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Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen (Antwort zu Drs. 21/278)

dip / drucksache 11.06.2025 · WP 21 · 21/464 · Antwort · Original ↗

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Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen (Antwort zu Drs. 21/278) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/464 21. Wahlperiode 11.06.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Hauke Finger, Tobias Matthias Peterka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/278 – Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Die Frage nach der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen sorgt weiterhin für Debatten. Hintergrund sind zum einen Proteste gegen die AfD (www.spiegel.de/panorama/afd-buendnisse-planen-bundesweite-demonst rationen-fuer-ein-verbot-der-partei-a-5dbaac75-b487-46c5-83d0-077d3695 ed61), die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten Organisationen organisiert oder unterstützt werden. Zugleich sind dies Organisationen, die sich öffentlich politisch links positionieren (www.ndr.de/nachrichten/ niedersachsen/Omas-gegen-Rechts-24000-Menschen-bei-Demo-in-Hannover, omasgegenrechts148.html und www.focus.de/politik/deutschland/organisatio n-gruppe-von-omas-gegen-rechts-bekam-5000-euro-von-kanzleramt_id_2607 53724.html). Dies wirft für die Fragesteller die Frage auf, inwiefern sich gemeinnützige Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden, parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden. Laut der Abgabenordnung (AO) ist eine Körperschaft gemeinnützig, wenn sie gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und dabei nicht parteipolitisch agiert. Nach Auffassung der Fragesteller stellen die Proteste gegen die AfD eine gezielte parteipolitische Einflussnahme dar, was nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist. Auch erscheint es den Fragestellern zweifelhaft, dass etwaige Förderprogramme, die die betroffenen Vereine in ihrer gemeinnützigen Arbeit unterstützen sollen, ihren Zweck erfüllen. Ein Beispiel ist das Bundesprogramm „Demokratie leben!“, das einige Organisationen finanziell fördert, die an politischen Demonstrationen beteiligt waren. Ein weiteres Beispiel ist „HateAid“, eine mit Bundesmitteln geförderte Organisation, die unter anderem Betroffenenberatung für Opfer von digitaler Gewalt anbietet. Bei dieser Organisation stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, ob auch Bundesminister in ihrer Ministerrolle möglicherweise unentgeltliche Unterstützung durch „HateAid“ beim Stellen von Strafanzeigen in Anspruch nehmen konnten und ggf. in Anspruch genommen haben. Staatlich finanzierte Organisationen müssen ihre politische Neutralität wahren. Eine direkte oder indirekte Parteienunterstützung oder Parteienbekämpfung ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar. Hingegen dürfen gemeinnützige Organisationen durchaus politische Bildungsarbeit leisten, so- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 11. Juni 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. lange sie nicht gezielt parteiergreifend agieren. Die Kritik an der Einflussnahme gemeinnütziger Organisationen geht jedoch über einzelne Proteste hinaus. Manche Stimmen sehen in den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eine Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt. Laut einem Bericht der „Welt“ erhalten zahlreiche NGOs, die sich öffentlich politisch links positionieren, finanzielle Mittel aus Bundesministerien. Dies stellt ein Spannungsverhältnis dar, denn wenn diese Organisationen aktiv in politische Meinungsbildung eingreifen, könnte dies ein Verstoß gegen die demokratische Grundordnung sein (www.welt.de/debatte/plus255395416/NGOs-Der-d eutsche-Deep-State-und-seine-gefaehrliche-Macht.html). Ein besonders umstrittenes Beispiel ist neben HateAid der Verein „Omas gegen Rechts“, der über das Programm „Demokratie leben!“ Fördermittel erhalten hat und sich offen für das De-Banking der AfD einsetzt (taz.de/Petition-der-Omas-gegen-R echts/!6018131/; innn.it/afdkonto; www.nrz.de/lokales/duesseldorf/article408 148375/volksbank-kuendigt-konten-der-afd-mitten-im-wahlkampf.html). Während der Verein betont, dass er sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziere, gehört die staatliche Förderung ebenfalls zu seinen Finanzierungsquellen (www.welt.de/politik/deutschland/plus255383550/Finanzierung-Dem os-gegenrechts-Der-Staat-darf-nicht-mit-Steuergeldern-auf-die-oeffentliche-M einungsbi ldung-einwirken.html). Ähnliche Vorwürfe gibt es gegenüber der Organisation Campact, die nicht nur im Rahmen der Thüringer Landtagswahl zur Wahl der Grünen aufgerufen hat, sondern überdies an die Grünen sowie die Linkspartei in Thüringen im Rahmen des Wahlkampfes Geldspenden vorgenommen hat. Vorwürfe, sich unangemessen in politische Debatten einmischen, sind in diesem Kontext ebenso öffentlich geworden wie auch gegen Umweltorganisationen wie den BUND. Während Umweltorganisationen wie der BUND argumentieren, dass Umweltpolitik untrennbar mit politischen Entscheidungen verbunden sei, kritisieren Staatsrechtler, dass solche Aktivitäten über den eigentlichen gemeinnützigen Zweck hinausgehen. Insgesamt zeigt sich ein rechtliches Spannungsfeld: Einerseits haben gemeinnützige Organisationen das Recht, sich gesellschaftspolitisch im Rahmen ihres Satzungszwecks zu äußern, andererseits dürfen sie nicht parteipolitisch agieren, wenn sie steuerlich begünstigt werden.  1. Welche gemeinnützigen Körperschaften, die bereits in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln gefördert wurden, werden auch in der 21. Legislaturperiode gefördert (bitte absteigend nach Höhe der Förderung auflisten)?  2. Bei welchen gemeinnützigen Körperschaften, die bereits in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln gefördert wurden, wird die Förderung in der 21. Legislaturperiode eingestellt (bitte jeweils die Begründung der Förderungseinstellung nennen)?  3. Welche gemeinnützigen Körperschaften, die nicht in der 20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln gefördert wurden, werden künftig zusätzlich in der 21. Legislaturperiode gefördert (bitte absteigend nach Höhe der Förderung auflisten)? Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet. In Deutschland sind über 500 000 Organisationen als gemeinnützige Körperschaften im Sinne des Steuerrechts anerkannt (siehe Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern: https://zer-poc.bzst.de/). Die Rubrik „gemeinnützige Körperschaft“ existiert darüber hinaus weder im Gruppierungsnoch im Funktionenplan, eine Auswertung der Datenbank zum Bundeshaushalt mit der Frage „gemeinnützige Körperschaft“ ist daher nicht möglich. Eine Prüfung sämtlicher Organisationen zur Ermittlung von möglichen Bundesförderungen ist im Rahmen der Zeit, die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage zur Verfügung steht, nicht möglich.  4. Hält die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz an der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15101 fest, die in der 20. Wahlperiode von der damals in der Opposition befindlichen Fraktion der CDU/CSU unter ihrem damaligen Fraktionsvorsitzenden und heutigem Bundeskanzler Friedrich Merz, der in seiner Rolle als CDU/CSU-Fraktionsvorsitzender auf öffentliche Nachfragen zur o. g. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15101 bzw. auf den Klageweg aufgrund etwaig unzureichend beantworteter Fragen seitens der Bundesregierung verzichtet hat, gestellt wurde, und wenn nein, sieht die Bundesregierung bzw. Bundeskanzler Friedrich Merz Änderungs- und bzw. oder Ergänzungsbedarfe? a) Wenn ja, welche? b) Wenn nein, warum nicht?  5. Hält Bundeskanzler Friedrich Merz an den Fragen der in seiner damaligen Rolle als CDU/CSU-Fraktionsvorsitzender in der 20. Wahlperiode durch die CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15035 fest, und wenn ja, leitet Bundeskanzler Friedrich Merz aus diesen Fragen sowie den hierzu von der Bundesregierung gegebenen Antworten eine aktuelle Grundlage für einen möglichen gegenwärtigen Handlungsbedarf der Bundesregierung zur Reformierung der staatlichen Förderung von Organisationen zur Sicherstellung ihrer politischen Neutralität ab, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 4 bis 5 werden gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung durch die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode auf Bundestagsdrucksache 20/15101 steht für sich.  6. Inwieweit bewertet die Bundesregierung gegenwärtig die politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen als gegeben, und welche Schlussfolgerungen zieht sie aus den in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15035 thematisierten Protesten staatlich geförderter Organisationen gegen die CDU, die aus Sicht der Fragesteller eine parteipolitische Einflussnahme darstellen und nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt sind? Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Der Bundesregierung liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.  7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Frage 6 aus Protesten staatlich geförderter Organisationen gegen die AfD? Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101 wird verwiesen.  8. Sieht die Bundesregierung Bedarf für einen Reformvorschlag, um möglichen Missbrauch gemeinnütziger Organisationen für parteipolitische Zwecke zu verhindern, und hat sie ggf. einen solchen bereits erarbeitet, und wenn ja, wie lautet dieser, und wenn nein, warum nicht? Im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht darf eine Körperschaft bereits nach geltendem Recht ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, § 55 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Eine parteipolitische Betätigung ist immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52 „nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt (z. B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus)“. Diese Regelung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgehenden Bagatellvorbehalt (BFH-Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17, BStBl. 2021 II S. 55). Reformen sind hierzu im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.  9. Ist für die 21. Wahlperiode eine Prüfung von zuständigen Bewilligungsbehörden vorgesehen, ob Fördermittelempfänger der Bundesprogramme „Demokratie leben!“ die erhaltenen Fördergelder möglicherweise missbräuchlich für parteipolitische Zwecke eingesetzt haben? Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden bereits ausreichend und fortlaufend durch die zuständige Bewilligungsbehörde hinsichtlich der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Maßgabe der gesetzlichen Regelungen (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 BHO, VV-BHO Nummer 2 und Nummer 2.2 zu § 7 sowie VV-BHO Nummer 11a zu § 44) sowie im Rahmen des Verwendungsnachweises (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 2 BHO, VV-BHO Nummer 10 und Nummer 11 zu § 44) geprüft. Es wird auf die Ausführungen in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101 verwiesen. 10. Stellt aus Sicht der Bundesregierung und insbesondere am Beispiel von „HateAid“ und Campact die staatliche Förderung eines Projekts, an dem gemeinnützige Organisationen beteiligt sind, zugleich eine indirekte Förderung dieser Organisationen dar? 11. Hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 10 zu der staatlichen Förderung des Projekts „HateAid“, die sich in Teilen im Eigentum der Organisation Campact befindet, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet. Die Bundeshaushaltsordnung kennt allein Zuwendungen als Projektförderung oder als institutionelle Förderung (vgl. VV-BHO Nummer 2 zu § 23). Eine darüberhinausgehende Beantwortung ist aufgrund der unspezifischen Fragestellung nicht möglich. 12. Hat sich die Bundesregierung zu der durch die Organisation Campact im Vorfeld der Landtagswahlen in Thüringen erfolgten Wahlempfehlung für die Grünen bzw. gegen die AfD sowie die Spenden von Campact an die Grünen und die Linkspartei in Thüringen insbesondere mit Blick auf eine hieraus folgende mögliche parteipolitische Einflussnahme durch Campact, die nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist, eine eigene Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese? Ausweislich der öffentlich einsehbaren Angaben im Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de/) handelt es sich bei der Organisation Campact e. V. – auf die der Fragesteller mutmaßlich mit Verweis auf die Kleine Anfrage der Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15035 abstellt – nicht um eine gemeinnützige Organisation. Ein Verein, der nicht als gemeinnützig anerkannt ist, beansprucht keine steuerlichen Erleichterungen nach den Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Auch Verlautbarungen von Vereinen können Ausdruck einer Grundrechtsausübung sein. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der verfassungsmäßigen Ordnung die Beurteilung steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde obliegt und der Bundesregierung regelmäßig keine, über die öffentlich bekannten Informationen hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vorliegen. 13. Liegen der Bundesregierung amtliche Informationen vor, ob in der 20. Wahlperiode Bundesminister in ihrer Rolle als Bundesminister eine Unterstützung von „HateAid“ und/oder Campact als Teileigentümer von „HateAid“ bei der Initiierung von Klagen oder sonstigen rechtlichen Schritten erhalten haben? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des Abgeordneten Martin Erwin Renner auf Bundestagsdrucksache 21/42 hingewiesen. 14. Wenn die in Frage 13 thematisierten amtlichen Informationen der Bundesregierung nicht vorliegen, welche Maßnahmen unternimmt ggf. die Bundesregierung aus eigener Initiative, um möglicherweise bestehende Informationen proaktiv in Erfahrung zu bringen und mögliche Hinweise etwa aus der Presse amtlich zu prüfen? Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen. Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, am bestehenden Verfahren etwas zu ändern. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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