bringt die Bundesregierung Veröffentlichungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach es keinen gesetzgeberischen Spielraum für höhere Regelsätze gebe, insbesondere a) die Aussage, dass im Ergebnis der letzten Entscheidung des BVerfG zur Regelsatzermittlung „kein Entscheidungsspielraum in Bezug auf die gesetzlich vorgegebene Berechnung und Fortschreibung der Regelbedarfe und damit auch nicht für die Höhe der Regelsätze“ bestünde (www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a206-r egelbedarf.html, abgerufen am 20. April 2026, S. 32) sowie b) die Aussage, dass die Forderungen von Sozialverbänden nach einer veränderten Berechnung und Erhöhung der Regelsätze „sich objektiv und verfassungsrechtlich nicht begründen“ ließen (ebd., S. 45) mit den Feststellungen des BVerfG aus der genannten Entscheidung überein, dass die verfassungsrechtliche Bewertung nichts darüber aussagt, ob das Existenzminimum zweckmäßig und vernünftig ausgestaltet ist, und dass es „Sache der Politik“ ist, um eine optimale Bestimmung des Existenzminimums zu ringen (BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u. a., Rz. 77)? Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weder die Begründung noch das Erfordernis, über grundsätzlich veränderte Berechnungen oder Verfahren zu einer Erhöhung der Regelbedarfe zu gelangen. Dies steht nicht im Gegensatz zur Notwendigkeit einer fortlaufenden Überprüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der bestehenden Regelbedarfsermittlung. 24. Wie wird die Bundesregierung die aktuelle Preisentwicklung bei der Neubemessung der Regelsätze berücksichtigen, insbesondere welchen Zeitraum der Preis- und Lohnentwicklung wird sie bei der Fortschreibung der EVS-Werte von 2023 zugrunde legen, damit die Beträge für 2027 nicht sofort der tatsächlichen Preisentwicklung hinterherhinken? Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt unter Berücksichtigung der maßgeblichen Preis- und Lohnentwicklung. Die konkreten Berechnungsschritte sind Gegenstand der laufenden Arbeiten zur Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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