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Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen

dip / drucksache 24.03.2026 · WP 21 · 21/4933 · Gesetzentwurf · Original ↗

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Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen Deutscher Bundestag Drucksache 21/4933 21. Wahlperiode 24.03.2026 Gesetzentwurf der Abgeordneten Fabian Jacobi, Tobias Matthias Peterka, Peter Bohnhof, Ulrich von Zons, Stefan Möller, Rainer Galla, Stephan Brandner, Thomas Fetsch, Knuth Meyer-Soltau, Sebastian Maack, Dr. Christina Baum, Marc Bernhard, Joachim Bloch, Dr. Michael Blos, René Bochmann, Erhard Brucker, Marcus Bühl, Dr. Michael Espendiller, Boris Gamanov, Alexis L. Giersch, Hans-Jürgen Goßner, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Stefan Henze, Dr. Malte Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Kurt Kleinschmidt, Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Markus Matzerath, Reinhard Mixl, Edgar Naujok, Iris Nieland, Dr. Rainer Rothfuß, Dr. Paul Schmidt, Georg Schroeter, Bernd Schuhmann, Martina Uhr, Sven Wendorf, Wolfgang Wiehle, Jörg Zirwes und der Fraktion der AfD Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen A. Problem Wirtschaftsunternehmen sind in politischen Fragen einem zunehmendem Konformitätsdruck ausgesetzt. Eine vermutete Nähe zur AfD führt zu Boykottaufrufen. Menschen wurden aufgefordert, diskriminierende Sticker auf Produkte zu kleben, um andere vom Kauf abzuhalten (https://blog.campact.de/2025/09/mueller-back- werk-red-bull-unternehmer-unterstuetzen-rechtsextreme/). Der demokratiefeindliche Bekenntniszwang macht auch vor Unternehmensvereinigungen nicht Halt. Im Nachgang der Entscheidung eines Unternehmensverbandes, sich für Gespräche mit der AfD zu öffnen, wurde von einer Organisation eine Kampagne losgetreten, die darauf abzielt, Mitgliedsunternehmen des Verbandes öffentlich bloßzustellen mit dem Ziel, sich von der Entscheidung des Unternehmensverbandes zu distanzieren („Die Brandmauer muss halten“: https://blog.cam- pact.de/2025/11/verband-der-familienunternehmer-mitglieder-brandmauer-afd/, Stand 28.11.2025). Im Rahmen der Kampagne wurden Kunden aufgefordert, nicht mehr bei Unternehmen einzukaufen, die sich nicht zur sog. „Brandmauer bekennen“ (www.instagram.com/p/DRhYodUjIGy/,Stand 28.11.2025). Der freie Wettbewerb wird auf diese Weise außer Kraft gesetzt. Dies ist ein Problem, wenn derartige Praktiken mit staatlichen Mitteln gefördert werden, denn die öffentliche Hand ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. B. Lösung Das Boykottverbot in § 21 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sichert den freien Wettbewerb und die unternehmerische Selbständigkeit gegen den Einsatz von Druckmitteln. Es ist jedoch beschränkt auf entsprechende Handlungen anderer Unternehmen und von Unternehmensvereinigungen. Der Konformitätsdruck wird aktuell durch sog. Nichtregierungsorganisationen erzeugt, die häufig das Privileg der steuerrechtlichen Gemeinnützigkeit für sich in Anspruch nehmen oder von solchen Organisationen unterstützt werden. Da sich der gezielte Aufbau von wirtschaftlichem Druck, um Unternehmen zu einem politisch gewünschten Verhalten zu bewegen, nicht mit dem Gemeinwohlzweck verträgt, ist § 21 GWB um derartige Praktiken von gemeinnützigen Organisationen zu erweitern. Gleichgestellt sein sollen Organisationen, die selbst nicht gemeinnützig sind, aber von gemeinnützigen Organisationen finanziell, personell oder organisatorisch unterstützt werden. Diese Maßnahme hat zum einen zur Folge, dass sich die betroffenen Unternehmen direkt mittels Unterlassungsklage gegen derartige Praktiken zur Wehr setzen und auch Schadensersatz geltend machen können. Außerdem können derartige Praktiken in Zukunft als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden (§ 81 Absatz 3 Nummer 1 GWB). C. Alternativen Keine. D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. E. Erfüllungsaufwand E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger Keiner. E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft Keiner. Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten Keine. E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung Keiner. F. Weitere Kosten Keine. Entwurf eines Gesetzes zur Ächtung politisch motivierter Boykottmaßnahmen durch Nichtregierungsorganisationen Vom … Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 40) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Nach § 21 Absatz 1 Satz 1 wird der folgende Satz eingefügt: „Gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Steuerrechts sowie Organisationen, die von gemeinnützigen Organisationen finanziell, organisatorisch oder personell unterstützt werden, sind Maßnahmen untersagt, die darauf abzielen, Unternehmen, Vereinigungen von Unternehmen oder Verbraucher aus parteipolitischen Gründen zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber anderen Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen zu veranlassen.“ Artikel 2 Inkrafttreten Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Berlin, den 24. März 2026 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Begründung A. Allgemeiner Teil I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen Auf Wirtschaftsunternehmen wird in zunehmendem Maß Druck zur Abgabe parteipolitischer Bekenntnisse ausgeübt. Unlängst machte eine Organisation mit einer Kampagne auf sich aufmerksam, die darauf angelegt ist, von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen die Einhaltung der sog. „Brandmauer“ einzufordern. Im Rahmen einer anderen Kampagne wurden Menschen aufgefordert, diskriminierende Sticker auf die Produkte eines Unternehmens zu kleben, welchem eine Nähe zur AfD unterstellt wird, und damit andere Menschen vom Kauf der Produkte abzuhalten. Das sind Boykottpraktiken, die an dunkle Zeiten erinnern. Zwar sind viele solcher Praktiken, speziell wenn es sich um individuelle Meinungsäußerungen handelt, vom grundgesetzlichen Schutz der Meinungsfreiheit umfasst. Keinesfalls dürfen diese Praktiken jedoch von Organisationen ausgehen, die direkt oder indirekt vom Staat unterstützt werden, denn die öffentliche Hand ist zur parteipolitischen Neutralität verpflichtet. Zudem geht von der Organisationsmacht eine besondere Gefahr für die Freiheit des Wettbewerbs aus, weshalb die Gesetzesänderung zutreffend bei § 21 GWB angesiedelt ist. Organisationen, die im Sinne des Steuerrechts gemeinnützig sind, dürfen daher nicht mit Boykottmaßnahmen gegen eine bestimmte Partei in den politischen Wettbewerb eingreifen. Gleiches gilt für Organisationen, die selbst nicht das Privileg der Gemeinnützigkeit besitzen, aber von solchen Organisationen unterstützt werden. II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs § 21 GWB soll um eine Bestimmung ergänzt werden, wonach es gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Steuerrechts sowie Organisationen, die von gemeinnützigen Organisationen finanziell, organisatorisch oder personell unterstützt werden, untersagt ist, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aus parteipolitischen Gründen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, sofern dies in der Absicht geschieht, andere Unternehmen oder Verbraucher zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber den bloßgestellten Unternehmen zu veranlassen. III. Alternativen Keine. IV. Gesetzgebungskompetenz Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes beruht auf Artikel 74 Absatz 1 Nummer 16 des Grundgesetzes (Verhütung wirtschaftlicher Machtstellung). V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen Der Gesetzentwurf ist mit den Recht der Europäischen Union und mit völkerrechtlichen Verträgen vereinbar. VI. Gesetzesfolgen 1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung Keine. 2. Nachhaltigkeitsaspekte Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, die Neutralität der öffentlichen Hand im parteipolitischen Wettbewerb zu stärken und fördert daher eine nachhaltige demokratische Kultur. 3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand Keine. 4. Erfüllungsaufwand Keiner. 5. Weitere Kosten Keine. 6. Weitere Gesetzesfolgen Keine. VII. Befristung; Evaluierung Eine Befristung oder Evaluierung ist nicht vorgesehen. B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 § 21 GWB soll um eine Bestimmung ergänzt werden, wonach es gemeinnützigen Organisationen im Sinne des Steuerrechts untersagt ist, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen aus parteipolitischen Gründen in der Öffentlichkeit bloßzustellen, sofern dies in der Absicht geschieht, damit andere Unternehmen oder Verbraucher zu Liefer- oder Bezugssperren gegenüber den bloßgestellten Unternehmen zu veranlassen. Um Umgehungsmaßnahmen zu verhindert, sollen solche Organisationen, die von gemeinnützigen Organisationen finanziell, organisatorisch oder personell unterstützt werden, mit gemeinnützigen Organisationen gleichgestellt sein. Zu Artikel 2 Artikel 2 regelt das Inkrafttreten. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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