Schriftliche Frage 34 von Rainer Galla (AfD): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Kampagne der nach eigenen Angaben als gemeinnützig anerkannten Nichtregierungsorganisation „ROBI…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Text
Schriftliche Frage 34 von Rainer Galla (AfD): Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Kampagne der nach eigenen Angaben als gemeinnützig anerkannten Nichtregierungsorganisation „ROBI…
Frage 34 (Rainer Galla, AfD):
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Kampagne der nach eigenen Angaben als gemeinnützig anerkannten Nichtregierungsorganisation „ROBIN WOOD e. V,“ (www.robinwood.de/impr essum) mit der Bezeichnung „Faschos stoppen, Klima retten!“ (www.robinwood.de/pressemitteil ungen/faschos-stoppen-klima-retten) vor, mit der unmittelbar auch auf die von der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschistinnen und Antifaschisten (VVN-BdA e. V.; ebenfalls nach eigenen angaben als gemeinnützig anerkannt, https://vvn-bda.de/impressum/) gesteuerte Aktion „widersetzen“ verwiesen wird, deren ausdrückliches Ziel es war, die Gründung einer Partei-Jugendorganisation der AfD zu verhindern (https://widersetzen.com/mitmachen/#giessen; bitte zu den Erkenntnissen ausführen), und sind Bestrebungen zur ausdrücklichen Verhinderung der Gründung der Jugendorganisation einer nach Artikel 21 des Grundgesetzes an der Mitwirkung der politischen Willensbildung des Volkes berufenen Partei nach Auffassung der Bundesregierung mit der Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung vereinbar?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Christoph de Vries vom 11. Dezember 2025:
Der Bundesregierung sind die fragegegenständliche Kampagne und die Aktion bekannt. Hinsichtlich der Anerkennung einer Organisation als gemeinnützig im Sinne der Abgabenordnung muss eine Körperschaft nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung zur Erlangung der Steuerbegünstigung nach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts (§§ 51 ff. der Abgabenordnung – AO) parteipolitisch neutral agieren. Ihre Zweckverfolgung darf nicht unmittelbar auf die Förderung parteipolitischer Interessen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein. Die Verfolgung parteipolitischer Zwecke ist mit der Gemeinnützigkeit nicht zu vereinbaren (§ 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 AO). Ansonsten würden die für politische Parteien geltenden strengen Regeln unterlaufen, z. B. begrenzter Parteispendenabzug und Transparenzregeln für die Mittelbeschaffung. Die Information und auch kritische Diskussion von Themen mit politischer Relevanz in der Öffentlichkeit ist auch steuerbegünstigten Körperschaften gestattet, sofern sie sich damit innerhalb ihrer eigenen Satzungszwecke bewegen und dies damit als gemeinnützige Zweckverwirklichung anzusehen ist. Außerhalb der eigenen Satzungszwecke ist ein politisches Engagement nicht zu beanstanden, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt. Diese in Nummer 16 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung enthaltenen Ausführungen ergeben sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip und der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Die Beurteilung eines konkreten Einzelfalles obliegt nach der verfassungsrechtlichen Ordnung der Landesfinanzverwaltung. Ob Tätigkeiten einer gemeinnützigen Körperschaft – falls diese dem Grunde nach überhaupt vorliegen – im Einzelfall zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit führen, ist nach den Grundsätzen der Finanzverfassung durch die jeweilig zuständige Landesfinanzbehörde unter Berücksichtigung des vollständigen und durch die Landesfinanzbehörde zu ermittelndem Sachverhalt zu entscheiden.
Relationen
- asked ← Rainer Galla (Schriftliche Frage)
- part_of → Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 8. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung