Vierundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2
Text
Vierundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/3365
21. Wahlperiode 11.12.2025
Unterrichtung
durch die Bundesregierung
Vierundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2
Inhal tsverzeichnis
Seite
Verzeichnis der Übersichten ....................................................................... 3
Verzeichnis der Schaubilder ....................................................................... 4
I. Vorbemerkungen ............................................................................ 5
I.1 Aufgabenstellung .............................................................................. 5
I.2 Zusammenfassung ............................................................................ 5
I.3 Bisherige Berichterstattung .............................................................. 5
II. Entwicklung der Ausbildungsförderung seit dem
Dreiundzwanzigsten Bericht .......................................................... 6
II.1 Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften ....................... 6
II.1.1 BAföG-ändernde Gesetze ................................................................. 6
II.1.2 Gesetzesänderungen mit BAföG-Relevanz ...................................... 6
II.1.3 Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum BAföG ............... 7
II.1.4 Sonstiges ........................................................................................... 8
II.1.5 BAföG Digital .................................................................................. 9
II.2 Der Familienleistungsausgleich ........................................................ 9
II.3 Entwicklungen im Berichtszeitraum – Zahl der Auszubildenden
in förderungsfähiger Ausbildung, Gefördertenzahlen und
strukturelle Zusammensetzung der Geförderten ............................... 10
II.3.1 Geförderte Auszubildende ................................................................ 12
II.3.2 Auslands- und Ausländerförderung .................................................. 27
Zugeleitet mit Schreiben des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt vom 10. Dezember
2025 gemäß § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes.
Seite
II.3.3 Förderungsbeträge und Finanzaufwand ............................................ 34
II.3.4 Entwicklung der Staatsdarlehen ....................................................... 37
II.4 Veränderung der Grunddaten ........................................................... 42
II.4.1 Einkommensentwicklung ................................................................. 42
II.4.2 Entwicklung der Verbraucherpreise ................................................. 44
II.4.3 Finanzwirtschaftliche Entwicklung .................................................. 50
III. Zeitliche Struktur und Umfang einer Anpassung ....................... 51
III.1 Wirkung der Änderung von Bedarfssätzen und Freibeträgen ........... 51
III.2 Zeitpunkt und Struktur einer Anpassung .......................................... 51
III.2.1 Bedarfssätze und Freibeträge ............................................................ 51
III.2.2 Sozialpauschalen nach § 21 Absatz 2 BAföG .................................. 54
III.3 Entwicklung der Leistungsparameter der Ausbildungsförderung
seit In-Kraft-Treten des BAföG am 1. Oktober 1971 ....................... 59
III.4 Bedarfsermittlung ............................................................................. 59
III.5 Berücksichtigung der finanzwirtschaftlichen Entwicklung .............. 60
III.6 Schlussfolgerungen ........................................................................... 60
Verzeichnis der Übersichten
Seite
Übersicht 1 Entwicklung der Zahl der geförderten
Studierenden in Deutschland ......................................... 13
Übersicht 2 Geförderte Studierende 2024 im Ländervergleich
(§ 35-Abgrenzung, Berücksichtigung Bachelor,
Master und Covid 19-bedingte
Regelstudienzeitverglängerung) .................................... 14
Übersicht 3 Entwicklung der geförderten Schülerinnen und
Schüler in Deutschland in 1.000 .................................... 16
Übersicht 4 Geförderte Schülerinnen und Schüler 2024 im
Ländervergleich ............................................................. 17
Übersicht 5 Geförderte Studierende nach Art der
Ausbildungsstätte und der Unterbringung
in Prozent ....................................................................... 18
Übersicht 6 Geförderte an Akademien .............................................. 19
Übersicht 7 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Art der
Ausbildungsstätte und der Unterbringung (2024)
in Prozent ....................................................................... 19
Übersicht 8 Geförderte Studierende nach Geschlecht und
Familienstand 2024 in Prozent ...................................... 20
Übersicht 9 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach
Geschlecht und Familienstand 2024 in Prozent ............. 21
Übersicht 10 Geförderte Studierende nach Alter und
Ausbildungsstätte 2024 .................................................. 23
Übersicht 11 Geförderte Studierende nach Alter, Geschlecht
und Ausbildungsstätte 2024 ........................................... 24
Übersicht 12 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Alter
und Ausbildungsstätte 2024 ........................................... 25
Übersicht 13 Einkünfte der Eltern der im Jahr 2024 geförderten
Studierenden .................................................................. 27
Übersicht 14 Zahl der im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5
sowie nach § 6 BAföG Geförderten 2018 bis 2022 ....... 28
Übersicht 15 Geförderte nach Herkunftsstaat/ausländischer
Staatsangehörigkeit im Jahr 2024 .................................. 31
Übersicht 16 Geförderte nach Herkunftsstaat/ausländischer
Staatsangehörigkeit 2014 bis 2024 ................................ 34
Übersicht 17 Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen
Förderungsbeträge in Euro ............................................. 35
Übersicht 18 Geförderte Studierende nach Voll- und
Teilförderung 2022/2024 (Monatsdurchschnitt
in Prozent) ...................................................................... 35
Übersicht 19 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Voll-
und Teilförderung 2022/2024 ........................................ 35
Seite
Übersicht 20 Verteilung der monatlichen Förderungsbeträge
geförderter Studierender nach
Ausbildungsstätte 2024 .................................................. 36
Übersicht 21 Entwicklung des Finanzaufwandes in Mio. Euro .......... 37
Übersicht 22 Darlehensverwaltung: Jährlicher Finanzaufwand
und Neubewilligungen ................................................... 39
Übersicht 23 Darlehensverwaltung: Rückzahlungsverpflichtung
und Teilerlasse nach Jahren ........................................... 40
Übersicht 24 Darlehensverwaltung: Entwicklung der
Darlehensrückflüsse (in 1.000 Euro) ............................. 41
Übersicht 25 Einkommensentwicklung 2024 bis 2026 ....................... 42
Übersicht 26 Entwicklung der Regelbedarfe (Grundsicherung)
2011 bis 2024 ................................................................. 44
Übersicht 27 Entwicklung des Verbraucherpreisindex der
privaten Haushalte im Zeitraum 2020 bis 2026 ............. 45
Übersicht 28 Entwicklung der Bedarfssätze im Verhältnis zu
den Lebenshaltungskosten 2000 bis 2024 ...................... 46
Übersicht 29 Entwicklung der Einkommensfreibeträge im
Verhältnis zur Entwicklung der Einkommen 2000
bis 2024 .......................................................................... 48
Übersicht 30 Bundeshaushalt 2022, RegE Bundeshaushalt 2024
sowie Finanzplan bis 2027 ............................................. 50
Übersicht 31 Bedarfssätze in Euro ...................................................... 52
Übersicht 32 Freibeträge vom Einkommen bei der
Leistungsgewährung in Euro ......................................... 53
Übersicht 33 Freibeträge vom Einkommen für die
Darlehensrückzahlung in Euro ....................................... 53
Übersicht 34 Freibeträge vom Vermögen in Euro .............................. 53
Übersicht 35 Entwicklung der Vomhundertsätze und
Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 BAföG .................... 56
Verzeichnis der Schaubilder
Schaubild 1 Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen in
Deutschland von 2002 bis 2024 ...................................... 43
Schaubild 2 Entwicklung Bedarfssätze und Verbraucherpreise
von 2000 bis 2024 .......................................................... 47
Schaubild 3 Entwicklung Freibeträge und Nettoeinkommen
von 2000 bis 2024 .......................................................... 49
I. Vorbemerkungen
I.1 Aufgabenstellung
Nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) sind „die Bedarfssätze, Freibeträge sowie die
Vomhundertsätze und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2 […] alle zwei Jahre zu überprüfen und durch
Gesetzgegebenenfalls neu festzusetzen. Dabei ist der Entwicklung der Einkommensverhältnisse und der
Vermögensbildung, den Veränderungen der Lebenshaltungskosten sowie der finanzwirtschaftlichen Entwicklung Rechnung zu
tragen. Die Bundesregierung hat hierüber dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat zu berichten.“
I.2 Zusammenfassung
Der nachfolgende Bericht umfasst den Zeitraum von Januar 2023 bis Dezember 2024 (Gesetzesänderungen seit
dem letzten Bericht werden bis Oktober 2025 erfasst).
I.3 Bisherige Berichterstattung
Die Bundesregierung hat bisher 23 Berichte nach § 35 BAföG vorgelegt1.
Seit dem achten Bericht sind nach einer Änderung des § 35 BAföG durch das 11. BAföGÄndG die Berichte dem
Deutschen Bundestag und dem Bundesrat vorzulegen.
1 Erster Bericht vom 13. Dezember 1973 – Bundestagsdrucksache 7/1440
Zweiter Bericht vom 30. Dezember 1976 – Bundestagsdrucksache 8/28
Dritter Bericht vom 9. November 1978 – Bundestagsdrucksache 8/2269
Vierter Bericht vom 26. Februar 1981 – Bundestagsdrucksache 9/206
Fünfter Bericht vom 21. Dezember 1983 – Bundestagsdrucksache 10/835
Sechster Bericht vom 2. Januar 1986 – Bundestagsdrucksache 10/4617
Siebter Bericht vom 2. Oktober 1987 – Bundestagsdrucksache 11/877
Achter Bericht vom 2. Oktober 1989 – Bundestagsdrucksache 11/5524
Neunter Bericht vom 14. Januar 1992 – Bundestagsdrucksache 12/1920
Zehnter Bericht vom 17. Januar 1994 – Bundestagsdrucksache 12/6605
Elfter Bericht vom 21. Dezember 1995 – Bundestagsdrucksache 13/3413
Zwölfter Bericht vom 16. Dezember 1997 – Bundestagsdrucksache 13/9515
Dreizehnter Bericht vom 23. Dezember 1999 – Bundestagsdrucksache 14/1927
Vierzehnter Bericht vom 14. Dezember 2001 – Bundestagsdrucksache 14/7972
Fünfzehnter Bericht vom 15. April 2003 – Bundestagsdrucksache 15/890
Sechzehnter Bericht vom 21. Februar 2005 – Bundestagsdrucksache 15/4995
Siebzehnter Bericht vom 18. Januar 2007 – Bundestagsdrucksache 16/4123
Achtzehnter Bericht vom 19. Januar 2010 – Bundestagsdrucksache 17/485
Neunzehnter Bericht vom 23. Januar 2012 – Bundestagsdrucksache 17/8498
Zwanzigster Bericht vom 4. Februar 2014 – Bundestagsdrucksache 18/460
Einundzwanzigster Bericht vom 14. Dezember 2017 – Bundestagsdrucksache 19/275
Zweiundzwanzigster Bericht vom 22. Dezember 2021 – Bundestagsdrucksache 20/413
Dreiundzwanzigster Bericht vom 15. Dezember 2023 – Bundestagsdrucksache 20/9870.
II. Entwicklung der Ausbildungsförderung seit dem Dreiundzwanzigsten Bericht
Der Berichtszeitraum umfasst die Jahre 2023 bis 2024 und berücksichtigt die in diesem Zeitraum erfolgten
Entwicklungen sowie die statistischen Daten bis einschließlich des Jahres 2024, soweit diese zum Zeitpunkt der
Berichterstellung vorlagen. Ferner sind BAföG-relevante Entwicklungen in der Gesetzgebung seit dem letzten
Bericht bis Oktober 2025 berücksichtigt.
II.1 Änderung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
II.1.1 BAföG-ändernde Gesetze
Seit dem 23. Bericht wurde das BAföG durch ein Gesetz geändert:
II.1.1.1 Neunundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des
Bundesausbildungsförderungsgesetzes (29. BAföGÄndG) vom 19. Juli 2024
Mit dem 29. BAföGÄndG wurde zum einen das Ziel verfolgt, bislang im BAföG vorgegebene Strukturen stärker
an tatsächliche Studienverläufe anzupassen und den Auszubildenden mehr Flexibilität auf ihrem Weg zum
Abschluss zu ermöglichen. Studierende können nunmehr ohne aufwändige Prüfung von individuell vorliegenden
Gründen auch über die Förderungshöchstdauer hinaus für ein Semester gefördert werden sowie Erleichterungen
beim Wechsel der Fachrichtung erfahren. Damit wurde nicht zuletzt Ausbildungsabbrüchen entgegengewirkt, die
es auch vor dem Hintergrund der gestiegenen Herausforderungen für die Fachkräftesicherung in Deutschland zu
verhindern gilt.
Außerdem wurden durch die Einführung einer Studienstarthilfe für junge Menschen aus einkommensschwachen
Haushalten finanzielle Eingangshürden abgebaut und damit die Entscheidung für eine ihrer Eignung und Neigung
entsprechende Hochschulausbildung erleichtert. Denn Studierende aus Familien mit Sozialleistungsbezug sind an
deutschen Hochschulen unterrepräsentiert. Der Übergang an eine Hochschule wird von dieser Personengruppe in
der Regel auch als finanzielle Herausforderung empfunden.
Auch wurde neben diesen strukturellen Neuausrichtungen ein besonderer Fokus auf eine deutliche Erhöhung der
Freibeträge gelegt. Das BAföG wurde für breitere Schichten der Bevölkerung geöffnet und damit
Bildungspotentiale noch stärker gefördert. Mit dem 27. BAföGÄndG war zu Beginn der Legislaturperiode bereits eine
erhebliche Ausweitung des Berechtigtenkreises erreicht worden. Diese positive Entwicklung wurde weiter unterstützt.
Der Freibetrag für eigenes Einkommen der Auszubildenden wurde so angehoben, dass Auszubildende jedenfalls
bis zum Umfang eines sogenannten Minijobs anrechnungsfrei einer ausbildungsbegleitenden Nebentätigkeit
nachgehen können. Diese Regelung wurde verstetigt, sodass künftig bei Anhebungen der Geringfügigkeitsgrenze
zur Anpassung de Anrechnungsregelung im BAföG keine Gesetzesänderung mehr erforderlich wird.
Die Bedarfssätze im BAföG wurden um fünf Prozent anghoben und der Wohnzuschlag für außerhalb des
Elternhauses wohnende Studierende von 360 Euro auf 380 Euro monatlich angehoben.
Durch eine Änderung des Vorausleistungsverfahrens wurde die Beantragung vereinfacht. Nunmehr stehen
auszubildenden Personen genauso viele Mittel als Vorausleistung für die Ausbildung zur Verfügung, wie es im
Rahmen der Regelförderung der Fall wäre. Denn weitergeleitetes oder direkt ausgezahltes Kindergeld sowie
überobligatorische Leistungen eines Elternteils werden nicht mehr angerechnet. Damit können nunmehr
Vorausleistungsanträge in vielen Fällen schneller und einfacher beschieden werden.
Zudem wurde das Verfahren zur Anpassung der Formblätter für die BAföG-Beantragung vereinfacht. Damit kann
schneller und flexibler auf gesetzliche Änderungen wie auch auf Erfahrungen aus der Praxis der Antragstellung
und Bescheidung reagiert werden.
II.1.2 Gesetzesänderungen mit BAföG-Relevanz
II.1.2.1 Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie
Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024
Mit dem Wachstumschancengesetz vom 27. März 2024 wurden unter anderem der Prozentsatz und der
Höchstbetrag des Versorgungsfreibetrags sowie der Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag in § 19 Absatz 2 Satz 3 des
Einkommenssteuergesetzes (EStG) geändert. Wirksam wurden die Änderungen für den Steuerabzug vom
Arbeitslohn zum 1. Januar 2025.
Diese Änderungen wurden bei der BAföG-Einkommensfeststellung (nach § 21 Absatz 1 Satz 4 BAföG i. V. m.
Tz. 21.1.36 BAföGVwV) grundsätzlich für Versorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2025 berücksichtigt. In neuen
Fällen der Einkommensaktualisierung gemäß § 24 Absatz 3 BAföG könnte dies auch zu berücksichtigen sein,
insbesondere bei prognostizierten Versorgungsbezügen ab 1. Januar 2025.
II.1.2.2 Gesetz über die Auszahlung der Erwerbsminderungsrenten-
Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz (EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz) vom
30. Mai 2024
Mit dem EM-Bestandsrentenverbesserungsauszahlungsgesetz vom 30. Mai 2024 wurde in § 307j Sechstes Buch
Sozialgesetzbuch ein neuer Rentenzuschlag für Renten wegen Erwerbsminderung und Renten wegen Todes für
die Zeit von Juli 2024 bis November 2025 (sogenannter EM-Rentenzuschlag) eingeführt.
Die Leistungen sind nach § 21 Absatz 1 Satz 4 BAföG und gegebenenfalls nach § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
BAföG als Rentenzahlungen zu berücksichtigen.
II.1.3 Verordnungen und Verwaltungsvorschriften zum BAföG
Seit dem 23. Bericht wurden folgende Verordnungen zur Durchführung des BAföG erlassen:
II.1.3.1 Vierte Verordnung zur Anpassung der Höhe des Mindestlohns (Vierte
Mindestlohnanpassungsverordnung – MiLoV4) vom 24. November 2023
Mit der MiLoV4 wurde der Beschluss der Mindestlohnkommission rechtsverbindlich umgesetzt und der
gesetzliche Mindestlohn zum 1. Januar 2024 auf brutto 12,82 Euro je Zeitstunde angehoben. Mit der Anhebung
des Mindestlohns stieg automatisch nach § 8 Absatz 1a SGB IV auch die sogenannte Minijob-Grenze.
Damit BAföG-Geförderte die aus einem Minijob erzielten Einkünfte nach der Erhöhung weiterhin in vollem
Umfang behalten konnten, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die BAföG-Förderung kommt, wurde kurzfristig
eine Anhebung des Freibetrags in § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BAföG umgesetzt.
II.1.3.2 Sechste Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29.
November 2023
Mit der sechsten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 29. November 2023 wurde
mit Wirkung zum 1. Januar 2024 der gesetzliche Mindestunterhalt für minderjährige Kinder gemäß § 1612a
Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhöht. Damit haben sich gleichzeitig die Regelsätze nach dem
Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG) geändert, da sich diese aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt abzüglich des vollen
Erstkindergelds ergeben. Für die Altersstufe der 12- bis 17-Jährigen (3. Altersstufe) ergibt sich demzufolge
monatlich ein erhöhter Betrag von 395 Euro (645 Euro abzüglich 250 Euro Erstkindergeld). Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG), Urteil des BVerwG vom 27.02.2020, Az. 5 C 5/19, sind
Leistungen nach dem UhVorschG, die ein Auszubildender für sich selbst erhält, bis zur Höhe des
Einkommensfreibetrags gemäß § 23 Absatz 1 Nummer 1 BAföG nicht auf Leistungen nach dem BAföG anzurechnen. Durch
die Erhöhung der Regelsätze nach dem UhVorschG konnte es nunmehr jedoch zu Anrechnungen kommen.
II.1.3.3 Verordnung zur Fortgeltung der gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz erteilten
Aufenthaltserlaubnisse für vorübergehend Schutzbedürftige aus der Ukraine (Ukraine-
Aufenthaltserlaubnis-Fortentgeltungsverordnung – UkraineAufenthFGV vom 5. Dezember
2023
Die UkraineAufenthFGV regelte die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1 AufenthG für
anlässlich des Krieges in der Ukraine am oder nach dem 24. Februar 2022 nach Deutschland eingereiste Ausländer
für die Geltungsdauer des vorübergehenden Schutzes gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2001/55/EG des Rates über
Mindestnormen für die Gewährung vorübergehenden Schutzes. Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 24 Absatz 1
Aufenthaltsgesetz, die am 1. Februar 2024 gültig waren, galten einschließlich ihrer Auflagen und
Nebenbestimmungen bis zum 4. März 2025 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Die Fortgeltung endete mit einer Verlängerung
der Aufenthaltserlaubnis im Einzelfall oder wenn die Aufenthaltserlaubnis auf Grund der Änderung einer Auflage
oder Nebenbestimmung erneut erteilt wurde. Die Regelungen des Aufenthaltsgesetzes zur Beendigung der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, insbesondere nach § 51 des Aufenthaltsgesetzes, und zu Beschränkungen des
Aufenthaltsrechts blieben unberührt.
II.1.3.4 Erste Verordnung zur Änderung der Darlehensverordnung vom 26. August 2025
Am 2. Oktober 2025 trat die erste Änderungsverordnung der Darlehensverordnung nach deren Neuerlass im Jahr
2022 in Kraft. Diese war – neben einigen kleineren rechtstechnischen Aktualisierungen – notwendig geworden,
um eine von der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung aufgezeigte Regelungslücke bei der Erhebung von
Mahnkosten durch die Bundeskasse in den Fällen zu schließen, in denen nicht zugleich ein Verzug mit einer
Darlehensrate selbst vorliegt, z. B. für Kosten, die durch die Ermittlung nicht mitgeteilter neuer Anschriften der
Darlehensnehmenden entstehen.
II.1.4 Sonstiges
II.1.4.1 Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. September 2024
Mit Beschluss vom 23. September 2024 hat das BVerfG im Verfahren 1 BvL 9/21 entschieden, dass § 13 Absatz 1
Nummer 2 BAföG in der von Oktober 2014 bis Februar 2015 geltenden Fassung (a. F.) mit dem Grundgesetz
vereinbar ist.
Das BVerfG stellte fest, dass die in § 13 Absatz 1 Nummer 2 BAföG festgelegte sogenannte Grundpauschale im
vorgenannten Zeitraum unter allen in Betracht kommenden verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem
Grundgesetz vereinbar ist.
Dem Beschluss liegen folgende wesentliche Erwägungen des Senats zugrunde2:
1.
„Es gibt keinen subjektiven verfassungsrechtlichen Anspruch mittelloser Hochschulzugangsberechtigter auf
staatliche Leistungen zur Ermöglichung eines Studiums, dem die Bemessung der Grundpauschale widersprechen
könnte.“
2.
„Die angegriffene Grundpauschale nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 BAföG a. F. ist auch nicht mit Blick auf den aus Art. 12
Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsprinzip folgenden objektiv-rechtlichen Auftrag des Staates zur Wahrung gleicher
Bildungs- und Ausbildungschancen zu beanstanden.“
II.1.4.2 Neufassung und Aktualisierung der Formblätter mit Erlass vom 26. März 2025
Auf Grund des 29. BAföGÄndG ergab sich die Notwendigkeit, die zur Feststellung des Anspruchs auf Leistungen
nach dem BAföG erforderlichen Antragsformulare (Formblätter) anzupassen. Neben Änderungs- und
Anpassungsbedarfen der Formblätter, die sich auf Grund der Gesetzesreform ergaben, wurden auch allgemeine
Anregungen und Änderungsvorschläge zur Verbesserung der Formblätter berücksichtigt. Weiter wurde auch die
Erklärung der Vereinfachten Vermögensfeststellung in Formblatt 01 integriert sowie für Auszubildende über 30
Jahre mit einem entsprechend höheren Vermögenswert ausgeweitet. Das neue Formblatt 10 (Zusatzblatt) stellt
zudem eine einfache übersichtliche und standardisierte Möglichkeit dar, einen Antrag auf Verlängerung der
Förderung über die Förderhöchstdauer hinaus zu stellen.
II.1.4.3 Informationszugang zum BAföG
Das Forschungspapier „Identifying the Barriers of Student Aid Take-Up: The Role of Mispercepti-ons“, das das
Fraunhofer Institut für Angewandte Informationstechnik mit dem Max-Planck-Institut zur Erforschung von
Gemeinschaftsgütern3 erarbeitet hat, untersucht die Ursache für die rückläufige Inanspruchnahme von BAföG trotz
steigender Berechtigtenzahlen und beleuchtet, dass Fehleinschätzungen hinsichtlich der Anspruchsberechtigung
und Ausgestaltung der Förderung eine zentrale Rolle spielen. Für die Studie wurden über 22.000 Studierende in
ganz Deutschland befragt.
2 Pressemitteilung des BVerfG vom 30.10.2024 abrufbar unter https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilun-
gen/DE/2024/bvg24-088.html
3 Verfasser Sascha Strobl, Sebastian Riedmiller
Das zentrale Ergebnis des Forschungspapiers ist, dass hochgerechnet auf ganz Deutschland bis zu 70 Prozent der
BAföG-berechtigten Studierenden kein BAföG beantragen und dadurch im Durchschnitt monatlich 492 Euro
verlieren. Hauptgrund für die geringe Inanspruchnahme seien weit verbreitete Fehleinschätzungen sowohl
hinsichtlich der eigenen Anspruchsberechtigung als auch der Rückzahlungsbedingungen. Zwei zentrale Hürden ließen
sich nach der Studie unterscheiden: 82,8 Prozent der nicht antragstellenden Berechtigten glaubten
fälschlicherweise, nicht förderungsfähig zu sein; häufig, weil sie die Einkommensgrenzen der Eltern im BAföG und die
eigene Förderhöhe unterschätzen. 13,2 Prozent der nicht antragstellenden Berechtigten wüssten um ihre
Berechtigung, nähmen aber dennoch kein BAföG in Anspruch – meist aus Angst vor Verschuldung oder wegen
der Komplexität des Antragsverfahrens. Viele dieser Studierenden überschätzten die Rückzahlungspflichten.
Auch das soziale Umfeld habe Einfluss: Wer BAföG-Empfänger kenne, sei besser informiert und stelle häufiger
einen Antrag. Studierende mit Migrationshintergrund wüssten zwar häufiger um ihre Berechtigung, beantragten
dennoch seltener, was auf zusätzliche, möglicherweise strukturelle oder informationsbezogene Hürden nahelege.
Im Forschungspapier wird der Schluss gezogen, dass zielgerichtete Informationskampagnen, die Ansprache
besonders betroffener Gruppen und eine Vereinfachung des Antragsprozesses helfen könnten, diese Hürden zu
überwinden und die Chancengleichheit im Hochschulsystem zu fördern.
Das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt führt seit 2019 jährliche
Informationskampagnen durch. Zusätzlich stellt das Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt für
Interessierte auf seiner Homepage www.bafoeg.de allgemeine Informationen rund um das BAföG zur Verfügung.
Darüber hinaus können sich Bürgerinnen und Bürger auch mit allgemeinen Fragen zum BAföG sowie zur
Antragstellung an die kostenlose BAföG-Hotline des Ministeriums per E-Mail oder telefonisch wenden. Sowohl die
Studierendenwerke als auch die Kommunalämter als Ämter für Ausbildungsförderung sind überdies gesetzlich
verpflichtet, die Auszubildenden und ihre Eltern zu Fördermöglichkeiten zu beraten, § 41 Absatz 3 BAföG.
II.1.5 BAföG Digital
Nach dem Start des Antragsassistenten „BAföG Digital“ im Oktober 2020 in zunächst fünf und dem sukzessiven
Freischalten in den übrigen Ländern ist „BAföG Digital“ inzwischen bundesweit ausgerollt. Neben der Web-
Version stehen den Antragstellenden zusätzlich auch die „BAföG Digital“-App und ein BAföG-Rechner zur
Verfügung. Mit der Implementierung des digitalen Rückkanals zur elektronischen Bescheid-Bekanntgabe und dem
weiteren Ausbau der elektronischen Akte in den Ländern sind weitere Entwicklungsschritte geplant.
Die digitale Antragstellung für das BAföG erfolgt seit September 2021 ausschließlich über „BAföG Digital“, die
ländereigenen Antrags-Portale wurden abgeschaltet. Inzwischen können fast alle An-tragsszenarien über „BAföG
Digital“ abgebildet werden. Im Jahr 2023 wurden 265.627 Anträge auf Ausbildungsförderung über „BAföG
Digital“ gestellt, im Jahr 2024 stieg die Anzahl auf 286.022 Anträge.
Die Rückmeldungen der Nutzenden über Feedback-Formulare sind überwiegend positiv. Viele Nutzerinnen und
Nutzer erklären, dass sich die BAföG-Antragstellung durch die digitale Nutzerführung stark vereinfacht und
beschleunigt hat. Gemeinsam mit dem betreibendem Land Sachsen-Anhalt werden die Rückmeldungen der
Nutzerinnen und Nutzer zur Verbesserung des Verfahrens – sofern rechtlich und technisch möglich – aufgegriffen und
im Antragsassistenten umgesetzt.
Für die mit dem 29. BAföGÄndG eingeführte BAföG-Studienstarthilfe ist ein neues, unkompliziertes Antragstool
bei „BAföG Digital“ entwickelt worden, das rechtzeitig zum Wintersemester 2024/2025 zur Verfügung stand.
Seither wird das Antragsverfahren für die BAföG-Studienstarthilfe erfolgreich rein digital über „BAföG Digital“
abgewickelt. Ein Antrag auf Studienstarthilfe kann entsprechend dem Prinzip „digital first“ mit Ausnahme von
Härtefällen ausschließlich digital gestellt werden. Im Jahr 2024 wurden 15.539 Anträge auf Studienstarthilfe über
„BAföG Digital“ gestellt.
II.2 Der Familienleistungsausgleich
Die vom Bundesverfassungsgericht in seinen grundsätzlichen Entscheidungen vom 10. November 1998 (B
VerfGE 99, 246 ff.), vom 25. September 1992 (BVerfGE 87, 153 ff.) und vom 29. Mai 1990 (BVerfGE 82, 60 ff.)
geforderte Steuerfreistellung von Elterneinkommen in Höhe des sächlichen Bedarfs sowie des Betreuungs- und
Erziehungsbedarfs eines Kindes wird nach § 31 Einkommensteuergesetz (EStG) durch Kindergeld oder durch
Abzug der Freibeträge für Kinder gewährleistet. Bewirkt der Anspruch auf Kindergeld im gesamten
Veranlagungszeitraum die gebotene steuerliche Freistellung nicht vollständig, werden bei der Veranlagung zur
Einkommensteuer die Freibeträge für Kinder vom Einkommen abgezogen und die tarifliche Einkommensteuer um den
Anspruch auf Kindergeld erhöht. In diesem Fall beschränkt sich der Familienleistungsausgleich auf die gebotene
Steuerfreistellung. Soweit das Kindergeld über den für diesen Zweck erforderlichen Betrag hinausgeht, dient es
der Förderung der Familien.
Mit dem Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024 vom 2. Dezember 2024 (BGBl. I 2024,
Nr. 386) wurden die Freibeträge für Kinder (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und
Erziehungsoder Ausbildungsbedarf) für jedes Kind auf 9.540 Euro erhöht. Mit dem Gesetz zur Fortentwicklung des
Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs vom 23. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 449) wurde das
Kindergeld ab 1. Januar 2025 für alle Kinder von 250 Euro auf 255 Euro pro Monat angehoben. Ab 1. Januar
2026 erfolgt eine weitere Anhebung auf 259 Euro pro Kind und Monat. Ebenso wurden die Freibeträge für Kinder
für jedes Kind ab 2025 auf 9.600 Euro und ab 2026 auf 9.756 Euro erhöht. Kinder, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und z. B. für einen Beruf ausgebildet werden, können grundsätzlich bis zum Abschluss einer
erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums, maximal jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
berücksichtigt werden (vergleiche § 32 EStG). Nach Abschluss einer Erstausbildung besteht für ein Kind
Anspruch auf Kindergeld, wenn es z. B. weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird und dabei keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht, die 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit übersteigt.
In den Jahren 2023 und 2024 machten die unter 25-Jährigen im Durchschnitt rund 67 Prozent der BAföG-
Geförderten aus. Bei parallelem Bezug von Kindergeld und BAföG wird das Kindergeld zugunsten der BAföG-
Geförderten nicht leistungsmindernd auf den Bedarf nach dem BAföG angerechnet.
Als erweiterte Komponente des Familienleistungsausgleichs kommt zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines
auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes in Berufsausbildung der sogenannte „Ausbildungsfreibetrag“ zum
Abzug. Dieser beträgt 1.200 Euro je Kalenderjahr.
II.3 Entwicklungen im Berichtszeitraum – Zahl der Auszubildenden in förderungsfähiger
Ausbildung, Gefördertenzahlen und strukturelle Zusammensetzung der Geförderten
Die Zahl der Schulanfänger hat seit dem letzten Berichtszeitraum weiter zugenommen. Damit verfestigt sich der
Trend wieder steigender Zahlen an Schülern. Während seit dem Schuljahr 1996/1997 die Zahl der Schulanfänger
in der 1. Klassenstufe von einem Höchstwert von rund 953.600 ausgehend kontinuierlich zurückging, zeichnet
sich seit dem Schuljahr 2016/2017 (rund 720.700) ein Wiederanstieg ab. Zwar gab es 2016/2017 im Vergleich
zum Schuljahr 1996/1997 immer noch rund 24 Prozent weniger Schulanfänger, im Schuljahr 2021/2022 ist deren
Zahl aber bereits um rund 50.000 auf rund 770.700 angestiegen (+ 7 Prozent gegenüber Schuljahr 2016/2017);
im Schuljahr 2023/2024 noch einmal um weitere rund 60.000 auf nunmehr rund 831.800 Schulanfänger
(+ rund 8 Prozent). Der starke Anstieg der Einschulungen lässt sich auf demografische Entwicklungen wie
höhere Geburtenzahlen in den jeweiligen Jahren zurückführen. Die Entwicklung der steigenden Schülerzahlen wird
sich in den kommenden Jahren mit dem Aufrücken der Schüler in höhere Klassenstufen auch auf die
weiterführenden Schulen auswirken und damit auch auf die Zahl der Schüler in förderungsfähiger Ausbildung. Ausgehend
von den derzeit geltenden BAföG-Regelungen ist daher, wie bereits im letzten Bericht geäußert, weiterhin
mittelfristig mit steigenden Schülerzahlen in einer nach dem BAföG förderungsfähigen Ausbildung zu rechnen.
Im Berichtszeitraum verzeichnen die Schülerzahlen an Berufsfachschulen, Fachschulen und Fachoberschulen
erneut insgesamt einen leichten Rückgang. Für das BAföG sind wegen § 2 Absatz 5 BAföG nur Vollzeitformen
relevant. Nur sehr eingeschränkt relevant sind einjährige Berufsfachschulausbildungen, einschließlich aller
Formen der Berufsgrundbildung, weil diese nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. Absatz 1a BAföG nur unter der
Voraussetzung notwendiger Unterbringung außerhalb der elterlichen Wohnung – und damit nur in
Ausnahmesituationen – förderungsfähig sind. Die Zahl der Vollzeitberufsfachschüler fiel im Berichtszeitraum weiter von
403.459 im Schuljahr 2021/2022 auf 376.310 im Schuljahr 2023/2024 (- 6,7 Prozent), die Zahl der
Vollzeitfachschüler fiel wie ebenfalls schon im Vorberichtszeitraum von 175.591 im Schuljahr 2020/2021 auf 159.758 im
Schuljahr 2023/2024 (- rund 9 Prozent). Auch die Zahl der Fachoberschüler ging um 4,9 Prozent auf 115.971 in
2023/2024 zurück (2021/2022: 121.960 Geförderte). Der erneute Rückgang bei den Vollzeitberufsfachschülern
dürfte – eine ähnliche Entwicklung zeigt sich auch auf dem Ausbildungsstellenmarkt – primär demografisch
bedingt sein. Bei den Vollzeitfachschulen ist zu berücksichtigen, dass es sich hierbei meist um Einrichtungen der
beruflichen Aufstiegsfortbildung handelt, für die grundsätzlich auch eine Förderung nach dem
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) in Betracht kommen kann.
Nachdem die Zahl der Studienanfänger im Studienjahr 2024 im Berichtszeitraum gegenüber 2022 (rund 474.000
Geförderte) um rund 3,5 Prozent auf rund 490.000 anstieg, lag sie damit aber immer noch rund 3,7 Prozent unter
2019, dem Jahr vor der Corona-Pandemie (508.700 Geförderte). Der leichte Anstieg bei den Studienanfängern
gegenüber dem Studienjahr 2022 wurde dabei wie im letzten Berichtszeitraum alleine von den ausländischen
Erstimmatrikulierten getragen. Deren Zahl stieg gegenüber dem Vorjahr um 13.100 oder 10 Prozent auf
145.100 Geförderte und liegt damit deutlich über dem Vor-Corona-Niveau von 2019 (125.400 Geförderte). Im
selben Zeitraum sank allerdings auch die Zahl der dem Grunde nach förderungsberechtigten Studierenden von
2.251.000 in 2022 auf 2.042.000 in 2024, was einem Minus von nahezu 9,3 Prozent entspricht. Für den aktuellen
Berichtszeitraum ist zudem zu berücksichtigen, dass die pauschal ausgesprochenen
Regelstudienzeitverlängerungen und der daraus resultierende Verbleib der Geförderten die Zahl der dem Grunde nach Berechtigten in der
statistischen Erfassung erhöht hat.
Die Studienanfängerquote ist mit 58 Prozent im Jahr 2023 auf den höchsten Wert seit 2016 gestiegen nach dem
Tiefstwert von 55,5 Prozent im Studienjahr 2021 und einem leichten Anstieg auf 56,4 Prozent (Jahr 2022). Die
Zahl der Schulabsolventen mit Fachhochschul- oder Hochschulreife ist von bundesweit 453.000 im Jahre 2016
auf 373.000 im Jahr 2024 gesunken und lag damit noch einmal um 6.500 Personen oder 1,7 Prozent unter dem
Wert des Vorjahres. Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat in ihrer im November 2024 veröffentlichten
Vorausberechnung prognostiziert, dass die Zahl der Schulabsolvierenden mit Fachhochschul- oder
Hochschulreife zunächst bis 2026 mit für dann prognostizierten 338.000 Absolventinnen und Absolventen auf den tiefsten
Wert seit 2000 sinken wird, ab dann jedoch eine erneute Steigerung der Absolventinnen und Absolventen bis auf
rund 403.000 im Jahr 2030 prognostiziert. Die Frage, ob die erwarteten Studienberechtigten auch tatsächlich ein
Hochschulstudium aufnehmen werden, kann damit aber noch nicht beantwortet werden. Zu den unterschiedlichen
Prognosemodellen für eine Beschreibung der quantitativen Entwicklungen wird auf die Ergebnisse der
veröffentlichten KMK-Vorausberechnung der Schüler- und Absolventenzahlen 2022 bis 2035 verwiesen4.
Im Bereich der Schülerförderung (2024: 77.300 Geförderte; 2022: 84.000 Geförderte) ist die
jahresdurchschnittliche Gefördertenzahl um rund 8 Prozent gesunken; der Rückgang war damit jedoch weit weniger ausgeprägt als
im Vorjahresberichtszeitraum (dort rund 22 Prozent).
Im Bereich der Studierenden (2024: 326.000 Geförderte; 2022: 335.000 Geförderte) ist die
jahresdurchschnittliche Gefördertenzahl seit dem letzten Berichtszeitraum ebenfalls zurückgegangen (knapp 2,7 Prozent).
Auch kumuliert weisen somit die Gefördertenzahlen im Studierenden- sowie im Schulbereich somit trotz der
erheblichen Leistungsverbesserungen durch das 27. BAföGÄndG und der ersten Auswirkungen des 29. BAföGÄndG
noch ein leichtes Absinken der Zahl der insgesamt jahresdurchschnittlich mit BAföG-Geförderten im Vergleich
zum letzten Berichtszeitraum aus, und zwar von rund 419.000 in 2022 auf rund 403.000 Geförderte in 2024, also
um rund 3,8 Prozent.
Bei den durchschnittlichen monatlichen Förderungsbeträgen hat es im Schülerbereich mit einem Anstieg um rund
4,3 Prozent von 517 Euro im Jahr 2022 auf 539 Euro im Jahr 2024 ein leichtes Plus gegeben. Vergleichbar stark
fiel der Zuwachs bei den Studierenden aus, deren durchschnittliche monatliche Förderungsbeträge im
Berichtszeitraum ebenfalls um rund 4,3 Prozent von 611 Euro in 2022 auf 657 Euro in 2024 gestiegen sind (vergleiche im
Einzelnen Übersicht 17).
Neben Auswirkungen der Anhebungen der Bedarfssätze und Freibeträge im 27. BAföGÄndG zeigen sich hier
erste Auswirkungen durch das 29. BAföGÄndG.
Der im letzten Berichtszeitraum festgestellte deutliche Rückgang der Gefördertenzahlen im Bereich der
Auslandsförderung von 2016 bis 2020 hat sich in diesem Berichtszeitraum erstmalig umgekehrt. Während im Jahr 2022
knapp 31.000 Auszubildende im Ausland mit BAföG gefördert wurden, lag deren Zahl nach einem Anstieg auf
knapp 31.500 Geförderte in 2023 im Jahr 2024 bei knapp 29.600, was einem Minus von etwa 4 Prozent entspricht.
Trotz dieses geringen Rückgangs zeigt sich insbesondere im Vergleich der Zahlen von 2021 und 2022 eine
Erholung der wegen Corona eingeschränkten Mobilitätsbereitschaft bzw. -möglichkeit, auch wenn die Zahlen noch
deutlich unter denen des Jahres 2019 und früherer Jahre liegen.
4 Dokumentation 242: Vorausberechnung der Zahl der Schüler/-innen und Absolvierenden 2023 – 2035 (Korrekturfassung vom
21.07.2025 – Betrifft Berufsaufbauschulen und Berufsfachschulen (VZ) für HE und SL)
Die Zahl der mit BAföG geförderten ausländischen Auszubildenden im Inland ist im Berichtszeitraum hingegen
leicht um etwa 2 Prozent von rund 69.600 auf zuletzt rund 68.300 gesunken.
Wie bereits im letzten Berichtszeitraum ist der Anteil weiblicher Geförderter weiterhin sowohl im
Studierendenbereich als auch im Schülerbereich höher als der der männlichen Geförderten. Bei den männlichen BAföG-
Empfängern sank er – wie auch im vorherigen Berichtszeitraum – leicht; diese stellten im Jahr 2024 nur noch einen
Anteil von 42,4 Prozent (2022: 43,7 Prozent). Im Schülerbereich sank der Anteil der männlichen BAföG-
Empfänger ebenfalls geringfügig auf 36,4 Prozent im Jahr 2024 (2022: 36,7 Prozent).
Die Ausgaben für die Ausbildungsförderung nach dem BAföG stiegen von 2,975 Mrd. Euro in 2022 um rund
3,3 Prozent auf 3,073 Mrd. Euro in 2024. Davon entfielen rund 2,570 Mrd. Euro (einschließlich Darlehensanteil)
auf Studierende (rund 83,7 Prozent) und rund 500 Millionen Euro auf Schüler (rund 16,3 Prozent). Diese
Ausgaben finanziert der Bund seit der Übernahme des Länderanteils (35 Prozent) an den Geldleistungen nach dem BA-
föG ab dem Jahr 2015 nunmehr zu hundert Prozent.
II.3.1 Geförderte Auszubildende
II.3.1.1 Entwicklung der Gefördertenzahl
Die Zahl der Studierenden insgesamt sank nach einem Anstieg im letzten Berichtszeitraum um knapp 2,4 Prozent
von 2.872.000 (2022) auf 2.804.000 (2024). Die Zahl der – nach Anrechnung der zugleich gestiegenen
Elterneinkommen – jahresdurchschnittlich tatsächlich geförderten Studierenden sank um knapp 2,7 Prozent von 335.000
in 2022 auf 326.000 in 2024, nachdem sie im Jahr 2023 zunächst auf 358.000 angestiegen war (vergleiche
Übersicht 1). Die Zahl der an Hochschulen Studierenden, die dem Grunde nach für eine Förderung nach dem BAföG
in Frage kommen, sank um knapp 9,3 Prozent auf 2.042.000 im Jahr 2024 (2022: 2.251.000).
Die Berechnung der Gefördertenquote erfolgt seit dem Sechsten Bericht vom 2. Januar 1986
(Bundestagdrucksache 10/4617) auf Grundlage einer normativen Berechnungsmethode (vergleiche dazu Bundestgasdrucksache
10/4617, S. 7), bei der mit Hilfe typisierender Annahmen als Bezugsgröße nicht einfach die Gesamtzahl aller
Studierenden, sondern lediglich die Zahl derjenigen Studierenden genommen wird, die dem Grunde nach die
wesentlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem BAföG erfüllen würden. So sollen Verzerrungen der
Gefördertenquote vermieden werden. Einer der maßgeblichen Faktoren bei der Bestimmung dieser Bezugsgröße der
dem Grunde nach Förderungsberechtigten ist das Einhalten der Regelstudiendauer, die zugleich die BAföG-
rechtliche Förderungshöchstdauer bestimmt. Diese fortentwickelte Methodik wird auch für den vorliegenden
Berichtszeitraum angewandt.
Für den aktuellen Berichtszeitraum ist zu berücksichtigen, dass sich durch die während der Corona-Pandemie und
in den aktuellen Berichtszeitraum noch hineinwirkenden pauschal ausgesprochenen
Regelstudienzeitverlängerungen und der daraus resultierenden Vergrößerung der Vergleichsgruppe ein gewisser statistischer
Verzerrungseffekt ergibt. Studierende, die ohne pandemiebedingte Regelstudienzeitverlängerung ihr Studium beendet hätten
oder deren Förderungsberechtigung geendet hätte, bleiben weiterhin förderungsberechtigt und erhöhen damit die
Zahl der dem Grunde nach Berechtigten. Um die Vergleichbarkeit zu den Vorjahren in Bezug auf die
Berechnungsmethode zu gewährleisten, wird in der beigefügten Tabelle weiterhin Bezug genommen auf die
Vergleichsgruppe derer, die sich innerhalb der (auch ggf. verlängerten) Regelstudienzeit befinden. Die nach dieser
Berechnungsmethode ermittelte Gefördertenquote stieg damit gegenüber dem letzten Berichtszeitraum um fast
7,4 Prozent von 14,9 Prozent (2022) auf 16,0 Prozent (2024).
An Universitäten sank die Zahl der jahresdurchschnittlich geförderten Studierenden leicht um 4.000 Personen von
225.000 auf 221.000 (minus 1,8 Prozent), an Fachhochschulen von 110.000 auf 105.000 (minus 4,5 Prozent). Die
Gefördertenquote an Fachhochschulen lag mit 12,3 Prozent (2022: 12,1 Prozent) leicht über der des letzten
Berichtszeitraumes, aber wieder etwas deutlicher unter der Quote an Universitäten (2024: 18,6 Prozent nach
16,7 Prozent in 2022) als noch im letzten Berichtszeitraum.
Übersicht 1 Entwicklung der Zahl der geförderten Studierenden in Deutschland
Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020* 2021** 2022** 2023** 2024***
Studierende gesamt
in 1.000
2.579 2.654 2.709 2.755 2.788 2.811 2.841 2.879 2.872 2.843 2.804
davon Anspruchsberechtigte
in Tausend 2 1.696 1.706 1.709 1.704 1.696 1.686 1.740 2.276 2.251 2.264 2.042
Anspruchsberechtigte
in Prozent 65,8 64,3 63,1 61,8 60,8 60,0 61,2 79,1 79,6 79,6 72,8
Geförderte
in Tausend
425 401 377 364 338 317 321 333 335 358 326
Gefördertenquote
in Prozent 25,0 23,5 22,1 21,4 20,0 18,8 18,5 14,7 14,9 15,8 16,0
davon an
Universitäten 3
Anspruchsberechtigte
in Tausend 2 1.077 1.070 1.068 1.056 1.042 1.027 1.048 1.377 1.346 1.349 1.188
Geförderte
an Universitäten in Tausend 286 269 253 245 229 215 217 224 225 241 221
Gefördertenquote
in Prozent 26,5 25,1 23,7 23,2 22,0 20,9 20,7 16,3 16,7 17,9 18,6
davon
an Fachhochschulen 2
Anspruchsberechtigte
in Tausend 4 619 636 641 647 654 659 691 899 905 916 855
Geförderte
an Fachhochschulen in Tausend 139 132 124 119 109 102 104 109 110 117 105
Gefördertenquote
in Prozent 22,4 20,8 19,3 18,3 16,7 15,5 15,0 12,2 12,1 12,8 12,3
Alle Zahlen geben den Jahresdurchschnitt an.
1) seit 1994 geschätzt, da für Sommersemester keine Daten vorliegen
2) Zahl der dem Grunde nach berechtigten Studierenden
3) einschließlich Pädagogische Hochschulen, Gesamthochschulen, Kunsthochschulen, Akademien und Höhere Fachschulen
4) ohne Studierende, die an verwaltungsinternen Fachhochschulen eingeschrieben sind
*) Verlängerung der Regelstudienzeit um ein Semester entsprechend der Verordnungen vom 23.03.2021
**) Für die Jahre 2021 und 2022 wird die Gefördertenquote auf Basis einer erhöhten Regelstudienzeit von durchschnittlich drei Semestern während
der Coronapandemie berechnet.
***) Für das Jahr 2024 wird, durch das Auslaufen der Regelstudienzeitverlängerung bei Masterstudierenden in WHS und FHS, die
Gefördertenquote auf Basis einer erhöhten Regelstudienzeit von durchschnittlich drei Semestern ausschließlich der nicht-Masterstudierenden während der
Coronapandemie berechnet.
Quelle: BMBF, Schätzungen und Statistiken des Fraunhofer Instituts für Informationstechnik
Die seit dem 16. Bericht enthaltene Übersicht 2, die jedes Bundesland gesondert ausweist, lässt folgende
Entwicklungen in den Ländern erkennen: Der Anteil der dem Grunde nach Anspruchsberechtigten bewegt sich im
derzeitigen Berichtszeitraum in einer Spannbreite zwischen rund 65 Prozent in Nordrhein-Westfalen (2020:
69 Prozent) und 80 Prozent in Bayern (2022: 86 Prozent); der Schnitt für Deutschland liegt bei 73 Prozent (2022
78,4 Prozent). Die Gefördertenquote liegt zwischen rund 12 Prozent in Bayern, Hamburg, dem Saarland und
Thüringen und 25 Prozent in Sachsen.
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Niedersachsen
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Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
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Thüringen
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Die Zahl der jahresdurchschnittlich geförderten Schülerinnen und Schüler ist von 2022 bis 2024 von rund 84.000
auf rund 77.300 gesunken, also um rund 6.700 Geförderte bzw. rund 8 Prozent (siehe nachfolgende Übersicht 3).
Gegenüber 2014 hat sich die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler sogar mehr als halbiert (2014:
171.800 Geförderte)
Mehr als die Hälfte der geförderten Schülerinnen und Schüler entfiel erneut auf die Berufsfachschulen (2024:
53.800 Geförderte), deren Zahl der Geförderten zunächst von 2022 auf 2023 leicht zugenommen hat (plus
400 Personen bzw. 0,7 Prozent), im Jahr 2024 aber mit knapp 2,4 Prozent einen leichten Rückgang gegenüber
dem Vorjahr (bzw. 1,6 Prozent gegenüber 2022) zu verzeichnen hat, der aber immer noch unter dem
Gesamtrückgang der Zahl der jahresdurchschnittlich geförderten Schülerinnen und Schüler (rund 5,3 Prozent) gegenüber 2023
lag.
Die zweitgrößte Schülergruppe stellten im Jahr 2024 mit 9.000 Geförderten die Kollegs mit einem Rückgang von
rund 21 Prozent. Im letzten Berichtszeitraum war der Rückgang ähnlich groß (2020 zu 2022 rund 20 Prozent).
Bei den Fachschulen, deren Gefördertenzahl im letzten Zeitraum mit rund 72,8 Prozent den größten Rückgang
aufwies, ist die Zahl gegenüber 2022 (4.800 Geförderte) mit 3.900 Geförderten und einem Minus von rund 19
Prozent deutlich weniger zurückgegangen als im letzten Berichtszeitraum, in dem diese Entwicklung für die
Fachschüler mit abgeschlossener Berufsausbildung vor allem auf die Leistungsverbesserungen durch das
4. AFBGÄndG, das zum 1.8.2020 in Kraft getreten ist, und einer Abwanderung vom BAföG in die für sie
attraktivere Förderung durch das AFBG zurückzuführen ist.
An den Fachoberschulen ist die Zahl der Geförderten in vergleichbarem Umfang (rund 19 Prozent) auf 3.000
gegenüber 3.700 im Jahr 2022 gesunken. Sowohl bei den geförderten Fachoberschülerinnen und -oberschülern
mit vorausgegangener Berufsausbildung als auch bei denen ohne Berufsausbildung sank die Zahl jeweils um
300 Personen, was einem Minus von 17,6 Prozent bzw. 15,8 Prozent entspricht.
In den Ausbildungsgängen des Zweiten Bildungswegs (Abendschulen und Kollegs) sank die Zahl der Geförderten
wie im letzten Berichtszeitraum insgesamt um rund 21 Prozent von rund 13.500 im Jahr 2022 auf rund 10.700
Geförderte in 2024. Dabei blieb die Zahl der geförderten Schülerinnen und Schüler an Abendhauptschulen (100
Geförderte) gegenüber 2022 weitestgehend konstant, beim Abendgymnasium gab es im Vergleich zu 2022 einen
Rückgang von rund 22 Prozent und die Zahl der Geförderten an Abendrealschulen sank um rund 27 Prozent
(2022: 1.100 Geförderte, 2024: 800 Geförderte).
Übersicht 3 Entwicklung der geförderten Schülerinnen und Schüler in Deutschland in 1.000
Ausbildungsstätte 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Gymnasium 1 7,8 7,3 7,2 7,3 7,3 6,8 6,2 5,8 5,6 5,7 5,5
Abendhauptschule 0,6 0,5 0,3 0,2 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1 0,1
Abendrealschule 6,0 5,5 3,6 1,9 1,4 1,5 1,4 1,3 1,1 1,0 0,8
Abendgymnasium 2,3 2,2 2,0 1,8 1,7 1,4 1,2 1,1 0,9 0,9 0,7
Kolleg 23,8 22,4 20,5 18,5 16,7 15,3 14,3 13,1 11,4 10,2 9,0
Berufsaufbauschule 1,6 1,4 1,2 1,4 1,3 1,1 0,9 0,8 0,7 0,7 0,5
Berufsfachschule 85,7 79,5 74,5 72,8 69,8 63,9 61,4 58,8 54,7 55,1 53,8
Fachoberschule 11,1 9,8 8,1 7,0 5,9 5,1 4,7 4,3 3,7 3,4 3,0
davon
mit vorheriger Ausbildung 8,2 6,9 5,3 4,4 3,5 2,8 2,4 2,1 1,7 1,6 1,4
davon
ohne vorherige Ausbildung 2,9 3,0 2,8 2,6 2,4 2,4 2,3 2,2 1,9 1,8 1,6
Fachschule 33,0 32,4 30,1 27,8 25,0 22,5 17,7 10,4 5,8 4,5 3,9
davon
mit vorheriger Ausbildung 21,5 21,6 19,8 18,1 16,2 13,9 10,2 5,3 2,6 2,0 1,7
davon
ohne vorherige Ausbildung 11,5 10,8 10,3 9,7 8,8 8,6 7,5 5,1 3,2 2,5 2,2
Schulen insgesamt 171,8 161,0 147,5 138,6 129,4 117,7 108,0 95,7 84,0 81,6 77,3
Alle Zahlen geben den Jahresdurchschnitt an.
1) einschl. sonstige weiterführende allgemeinbildende Schulen
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik.
Im Ländervergleich ist zwischen 2022 und 2024 die Zahl der insgesamt geförderten Schülerinnen und Schüler
bundesweit um rund 6.700 Personen (rund acht Prozent) gesunken (siehe nachfolgende Übersicht 4). Mit
Ausnahme des Saarlandes (plus vier Geförderte verglichen zum vorherigen Berichtszeitraum) gab es kein Bundesland,
das steigende Schülerförderungszahlen zu verzeichnen hatte. Die geringste Förderzahl bei Schülerinnen und
Schülern hat weiterhin das Saarland (498 Geförderte), mit Abstand die höchste Förderzahl nach wie vor
Nordrhein-Westfalen (17.558 Geförderte).
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Bayern
Berlin
Brandenburg
Bremen
Hamburg
Hessen
Mecklenburg-Vorpommern
Niedersachsen
Nordrhein-Westfalen
Rheinland-Pfalz
Saarland
Sachsen
Sachsen-Anhalt
Schleswig-Holstein
Thüringen
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II.3.1.2 Geförderte nach Art der Ausbildung und Unterbringung
Das Verhältnis zwischen geförderten Schülern und Studierenden hat sich auch zwischen 2022 und 2024 nochmals
um 0,9 Prozentpunkte in Richtung Studierende verschoben. Bei einer Gesamtheit jahresdurchschnittlich
geförderter Personen von rund 403.300 im Jahr 2024 betrug der Anteil der Schüler im Jahresdurchschnitt rund 19,1
Prozent (2022: 20 Prozent), der der Studierenden rund 80,9 Prozent (2022: 80,0 Prozent).
Innerhalb der Gruppe der Studierenden ist das Verhältnis von Geförderten an Universitäten zu Geförderten an
Fachhochschulen und solchen an Akademien und Kunsthochschulen dagegen nahezu unverändert geblieben
(66,3 Prozent zu 0,3 Prozent zu 0,7 Prozent in 2024 gegenüber 66 Prozent zu 33 Prozent zu 1 Prozent in 2022).
Der Anteil der geförderten Studierenden, die in 2024 bei den Eltern wohnen (24,9 Prozent), ist gegenüber dem
letzten Berichtszeitraum leicht gestiegen (2022 23,6 Prozent). Dabei stieg der Anteil der bei den Eltern
wohnenden Studierenden an Universitäten um 1,1 Prozentpunkte auf 22,2 Prozent; deutlich weniger stark stieg der Anteil
der bei den Eltern wohnenden Studierenden an Akademien (plus 0,2 Prozentpunkte) auf 22,6 Prozent. Ebenfalls
angestiegen ist der Anteil der bei den Eltern wohnenden Studierenden an Kunsthochschulen (plus 0,7
Prozentpunkte) sowie Fachhochschulen mit 1,7 Prozentpunkten.
Bei den Schülern hat sich die Verteilung der Geförderten auf die verschiedenen Schularten im Berichtszeitraum
leicht verschoben. In 2024 besuchten mit 68,6 Prozent der Geförderten gut zwei Drittel eine Berufsfachschule
(2022: 64,4 Prozent). Der Anteil der Schüler an Fachschulen sank dagegen erneut auf nunmehr 4,7 Prozent (2022:
6,5 Prozent); an Fachoberschulen sank er leicht von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent und an Berufsaufbauschulen von
1,1 Prozent auf 0,7 Prozent. Erneut gesunken ist auch der Anteil der nach dem BAföG geförderten Schüler an
einem Kolleg oder einer Abendschule auf 14,0 Prozent im Jahr 2024 (2022: 16,0 Prozent). Der Anteil der
geförderten Schüler an Tagesgymnasien ist hingegen erneut auf nunmehr 7,7 Prozent gestiegen (2022: 7,0 Prozent).
Der Anteil der Geförderten, die bei den Eltern wohnen, ist bei den Schülern im Gegensatz zum letzten Bericht
leicht gestiegen und erreichte in 2024 insgesamt 45,6 Prozent (2022: 43,6 Prozent). Entsprechend der deutlich
jüngeren Altersstruktur bei den geförderten Schülerinnen und Schülern ist der Anteil derjenigen, die bei ihren
Eltern wohnen, erwartungsgemäß deutlich höher als bei den Studierenden.
Übersicht 5 Geförderte Studierende nach Art der Ausbildungsstätte und der Unterbringung
in Prozent
Ausbildungsstätte Geförderte insgesamt Davon während der Ausbildung
bei den Eltern wohnend
Davon während der Ausbildung
nicht bei den Eltern wohnend
2022 2024 2022 2024 2022 2024
Universitäten 1 66,0 66,3 21,1 22,2 78,9 77,8
Akademien 2 0,3 0,3 22,4 22,6 77,6 77,4
Kunsthochschulen 0,7 0,7 7,6 8,3 92,4 91,7
Fachhochschulen 3 33,0 32,7 29,1 30,8 70,9 69,2
Hochschulen insgesamt 100,0 100,0 23,6 24,9 76,4 75,1
1) Einschließlich Pädagogische Hochschulen, Gesamthochschulen.
2) Berichtsjahr 2020: Akademien mit Hochschulabschlüssen nicht gleichgestellten und gleichgestellten Abschlüssen.
3) Einschließlich Höhere Fachschulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik
Übersicht 6 Geförderte an Akademien
Jahr
Geförderte an Akademien
mit Hochschulabschlüssen
gleichgestellten Abschlüssen
Geförderte an Akademien
mit Hochschulabschlüssen
nicht gleichgestellten Abschlüssen
Geförderte an Akademien insgesamt
2020 445 737 1182
2021 634 523 1157
2022 920 328 1248
2023 1067 269 1336
2024 1074 238 1312
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik; eigene Berechnung
Übersicht 7 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Art der Ausbildungsstätte und
der Unterbringung (2024) in Prozent
Ausbildungsstätte Geförderte gesamt
davon
während der Ausbildung bei
Eltern wohnhaft
davon
während der Ausbildung nicht
bei Eltern wohnhaft
Gymnasium 1 7,7 0,2 99,8
Abendhauptschule 0,2 31,3 68,7
Abendrealschule 1,4 51,6 48,4
Abendgymnasium 0,9 37,1 62,9
Kolleg 11,5 56,9 43,1
Berufsaufbauschule 0,7 57,0 43,0
Berufsfachschule 68,6 51,0 49,0
Fachoberschule 4,2 28,6 71,4
davon
mit vorheriger Ausbildung 2,1 58,0 42,0
ohne vorherige Ausbildung 2,1 0,1 99,9
Fachschule 4,7 27,2 72,8
davon
mit vorheriger Ausbildung 1,9 32,6 67,4
ohne vorherige Ausbildung 2,8 23,4 76,6
Schulen insgesamt 100,0 45,6 54,4
1) Einschließlich sonstige weiterführende allgemeinbildende Schulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik
II.3.1.3 Geförderte nach Geschlecht und Familienstand
Im Berichtszeitraum ist der Frauenanteil unter den Geförderten ein weiteres Mal gestiegen. Zuletzt erreichten
Frauen einen Anteil von 57,6 Prozent (+1,3 Prozentpunkte), Männer waren zu 42,4 Prozent vertreten (-1,3
Prozentpunkte).
An den Universitäten stieg der Frauenanteil um 1,1 Prozentpunkte auf 59,7 Prozent, noch stärker an den
Fachhochschulen, nämlich um 1,6 Prozentpunkte auf 53,1 Prozent (2022: 51,5 Prozent). Am höchsten ist der Anteil
weiblicher Geförderter weiterhin an den Akademien und Kunsthochschulen, auch hier ist er ebenfalls um 1,6
Prozentpunkte auf 63,8 Prozent (2022: 62,2 Prozent) angestiegen. Ebenfalls ist der Frauenanteil an den Hochschulen
insgesamt im Berichtszeitraum vom Wintersemester 2022/2023 (50,5 Prozent) bis zum Wintersemester
2024/2025 (51,2 Prozent) erneut leicht gestiegen, liegt aber weiterhin unter dem Frauenanteil bei den Geförderten.
Der Anteil der Ledigen unter den geförderten Studierenden stieg leicht um 0,3 Prozent auf 96,3 Prozent im
Berichtszeitraum.
Bei den schulischen Ausbildungen wurden auch in diesem Berichtszeitraum mit 63,6 Prozent in 2024 (2022:
63,3 Prozent) weiterhin wesentlich mehr Frauen als Männer gefördert. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die
Schularten, die den größten Anteil bei den Geförderten ausmachen (insbesondere Berufsfachschulen), einen sehr
hohen Frauenanteil haben. An Berufsfachschulen ist der hohe Frauenanteil von 68,0 Prozent in 2024 allerdings
gegenüber 2022 um 0,4 Prozentpunkte gesunken. Bei den Fachschulen ist der Frauenanteil sogar deutlich
gesunken (um 4,8 Prozentpunkte gegenüber 2022) auf inzwischen rund 70,7 Prozent aller im Jahr 2024 an Fachschulen
Geförderten.
Im Jahr 2024 hatten rund 7,1 Prozent aller mit BAföG-Geförderten ein oder mehrere Kinder (hiervon Studierende
anteilig rund 4,7 Prozent, Schüler rund 2,4 Prozent), also etwas mehr als im letzten Berichtszeitraum (2022:
5,0 Prozent). Diese Feststellung ist kongruent zur Altersstruktur der Geförderten und dem gestiegenen
Durchschnittsalter für Eltern bei Geburt ihres Kindes5, welches für Eltern mit akademischem Abschluss sogar noch
etwas höher liegt.
Übersicht 8 Geförderte Studierende nach Geschlecht und Familienstand 2024 in Prozent
Ausbildungsstätte Männlich Weiblich Ledig
Verheiratet /
in eingetragener
Lebenspartnerschaft
Getrennt lebend,
geschieden,
verwitwet
Universitäten 1 40,3 59,7 96,3 3,1 0,5
Akademien 2, Kunsthochschulen 36,2 63,8 96,1 2,9 1,0
Fachhochschulen 3 46,9 53,1 95,4 3,9 0,8
Hochschulen insgesamt 42,4 57,6 96,0 3,4 0,6
Die Positionen „Divers“ und/oder „Ohne Angabe“ nach dem Personenstandsgesetz werden per Zufall auf „Männlich“ und „Weiblich“ verteilt.
1) Einschließlich Pädagogische Hochschulen.
2) Akademien mit Hochschulabschlüssen nicht gleichgestellten und gleichgestellten Abschlüssen.
3) Einschließlich Höhere Fachschulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik
5 2024 für Mütter bei 31,8 Jahren und für Väter bei 34,7 Jahren (jeweils für die Geburt des ersten Kindes), vergleiche Daten zum
durchschnittlichen Alter der Eltern bei Geburt nach der Geburtenfolge für 1. Kind, 2. Kind, 3. Kind der Mutter und insgesamt 2024 –
Statistisches Bundesamt (destatis.de)
Übersicht 9 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Geschlecht und Familienstand 2024
in Prozent
Ausbildungsstätte männlich Weiblich ledig
verheiratet /
in eingetragener
Lebenspartnersch
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Getrennt lebend,
geschieden,
verwitwet
Gymnasium1 43,7 56,3 98,8 1,0 0,1
Abendhauptschule 47,9 52,1 83,9 12,9 3,2
Abendrealschule 51,1 48,9 91,9 6,0 2,1
Abendgymnasium 47,3 52,7 92,4 5,6 2,0
Kolleg 53,2 46,8 97,2 2,1 0,8
Berufsaufbauschule 50,6 49,4 95,3 3,6 1,0
Berufsfachschule 32,0 68,0 93,9 4,7 1,4
Fachoberschule 46,7 53,3 96,9 2,4 0,7
davon
mit vorheriger Ausbildung 55,4 44,6 97,2 2,0 0,8
ohne vorherige Ausbildung 38,3 61,7 96,5 2,8 0,7
Fachschule 29,3 70,7 87,3 9,7 3,0
davon
mit vorheriger Ausbildung 23,4 76,6 89,6 8,2 2,2
ohne vorherige Ausbildung 33,5 66,5 85,7 10,7 3,6
Schulen insgesamt 36,4 63,6 94,4 4,3 1,3
Alle Zahlenangaben zum Geschlecht „Männlich“ verstehen sich wegen der entsprechenden Zuordnung in der amtlichen BAföG-Statistik einschl.
„Divers“ und/oder „Ohne Angabe“ nach dem Personenstandsgesetz.
1) Einschließlich sonstige weiterführende allgemeinbildende Schulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik.
II.3.1.4 Altersstruktur der Geförderten
Im Berichtszeitraum ist der Anteil der unter 26-Jährigen unter den geförderten Studierenden an Universitäten
gegenüber dem letzten Berichtszeitraum erneut leicht gesunken (von 73,5 Prozent im Jahr 2022 um 0,9 Prozent
auf 72,6 Prozent im Jahr 2024), der Anteil der 30-Jährigen und älter liegt mit 8,8 Prozent um 0,2 Prozent über
dem Anteil des letzten Berichtszeitraumes. An den Fachhochschulen sind die geförderten Studierenden auch
weiterhin etwas älter: gegenüber dem vorherigen Berichtszeitraum ist der Anteil der unter 26-jährigen um 1,2 Prozent
auf nun 70,6 Prozent gesunken. Der Anteil der 30-Jährigen und älter ist mit rund 10 Prozent auch an
Fachhochschulen leicht angestiegen (2022: 9,0 Prozent). Insbesondere die Gruppe der Geförderten, die 34 Jahre und älter
sind, hat an allen Hochschularten leicht zugenommen: an den Universitäten um 0,6 Prozentpunkte gegenüber
2022, an den Kunsthochschulen und Fachhochschulen um einen Prozentpunkt und am stärksten an den
Akademien mit 2,4 Prozentpunkten. Hier schlägt sich möglicherweise bereits die mit dem 27. BAföGÄndG zum
Wintersemester 2022/2023 erfolgte Anhebung der Altersgrenze (bei Studienbeginn) von 30 auf 45 Jahre nieder.
Weibliche Geförderte waren weiterhin durchschnittlich jünger als männliche. So waren z. B. von den geförderten
Studentinnen an Universitäten im Jahr 2024 54,6 Prozent (2022 56,1 Prozent) jünger als 24 Jahre, während dieser
Anteil bei Männern zuletzt rund 50,3 Prozent (2022: 51,3 Prozent) betrug. Der Anteil der weiblichen Geförderten
an Universitäten, die jünger als 24 Jahre waren, ist dabei im Berichtszeitraum um 1,5 Prozent und damit etwas
stärker gesunken als der der männlichen Geförderten dieser Altersklasse (mit einem Rückgang von 1,0 Prozent).
Damit verringerte sich der geschlechtsspezifische Altersabstand dieser Altersklasse bei Universitätsstudierenden
wie auch im vorherigen Berichtszeitraum erneut etwas. Der Altersabstand ist bei den Fachhochschulstudierenden
im Vergleich zu den Universitätsstudierenden immer noch deutlicher, auch wenn der Anteil der unter 24-jährigen
Geförderten hier sowohl bei Frauen als auch bei Männern zurückgegangen ist: 54,1 Prozent der weiblichen
Geförderten in 2022 waren jünger als 24 Jahre (2022: 55,8 Prozent), hingegen 46,3 Prozent der männlichen
Geförderten dieser Altersklasse (2022: 48,2 Prozent). Der Rückgang fiel damit bei den weiblichen Geförderten unter
24 Jahren an Fachhochschulen mit minus 1,7 Prozentpunkten geringfügig schwächer aus als bei den männlichen
(minus 1,9 Prozentpunkte). Bei den Fachhochschulstudierenden hat sich im Berichtszeitraum der
geschlechtsspezifische Altersabstand dieser Altersklassen somit geringfügig vergrößert.
Bei den – weiterhin insgesamt jüngeren – Schülerinnen und Schülern stieg der Anteil der unter 24-Jährigen in
diesem Berichtszeitraum leicht von 75,8 Prozent im Jahr 2022 auf 76 Prozent im Jahr 2024, der Anteil der über
28-jährigen geförderten Schülerinnen und Schülern stieg ein weiteres Mal von 9,0 Prozent im Jahr 2022 auf
nunmehr 10,3 Prozent in 2024. Unter den geförderten Schülerinnen und Schülern waren nach den Gymnasiasten die
Berufsfachschüler am jüngsten. Unter den noch keine 18 Jahre alten Geförderten ist dabei der Anteil an
Gymnasiasten im Vergleich zum vorigen Berichtszeitraum leicht um 0,6 Prozentpunkte auf zuletzt 45,6 Prozent
angestiegen. Etwas stärker ist bei den zahlenmäßig unter den Geförderten insgesamt deutlich am stärksten vertretenen
Berufsfachschülern der Anteil Minderjähriger angestiegen, nämlich um 1,4 Prozent auf zuletzt 15,6 Prozent.
35,0 Prozent der an Gymnasien und 29,3 Prozent der an Berufsfachschulen geförderten Schüler sind zwischen
18 und unter 20 Jahren alt. Die Abendschulen haben mit einem Anteil von 65 Prozent (2022: 66,8 Prozent) bei
den ab 22-Jährigen erneut die ältesten Geförderten im Schülerbereich, gefolgt von den Fachschulen mit 54,5
Prozent trotz eines deutlichen Rückgangs von 6,9 Prozent gegenüber 2022 (2022: 61,4 Prozent). An den
Fachoberschulen ist der Anteil der ab 22-Jährigen um 4,1 Prozent zurückgegangen und liegt im Jahr 2024 bei 42,3 Prozent
(2022: 46,4 Prozent). Bei den drei zuletzt genannten Schülergruppen ist insgesamt zu berücksichtigen, dass ein
beträchtlicher Teil davon bereits eine Ausbildung abgeschlossen hat.
Auch bei den Schülerinnen und Schülern lässt sich der leichte Anstieg der über 30-Jährigen um 1,7 Prozent im
Jahr 2024 gegenüber 2022 auf 7,6 Prozent (2022: 5,9 Prozent) vermutlich auf die Anhebung der Altersgrenze mit
dem 27. BAföGÄndG, das bereits zum Schuljahr 2022/2023 wirksam geworden ist, zurückführen.
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II.3.1.5 Einkünfte der Eltern der geförderten Studierenden
Bei der Überprüfung des Elterneinkommens für die Bedarfsermittlung bei elterneinkommensabhängiger
Ausbildungsförderung ist die Summe der positiven Einkünfte (vor Abzug von Steuern und Sozialpauschalen) relevant,
die in der Regel im vorletzten Kalenderjahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums von den Eltern der Geförderten
erzielt wurden. Für die im Jahr 2024 geförderten Studierenden ist mithin das Elterneinkommen aus dem Jahr 2022
maßgeblich (siehe Übersicht 13).
Das durchschnittliche Elterneinkommen aller im Jahr 2024 geförderten Studierenden an Universitäten ist im
Vergleich zum letzten Bericht (2020: 46.297 Euro) um knapp 4.000 Euro bzw. 8,5 Prozent gestiegen (2022:
50.216,50 Euro). Das durchschnittliche Elterneinkommen aller im Jahr 2024 geförderten Studierenden an
Akademien und Kunsthochschulen ist im Vergleich zum letzten Bericht (2020: 47.352 Euro) vergleichbar stark
gestiegen (2022: 51.522 Euro, plus 8,8 Prozent). Ebenso ist auch bei den Eltern von Fachhochschülern das
durchschnittliche Elterneinkommen in ähnlichem Maße gestiegen (2020: 41.645 Euro; 2022: 44.981,80 Euro,
plus 8 Prozent).
Wenn Geförderte nur eine Teilförderung erhalten, dann hängt dies in der Regel damit zusammen, dass ihre Eltern
über relevantes, auf den Bedarf anzurechnendes Einkommen verfügen6. Entsprechend liegt das durchschnittliche
Elterneinkommen bei einer Teilförderung auch im Jahr 2022 für alle Hochschulformen (Universitäten,
Akademien, Kunsthochschulen und Fachhochschulen) deutlich höher als das durchschnittliche Einkommen bei
Vollförderung.
Eine Vollförderung bei elterneinkommensabhängiger Ausbildungsfinanzierung ist ausschließlich im Rahmen der
gesetzlichen Freibetragsgrenzen möglich. Der in der Übersicht 13 ausgewiesene deutliche Anstieg des
durchschnittlichen Elterneinkommens im Jahr 2022 für im Jahr 2024 geförderte Studierende an Universitäten und
Fachhochschulen ist deshalb wohl auf die zweite Erhöhung der Freibetragsgrenzen mit dem 26. BAföGÄndG
zurückzuführen, die zum Wintersemester 2020/2021 wirksam geworden ist.
Das durchschnittliche Elterneinkommen bei Vollförderung ist für Studierende an Akademien und
Kunsthochschulen im Vergleich zum letzten Bericht (2020: 31.278 Euro) erneut gesunken und liegt mit 30.272,30 Euro im
Jahr 2022 im Gegensatz zum letzten Bericht unter dem durchschnittlichen Elterneinkommen an Universitäten
(31.913,10 Euro), aber immer noch leicht über dem durchschnittlichen Elterneinkommen Fachhochschulen
(29.592,50 Euro).
6 Darüber hinaus werden auch das Einkommen der Ehegatten sowie das Einkommen und Vermögen der Auszubildenden selbst
angerechnet.
Übersicht 13 Einkünfte der Eltern der im Jahr 2024 geförderten Studierenden
Ausbildungsstätte
Anteil der
Geförderten
insgesamt
durchschnittliche
Einkünfte1
pro
Geförderten
Anteil
Vollförderung
durchschnittliche
Einkünfte1
pro
Geförderten
Anteil
Teilförderung
durchschnittliche
Einkünfte 1
pro
Geförderten
in Prozent in Euro in Prozent in Euro in Prozent in Euro
Universitäten
Eltern gesamt 47,4 50.216,5 40,5 31.913,1 59,5 62.656,9
Vater 3 23,2 31.671,0 38,0 22.346,6 62,0 37.398,0
Mutter 3 29,4 26.686,3 39,2 18.369,9 60,8 32.045,0
Akademien 4,
Kunsthochschulen
Eltern gesamt 38,5 51.522,0 34,1 30.272,3 65,9 62.536,1
Vater3 27,2 29.885,1 32,1 21.430,2 67,9 33.890,5
Mutter3 34,3 26.727,7 34,1 17.537,2 65,9 31.488,5
Fachhochschulen 5
Eltern gesamt 46,6 44.981,8 45,9 29.592,5 54,1 58.012,4
Vater3 23,3 29.901,9 39,7 21.444,2 60,3 35.479,9
Mutter3 30,1 24.683,2 41,2 17.457,9 58,8 29.746,9
1) Summe der positiven Einkünfte vor Abzug der Steuern und der pauschalen Vorsorgebeträge gemäß § 21 Absatz 2 BAföG bei Eltern, für die
positive Einkünfte zu berücksichtigen sind
2) Einschließlich Pädagogische Hochschulen, Gesamthochschulen.
3) Falls Eltern nicht miteinander verheiratet sind oder dauernd getrennt leben; in den übrigen Fällen (Differenzierung bis zu 100 Prozent) liegen
keine elterlichen Einkünfte vor (Waisen).
4) Akademien mit Hochschulabschlüssen nicht gleichgestellten und gleichgestellten Abschlüssen.
5) Einschließlich Höhere Fachschulen
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik
II.3.2 Auslands- und Ausländerförderung
II.3.2.1 Deutsche Geförderte im Ausland
Die Zahl der Auszubildenden, die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland erhielten, ist gegenüber
dem Jahr 2022 nach einem leichten Anstieg im Jahr 2023 wieder leicht zurückgegangen. Zwar liegt der Wert mit
29.598 BAföG-Geförderten im Jahr 2024 noch immer über dem der beiden Pandemiejahre (2020: 28.063
Geförderte; 2021: 25.918 Geförderte); gleichwohl ist das Niveau deutlich unter dem vor der Corona-Pandemie (2019:
35.899 Geförderte). Die Zahl der im Jahr 2024 BAföG-Geförderten liegt damit rund 4 Prozent unter dem Wert
des letzten Berichtszeitraumes (2022: rund 30.800 Geförderte).
Die Zahl der geförderten Auslandsaufenthalte innerhalb der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sank im
Berichtszeitraum um insgesamt rund 4,3 Prozent (2024: rund 20.700 Geförderte; 2022: rund 21.600 Geförderte)
und liegt damit deutlich unter dem Niveau von 2019 (rund 25.500 Geförderte).
Wie bereits im letzten Berichtszeitraum betrafen rund 70 Prozent der weltweit geförderten Auslandsaufenthalte
im Jahr 2024 Zielstaaten innerhalb der Europäischen Union (rund 20.700 Geförderte). Den 47 Mitgliedstaaten
des Europäischen Hochschulraums im sogenannter Bologna-Prozess gelten rund 81 Prozent der weltweit
geförderten Aufenthalte (rd. 24.000 Geförderte).
Auf Nordamerika (Vereinigte Staaten und Kanada) entfielen rund 5,6 Prozent (1.650 Geförderte), auf Mittel- und
Südamerika sowie Ozeanien zusammen rund 4,1 Prozent (rd. 1.206 Geförderte) und auf Afrika und Asien (rund
2.780 Geförderte) zusammen rund 9,4 Prozent der Förderfälle im Jahr 2024. Damit hat die Zahl der Aufenthalte
in Mittel- und Südamerika, Ozeanien, Afrika und Asien, die insbesondere während der Pandemie zunächst stark
zurückgegangen waren, entgegen dem leicht rückläufigen Trend bei den Gefördertenzahlen im Bologna-Raum
sowie Nordamerika leicht erhöht. Die Vor-Pandemie-Werte wurden gleichwohl auch hier noch nicht wieder
erreicht.
Die beliebtesten Zielstaaten der geförderten Auszubildenden waren im Jahr 2024 wie schon im letzten
Berichtszeitraum Österreich (4.760 Geförderte), die Niederlande (rd. 3.631 Geförderte) und Spanien (rd. 2.469
Geförderte). Frankreich (1.432 Geförderte), im letzten Bericht noch auf Rang fünf der beliebtesten Zielstaaten, liegt
nun auf dem vierten Platz; die Vereinigten Staaten folgen mit 1.335 Geförderten auf Platz 5 und das Vereinigte
Königreich (1.248 Geförderte), im letzten Bericht in Bezug auf die Gefördertenzahlen noch auf dem vierten Platz,
liegt nun auf Rang 6.
Auslandsaufenthalte von Schülern stellen insgesamt rund 5,8 Prozent der geförderten Auslandsaufenthalte dar.
Die Anzahl der geförderten Schüleraufenthalte blieb dabei im Berichtszeitraum bei rund 1.800 konstant
verglichen mit dem letzten Berichtszeitraum.
Der Finanzaufwand für die Auslandsförderung nach dem BAföG betrug im Jahr 2024 insgesamt rund 130 Mio.
Euro (2022: rund 126 Mio. Euro). Die Ausgaben für die Auslandsförderung stiegen damit um gut 3 Prozent
gegenüber dem Vorberichtszeitraum und nähern sich nach einem starken Einbruch während der Corona-Pandemie
(2020: rund 107,4 Mio. Euro) wieder den Werten der früheren Berichtszeiträume an (2016: rund 134 Mio. Euro).
Auf das EU-Ausland entfielen im Jahr 2024 davon rund 70 Prozent, nämlich rund 91 Mio. Euro (2022: 70 Prozent,
rund 88 Mio. Euro).
Neben den nach dem BAföG geförderten Auslandsaufenthalten konnten im Erasmusaufruf 2022 (26 Monate) im
Förderzeitraum 01.06.2022 - 31.07.2024 44.825 Studierende aus Deutschland mit dem Erasmus+-Programm der
Europäischen Union einen Auslandsaufenthalt durchführen. Im Vergleich zum Projekt aus dem Jahr 2021
(26 Monate) entspricht dies einem Anstieg von rund 45 Prozent, bedingt unter anderem durch das deutlich erhöhte
Budget, höhere Fördersätze für Studierende und das Ende der Corona-Pandemie. Gleichzeitig wurden 46.568
Studierendenmobilitäten für einen Auslandsaufenthalt im Projekt 2023 bewilligt, 50.499 im Projekt 2024 und
53.518 im Projekt 2025.
Über den Deutschen Akademischen Austauschdienst (DAAD) wurden im Jahr 2024 neben Erasmus+ insgesamt
16.113 deutsche Studierende in den Kategorien „Bachelor- und Master-Niveau“ im Ausland gefördert, also
weniger als zum Ende des letzten Berichtszeitraums im Jahr 2023 (19.764 Geförderte).
Die Gesamtentwicklung der BAföG-Gefördertenzahlen im Ausland ist in der Übersicht 14 dargestellt.
Übersicht 14 Zahl der im Ausland nach § 5 Absatz 2 und 5 sowie nach § 6 BAföG Geförderten
2018 bis 2022
Land 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
EU–Staaten 27.130 25.511 19.929 19.460 21.617 21.881 23.970
Belgien 362 361 289 225 296 309 337
Bulgarien 485 384 461 751 612 608 629
Dänemark 587 509 472 374 321 326 328
Estland 149 131 122 128 111 89 109
Finnland 494 463 327 366 362 380 342
Frankreich 1.875 1.740 1.350 1.274 1.517 1.472 1.248
Griechenland 322 343 315 322 354 426 411
Irland 701 684 477 514 623 736 681
Italien 905 874 664 685 1000 1.142 1.145
Land 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Kroatien 101 115 99 118 136 136 116
Lettland 236 211 215 199 211 198 171
Litauen 151 135 115 114 167 134 120
Luxemburg 38 26 41 34 38 33 37
Malta 58 53 33 28 53 93 103
Niederlande 5.564 5.188 5.180 4.585 4.397 4.102 3.813
Österreich 4.008 4.096 4.465 4.778 5.005 5.098 4.993
Polen 717 673 563 462 490 465 481
Portugal 664 597 556 585 728 856 829
Rumänien 439 443 435 427 475 516 522
Schweden 1.280 1.112 928 877 1072 1.029 1.002
Slowakei 103 108 110 108 118 148 142
Slowenien 84 85 98 67 87 103 95
Spanien 2.742 2.551 1.772 1.682 2.614 2.609 2.490
Tschechien 348 325 277 226 235 272 279
Ungarn 562 558 506 465 539 538 565
Vereinigtes Königreich 4.097 3.679 – – – – –
Zypern 58 67 59 66 56 63 58
Weitere Bologna–Staaten1 2.410 2.376 4.581 3.767 3.817 3.591 3.288
darunter
Bosnien und Herzegowina 3 4 5 4 2 2 4
Island 35 32 31 47 28 34 26
Kasachstan 3 6 2 1 4 4 6
Liechtenstein 4 2 1 3 3 3 1
Norwegen 445 429 170 357 391 389 408
Russische Föderation 296 288 173 109 95 3 6
Schweiz 812 752 750 823 860 939 950
Serbien 6 4 2 1 4 3 7
Türkei 774 821 617 596 880 751 628
Ukraine 11 11 5 1 3 1 0
Vereinigtes Königreich – – 2.803 1.810 1.531 1.465 1.248
Bologna–Staaten Insgesamt 29.540 27.887 24.510 23.227 25.434 25.472 23.970
Land 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Übriges Europa 5 5 3 – 1 – –
Nordamerika 2.574 2.323 962 1.236 1.962 1.845 1.650
Kanada 522 466 170 229 449 408 315
Vereinigte Staaten 2.052 1.857 792 1.007 1.513 1.437 1.335
Mittel– und Südamerika,
Ozeanien 2.334 1.929 743 276 956 1.260 1.205
darunter
Costa Rica 66 66 24 30 30 30 36
Mexiko 405 352 130 108 228 208 176
Argentinien 128 119 39 12 50 87 86
Brasilien 182 131 52 24 79 105 123
Chile 185 175 46 14 49 85 70
Ecuador 68 45 20 11 22 22 21
Peru 102 73 19 4 28 30 31
Australien 762 611 255 13 313 441 411
Neuseeland 154 133 50 1 22 101 107
Afrika, Asien 3.899 3.779 1.862 1.189 2.486 2.908 2.772
darunter
Ägypten 47 37 15 20 30 29 35
Südafrika 205 165 79 32 85 102 112
China 883 865 349 97 112 191 341
Indien 90 78 38 5 30 26 20
Indonesien 378 358 124 93 271 242 182
Japan 594 639 328 73 507 757 645
Korea, Republik 475 493 335 531 713 666 584
Malaysia 140 132 75 21 75 123 146
Singapur 75 75 30 24 71 43 39
Taiwan 231 234 140 29 89 177 166
Thailand 254 203 68 69 133 155 163
Insgesamt
weltweit 2 38.339 35.899 28.063 25.918 30.824 31.485 29.598
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Fallzahlen, keine Durchschnittszahlen.
1) Ab 2015 einschl. Weißrussland. Ab 2020 einschl. San Marino.
2) Ab 2015 einschl. Unbekannt / Ohne Angabe.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik
II.3.2.2 Entwicklung der ausländischen Geförderten in Deutschland
Die Übersichten 15 und 16 geben einen genaueren Überblick über die Entwicklung bei den Geförderten mit
ausländischen Staatsangehörigkeiten. Danach wurden im Jahr 2024 mit rund 68.400 Auszubildenden ausländischer
Staatsangehörigkeit insgesamt rund 1,8 Prozent weniger Ausländer gefördert als noch 2022 (rd. 69.600
Geförderte). Die Gesamtzahl der in 2022 geförderten ausländischen Auszubildenden setzt sich zusammen aus rund
43.800 (2022: rund 45.300) Studierenden und rund 24.500 (2022: rund 24.300) Schülern. Während damit die Zahl
der mit BAföG geförderten Schülerinnen und Schüler mit ausländischer Staatsangehörigkeit leicht anstieg (plus
0,8 Prozent gegenüber 2022), gab es bei der Zahl der Studierenden im Vergleich zum Jahr 2022 einen Rückgang
von gut 3,2 Prozent.
Aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union stammten rund 12.700 Geförderte; dies sind über 18,6 Prozent
der ausländischen Geförderten insgesamt (was leicht über dem Anteil von gut 17,7 Prozent im Jahr 2022 liegt).
Die Zahl der geförderten Unionsbürger ist im Berichtszeitraum um rund 350 Personen gestiegen (2024:
rund 14.200 Geförderte). Die größte Gruppe der nichtdeutschen Unionsbürger stellen erstmals die polnischen
Staatsangehörigen mit rund 2.080 Geförderten (2022: rund 1.980 Geförderte), gefolgt von den italienischen
Staatsangehörigen mit gut 2.050 Geförderten (2022: rund 2.200 Geförderte), und den griechischen
Staatsangehörigen mit rund 1.170 Geförderten (2022: rund 1.250 Geförderte).
Bei den ausländischen Geförderten aus dem übrigen Europa gab es ebenfalls einen Anstieg (2024: 16.800
Geförderte; 2022: rund 15.860 Geförderte, d.h. rund 6 Prozent). Afrika (2022: rund 3.800 Geförderte, 2020:
rund 5.200 Geförderte) hat nach einem Anstieg im letzten Berichtszeitraum nun wieder einen Rückgang zu
verzeichnen (- 7,6 Prozent). Ein mutmaßlich auf den russischen Angriffskrieg zurückzuführender Zuwachs von rund
212 Prozent ist bei Geförderten aus der Ukraine zu verzeichnen (2024: 5.660 Geförderte; 2022: rund 1.800
Geförderte). Einen Rückgang von 6,4 Prozent gibt es bei den Geförderten aus Asien (2024: rund 33.130 Geförderte;
2020: rund 35.400 Geförderte). Besonders deutlich ist dabei die Zahl der Geförderten aus Syrien (2022: rund
22.500 Geförderte; 2024 rund 19.000 Geförderte, ein Minus von rund 15,5 Prozent) zurückzuführen, die Zahl der
Geförderten aus dem Irak (2022 rund 2.700 Geförderte; 2024 rund 2.800 Geförderte, + 3,7 Prozent) blieb nahezu
gleich; Afghanistan (2022 rund 4.600 Geförderte; 2024 rund 5.500 Geförderte), das im letzten Berichtszeitraum
noch einen Rückgang von etwa 4 Prozent zu verzeichnen hatte, weist für diesen Berichtszeitraum hingegen einen
Zuwachs der Gefördertenzahlen von rund 20,2 Prozent auf.
Von allen geförderten Ausländern stellt Syrien erneut auch das größte Einzelkontingent, gefolgt von der Türkei
mit rund 5.700 Geförderten (2022: rund 8.400 Geförderte), der Ukraine, Afghanistan, dem Irak, Polen als erstem
Land der EU, Italien und der Russischen Föderation (2024: rund 1.970 Geförderte)
Der gesamte finanzielle Aufwand für die Förderung ausländischer Auszubildender ist gegenüber dem letzten
Berichtszeitraum um rund 4,7 Mio. Euro leicht gesunken und belief sich für den Bund, der die Geldleistungen nach
dem BAföG seit dem Jahr 2015 allein finanziert, im Jahr 2024 auf insgesamt rund 366 Mio. Euro (2022: rund
371 Mio. Euro).
Übersicht 15 Geförderte nach Herkunftsstaat/ausländischer Staatsangehörigkeit im Jahr 2024
Herkunftsland/
Staatsangehörigkeit Geförderte Schüler und Schülerinnen Studierende
Anzahl
insgesamt
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
EU-Staaten 12.705 65.844 3.260 1.959 12.994 9.445 6.299 52.850
Belgien 80 484 12 9 51 68 49 433
Bulgarien 989 4.667 302 175 1.087 687 434 3.580
Dänemark 34 162 7 5 29 27 15 132
Estland 57 308 15 10 64 42 27 244
Herkunftsland/
Staatsangehörigkeit Geförderte Schüler und Schülerinnen Studierende
Anzahl
insgesamt
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Finnland 25 141 5 2 15 20 13 126
Frankreich 359 1.967 44 28 181 315 205 1.786
Griechenland 1.171 5.960 290 186 1.041 881 596 4.920
Irland 42 253 3 1 11 39 26 242
Italien 2.054 10.730 478 281 1.910 1.576 1.030 8.820
Kroatien 866 4.243 191 109 807 675 439 3.436
Lettland 193 1.091 58 39 256 135 96 835
Litauen 247 1.324 69 41 290 178 123 1.034
Luxemburg 26 119 11 6 43 15 9 76
Malta 3 12 1 1 2 2 1 10
Niederlande 482 2.660 86 52 360 396 272 2.300
Österreich 397 2.307 80 52 407 317 217 1.899
Polen 2.078 11.042 635 385 2.640 1.443 996 8.403
Portugal 471 2.483 120 73 496 351 240 1.987
Rumänien 1.156 5.768 398 234 1.545 758 501 4.224
Schweden 61 336 13 8 40 48 34 296
Slowakei 129 621 38 22 127 91 60 495
Slowenien 38 218 9 6 50 29 20 168
Spanien 1.049 5.230 220 132 769 829 546 4.461
Tschechien 175 1.014 41 25 166 134 99 848
Ungarn 512 2.645 134 79 608 378 245 2.038
Zypern 11 57 0 0 0 11 7 57
Übriges Europa 16.800 86.011 4.828 2.723 18.985 11.972 7.751 67.026
darunter
Bosnien und Herzegowina 451 2.190 116 72 395 335 231 1.794
Island 7 37 3 2 14 4 2 24
Norwegen 19 109 5 3 10 14 10 99
Russische Föderation 1.970 10.586 492 299 2.127 1.478 980 8.459
Schweiz 78 461 12 8 61 66 45 400
Türkei 5.709 29.413 1.038 630 4.191 4.671 3.005 25.221
Ukraine 5.660 28.926 2.292 1.194 8.920 3.368 2.103 20.006
Vereinigtes Königreich 142 884 19 12 96 123 83 788
Herkunftsland/
Staatsangehörigkeit Geförderte Schüler und Schülerinnen Studierende
Anzahl
insgesamt
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Anzahl
gesamt
durchschnittlicher
Monatsbestand
Finanzaufwand
in
Tausend
Euro
Afrika 3.536 18.962 1.844 1.079 8.615 1.692 1.092 10.347
darunter
Marokko 198 1.186 76 48 422 122 79 764
Tunesien 82 487 30 18 147 52 34 340
Asien 33.136 183.215 13.862 8.089 55.838 19.274 13.238 127.377
darunter
Afghanistan 5.506 26.882 3.435 1.897 14.159 2.071 1.374 12.723
China 407 2.259 40 23 164 367 240 2.095
Irak 2.807 13.154 1.557 913 5.476 1.250 853 7.678
Iran 1.570 8.882 562 343 2.535 1.008 677 6.347
Japan 55 325 7 4 39 48 36 287
Syrien 18.992 111.216 7.171 4.261 28.945 11.821 8.245 82.270
Vietnam 450 2.511 89 59 394 361 238 2.117
Australien und Ozeanien 26 180 5 3 18 21 17 162
Amerika 851 4.861 262 155 1.177 589 383 3.684
darunter
Argentinien 14 107 6 4 37 8 6 70
Brasilien 150 895 47 26 195 103 71 700
Chile 43 249 9 7 44 34 18 205
Ecuador 25 155 6 3 23 19 15 132
Kanada 46 286 7 5 68 39 27 218
Kolumbien 123 776 25 15 104 98 68 673
Kuba 16 91 9 6 56 7 4 36
Mexiko 42 260 10 8 58 32 20 203
Peru 68 368 27 18 151 41 23 217
Vereinigte Staaten 173 936 32 17 111 141 91 825
Sonstige / Ohne Angabe 1.304 7.117 460 280 1.702 844 583 5.416
Insgesamt 68.358 366.190 24.521 14.289 99.327 43.837 29.363 266.862
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik.
Übersicht 16 Geförderte nach Herkunftsstaat/ausländischer Staatsangehörigkeit 2014 bis 2024
Herkunfts-land/
Staatsangehörigkeit 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
EU-Staaten 14.225 13.898 13.651 13.422 12.819 12.262 11.600 11.984 12.346 12.783 12.705
Übriges Europa 1 35.833 34.302 32.299 29.500 25.796 22.053 18.317 16.494 15.862 16.114 16.800
Afrika 3.425 3.543 3.973 5.158 6.292 6.103 5.174 4.391 3.788 3.588 3.536
Asien 10.290 10.816 12.737 20.308 28.740 32.785 33.837 35.258 35.402 34.783 33.136
Amerika 1.332 1.255 1.209 1.114 1.012 920 868 869 864 870 851
Sonstige 2 1.515 1.234 916 865 932 1.038 1.162 1.283 1.363 1.387 1.330
Insgesamt 66.620 65.048 64.785 70.367 75.591 75.161 70.958 70.279 69.625 69.525 68.358
Die in der Tabelle angegebenen Werte sind Fallzahlen, keine Durchschnittszahlen.
1) Ab 2020 einschließlich Vereinigtes Königreich.
2) Einschließlich Australien, Ozeanien, ohne Angaben.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), BAföG-Statistik, 2025
II.3.3 Förderungsbeträge und Finanzaufwand
II.3.3.1 Monatliche Förderungsbeträge
Die durchschnittlichen Förderungsbeträge sind im Berichtszeitraum für Studierende von 611 Euro auf 657 Euro
um gut 7,5 Prozent gestiegen, für Schüler von 517 Euro auf 539 Euro um rund 4,3 Prozent (vergleiche
Übersicht 17). Hier zeigen sich die Auswirkungen des 27. sowie erste Auswirkungen des 29. BAföGÄndG.
Mit dem 26. BAföGÄndG wurde der Grundbedarf für Studierende in zwei Stufen angehoben: zum
Wintersemester 2019/2020 stieg der Grundgebdarf um 20 Euro von 399 Euro auf 419 Euro (zuzüglich einer Erhöhung der
Wohnpauschale um 75 Euro). Zum Wintersemester 2020/2021 erhöhte sich der Grundbedarf um weitere 8 Euro
auf 427 Euro. Hinzu kam mit dem 27. BAföGÄndG zum Wintersemester 2022/2023 eine Erhöhung des
Grundbedarfs um weitere 25 Euro auf 452 Euro, insgesamt also eine Erhöhnung um 13,28 Prozent. Der
Wohnkostenzuschlag wurde mit dem 27. BaföGÄndG für auswärts Wohnende von 325 Euro auf 360 Euro und für
Elternwohnende von 55 Euro auf 59 Euro erhöht und ebenso wurden die Kranken- und
Pflegeversicherungszuschläge angehoben. Die insbesondere mit dem 27. BAföGÄndG erfolgte, deutliche Anhebung der elterlichen
Einkommensfreibeträge um 20,75 Prozent (sowie bereits zuvor in der dritten Stufe des 26. BAföGÄndG um
6 Prozent zum Wintersemester/Schuljahr 2021/2022) hat ebenfalls spürbare Auswirkungen, indem sie den
elterlichen Unterhaltsbeitrag reduziert und zu einer entsprechenden Erhöhung der Förderungsbeträge führt
(vergleiche zu den zugrundeliegenden Mechanismen auch Kapitel III.1).
Ansatzweise dürften sich auch erste Auswirkungen der weiteren Freibetrags- und Bedarfssatzanhebungen, sowie
der weiteren Anhebung des Wohnzuschlags von 360 Euro auf 380 Euro für auswärtswohnende Studierende
zeigen.
Der Anteil der geförderten Studierenden, die im Monatsdurchschnitt Vollförderung erhielten, hat sich im
Berichtszeitraum nach 44,1 Prozent im Jahr 2020 auf 50,0 Prozent im Jahr 2022 erhöht und ist dann zum Jahr 2024
um einen Prozentpunkt auf 49,0 Prozent zurück gegangen. Der Anteil der Geförderten, der eine Teilförderung
erhielt, hat sich von 55,9 Prozent im Jahr 2020 auf 50,0 Prozent im Jahr 2022 verringert und entsprechend im Jahr
2024 wieder leicht um einen Prozentpunkt auf 51 Prozent erhöht.
Bei den geförderten Schülerinnen und Schülern ist der Anteil, der Vollförderung erhielt, von 71,1 Prozent im Jahr
2020 auf zunächst 76,5 Prozent im Jahr 2022 gestiegen und im Jahr 2024 leicht um 0,3 Prozentpunkte auf
76,2 Prozent zurückgegangen. Der Anteil, der Teilförderung erhält, ist entsprechend von 28,9 Prozent in 2020 auf
zunächst 23,5 Prozent in 2022 gesunken und im Jahr 2024 um 0,3 Prozentpunkte auf 23,8 Prozent gestiegen.
Übersicht 17 Entwicklung der durchschnittlichen monatlichen Förderungsbeträge in Euro
Jahr 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Studierende 448 448 464 499 493 514 574 579 611 663 657
Schülerinnen/Schüler 418 421 435 456 454 473 503 504 517 537 539
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), BAföG-Statistik, 2025
Übersicht 18 Geförderte Studierende nach Voll- und Teilförderung 2022/2024
(Monatsdurchschnitt in Prozent)
Ausbildungsstätte Vollförderung Teilförderung
2022 2024 2022 2024
Universitäten1 48,5 47,1 51,5 52,9
Akademien² 20,8 21,7 79,2 78,3
Kunsthochschulen 50,5 49,5 49,5 50,5
Fachhochschulen³ 53,1 53,1 46,9 46,9
Hochschulen insgesamt 50,0 49,0 50,0 51,0
1) Einschließlich sonstige weiterführende allgemein bildende Schulen.
2) Akademien mit Hochschulabschlüssen nicht gleichgestellten und gleichgestellten Abschlüssen.
3) Einschließlich Höhere Fachschulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik.
Übersicht 19 Geförderte Schülerinnen und Schüler nach Voll- und Teilförderung 2022/2024
Ausbildungsstätte Vollförderung Teilförderung
2022 2024 2022 2024
Gymnasium 1 64,5 64,0 35,5 36,0
Abendhauptschule 87,5 86,6 12,5 13,4
Abendrealschule 80,7 84,2 19,3 15,8
Abendgymnasium 87,8 86,7 12,2 13,3
Kolleg 93,4 93,6 6,6 6,4
Berufsaufbauschule 69,3 73,4 30,7 26,6
Berufsfachschule 75,5 75,0 24,5 25,0
Fachoberschule 65,9 67,7 34,1 32,3
davon
mit vorheriger Ausbildung 64,5 69,7 35,5 30,3
ohne vorherige Ausbildung 67,3 65,7 32,7 34,3
Ausbildungsstätte Vollförderung Teilförderung
2022 2024 2022 2024
Fachschule 71,2 73,8 28,8 26,2
davon
mit vorheriger Ausbildung 68,6 70,8 31,4 29,2
ohne vorherige Ausbildung 73,2 75,9 26,8 24,1
Schulen insgesamt 76,5 76,2 23,5 23,8
1) Einschließlich sonstige weiterführende allgemeinbildende Schulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), 2025, BAföG-Statistik.
II.3.3.2 Verteilung der monatlichen Förderungsbeträge
Im Jahr 2024 erhielten 78,4 Prozent der geförderten Studierenden an Universitäten mehr als 450 Euro monatliche
Förderung (2022: 74,1 Prozent), rund 50 Prozent mehr als 650 Euro (2022: rund 41 Prozent) und mehr als 37
Prozent mehr als 800 Euro (2022: 22,4 Prozent). An den Fachhochschulen lag dieser Wert mit 79,4 Prozent sogar
noch etwas höher (2022: 75,1 Prozent). Rund 53 Prozent erhielten mehr als 650 Euro (2022: 44,4 Prozent) und
mehr als 37 Prozent erhielten mehr als 800 Euro (2022: 23,5 Prozent). Über 900 Euro erhalten 16,7 Prozent an
Universitäten bzw. 18,4 Prozent an Fachhochschulen. An allen Hochschularten ist der Anteil der Auszubildenden,
die Förderungsbeträge über 500 Euro erhalten, erneut deutlich gestiegen und erreicht inzwischen knapp 74
Prozent der Geförderten an Universitäten (2022: 63,3 Prozent) sowie 75,1 Prozent an Fachhochschulen (2022:
62,3 Prozent). Hier zeigen sich deutlich die Auswirkungen des 27. BAföGÄndG.
Übersicht 20 Verteilung der monatlichen Förderungsbeträge geförderter Studierender
nach Ausbildungsstätte 2024
Monatliche
Förderungsbeträge Universitäten 1 Akademien² Kunsthochschulen Fachhochschulen²
in Euro in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum.
bis 50 0,8 0,8 2,5 2,5 0,6 0,6 0,8 0,8
bis 100 1,3 2,1 3,1 5,6 0,8 1,4 1,3 2,1
bis 150 1,7 3,7 4,3 10,0 1,2 2,7 1,6 3,7
bis 200 2,0 5,7 5,9 15,9 1,4 4,0 1,9 5,6
bis 250 2,4 8,1 5,0 20,9 2,1 6,1 2,3 7,9
bis 300 2,8 11,0 6,9 27,8 2,7 8,9 2,7 10,6
bis 350 3,2 14,1 7,5 35,3 3,1 12,0 2,9 13,5
bis 400 3,6 17,7 7,2 42,5 2,5 14,5 3,3 16,9
bis 450 3,9 21,7 5,3 47,8 3,4 17,9 3,8 20,6
bis 500 4,4 26,0 3,7 51,5 4,0 21,8 4,3 24,9
bis 550 14,7 40,7 9,8 61,3 7,2 29,0 18,6 43,5
bis 600 3,9 44,6 4,0 65,3 3,9 32,9 3,3 46,8
bis 650 5,0 49,6 5,2 70,5 3,6 36,5 4,9 51,7
bis 700 4,1 53,6 5,0 75,5 4,6 41,1 3,6 55,3
Monatliche
Förderungsbeträge Universitäten 1 Akademien² Kunsthochschulen Fachhochschulen²
in Euro in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum. in Prozent Prozent
kum.
bis 750 4,6 58,2 3,7 79,2 5,2 46,3 3,8 59,1
bis 800 4,5 62,8 2,6 81,8 4,3 50,6 4,2 63,3
bis 850 15,0 77,8 6,5 88,3 16,4 67,0 13,4 76,7
bis 900 5,5 83,3 2,6 90,9 7,1 74,1 4,9 81,6
über 900 16,7 100,0 9,1 100,0 25,9 100,0 18,4 100,0
1) Einschließlich Pädagogische Hochschulen.
2) Akademien mit Hochschulabschlüssen nicht gleichgestellten und gleichgestellten Abschlüssen.
3) Einschließlich Höhere Fachschulen.
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), BAföG-Statistik, 2025
II.3.3.3 Entwicklung des Finanzaufwandes
Erstmals seit 2015 überstiegen die Gesamtausgaben7 in 2022 wieder 3,0 Mrd. Euro. Die in Übersicht 21
dargestellten Gesamtausgaben des Bundes, der zum 1. Januar 2015 die volle Finanzierung der Geldleistungen nach
dem BAföG übernommen hat, betrugen im Jahr 2024 rund 3,1 Mrd. Nach dem Auslaufen der Corona-
Verlängerungssemester in 2023 (rund 3,6 Mrd. Euro) bewegen sich die Ausgaben somit auf einem stabilen Niveau. Die
langfristige Entwicklung der Ist-Ausgaben (10-Jahres-Übersicht) ist in Übersicht 21 dargestellt.
Übersicht 21 Entwicklung des Finanzaufwandes in Mio. Euro
▪1) Seit 1. Januar 2015 vollständige Übernahme der Geldleistungen nach dem BAföG durch den Bund.
▪2) Inklusive des von der KfW für den Bund geleisteten Darlehensanteils und ohne die hierfür vom Bund an KfW geleisteten Zinsen.
▪3) Seit dem Haushaltsjahr 2000 von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (früher Deutsche Ausgleichsbank) bereitgestellt.
▪Quelle: BMFTR, Bundeskasse
II.3.4 Entwicklung der Staatsdarlehen
Dem Bundesverwaltungsamt obliegt die Verwaltung und Einziehung der nach § 18 Absatz 1 BAföG gewährten
Darlehen (§ 39 Absatz 2 BAföG). Insgesamt sind rund 5,6 Mio. Darlehensnehmende mit einem
Gesamtdarlehensvolumen von 36 Mrd. Euro (einschließlich von der KfW bereitgestellter Mittel) erfasst (Stand 31. Dezember
2024). Mit dem 25. BAföGÄndG wurde ab dem Jahr 2015 die Finanzierung der Geldleistungen nach dem BAföG
vollständig auf den Bund übertragen. Die Länder werden an den Darlehensrückflüssen nach § 56 Absatz 2 BAföG
7 Inklusive des von der KfW für den Bund geleisteten Darlehensanteils und ohne die hierfür vom Bund an die KfW geleisteten Zinsen.
Jahr 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 2022 2023 2024
Schüler insgesamt 881 799 795 739 709 734 617 588 630 544
Studierende insgesamt2) 2.192 2.071 2.182 1.991 1.908 2.170 2.317 2.511 2.976 2.554
darunter Zuschuss 1.138 1.071 1.143 1.031 990 1.107 1.187 1.289 1.564 1.302
darunter Darlehen3) 1.054 1.000 1.039 960 918 1.063 1.130 1.222 1.412 1.252
Insgesamt 3.073 2.870 2.977 2.730 2.617 2.904 2.934 3.099 3.606 3.098
seitdem jährlich anteilig bis zu einem Gesamtbetrag von 2,058 Mrd. Euro beteiligt. Bei gleichbleibenden
Darlehensrückflüssen wird die letzte Zahlung voraussichtlich im Jahr 2025 erfolgen.
Ausführliche allgemeine Informationen, die für die Rückzahlung erforderlich sind, stehen auf der Homepage des
Bundesverwaltungsamtes (www.bafoeg.bund.de) zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsamt bietet den
Darlehensnehmenden einen Online-Service (unter www.bafoegonline.bva.bund.de) an. Hierüber können Mitteilungen
und Antragsformulare online ausgefüllt und übermittelt werden. Es besteht die Möglichkeit, zu übersendende
Dokumente und Nachweise als Datei hochzuladen. Eine Eingangsbestätigung erfolgt automatisch. Bei
zusätzlicher Authentifizierung mit der eID-Ausweisfunktion des Personalausweises können die Darlehensnehmenden
unmittelbar im Bearbeitungssystem Adressen- und Namensänderungen eingeben und sich u. a. ihre Stammdaten,
die Antragshistorie oder eventuelle Stundungsdaten anzeigen lassen. Es ist zudem mit der eiD-Ausweisfunktion
möglich, elektronisch Widerspruch einzulegen, den persönlichen Darlehenskontostand abzufragen, ein
individuelles Angebot zur vorzeitigen Tilgung abzurufen sowie die eigene Darlehensakte einzusehen und herunterzuladen.
Übersendungen an den Online-Service gehen als elektronischer Posteingang unmittelbar auf dem virtuellen
Schreibtisch der jeweils im Bundesverwaltungsamt zuständigen Bearbeitenden ein.
Über eine Hotline werden den Darlehensnehmenden 24 Stunden täglich auswahlbezogen automatische
Informationsansagen zu allgemeinen Fragen der Darlehensrückzahlung angeboten. Daneben ist während der
Telefonzeiten der BAföG-Hotline eine individuelle Beratung durch Mitarbeitende des BAföG-Bereiches im
Bundesverwaltungsamt möglich.
Dem Bundesverwaltungsamt werden durch die Ämter für Ausbildungsförderung jährlich die als Darlehen
ausgezahlten Anteile an den regelmäßigen Förderungsleistungen für Studierende nach dem BAföG gemeldet
(vergleiche dazu Übersicht 22).
Die Rückzahlungsverpflichtung zu den gewährten BAföG-Darlehen, die maximal 10.010 Euro beträgt, beginnt
nach gesetzlicher Vorgabe fünf Jahre nach Ablauf der Förderungshöchstdauer. Hierzu erhalten die
Darlehensnehmenden etwa sechs Monate vor Rückzahlungsbeginn einen Feststellungs- und Rückzahlungsbescheid vom
Bundesverwaltungsamt, der u. a. auch einen konkreten Tilgungsplan enthält. Im Berichtszeitraum von 2023 bis 2024
wurden insgesamt 244.527 dieser Erstbescheide versandt.
Die Rückflüsse aus Darlehensrückzahlungen und Zinsen erreichten im Jahr 2023 zusammen 765 Mio. Euro. Im
Jahr 2024 waren es rund 716 Mio. Euro.
Die im Gesetz vorgesehenen sozialen Vergünstigungen wurden im Berichtszeitraum Januar 2023 bis Dezember
2024 wie folgt genutzt:
– Es wurden 169.845 Freistellungen wegen geringen Einkommens gewährt. Auf wie viele und in welchem
Jahr erstmals bewilligte einzelne Darlehen (vergleiche Übersicht 22) sich diese Freistellungsentscheidungen
ohne Doppelzählungen bei Folgefreistellungen verteilen und über welchen Zeitraum sich daher ursprünglich
erwartete Einnahmen in welchem Gesamtvolumen verzögern, ist statistisch nicht auswertbar.
– Im Rahmen der Bearbeitung der Restfälle der zum 31. Dezember 2012 ausgelaufenen Möglichkeit der
Gewährung von Teilerlassen wegen überdurchschnittlicher Leistung und vorzeitiger Beendigung des Studiums
wurden diese noch in zusammen 12 Fällen gewährt mit einem Erlassbetrag von insgesamt ca. 33.000 Euro.
– 178.465 Darlehensnehmende tilgten im Berichtszeitraum ihre Darlehen unter Gewährung eines Nachlasses
mit Einzahlungen von insgesamt rund 755 Mio. Euro vorzeitig. In beiden Jahren machten diese
Tilgungsleistungen mit über 50 Prozent weiterhin – wie auch in den Jahren zuvor – mehr als die Hälfte aller
eingezogenen Darlehensbeträge aus. Die im Gegenzug den betroffenen Darlehensnehmern nachgelassenen
Rückzahlungsbeträge summierten sich in den beiden Jahren auf insgesamt rund 189 Mio. Euro.
– Die Zahl der Fälle, in denen die Regelung nach § 17 Absatz 2 BAföG zur Begrenzung der
Rückzahlungssumme zur Anwendung kommt, betrug im Zeitraum 2023 und 2024 insgesamt 88.522. Dadurch reduzierte
sich die zurückzuzahlende Darlehensschuld um insgesamt 410 Mio. Euro.
– Der mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass nach § 18 Absatz 12 Satz 1 BAföG wurde in den Jahren
2023 und 2024 in nur noch 23 Fällen mit einem Erlassbetrag von insgesamt 169.274 Euro gewährt. Die
Regelung wurde mit dem 27. BAföGÄndG wieder aufgehoben.
– Der ebenfalls mit dem 26. BAföGÄndG eingeführte Erlass zur Vermeidung einer unbilligen Härte nach § 18
Absatz 12 Satz 3 BAföG wurde noch 3 Darlehensnehmenden mit einer Gesamtsumme von 18.260 Euro
gewährt. Die Regelung wurde ebenfalls mit dem 27. BAföGÄndG wieder aufgehoben.
– Mit dem 27. BAföGÄndG wurde der § 18 Absatz 12 BAföG neu gefasst. Danach wurden bei einer bereits
20jährigen Rückzahlungsverpflichtung und nur geringfügigen Verstößen gegen Zahlungs- oder
Mitwirkungspflichten in den Jahren 2023 bis 2024 von Amts wegen in 6.287 Fällen die Darlehensschuld in Höhe
von zusammen 36 Mio. Euro erlassen.
Im Zeitraum 2023 bis 2024 wurden im Bundesverwaltungsamt jährlich rund 500.000 bis 600.000 Posteingänge
(inkl. Eingängen aus dem Online-Service-Portal) zu BAföG-Darlehen bearbeitet und rund 950.000 Postausgänge
erstellt. Hinzu kommen jährlich über 600.000 automatisiert erstellte Bescheide (Feststellungs- und
Rückzahlungsbescheide, Zins- und Mahnbescheide u. ä.).
Während des Berichtzeitraumes wurden für erforderliche Anschriftenermittlungen bei Postrückläufen
Verwaltungskostenpauschalen von jeweils 25 Euro (§ 12 Absatz 2 DarlehensVO) in einer Gesamthöhe von circa
2 Mio. Euro eingezahlt.
Die vereinnahmten Mahnkosten bei der Bundeskasse – Standort Halle betrugen im Berichtszeitraum insgesamt
etwa 2,3 Mio. Euro.
Der Verwaltungskostenanteil ist in den Jahren 2023 und 2024 wieder gestiegen. Maßgeblich hierfür sind die
allgemeinen Kostensteigerungen sowohl beim Personal und auch bei den sächlichen Verwaltungsausgaben. Für das
Jahr 2024 wurden nur Annäherungswerte berechnet. Weitere Einzelheiten sind in den Übersicht 22 bis
Übersicht 24 dargestellt.
Übersicht 22 Darlehensverwaltung: Jährlicher Finanzaufwand und Neubewilligungen
Jahr Darlehensnehmende 1 Summe (in Tausend Euro)
2013 153.576 230.694
2014 145.223 209.884
2015 107.757 144.004
2016 158.552 196.352
2017 105.457 140.152
2018 128.367 184.037
2019 102.259 149.743
2020 112.804 154.284
2021 92.089 152.660
2022 82.887 130.060
1) Für die im Zeitraum 1. Januar bis 31. Dezember eines Jahres erstmalig eine Darlehensmeldung aufgenommen wurde (Fallzahl, kein
Jahresdurchschnitt)
Quelle: BVA
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II.4 Veränderung der Grunddaten
II.4.1 Einkommensentwicklung
Bei der Überprüfung nach § 35 BAföG ist auch der Entwicklung der Einkommensverhältnisse Rechnung zu
tragen. Für diesen Bericht ist die prognostizierte Entwicklung in dem Zeitraum zwischen Herbst 2024 und Herbst
2026 (Anpassungszeitraum) maßgeblich.
BAföG-Leistungen sind in der Regel vom elterlichen Einkommen abhängig. Für die Bewilligung wird dabei aus
Vereinfachungsgründen auf das jeweils im vorvergangenen Jahr erzielte Einkommen der Eltern abgestellt, für das
dann regelmäßig auch bereits ein Steuerbescheid vorliegt, der die maßgeblichen Daten ausweist. Die bis 2026
prognostizierte Einkommensentwicklung wird daher relevant für die bis 2028 anstehenden Bewilligungen von
BAföG-Leistungen. Über die Entwicklung der Elterneinkommen der nach dem BAföG berechtigten
Schülerinnen, Schüler und Studierenden liegen keine spezifischen statistischen Daten vor, die sich ausschließlich auf den
betroffenen Personenkreis beziehen. Als geeignete Vergleichsgröße bietet die Amtliche Statistik die Entwicklung
der durchschnittlichen Brutto- wie Nettolohn- und -gehaltssumme je Arbeitnehmerin und Arbeitnehmer.
II.4.1.1 Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen
Setzt man die Bruttolöhne und -gehälter von 2024 ins Verhältnis zu den im Jahr 2026 erwarteten, wird sich gemäß
der Herbstprojektion der Bundesregierung vom 8. Oktober 2025 voraussichtlich eine Zunahme von etwa 7,0
Prozent ergeben. Der Anstieg der Nettolöhne und -gehälter dürfte mit etwa 6,2 Prozent etwas geringer ausfallen
(vergleiche Übersicht 25).
Übersicht 25 Einkommensentwicklung 2024 bis 2026
Jahr
Bruttolöhne- und -gehälter
je Arbeitnehmer je Monat *
Nettolöhne- und -gehälter
je Arbeitnehmer je Monat *
Euro
je Monat
Veränderung
gegenüber Vorjahr
in Prozent
Euro
je Monat
Veränderung
gegenüber Vorjahr
in Prozent
2023 3.660 6,4 2.550 8,4
2024 3.850 5,2 2.680 5,2
2025 3.990 3,6 2.760 3,1
2026 4.120 3,3 2.850 3,0
2026/2024 – 7,0 – 6,2
Inländerkonzept
* Monatswerte in Euro auf ganze 10 Euro gerundet; Veränderungsraten auf Basis der nicht gerundeten Werte
Quelle: Bis 2024 Statistisches Bundesamt (Destatis), Fachserie 18 Reihe 1.4, (Stand: September 2025); ab 2025 Herbstprojektion 2025 der
Bundesregierung
Das nachfolgende Schaubild gibt einen Überblick über die langjährige Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen
(brutto und netto) in Deutschland von 2002 bis 2024.
Schaubild 1 Entwicklung der Arbeitnehmereinkommen in Deutschland von 2002 bis 2024
Quelle: Ergebnisse (Jahresdurchschnitte) des Statistischen Bundesamtes (Destatis), Fachserie 18 Reihe 1.4, September 2025
II.4.1.2 Entwicklung in den Systemen der sozialen Mindestsicherung
Bei der Überprüfung der Bedarfssätze für Schüler und Studierende wird auch die Entwicklung der Regelbedarfe
in den Systemen der sozialen Mindestsicherung zum Vergleich herangezogen.
Die Regelbedarfe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch – Sozialhilfe – (SGB XII) als Referenzsystem für die
anderen Mindestsicherungssysteme wurden zuletzt mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 des
Zwölften Buches Sozialgesetzbuch ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz – RBEG) anhand der Daten
der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe (EVS) 2018 neu ermittelt. Im Ergebnis wurde der Regelbedarf für
erwachsene Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (RBS 1) zum 1. Januar 2021 auf einen Betrag von 446 Euro
festgelegt.
In Jahren, für die keine Neuermittlung von Regelbedarfen auf Grundlage einer neuen EVS erfolgt, werden die
Regelbedarfe jährlich zum 1. Januar fortgeschrieben (durch Regelbedarfsfortschreibungsverordnungen –
RBSFV).
Seit dem Jahr 2023 sind hierbei zwei Berechnungsschritte vorzunehmen:
Im ersten Schritt erfolgt eine „Basisfortschreibung“ mittels Mischindex bestehend zu 70 Prozent aus der
durchschnittlichen Entwicklung der regelbedarfsrelevanten Preise und zu 30 Prozent aus der durchschnittlichen
Entwicklung der Nettolöhne und -gehälter je beschäftigten Arbeitnehmer nach den Volkswirtschaftlichen
Gesamtrechnungen. Im zweiten Schritt wird durch eine „ergänzende Fortschreibung“ die zeitnahe
Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter und Dienstleistungen Rechnung berücksichtigt.
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Arbeitnehmer
Nettolöhne und -gehälter je
Arbeitnehmer
Übersicht 26 Entwicklung der Regelbedarfe (Grundsicherung) 2011 bis 2024
gültig ab Regelbedarssatz 1 in Euro Grundlage
1. Januar 2011 364 RBEG 2011 (EVS 2008)
1. Januar 2012 374 RBSFV 2012
1. Januar 2013 382 RBSFV 2013
1. Januar 2014 391 RBSFV 2014
1. Januar 2015 399 RBSFV 2015
1. Januar 2016 404 RBSFV 2016
1. Januar 2017 409 RBEG 2017 (EVS 2013)
1. Januar 2018 416 RBSFV 2018
1. Januar 2019 424 RBSFV 2019
1. Januar 2020 432 RBSFV 2020
1. Januar 2021 446 RBEG 2021 (EVS 2018)
1. Januar 2022 449 RBSFV 2022
1. Januar 2023 502 Bürgergeld-Gesetz
1. Januar 2024 563 RBSFV 2024
II.4.2 Entwicklung der Verbraucherpreise
Für die Anpassung der Bedarfssätze und Freibeträge war bisher und wird auch künftig die Entwicklung der
Lebenshaltungskosten von besonderer Bedeutung sein.
Die Veränderungsraten werden entsprechend den bisherigen Berichten nach § 35 BAföG auf Grund von
Indexwerten ermittelt. Als ein Vergleichsmaßstab für die Freibeträge, die für den Lebenszuschnitt der
unterhaltspflichtigen Eltern maßgend sind, wird der Verbraucherpreisindex herangezogen.
Die Entwicklung des Verbraucherpreisindex für Deutschland ist der Übersicht 27 zu entnehmen. 2024 betrug die
Gesamtinflationsrate 2,2 Prozent. In ihrer Frühjahrsprojektion rechnet die Bundesregierung mit insgesamt
2,1 Prozent Inflation im Jahr 2025 und mit 2,0 Prozent im Jahr 2026.
Übersicht 27 Entwicklung des Verbraucherpreisindex der privaten Haushalte im Zeitraum 2020 bis
2026
Jahr Index
2020 = 100
Veränderung gegenüber Vorjahr
in Prozent
2021 103,1 3,1
2022 110,2 6,9
2023 116,7 5,9
2024 119,3 2,2
2025 121,8 2,1
2026 124,2 2,0
Quelle: Statistisches Bundesamt (Destatis), ab 2025: Herbstprojektion 2025 der Bundesregierung
Die Bedarfssätze sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für Studierende sind seit 2016 deutlich stärker
gestiegen als die Verbraucherpreise. Dies belegt eine Betrachtung der längerfristigen deutschlandweiten
Entwicklung der Bedarfssätze und auch der als Orientierungsgröße für deren Anpassungen jeweils mit heranzuziehenden
Lebenshaltsungskosten. Dies ist der Übersicht 28 und dem anschließenden, dazu gehörigen Schaubild zu
entnehmen. Damit wird die relative Entwicklung der Bedarfssätze im Verhältnis zum Anstieg der allgemeinen
Lebenshaltungskosten in Deutschland abgebildet. Diese Betrachtung verdeutlicht überdies den durch in unregelmäßigen
zeitlichen Abständen erfolgenden Anpassungen der Bedarfssätze durch BAföG-Änderungsgesetze entstehenden
Effekt, dass eine Kompensation steigender Lebenshaltungskosten nicht gleichmäßig und kontinuierlich erfolgt,
sondern ihre volle Wirkung jeweils im Jahr unmittelbar nach einer Anpassung entfaltet und danach wieder
abflacht. Die Anhebungen der BAföG-Sätze können sich daher je nach dem Abstand zwischen den jeweiligen
Anpassungen unter Umständen unterschiedlich stark für verschiedene Auszubildendenkohorten auswirken. Zur
Frage der absoluten Höhe der Bedarfssätze und ihrer Bemessung ermöglicht die Betrachtung an Hand des
Indexvergleichs keine Aussage. Hierzu wird auf Abschnitt III.4 verwiesen.
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Index
II.4.3 Finanzwirtschaftliche Entwicklung
Die Gesamtausgaben des Bundes steigen von rund 474,2 Mrd. Euro (Ist) im Jahr 2024 auf rund 502,5 Mrd. Euro
(Soll) im Jahr 2025. Der Regierungsentwurf für den Bundeshaushalt 2026 sieht Gesamtausgaben in Höhe von
520,5 Mrd. Euro vor.
Im weiteren Finanzplanungszeitraum sinken die Gesamtausgaben im Jahr 2027 zunächst auf 507,5 Mrd. Euro und
steigen dann im Jahr 2028 auf 546,4 Mrd. Euro und im Jahr 2029 auf 572,1 Mrd. Euro.
Gegenüber dem letzten Berichtszeitraum haben sich die finanzverfassungsrechtlichen Grundlagen erheblich
verändert. Der Deutsche Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates im März 2025 die in den Artikeln 109
und 115 des Grundgesetzes angelegte Schuldenregel reformiert und somit wesentliche Aspekte der
haushälterischen Rahmenbedingungen umgestaltet (BGBl. 2025 I Nr. 94 vom 24.03.2025). Von den zu berücksichtigenden
Einnahmen aus Krediten ist der Betrag abzuziehen, um den die Verteidigungsausgaben, die Ausgaben des Bundes
für den Zivil- und Bevölkerungsschutz sowie für die Nachrichtendienste, für den Schutz der
informationstechnischen Systeme und für die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten 1 vom Hundert im Verhältnis zum
nominalen BIP übersteigen. Zudem ermöglicht der neue Artikel 143 h des Grundgesetzes dem Bund, ein
Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche
Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis zum Jahr 2045 mit einem Volumen von bis zu 500 Mrd.
Euro zu errichten. Aus dem Kernhaushalt, dem neuen Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK)
sowie aus dem Sondervermögen Klima- und Transformationsfonds (KTF) stehen im Jahr 2025 über 115 Mrd.
Euro für investive Ausgaben zur Verfügung. Im Haushaltsjahr 2026 wird der Bund seine Investitionsausgaben
unter Berücksichtigung des SVIK sowie investiver Ausgaben des KTF auf rund 126,7 Mrd. Euro erhöhen. Die
Investitionsoffensive setzt sich in den Folgejahren konsequent fort und treibt die Modernisierung des Landes
voran. Gleichzeitig verbleibt im Finanzplanungszeitraum ein erheblicher haushaltspolitischer Handlungsbedarf.
Die Auflösung der Handlungsbedarfe u.a. durch das Erzielen von Konsolidierungserfolgen ist eine gemeinsame
Aufgabe der Bundesregierung und erfordert insbesondere eine klare Prioritätensetzung, strikte Ausgabendisziplin
und effiziente Mittelverwendung. Neue Vorhaben stehen deshalb unter einem umfassenden
Finanzierungsvorbehalt.
Übersicht 30 Bundeshaushalt 2022, RegE Bundeshaushalt 2024 sowie Finanzplan bis 2027
Jahr 2024 2025 2026 2027 2028 2029
Ist Soll RegE 1) Finanzplan 1)
Gesamtausgaben (Mrd. Euro) 474,2 502,5 520,5 507,5 546,4 572,1
Veränderung
gegenüber Vorjahr (in Prozent) + 3,7 + 5,4 + 3,6 - 2,5 + 7,7 + 4,7
Differenzen durch Rundung möglich.
Quelle: BMF, 1) Finanzbericht 2026 vom September 2025
III. Zeitliche Struktur und Umfang einer Anpassung
III.1 Wirkung der Änderung von Bedarfssätzen und Freibeträgen
Die Bedeutung der Bedarfssätze und Freibeträge für die Berechnung des dem einzelnen Auszubildenden
auszuzahlenden Förderungsbetrags ist in früheren Berichten erläutert worden (vergleiche zuletzt Vierter Bericht,
Bundestagsdrucksache 9/206, Abschnitt I.3). Der Wirkungsmechanismus bei Veränderungen dieser Sätze führt zu
Veränderungen in der Gesamtstruktur der Förderung, sobald eine nicht koordinierte Anpassung einzelner
Leistungsparameter erfolgt:
– Werden nur die Bedarfssätze angehoben, so kommen zwar alle Geförderten in gleicher Weise in den Genuss
der höheren Leistungen. Damit wird von denjenigen Eltern, deren Einkommen die absoluten Freibeträge
übersteigt, eine erhöhte Unterhaltsleistung erwartet. Gleichzeitig sinkt der Realwert des unveränderten
absoluten Freibetrages entsprechend der Steigerung der Lebenshaltungskosten.
– Eine isolierte Anhebung der Freibeträge erhöht die Zahl der Vollgeförderten und bezieht ein entsprechend
höheres Einkommensniveau in die Teilförderung ein. Damit wird der Kreis der Förderberechtigten erweitert,
da durch die Anhebung der Freibeträge Teilförderungen bis zu einer höheren Einkommensgrenze bewilligt
werden können. Für Eltern mit geringem Einkommen wirkt sich dies nicht nachteilig aus; entsprechendes
gilt für eine isolierte Anhebung der Sozialpauschalen.
Eine Anpassung dieser Leistungsparameter durch ein Änderungsgesetz muss diese Wechselwirkung
berücksichtigen und auch die Sozialpauschalen einbeziehen.
Zum Verständnis des Systems der Freibeträge ist hierbei Folgendes auszuführen:
Den Freibeträgen vom Einkommen der Auszubildenden sowie vom Einkommen der Eltern oder des Ehegatten
oder Lebenspartners (§§ 23, 25 BAföG) sowie den Sozialpauschalen (§ 21 Absatz 2 BAföG) wird vom Gesetz
eine Doppelfunktion zugewiesen. Einerseits sollen sie typisierend und generalisierend einen Grundbedarf für die
Eltern, die Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und -partner, die Kinder sowie alle sonstigen
Unterhaltsberechtigten beziffern, der auf das ermittelte Einkommen nicht angerechnet wird. Diese Typisierung steht in einem sehr
engen Zusammenhang mit der Steuerungsfunktion der Freibeträge, die es dem Gesetzgeber ermöglicht, über die
bloße Sicherung des nicht antastbaren Selbstbehalts des jeweils Einkommen Beziehenden und der ihnen
gegenüber Unterhaltsberechtigten hinaus ganz gezielt den einer Ausbildungsförderung noch bedürftigen
Einkommensbereich und damit den Kreis der Förderungsberechtigten festzulegen. Durch hohe absolute Freibeträge wird der
Kreis derjenigen Auszubildenden vergrößert, die mit dem BAföG gefördert werden können. Die Höhe der nicht
leistungsmindernd anzurechnenden Einkommen wird so vom Bereich der unteren Einkommen in den Bereich der
mittleren Einkommen ausgedehnt.
Damit kann das eigentliche Ziel der Ausbildungsförderung, den Auszubildenden ausreichende Mittel für ihren
Lebensunterhalt und ihre Ausbildung zur Verfügung zu stellen, für eine möglichst große Gruppe von
Auszubildenden erreicht werden, deren Eltern selbst nicht über ausreichende finanzielle Mittel verfügen.
III.2 Zeitpunkt und Struktur einer Anpassung
III.2.1 Bedarfssätze und Freibeträge
Mit dem 27. BAföGÄndG vom 21. Juli 2022 wurden die Bedarfssätze und Freibeträge deutlich angehoben. Der
Förderhöchstbetrag stieg um weitere 8,47 Prozent von 861 Euro um 73 Euro auf 934 Euro. Darin enthalten ist der
Wohnzuschlag für auswärts Wohnende, der um 11 Prozent auf 360 Euro gestiegen ist. Der Kinderzuschlag für
eigene Kinder bis 14 Jahre wurde zudem von 150 Euro auf 160 Euro angehoben. Die Freibeträge beim
Einkommen der Eltern wurde bereits zu Beginn der letzten Legislaturperiode um 20,75 Prozent von 2.000 Euro auf 2.415
Euro deutlich vergrößert. Schließlich wurden die Freibeträge und die Bedarfssätze mit dem 29. BaföGÄndG vom
19. Juli 2024 um weitere 5 Prozent erhöht, der Wohnkostenzuschlag für auswärtswohnende Studierende stieg um
5,55 Prozent von 360 Euro auf 380 Euro.
Die Freibetragserhöhungen führen dazu, dass der Berechtigtenkreis für eine BAföG-Förderung erweitert wird und
haben in der Regel eine positive Wirkung auf die Auszahlungsbeträge bei Auszubildenden in Teilförderung, da
für sie der angerechnete Teil des Elterneinkommens niedriger und der monatliche Auszahlungsbetrag größer wird.
Die aktuell geltenden Bedarfssätze und Freibeträge sind aus den nachfolgenden Übersichten 31 bis 34 ersichtlich.
Übersicht 31 Bedarfssätze in Euro
Ausbildungsstättenart Maßgeblicher Wohnort gesetzliche
Grundlage
Betrag
im Jahr2025
Berufsfachschulen und Fachschulklassen
(ohne abgeschlossene Berufsausbildung) Zu Hause § 12 (1) Nr. 1 276
Abendhauptschulen,
Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Fachoberschulklassen (mit
abgeschlossener Berufsausbildung)
Zu Hause § 12 (1) Nr. 2 498
Weiterführende allgemeinbildende
Schulen, Berufsfachschulen, Fach- und
Fachoberschulklassen
(ohne abgeschlossene Berufsausbildung)
Notwendige
auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 1 666
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen,
Abendrealschulen, Fachoberschulklassen
(mit abgeschlossener Berufsausbildung)
Auswärtige Unterbringung § 12 (2) Nr. 2 775
Fachschulklassen (mit abgeschlossener Berufsausbildung)
Abendgymnasien, Kollegs
Variante (1)
Zu Hause
Grundbedarf
§ 13 (1) Nr. 1 442
Zuzüglich Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59
Variante (2) Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 1 442
Zuzüglich Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380
Höhere Fachschulen, Akademien, Hochschulen
Variante (1)
Zu Hause
Grundbedarf
§ 13 (1) Nr. 2 475
Zuzüglich Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 1 59
Variante (2) Auswärtige Unterbringung
Grundbedarf § 13 (1) Nr. 2 475
Zuzüglich Wohnpauschale § 13 (2) Nr. 2 380
Zuschuss Versicherungsart Gesetzliche
Grundlage
Betrag
im Jahr 2025
Krankenversicherungszuschlag Gesetzlich pflichtversichert und
privat versichert § 13a (1) und (3) 102
Pflegeversicherungszuschlag Gesetzlich pflichtversichert und
privat versichert § 13a (1) und (3) 35
Krankenversicherungszuschlag Freiwillig gesetzlich versichert § 13a (2) 185
Pflegeversicherungszuschlag Freiwillig gesetzlich versichert §13a (2) 48
Kinderbetreuungszuschlag – § 14b 160
Übersicht 32 Freibeträge vom Einkommen bei der Leistungsgewährung in Euro
Freibetrag Gesetzliche Grundlage Betrag ab Schuljahresbeginn/
Wintersemester 2026/26
Grundfreibetrag vom Elterneinkommen
(wenn verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend) § 25 (1) Nr. 1 2.540
Grundfreibetrag für alleinstehende Elternteile und
den Ehegatten des Auszubildenden § 25 (1) Nr. 2 1.690
Freibetrag für Ehegatten, der nicht in Eltern-Kind-
Beziehung zum Auszubildenden steht § 25 (3) Nr. 1 850
Freibetrag für Kinder und weitere Unterhaltsberechtigte § 25 (3) Nr. 2 770
Freibetrag vom Einkommen des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 1 353
Freibetrag für den Ehegatten des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 2 850
Freibetrag für jedes Kind des Auszubildenden § 23 (1) Nr. 3 770
Freibetrag von der Waisenrente
– bei Bedarf nach § 12 (1) 1 § 23 (4) Nr. 1 270
– bei Bedarf nach den übrigen Regelungen § 23 (4) Nr. 1 190
Übersicht 33 Freibeträge vom Einkommen für die Darlehensrückzahlung in Euro
Freibetrag Gesetzliche Grundlage Betrag ab 1. August 2025
Freibetrag für den Darlehensnehmer § 18a (1) Satz 1 1.690
Freibetrag für den Ehegatten § 18a (1) Satz 2 Nr. 1 850
Freibetrag für Kinder § 18a (1) Satz 2 Nr. 2 770
Kinderbetreuungsfreibetrag bei Alleinerziehenden
– für das 1. Kind § 18a (2) Nr. 2 175
– für weitere Kinder § 18a (2) Nr. 2 85
Übersicht 34 Freibeträge vom Vermögen in Euro
Freibetrag gesetzliche Grundlage Betrag im Jahr 2025
Freibetrag vom Vermögen des Auszubildenden für
Auszubildende, die das 30. Lebensjahr noch nicht
vollendet haben
§ 29 (1) Nr. 1 15.000
Freibetrag vom Vermögen des Auszubildenden für
Auszubildende, die das 30. Lebensjahr vollendet haben § 29 (1) Nr. 1 45.000
Freibetrag vom Vermögen für den Ehegatten bzw. jedes
Kind des Auszubildenden § 29 (1) Nr. 2 und 3 2.300
III.2.2 Sozialpauschalen nach § 21 Absatz 2 BAföG
Nach § 21 Absatz 1 Nummer 4 BAföG sind bei der Förderungsberechnung die „Pflichtbeiträge zur
Sozialversicherung, zur Bundesagentur für Arbeit sowie die geleisteten freiwilligen Aufwendungen zur Sozialversicherung
und für eine private Kranken-, Pflege-, Unfall- oder Lebensversicherung in angemessenem Umfang“ durch Abzug
vom Bruttoeinkommen zu berücksichtigen. In § 21 Absatz 2 BAföG sind in Form differenzierter
Vomhundertsätze und Höchstbeträge (sog. Sozialpauschalen) die Maßgaben für die Ermittlung der konkreten Abzugsbeträge
für folgende Personengruppen im Einzelnen festgelegt:
– rentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Auszubildende,
– nichtrentenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und Personen im Ruhestandsalter, die einen Anspruch auf
Alterssicherung aus einer renten- oder nichtrentenversicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit
haben,
– Nichtarbeitnehmer und auf Antrag von der Versicherungspflicht befreite Arbeitnehmer,
– Personen im Ruhestandsalter und sonstige Nichterwerbstätige.
Der Abgrenzung der Personengruppen und der Festlegung der Sozialpauschalen liegen detaillierte Berechnungen
zugrunde.
Durch das im BAföG gewählte differenzierende Verfahren zur Abgeltung der je nach Personengruppe
typischerweise anfallenden Aufwendungen für die soziale Sicherung wird ein hohes Maß individueller Gerechtigkeit mit
einer verwaltungsökonomischen Pauschalierung erreicht.
In der gesetzlichen Krankenversicherung sind seit dem 1. Januar 2011 durch das „Gesetz zur nachhaltigen und
sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Finanzierungsgesetz – GKV-
FinG)“ vom 22. Dezember 2010 der allgemeine und der ermäßigte Beitragssatz gesetzlich festgeschrieben.
Mit dem GKV-Finanzstruktur- und Qualitäts-Weiterentwicklungsgesetz (GKV-FQWG) vom 21. Juli 2014
wurden zum 1. Januar 2015 der allgemeine Beitragssatz auf 14,6 Prozent und der ermäßigte Beitragssatz auf 14,0
Prozent festgesetzt.
Daneben können Krankenkassen von ihren Mitgliedern einen einkommensabhängigen Zusatzbeitrag erheben.
Von der Möglichkeit der Erhebung eines Zusatzbeitrages machen mittlerweile alle Krankenkassen Gebrauch. Für
die Jahre 2021 und 2022 wurde der vom Bundesministerium für Gesundheit nach Auswertung der Ergebnisse des
Schätzerkreises festzulegende durchschnittliche Zusatzbeitragssatz auf 1,3 Prozent festgesetzt. Für das Jahr 2023
wurde der Zusatzbeitragssatz auf 1,6 Prozent festgesetzt, für das Jahr 2024 auf 1,7 Prozent und für das Jahr 2025
auf 2,5 Prozent.
Studierende haben wie alle anderen Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse die Möglichkeit, unter Abwägung
des Preis-Leistungs-Verhältnisses im Rahmen der gesetzlichen Kündigungsregelungen in eine günstigere
Krankenkasse zu wechseln, um höhere finanzielle Belastungen zu vermeiden.
Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung und der sozialen
Pflegeversicherung betrug 5.175 Euro im Jahr 2024 und beträgt 5.512,50 Euro im Jahr 2025.
In der sozialen Pflegeversicherung betrug der Beitragssatz bis zum 31. Dezember 2024 3,4 Prozent. Zum 1. Januar
2025 wurde der Beitragssatz zur Pflegeversicherung um 0,2 Prozentpunkte angehoben auf 3,6 Prozent. Zugleich
reduziert sich der Beitragssatz seit dem 1. Juli 2023 für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ab dem
zweiten bis zum fünften Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind. Wenn nicht
mehr mindestens zwei Kinder jünger als 25 Jahre sind, gilt wieder der reguläre Beitragssatz in Höhe von 3,6
Prozent.
Kinderlose Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung zahlen nach Ablauf des Monats, in dem sie das 23.
Lebensjahr vollendet haben, einen Beitragszuschlag. Dieser Beitragszuschlag für Kinderlose beträgt seit dem 1. Juli
2023 0,6 Beitragssatzpunkte.
Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt seit dem 1. Januar 2018 18,6 Prozent.
Für die Festlegung der Höchstbeträge des § 21 Absatz 2 BAföG ist die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in
der allgemeinen Rentenversicherung in den alten Ländern maßgeblich. Diese betrug 6.900 Euro im Jahr 2020,
7.100 Euro im Jahr 2021, 7.050 Euro im Jahr 2022, 7.300 Euro im Jahr 2023 und 7.550 Euro im Jahr 2024. Im
Jahr 2025 beträgt die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung bundeseinheitlich 8.050
Euro.
Der Beitragssatz zur Arbeitsförderung nach dem SGB III (Arbeitslosenversicherung) liegt seit dem 1. Januar 2023
bei 2,6 Prozent.
Den aktuellen Entwicklungen bis zum Jahr 2024 wurde mit der Erhöhung der Sozialpauschalen durch das
29. BAföGÄndG Rechnung getragen, die zum 1. August 2024 in Kraft getreten sind.
In der Gesamtschau der Entwicklung der verschiedenen Sozialversicherungszweige seit der letzten Anpassung
der Sozialpauschalen im Jahr 2024 lässt sich folgendes Fazit ziehen:
Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung ist seit der letzten Anpassung der Sozialpauschalen im Jahr
2024 nicht gestiegen. Erhöht hat sich lediglich der durchschnittliche Zusatzbeitrag zur Krankenversicherung auf
1,7 Prozent im Jahr 2024 bzw. auf 2,5 Prozent im Jahr 2025. Die befristete Senkung des Beitragssatzes zur
Arbeitsförderung ist Ende des Jahres 2022 ausgelaufen. Der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung ist
seit dem 1. Januar 2018 gleichgeblieben. Der Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung wurde zum 1. Januar
2025 auf 3,6 Prozent erhöht. Er erhöht sich ggf. für Mitglieder ohne Kinder um 0,6 Beitragssatzpunkte auf 4,2
Prozent oder reduziert sich ggf. für Mitglieder mit mehreren Kindern unter 25 Jahren ab dem zweiten bis zum fünften
Kind um einen Abschlag in Höhe von 0,25 Beitragssatzpunkten je Kind.
Durch die Anhebung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung und die Erhöhung des durchschnittlichen
Zusatzbeitrags bei der Krankenversicherung in 2024 und 2025 ergibt sich ein geringfügiger Anpassungsbedarf
bei den Vomhundertsätzen nach § 21 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 BAföG, der wegen der Rückkehr zum gesetzlichen
Beitragssatz zur Arbeitsförderung in § 21 Absatz 2 Nummer 1 BAföG leicht höher ausfällt. Überdies ergibt sich
für alle in § 21 Absatz 2 BAföG genannten Personengruppen aufgrund der seit 2024 veränderten
Beitragsbemessungsgrenzen für Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung rechnerisch ein moderater
Anpassungsbedarf bei den Höchstbeträgen.
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Anzeige gekürzt – vollständiger Text im Original.
Relationen
- authored ← Bundesregierung
- part_of_vorgang → Vierundzwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhunderts (Unterrichtung)