Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/5861)
Text
Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze in der Grundsicherung (Antwort zu Drs. 21/5861)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/6151
21. Wahlperiode 26.05.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Cansin Köktürk, Janine Wissler, Doris
Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/5861 –
Gesunde Ernährung und andere Fragen zur Neuberechnung der Regelsätze
in der Grundsicherung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Das Grundrecht auf ein Existenzminimum wird durch die Regelsätze in der
Grundsicherung für Arbeitsuchende (Zweites Buch Sozialgesetzbuch
[SGB II]), der Hilfe zum Lebensunterhalt sowie der Grundsicherung im Alter
und bei Erwerbsminderung (beides Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch
[SGB XII]) und durch die Asylbewerberleistungen umgesetzt. Diese
Regelsätze werden 2026 gesetzlich neu ermittelt, weil eine neue Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes vorliegt. Dabei
sollte das Verfahren verbessert werden.
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hält das bisherige Rechenmodell
zwar für „noch“ verfassungsgemäß (BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL 10/12,
Randziffer [Rz.] 73, 86, 109, 138), sieht den Gesetzgeber allerdings an den
Grenzen des Zulässigen (ebd., Rz. 121). Laut BVerfG sagt diese Bewertung
nichts darüber aus, ob das Existenzminimum zweckmäßig und vernünftig
ausgestaltet ist, sondern ist es „Sache der Politik“, um ein optimal bestimmtes
Existenzminimum zu ringen (ebd., Rz. 77).
Sozial- und Wohlfahrtsverbände sowie Gewerkschaften kritisieren seit Jahren
vor allem drei politische Stellschrauben, die die Beträge absenken: Erstens
wurde die Referenzgruppe für Erwachsene 2010 verkleinert. Zweitens werden
verdeckt Arme (Leistungsberechtigte, die keine Leistungen in Anspruch
nehmen) nicht aus der Referenzgruppe ausgeschlossen. Und drittens wird ein
Großteil der statistischen Werte nachträglich gestrichen, weil er angeblich
nicht relevant ist. Das betraf zuletzt rund ein Drittel der Ausgangswerte
(Stellungnahme des Deutschen Gewerkschaftsbundes zum Entwurf eines Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen, Ausschussdrucksache 19(11)797). Wegen
dieses starken Warenkorb-Elements ist das Rechenmodell kein reines
Statistik-Modell, sondern ein Statistik-Warenkorb (Bonin u. a., 2023,
Forschungsbericht 619 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales [BMAS], S. 8 f.,
29, 55).
Zu diesen übergreifenden Kritiken kommen zahlreiche fachliche
Einzelpunkte. Eine neuere Kritik basiert auf aktuellen ernährungswissenschaftlichen
Befunden zu den Beträgen, die bei der Regelsatzermittlung für Ernährung veran-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales
vom 22. Mai 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
schlagt werden. Obwohl der Regelsatz als Gesamtpauschale gezahlt wird,
wird er anhand von bezifferten Einzelbeträgen ermittelt. Die Beträge für
Ernährung (Bundestagsdrucksache 19/22750, S. 22, 35, 52) reichen nicht für
eine gesunde Ernährung aus (Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik,
Ernährung und gesundheitlichen Verbraucherschutz [WBAE], 2022, Politik für
eine nachhaltigere Ernährung, S. 108; ders. 2023, Ernährungsarmut unter
Pandemiebedingungen, S. I f., Kapitel 2, S. 8; für eine Übersicht über den
Forschungsstand vgl. Wissenschaftliche Dienste [WD] des Deutschen
Bundestages, 2022, www.bundestag.de/resource/blob/930736/004057b9723a130b6b1
59b5d8d9fa69a/WD-5-143-22-pdf-data.pdf). Bei Kindern kann eine
Ernährung von diesen Beträgen zu Wachstumsverzögerungen und Störungen der
Gehirnentwicklung führen (Biesalski, 2021, Ernährungsarmut bei Kindern).
Dieses massive Problem ist im Rechenmodell angelegt, in dem die Ausgaben
der einkommensärmsten 15 bis 20 Prozent der Bevölkerung zugrunde gelegt
werden. Dabei „wird unterstellt, dass die untersten Einkommen einer
Haushaltserhebung das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum sicher
decken können“ (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen vom 21. Juli 2020, S. 4). Die
ernährungswissenschaftlichen Befunde legen jedoch nahe, dass diese
Bevölkerungsgruppe zu arm für eine gesunde Ernährung ist.
Der WBAE empfiehlt deshalb eine neue Berechnung (2022, Politik für eine
nachhaltigere Ernährung, S. 66; 2023, Ernährungsarmut unter
Pandemiebedingungen, S. XIII, 108). Verfassungsrechtlich ist eine Ergänzung der
statistischen Beträge durch Warenkorb-Elemente zulässig (BVerfG vom 23. Juli
2014, 1 BvL 10/12 u. a., Rz. 109). Die Bundesregierung hält jedoch
individuelle Umschichtungen im Regelsatz für ausreichend und betrachtet gesunde
Ernährung als persönliche Präferenz (Antwort der Bundesregierung auf die
Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke auf Bundestagsdrucksache 20/7638, S. 3 f.,
6, 9). Die Leistungsberechtigten sollen also eigenverantwortlich entscheiden,
ob sie bei Hygiene, Kultur o. A. sparen, um sich und ihre Kinder gesund zu
ernähren. Dabei sind nennenswerte Umschichtungen wegen der massiven
Streichungen ohnehin nicht realistisch.
Außerdem kritisiert der WBAE, dass die Bedeutung von Ernährung für
Familie und Freundschaften bisher ausgeblendet wird, weil jegliches Essen außer
Haus herausgestrichen wird (2023, Ernährungsarmut unter
Pandemiebedingungen, S. 2, 109).
Laut einem völkerrechtlichen Gutachten verstoßen die Regelsätze gegen das
Recht auf eine angemessene Ernährung nach Artikel 11 Absatz 1 des UN-
Sozialpakts (UN = United Nations; Horenburg und Franke, 2023, Ist die Höhe
des Bürgergeldes mit dem Recht auf angemessene Ernährung nach Artikel 11
Absatz 1 des UN-Sozialpakts vereinbar?). Auch der Ausschuss zum UN-
Sozialpakt problematisiert die Regelsätze. Zudem dürfte ein Verstoß gegen das
Grundrecht auf Gewährung eines menschenwürdigen Existenzminimums
gemäß Artikel 1 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) in Verbindung mit Artikel 20
Absatz 1 GG gegeben sein (Müller in Kritische Justiz [KJ], 2025, Ernährung
am Limit).
Auch wenn zum Zeitpunkt der Kleinen Anfrage noch kein Gesetzentwurf
vorliegt, ist davon auszugehen, dass wesentliche Vorarbeiten bereits getätigt und
Vorentscheidungen getroffen sind. Die Fragestellerinnen und Fragesteller
erkundigen sich deshalb im Folgenden nach bedeutenden Vorentscheidungen der
Bundesregierung sowie nach der Armutslage der Haushalte, die die
Bundesregierung für die Berechnung der Regelsätze zugrunde legen will.
Dabei verwenden die Fragestellerinnen und Fragesteller bewusst den Begriff
„Regelsätze“. Der gesetzliche Begriff „Regelbedarfe“ ist missverständlich,
weil die betreffenden Beträge nicht anhand von Bedarfen ermittelt werden,
sondern anhand von Ausgaben, die als relevant oder nicht bewertet werden.
Auch die Frage, wessen Ausgaben zugrunde gelegt werden, ist eine politische
Setzung. Der Begriff „Regelsatz“ ist präziser.
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Regelbedarfe in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch
(SGB XII) und in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten
Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind nach § 28 SGB XII gesetzlich neu zu
ermitteln, wenn die Ergebnisse einer neuen Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe (EVS) des Statistischen Bundesamtes vorliegen. Dies ist aktuell der Fall.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat beim Statistischen
Bundesamt die erforderlichen Sonderauswertungen als statistische Grundlage
für die Neuermittlung in Auftrag gegeben. Die Ergebnisse liegen vor und
werden zurzeit im BMAS ausgewertet. Daran wird sich eine regierungsinterne
Beratung anschließen. Dieser Prozess ist noch nicht abgeschlossen. Aussagen zu
konkreter inhaltlicher Ausgestaltung eines Gesetzentwurfs sind daher derzeit
nicht möglich.
Die Bundesregierung hat bereits bei vorangegangenen
Regelbedarfsermittlungen darauf hingewiesen, dass damit stets eine Überprüfung der bisherigen
Systematik in grundsätzlicher Hinsicht, vor allem aber im Detail verbunden ist.
Dabei werden auch wissenschaftliche Erkenntnisse, Stellungnahmen von
Verbänden und Institutionen sowie insbesondere die Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts berücksichtigt.
Die Regelbedarfe sind als pauschalierte Leistungen ausgestaltet. Sie dienen der
eigenverantwortlichen Deckung existenznotwendiger Bedarfe. Die
Entscheidung über die konkrete Verwendung der Leistungen obliegt grundsätzlich den
Leistungsberechtigten im Rahmen ihrer eigenverantwortlichen
Haushaltsführung.
Dies gilt auch für die von den Fragestellenden besonders thematisierten Fragen
zur Ernährung. Im Statistikmodell werden die Regelbedarfe aus den tatsächlich
beobachteten Konsumausgaben bestimmter niedriger Einkommensgruppen
abgeleitet. Die EVS und damit auch die Sonderauswertungen beinhalten
durchschnittliche Verbrauchsausgaben. Diese werden nach Verwendungszwecken
strukturiert. So wird auch erfasst, wie viel die an einer EVS teilnehmenden
Haushalte im Monat für Ernährung ausgeben. Differenziert werden diese
Ausgaben in der Sonderauswertung nach Nahrungsmitteln und Getränken. Ob und
inwieweit die gekauften Nahrungsmittel eine gesunde Ernährung gewährleistet
haben, wird dabei nicht erfasst. Das Kriterium einer angemessenen,
nachhaltigen oder gesunden Ernährung würde hingegen für diesen Bereich der
Verbrauchsausgaben einen Warenkorb erfordern: Dabei müsste festgelegt werden,
welche Nahrungsmittel diese Kriterien erfüllen, in welcher Menge sie
monatlich erforderlich sind und welche Ausgaben dafür erforderlich sind. Ein solcher
Ansatz wird von der Bundesregierung abgelehnt.
1. Entsprechen sämtliche Angaben, die das Bundesministerium für Arbeit
und Soziales auf seiner Internetseite unter dem Stichwort „Methodik der
Regelbedarfsermittlung“ macht, dem aktuellen Stand der laufenden
Ermittlung der Regelsätze nach dem SGB II und SGB XII; insbesondere
für welche Einkommensgruppen hat die Bundesregierung beim
Statistischen Bundesamt Sonderauswertungen der Einkommens- und
Verbrauchsstichprobe in Auftrag gegeben?
2. Wie hoch lagen die höchsten Einkommen in den betreffenden
Einkommensgruppen (Grenzeinkommen)?
3. Wie hoch lagen im Jahr 2023 in den betreffenden Einkommensgruppen
die Anteile der Haushalte, die von materieller und sozialer Entbehrung
gemäß der EU-Definition für EU‑SILC (European Union Statistics on
Income and Living Conditions) betroffen sind (bitte die Anteile für die
jeweiligen Einkommensgruppen einzeln angeben, bitte bei abweichender
Einkommensgruppenbildung von EU‑SILC den Wert für die ähnlichste
Einkommensgruppe angeben)?
4. Wie hoch lagen im Jahr 2023 in den betreffenden Einkommensgruppen
die Anteile der Haushalte, die aus finanziellen Gründen nicht in der Lage
waren, jeden zweiten Tag eine Mahlzeit mit Fleisch, Fisch oder
gleichwertiger Proteinzufuhr zu essen (bitte die Anteile für die jeweiligen
Einkommensgruppen einzeln angeben, bitte bei abweichender
Einkommensgruppenbildung von EU‑SILC den Wert für die ähnlichste
Einkommensgruppe angeben)?
5. Welche Vorgaben hat die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt
für die Bereinigung der Referenzgruppen zur Neuermittlung der
Regelbedarfe gemacht?
6. Ist die Bundesregierung bei den Vorgaben an das Statistische Bundesamt
zur Bereinigung der Referenzgruppen der Empfehlung des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. gefolgt, Haushalte mit
100 Euro Hinzuverdienst aus der Referenzgruppe herauszunehmen, weil
diese Haushalte sich angesichts von Ausgaben im Zusammenhang mit
einer Berufstätigkeit nicht auf einem höheren Wohlstandsniveau
befinden (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
21. Juli 2020, S. 3)?
7. Ist die Bundesregierung bei den Vorgaben an das Statistische Bundesamt
zur Bereinigung der Referenzgruppen der Empfehlung des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. gefolgt, verdeckt Arme
aus der Referenzgruppe herauszunehmen, weil damit ein Zirkelschluss
vermieden werden kann und ein vorzugswürdigerer Datensatz entsteht
(Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes
zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
21. Juli 2020, S. 4)?
8. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V., im Interesse der
Transparenz diejenigen Ausgabenpositionen der EVS, die als nicht oder nur
anteilig regelbedarfsrelevant bewertet wurden, in einem Verzeichnis
aufzulisten, um die normativen Warenkorb-Entscheidungen transparent
darzustellen (Stellungnahme der Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für
öffentliche und private Fürsorge e. V. zum Referentenentwurf eines
Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften
Buches Sozialgesetzbuch sowie des Asylbewerberleistungsgesetzes vom
21. Juli 2020, S. 5)?
9. Wie beurteilt die Bundesregierung die begriffliche Klärung aus dem
Forschungsbericht 619 des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales,
wonach das praktizierte Verfahren zur Ermittlung des Regelsatzes einen
„Statistik-Warenkorb“ darstellt, das sich von einem reinen Statistik-
Modell unterscheidet (Bonin u. a., 2023, Bestimmung des soziokulturellen
Existenzminimums von Kindern, S. 8 f., 29, 55), und wird die
Bundesregierung bei der Vorlage eines Gesetzentwurfs diese Begrifflichkeit
übernehmen, damit die gesetzgeberischen Entscheidungen transparent
werden und in der breiteren Öffentlichkeit realistisch diskutiert werden
können?
Die Fragen 1 bis 9 werden gemeinsam beantwortet.
Die Neuermittlung der Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023 ist
Gegenstand laufender fachlicher Arbeiten sowie regierungsinterner
Abstimmungsprozesse. Hierzu gehören auch Fragen der methodischen Umsetzung.
Zu Einzelheiten möglicher methodischer Festlegungen, der konkreten
Ausgestaltung der Referenzgruppenbildung und -bereinigung, einzelnen statistischen
Auswertungen sowie möglichen Schlussfolgerungen für einen künftigen
Gesetzentwurf können daher derzeit keine weitergehenden Aussagen getroffen
werden. Ungeachtet dessen ist festzustellen, dass die Bundesregierung
unterschiedliche fachliche Gesichtspunkte, wissenschaftliche Erkenntnisse sowie
Stellungnahmen von Verbänden und Institutionen berücksichtigt.
Die in den Fragen 3 und 4 erwünschten Angaben liegen der Bundesregierung in
der begehrten Form beziehungsweise Abgrenzung nicht vor.
Eurostat hat Daten für Deutschland für das Jahr 2023 veröffentlicht, sowohl zur
Rate der materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen
sowie zur Rate der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation nach
Einkommensquantilen. Diese Daten können in der Eurostat-Datenbank unter
folgendem Link abgerufen werden.
Rate der materiellen und sozialen Deprivation nach Einkommensquantilen:
https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/8724c647-241c-4ff4-bd74-
d0ddf55a7402?lang=de&createdAt=2026-05-18T08:04:25Z.
Rate der erheblichen materiellen und sozialen Deprivation nach
Einkommensquantilen: https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/2de11073-7f43-
42a3-a0ce-c7a32d6d8f20?lang=de&createdAt=2026-05-18T08:06:30Z.
Bei der Interpretation der Daten ist zu beachten, dass damit die
Selbsteinschätzung von Einschränkungen des Lebensstandards erfasst wird. Das Messkonzept
basiert auf einer Reihe normativer Setzungen und ist von der Aussagekraft her
sehr beschränkt. So gehen die unterschiedlichen Deprivationsmerkmale
gleichwertig in die Berechnung des Indikators ein, unabhängig davon, ob es sich um
Grundbedürfnisse oder weitergehende Aspekte der Teilhabe handelt. Zu den
weiteren Setzungen gehört die Auswahl der Bereiche, in denen eine materielle
und soziale Entbehrung vorliegen kann und die Festlegung, in wie vielen
Bereichen Defizite vorliegen müssen.
10. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Befunde des
Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und Verbraucherschutz
und anderer Ernährungswissenschaftler zur Höhe des Ernährungsanteils
an der Regelsatzberechnung?
a) Wird die Bundesregierung insbesondere der Empfehlung folgen, die
Berechnung des Ernährungsanteils so anzupassen, dass er eine
gesundheitsfördernde Ernährung ermöglicht (WBAE, 2020, S. 666;
ders. 2023, S. 109), und hat die Bundesregierung entsprechende
empirische Untersuchungen zu den Kosten einer grundrechtlich
geschützten Ernährung in Auftrag gegeben?
b) Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und
Fragesteller, dass der Ernährungsanteil am Kinder-Regelsatz von
vornherein so bemessen sein sollte, dass er keine
ernährungsbedingten Wachstumsverzögerungen und Einschränkungen der kognitiven
Entwicklung mit sich bringt und dass solche elementaren Nachteile
für die kindliche Entwicklung nicht erst durch elterliche
Umschichtungen im ohnehin knappen Regelsatz vermieden werden sollten?
c) Wie bewertet die Bundesregierung die Auffassung, dass die
ernährungswissenschaftlichen Befunde verfassungsrechtlich eine
bedarfsrelevante Entwicklung darstellen, in der die statistisch ermittelten
Werte mithilfe der Warenkorb-Methode erhöht werden können, um
die Deckung existentieller Bedarfe sicherzustellen (vgl. BVerfG vom
23. Juli 2014, 1 BvL 10/12 u. a., Rz. 109)?
11. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Empfehlung des
Wissenschaftlichen Beirats für Agrarpolitik, Ernährung und
Verbraucherschutz, zu prüfen, wie die soziale Funktion von Ernährung bei der
Berechnung des Regelsatzes berücksichtigt werden kann (WBAE, 2023,
S. 109)?
Die Fragen 10 bis 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung misst einer gesunden und ausgewogenen Ernährung hohe
Bedeutung bei. Im System der sozialen Mindestsicherung erfolgt die Deckung
der laufenden existenznotwendigen Bedarfe grundsätzlich über pauschalierte
Regelbedarfe. Diese beruhen auf dem gesetzlich vorgesehenen statistischen
Verfahren zur Ermittlung regelbedarfsrelevanter Verbrauchsausgaben.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
12. Wie definiert die Bundesregierung Grundnahrungsmittel, und von wann
stammt die jeweilige Definition (bitte nach Produktgruppe
aufschlüsseln)?
In Deutschland gibt es bislang keine allgemeingültige Definition für
Grundnahrungsmittel.
13. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Liste der
Lebensmittel, für die der ermäßigte Mehrwertsteuersatz von 7 Prozent anfällt,
zeitgemäß zu erweitern und Milch- und Fleischersatzprodukte,
Babynahrung, Frucht- und Gemüsesäfte sowie Tafel- und Mineralwasser
aufzunehmen?
Bereits nach geltendem Recht unterliegen die Lieferungen beispielweise von
sogenannten Fleischersatzprodukten und sogenannter Babynahrung regelmäßig
dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Im Übrigen sieht der Koalitionsvertrag für
die 21. Legislaturperiode keine Anpassung der Liste der Lebensmittel vor, für
die der ermäßigte Umsatzsteuersatz anfällt.
14. Wie bewertet die Bundesregierung die Problemanzeige des Deutschen
Vereins für öffentliche und private Fürsorge e. V. zur Bemessung des
Bedarfs an Haushaltsenergie in der Grundsicherung (Problemanzeige des
Deutschen Vereins zur Bemessung des Bedarfs an Haushaltsenergie und
des Mehrbedarfs bei dezentraler Warmwasserbereitung in Haushalten der
Grundsicherung und Sozialhilfe – Lösungsperspektiven), und teilt die
Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller,
dass arbeitsuchende Menschen ihre Zeit und Energie schwerpunktmäßig
in Weiterbildung und Arbeitsuche investieren sollten, nicht aber in die
monatliche Suche nach günstigen Stromtarifen?
15. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag des Deutschen Vereins
für öffentliche und private Fürsorge e. V., die Stromkosten aus der
pauschalen Berechnung anhand der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe
herauszunehmen und stattdessen anhand des Stromspiegels einen
mittleren Stromverbrauch zu ermitteln und regionale Preisunterschiede zu
berücksichtigen (Problemanzeige des Deutschen Vereins zur Bemessung
des Bedarfs an Haushaltsenergie und des Mehrbedarfs bei dezentraler
Warmwasserbereitung in Haushalten der Grundsicherung und
Sozialhilfe – Lösungsperspektiven)?
16. Hat die Bundesregierung dem Statistischen Bundesamt eine Vorgabe für
die Verteilung der Kosten für Strom und Instandhaltung sowie für
Haushaltseinrichtung in Haushalten mit Kindern gemacht, wenn ja, wie lautet
diese, und wurde dabei insbesondere der mehr als 20 Jahre alte
Verteilungsschlüssel entsprechend der Wohnfläche durch eine zeitgemäße Pro-
Kopf-Verteilung ersetzt, wie es für eine Kindergrundsicherung geplant
war (Gesetzentwurf auf Bundestagsdrucksache 20/9092, S. 150)?
17. Wie wird die Bundesregierung berücksichtigen, dass seit Juli 2024 mit
dem Wegfall des Nebenkostenprivilegs durch das
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz die Gebühren für Kabelfernsehen nicht mehr als
Teil der Betriebskosten und somit als Teil der Kosten der Unterkunft
anerkannt werden können; insbesondere wird sie Ausgaben für
Kabelfernsehen in die Berechnung des Regelsatzes aufnehmen?
Die Fragen 14 bis 17 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung berücksichtigt im Rahmen der Neuermittlung der
Regelbedarfe auf Grundlage der EVS 2023 auch Entwicklungen bei einzelnen
Verbrauchsausgaben sowie hierzu vorliegende fachliche Stellungnahmen und
Hinweise.
Die konkrete Berücksichtigung einzelner Verbrauchspositionen ist Gegenstand
laufender fachlicher und regierungsinterner Beratungen. Der
Meinungsbildungsprozess innerhalb der Bundesregierung ist noch nicht abgeschlossen.
Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
18. Will die Bundesregierung der Empfehlung der Kommission zur
Sozialstaatsreform folgen, den Sofortzuschlag für Kinder, Jugendliche und
junge Erwachsene von monatlich 25 Euro im Rahmen der gesetzlichen
Neuermittlung der Regelbedarfe in den neuen, statistisch unterlegten und
voraussichtlich höheren kindsbezogenen Bedarfen aufgehen zu lassen?
Die Bundesregierung hat mit der Umsetzung der Empfehlungen der
Kommission zur Sozialstaatsreform begonnen. Die Beratungen innerhalb der
Bundesregierung sind noch nicht abgeschlossen.
19. Inwiefern berücksichtigt die Bundesregierung die Anregung der
Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
e. V., die Bedarfe für den persönlichen Schulbedarf empirisch zu
untersuchen, um realitätsgerechte Beträge zu ermitteln (Stellungnahme der
Geschäftsstelle des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge
e. V. zum Referentenentwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von
Regelbedarfen sowie zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie
des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 21. Juli 2020, S. 6), und hat sie
entsprechende Untersuchungen in Auftrag gegeben?
Die Leistungen für den persönlichen Schulbedarf sind als eigenständige
Leistungen für Bildung und Teilhabe gesetzlich festgelegt und nicht Bestandteil der
statistischen Regelbedarfsermittlung. Bei Einführung der Bedarfe für Bildung
und Teilhabe wurde bewusst entschieden, diese weder in die statistisch
ermittelten und pauschalierten Regelbedarfe einzubeziehen noch eine anderweitige
statistische Erhebung durchzuführen. An dieser Grundsatzentscheidung wird
festgehalten.
20. Wie bewertet die Bundesregierung die Empfehlung des UN-Ausschusses
für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte von 2018, die
Regelsätze durch eine Verbesserung der Berechnungsmethoden zu erhöhen
(Abschließende Bemerkungen zum 6. Staatenbericht, www.institut-fuer-men
schenrechte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/IC
ESCR/6._Staatenbericht/ICESCR_Staatenbericht_DEU_6_Abschl_201
8.pdf, S. 9)?
21. Wie bewertet die Bundesregierung die Fragevorschläge des Deutschen
Instituts für Menschenrechte zum aktuellen 7. Staatenberichtsverfahren
zum UN-Sozialpakt, in denen das Institut die Angemessenheit und die
Ermittlung der Regelsätze problematisiert (www.institut-fuer-menschenr
echte.de/fileadmin/Redaktion/PDF/DB_Menschenrechtsschutz/ICESCR/
7._Staatenbericht/ICESCR_Staatenbericht_DEU_7_LOI_DIMR.pdf,
S. 11, 18)?
Die Fragen 20 und 21 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundesregierung setzt sich fortlaufend mit den Empfehlungen und
Stellungnahmen internationaler Gremien sowie nationaler Institutionen
auseinander. Dies gilt auch für die im Rahmen des Staatenberichtsverfahrens zum UN-
Sozialpakt vorgebrachten Hinweise und Fragestellungen.
Allerdings sind die darin vorgebrachten Argumente und Bewertungen aus Sicht
der Bundesregierung nicht zutreffend. Vor diesem Hintergrund ist darauf
hinzuweisen, dass die Ermittlung der Regelbedarfe auf der Grundlage gesetzlicher
Vorgaben unter Berücksichtigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts erfolgt.
22. Wie wird die Bundesregierung sich im aktuellen 7.
Staatenberichtsverfahren zum UN-Sozialpakt zu den Fragen des Ausschusses nach der
Angemessenheit und der Ermittlung der Regelsätze (List of issues in
relation to the seventh periodic report of Germany, https://tbinternet.ohchr.or
g/_layouts/15/treatybodyexternal/Download.aspx?symbolno=E%2FC.12
Prozent2FDEU%2FQ%2F7&Lang=en, S. 5) verhalten?
Die Bundesregierung wird im Rahmen des laufenden Staatenberichtsverfahrens
zum UN-Sozialpakt zu den Fragen des Ausschusses nach den hierfür
vorgesehenen Verfahren Stellung nehmen. Die Positionierung der Bundesregierung
ist Gegenstand laufender regierungsinterner Abstimmungen.
23. Wie bringt die Bundesregierung Veröffentlichungen des
Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, wonach es keinen gesetzgeberischen
Spielraum für höhere Regelsätze gebe, insbesondere
a) die Aussage, dass im Ergebnis der letzten Entscheidung des BVerfG
zur Regelsatzermittlung „kein Entscheidungsspielraum in Bezug auf
die gesetzlich vorgegebene Berechnung und Fortschreibung der
Regelbedarfe und damit auch nicht für die Höhe der Regelsätze“
bestünde (www.bmas.de/DE/Service/Publikationen/Broschueren/a206-r
egelbedarf.html, abgerufen am 20. April 2026, S. 32) sowie
b) die Aussage, dass die Forderungen von Sozialverbänden nach einer
veränderten Berechnung und Erhöhung der Regelsätze „sich objektiv
und verfassungsrechtlich nicht begründen“ ließen (ebd., S. 45)
mit den Feststellungen des BVerfG aus der genannten Entscheidung
überein, dass die verfassungsrechtliche Bewertung nichts darüber
aussagt, ob das Existenzminimum zweckmäßig und vernünftig ausgestaltet
ist, und dass es „Sache der Politik“ ist, um eine optimale Bestimmung
des Existenzminimums zu ringen (BVerfG vom 23. Juli 2014, 1 BvL
10/12 u. a., Rz. 77)?
Aus Sicht der Bundesregierung ergibt sich aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts weder die Begründung noch das Erfordernis, über
grundsätzlich veränderte Berechnungen oder Verfahren zu einer Erhöhung der
Regelbedarfe zu gelangen. Dies steht nicht im Gegensatz zur Notwendigkeit einer
fortlaufenden Überprüfung und gegebenenfalls Weiterentwicklung der
bestehenden Regelbedarfsermittlung.
24. Wie wird die Bundesregierung die aktuelle Preisentwicklung bei der
Neubemessung der Regelsätze berücksichtigen, insbesondere welchen
Zeitraum der Preis- und Lohnentwicklung wird sie bei der
Fortschreibung der EVS-Werte von 2023 zugrunde legen, damit die Beträge für
2027 nicht sofort der tatsächlichen Preisentwicklung hinterherhinken?
Die Fortschreibung der Regelbedarfe erfolgt unter Berücksichtigung der
maßgeblichen Preis- und Lohnentwicklung. Die konkreten Berechnungsschritte
sind Gegenstand der laufenden Arbeiten zur Neuermittlung der Regelbedarfe
auf Grundlage der EVS 2023. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der
Bundesregierung verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
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