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Förderung der rechten Denkfabrik Republik21 (Antwort zu Drs. 21/2646)

dip / drucksache 21.11.2025 · WP 21 · 21/2889 · Antwort · Original ↗

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Förderung der rechten Denkfabrik Republik21 (Antwort zu Drs. 21/2646) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2889 21. Wahlperiode 21.11.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/2646 – Förderung der rechten Denkfabrik Republik21 V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Mit dem Bundeshaushalt 2025 wird unter anderem über die Vergabe öffentlicher Mittel an eine Vielzahl von Institutionen entschieden, darunter auch parteinahe Stiftungen, Denkfabriken und politische Bildungseinrichtungen. In diesem Zusammenhang wurde bekannt, dass die Denkfabrik Republik21 (R21) Fördermittel in Höhe von 250 000 Euro aus dem Bundeshaushalt erhalten soll. Dies wurde in der sogenannten Bereinigungssitzung am 4. September 2025 entschieden. Der entsprechende Antrag trägt das Datum 2. September 2025. In der Regel gehen einer institutionellen Förderung verschiedene Projektförderungen voraus. In diesem Fall jedoch nicht. Die Denkfabrik R21 wurde im Jahr 2021 unter anderem von der ehemaligen Bundesministerin für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, Kristina Schröder (CDU), und von Dr. Andreas Rödder gegründet und wird von den Fragestellenden als parteinahes Projekt im Umfeld der Union eingeordnet. In der Vergangenheit ist R21 aus Sicht der Fragestellenden wiederholt durch die Nähe zu autoritär-konservativen und rechtslibertären Positionen aufgefallen. In dem von R21 im Juni 2025 veröffentlichten Manifest „Diagnosen für Deutschland – eine bürgerliche Reformagenda“ heißt es: „Daher müssen die öffentlichen Gelder für NGOs mit einer politischen Agenda gestrichen werden“. Beobachterinnen und Beobachter und Expertinnen und Experten ordnen die Einrichtung politisch rechts der Mitte ein und kritisieren, dass sie mit öffentlichen Geldern finanziert wird, ohne eine transparente und demokratisch kontrollierte Struktur aufzuweisen. (vgl.: Staat fördert umstrittene Denkfabrik: Kristina Schröders Verein Republik21 erhält eine Viertelmillion Euro, www.ta gesspiegel.de/politik/staat-fordert-umstrittene-denkfabrik-kristina-schroders-v erein-republik21-erhalt-eine-viertelmillion-14372048.html; CDU und SPD verschaffen konservativer Denkfabrik R21 staatliche Fördergelder, www.rn d.de/politik/cdu-und-spd-verschaffen-konservativer-denkfabrik-r21-staatliche- foerdergelder-GJHOC5Z7CZCDLNOW6Z7KCUDVXQ.html; Förderung für R21: Was gefragt werden muss | taz.de, https://taz.de/Foerderung-fuer-R21/!6 115914/) Vor dem Hintergrund der im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD betonten Bedeutung von Vielfalt, politischer Bildung und Demokratieförderung stellen sich Fragen zur politischen und inhaltlichen Ausrichtung der Denkfabrik R21, zu den Auswahlkriterien für die Förderung sowie zur Höhe und Zweckbindung der vorgesehenen Haushaltsmittel. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung vom 20. November 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Republik 21 e. V. (R21) wurde dem Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) im Haushaltsaufstellungsverfahren für 2025 als institutioneller Zuwendungsempfänger zugewiesen. Die institutionelle Zuwendung ist aufgrund von Beschlüssen des Deutschen Bundestages veranschlagt. Die Darlegung eines erheblichen Bundesinteresses kann gemäß § 23 Satz 2 BHO entfallen, weil Zuwendungen auf Grundlage von Beschlüssen des Bundestages diese Voraussetzungen grundsätzlich erfüllen. Gefördert wird hingegen nur ein tatsächlich festgestellter Bedarf. Die zur Verfügung stehenden Fördersummen für Zuwendungsempfänger ergeben sich aus einem verbindlichen Haushalts- oder Wirtschaftsplan einschließlich Organisations- und Stellenplan, welcher vom jeweiligen Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 3.2.2 der VV zu § 44 BHO i. V. m. Nummer 1.2 ANBest-I vorzulegen ist. Dazu im Einzelnen: Auf Grundlage der im Zuwendungsjahr erwarteten Einnahmen sowie zu leistenden Ausgaben ergibt sich zumeist ein entsprechender Fehlbetrag, den der Zuwendungsempfänger nicht selbst aus seinen Mitteln bestreiten kann. Dieser Fehlbetrag bildet die Bemessungsgrundlage für eine mögliche öffentliche Zuwendung. Über die Bewilligung entscheidet nach Prüfung und Feststellung aller nötigen Voraussetzungen die bewilligende Behörde, also die Behörde, bei der der Zuwendungsempfänger den Antrag gestellt hat, nachdem der Gesetzgeber im Rahmen des parlamentarischen Verfahrens (Beschluss des Haushaltsgesetzes) die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel beschlossen hat. Die Höhe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel für öffentliche Zuwendungen ist im Haushaltsplan des entsprechenden Ressorts öffentlich einsehbar. Für das Haushaltsjahr 2025 liegt dem BPA kein Zuwendungsantrag von R21 vor, dementsprechend ist bisher keine Zuwendung erfolgt. Die Bundesregierung weist darauf hin, dass es nicht ihre Aufgabe ist, anlasslos und über die haushaltsrechtlichen Vorgaben hinaus allgemeine Informationen über die Aktivitäten und Kontakte von Organisationen zu sammeln, zu überwachen oder zu bewerten. Auch ein darauf gerichteter Informationsanspruch des Parlaments besteht nicht, vielmehr könnte er Grundrechte Dritter verletzen (vgl. BVerfGE 137, 185). Das parlamentarische Fragerecht der Abgeordneten des Deutschen Bundestages dient der politischen Kontrolle der Bundesregierung. Dabei erstreckt sich der parlamentarische Informationsanspruch nur auf Gegenstände, die einerseits einen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Deutschen Bundestag haben. Andererseits müssen diese in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen. Der Informationsanspruch erstreckt sich dagegen ausdrücklich nicht auf Beurteilungen steuerlicher Einzelfälle und die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gemeinnützigkeit, auf die die Fragestellenden Bezug nehmen. Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle allein der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Mit Rücksicht auf die vom Grundgesetz vorgenommene Kompetenzverteilung nimmt die Bundesregierung zu Fragen, die Aktivitäten im Zuständigkeitsbereich der Länder betreffen, grundsätzlich keine Stellung. Entsprechende Informationen kann die Bundesregierung schon mangels gesetzlicher Befugnis weder zentral erheben noch verwalten.  1. Trifft es zu, dass im Fall von R21 nicht zuerst verschiedene Projektförderungen angedacht wurden, sondern direkt eine institutionelle Förderung vergeben wurde (siehe Vorbemerkung der Fragesteller), und wenn ja, was war der Grund für dieses Vorgehen? Die Entscheidung über die institutionelle Förderung liegt allein beim Haushaltsgesetzgeber. Das BPA hat zuvor keine Projektförderung an R21 vergeben. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.  2. Wird geprüft, ob R21 erhaltene Fördergelder missbräuchlich für parteipolitische Zwecke einsetzt? Für das Jahr 2025 hat R21 keine Zuwendungen der Bundesregierung erhalten.  3. Erfüllt R21 ausschließlich gemeinnützige Zwecke, und wenn ja, welche? Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde, siehe auch die Vorbemerkung der Bundesregierung.  4. Wie definiert R21 seine gemeinnützigen Tätigkeiten, und wie grenzt sich der Verein von parteipolitischer Einflussnahme ab? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  5. Gibt es Fälle, in denen R21 explizit für oder gegen eine Partei geworben hat? Wir verweisen auf die Vorbemerkung der Bundesregierung zu dieser Antwort sowie auf die Vorbemerkung der Bundesregierung in ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/15101.  6. Wann wurde die Gemeinnützigkeit von R21 letztmalig durch das zuständige Finanzamt geprüft? Auf die Antwort zu Frage 3 wird verwiesen.  7. Wie groß ist der Anteil der finanziellen Mittel von R21, der aus staatlichen Förderprogrammen stammt? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen.  8. Wie hoch ist der Anteil der Spenden aus der Wirtschaft oder von parteinahen Stiftungen an R21? Hierzu liegen keine eigenen Erkenntnisse vor.  9. Gibt es direkte Verbindungen zwischen R21 und bestimmten Parteien oder politischen Akteuren? Die Bundesregierung verweist auf den Internetauftritt von R21: REPUBLIK21 e. V. – Denkfabrik für neue bürgerliche Politik. Der Bundesregierung liegen darüber hinaus keine eigenen Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. 10. Haben Vorstände oder Führungspersonen von R21 politische Ämter oder enge Verbindungen zu Parteien? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 11. Inwiefern beeinflusst R21 politische Entscheidungsprozesse oder Gesetzesvorhaben? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 12. Gibt es Hinweise darauf, dass R21 gezielt gegen einzelne Parteien oder Politiker und Politikerinnen Kampagnen führt? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 13. Unterstützt R21 politische Demonstrationen oder Proteste mit seinen finanziellen Mitteln? Auf die Antwort zu Frage 9 wird verwiesen. 14. Gibt es Kooperationen zwischen R21 und parteinahen Stiftungen wie der Konrad-Adenauer-Stiftung oder der Desiderius-Erasmus-Stiftung? Auf die Antworten zu Frage 9 wird verwiesen. 15. Nehmen Parteien Einfluss auf die Entscheidungsstrukturen innerhalb von R21, und wenn ja, welche? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 16. Gibt es Verbindungen zwischen R21 und Regierungsbehörden, die deren Finanzierung sicherstellen? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Darüber hinaus müssen Behörden dann Kontakt zu Zuwendungsempfängern aufnehmen, wenn sie entsprechende, haushaltsgesetzlich vorgegebene Zuwendungen bearbeiten. 17. Welche weiteren öffentlichen Fördermittel erhält R21, und aus welchen Einzelplänen stammen sie? Auf die Antwort zu Frage 2 wird verwiesen. 18. Erhält R21 Gelder von internationalen Organisationen oder NGOs aus dem Ausland, und wenn ja, welche sind das, und wie viel? Auf die Antwort zu Frage 8 wird verwiesen. 19. Nimmt R21 oder nehmen deren rechtliche Vertreter aktiv an Wahlkämpfen teil oder ruft bzw. rufen zur Wahl bestimmter Parteien auf? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 20. War R21 in der Vergangenheit an politischen Kampagnen beteiligt, und wenn ja, an welchen? Auf die Antwort zu Frage 5 wird verwiesen. 21. Wie wird sichergestellt, dass die Aktivitäten von R21 nicht gegen das parteipolitische Neutralitätsgebot verstoßen? Die Bundesregierung ist nicht befugt, Zuwendungsempfängern Vorgaben für deren Aktivitäten zu machen, sofern diese nicht Gegenstand einer Förderung sind, das gilt auch für die parteipolitische Neutralität. Im Übrigen wird auf die Vorbemerkung der Antwort der Bundesregierung zu ihrer Antwort auf Bundestagsdrucksache 20/15101 verwiesen. 22. Gibt es Belege dafür, dass R21 einseitige Narrative in politischen Debatten fördert, und wenn ja, welche? 23. Wie beeinflusst R21 die mediale Berichterstattung über politische Themen? 24. Gibt es wissenschaftliche Studien, die den Einfluss von R21 auf die öffentliche Meinungsbildung untersuchen? 25. Werden von R21 gezielt politische Gegner diskreditiert oder diffamiert, und wenn ja, welche? 26. Haben die Kampagnen von R21 direkte Auswirkungen auf Wahlergebnisse oder politische Entscheidungen? 27. Gibt es Stellungnahmen von Staatsrechtlern oder Staatsrechtlerinnen, die die Aktivitäten von R21 im Hinblick auf das Neutralitätsgebot bewerten? 28. Sind die politischen Aktivitäten von R21 mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zur Chancengleichheit der Parteien vereinbar? 29. Welche Unterschiede bestehen zwischen R21 und klassischen Wohltätigkeitsorganisationen wie dem Roten Kreuz oder den Tafeln? Die Fragen 22 bis 29 werden gemeinsam beantwortet. Es wird jeweils auf die Antwort zu Frage 5 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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