Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen (Antwort zu Drs. 21/278)
Text
Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen (Antwort zu Drs. 21/278)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/464
21. Wahlperiode 11.06.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Peter Felser, Hauke Finger,
Tobias Matthias Peterka, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/278 –
Politische Neutralität staatlich geförderter Organisationen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Die Frage nach der politischen Neutralität staatlich geförderter Organisationen
sorgt weiterhin für Debatten. Hintergrund sind zum einen Proteste gegen die
AfD (www.spiegel.de/panorama/afd-buendnisse-planen-bundesweite-demonst
rationen-fuer-ein-verbot-der-partei-a-5dbaac75-b487-46c5-83d0-077d3695
ed61), die teils von gemeinnützigen Vereinen oder staatlich finanzierten
Organisationen organisiert oder unterstützt werden. Zugleich sind dies
Organisationen, die sich öffentlich politisch links positionieren (www.ndr.de/nachrichten/
niedersachsen/Omas-gegen-Rechts-24000-Menschen-bei-Demo-in-Hannover,
omasgegenrechts148.html und www.focus.de/politik/deutschland/organisatio
n-gruppe-von-omas-gegen-rechts-bekam-5000-euro-von-kanzleramt_id_2607
53724.html).
Dies wirft für die Fragesteller die Frage auf, inwiefern sich gemeinnützige
Vereine, die zusätzlich noch mit Steuergeldern gefördert werden,
parteipolitisch betätigen dürfen, ohne ihren Gemeinnützigkeitsstatus zu gefährden. Laut
der Abgabenordnung (AO) ist eine Körperschaft gemeinnützig, wenn sie
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt und dabei nicht
parteipolitisch agiert. Nach Auffassung der Fragesteller stellen die Proteste gegen
die AfD eine gezielte parteipolitische Einflussnahme dar, was nicht mehr vom
Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist. Auch erscheint es den Fragestellern
zweifelhaft, dass etwaige Förderprogramme, die die betroffenen Vereine in ihrer
gemeinnützigen Arbeit unterstützen sollen, ihren Zweck erfüllen. Ein Beispiel
ist das Bundesprogramm „Demokratie leben!“, das einige Organisationen
finanziell fördert, die an politischen Demonstrationen beteiligt waren. Ein
weiteres Beispiel ist „HateAid“, eine mit Bundesmitteln geförderte Organisation,
die unter anderem Betroffenenberatung für Opfer von digitaler Gewalt
anbietet. Bei dieser Organisation stellt sich aus Sicht der Fragesteller die Frage, ob
auch Bundesminister in ihrer Ministerrolle möglicherweise unentgeltliche
Unterstützung durch „HateAid“ beim Stellen von Strafanzeigen in Anspruch
nehmen konnten und ggf. in Anspruch genommen haben.
Staatlich finanzierte Organisationen müssen ihre politische Neutralität wahren.
Eine direkte oder indirekte Parteienunterstützung oder Parteienbekämpfung ist
mit dem Grundsatz der Chancengleichheit nicht vereinbar. Hingegen dürfen
gemeinnützige Organisationen durchaus politische Bildungsarbeit leisten, so-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen
vom 11. Juni 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
lange sie nicht gezielt parteiergreifend agieren. Die Kritik an der
Einflussnahme gemeinnütziger Organisationen geht jedoch über einzelne Proteste hinaus.
Manche Stimmen sehen in den Nichtregierungsorganisationen (NGOs) eine
Schattenstruktur, die mit staatlichen Geldern indirekt Politik betreibt. Laut
einem Bericht der „Welt“ erhalten zahlreiche NGOs, die sich öffentlich
politisch links positionieren, finanzielle Mittel aus Bundesministerien. Dies stellt
ein Spannungsverhältnis dar, denn wenn diese Organisationen aktiv in
politische Meinungsbildung eingreifen, könnte dies ein Verstoß gegen die
demokratische Grundordnung sein (www.welt.de/debatte/plus255395416/NGOs-Der-d
eutsche-Deep-State-und-seine-gefaehrliche-Macht.html). Ein besonders
umstrittenes Beispiel ist neben HateAid der Verein „Omas gegen Rechts“, der
über das Programm „Demokratie leben!“ Fördermittel erhalten hat und sich
offen für das De-Banking der AfD einsetzt (taz.de/Petition-der-Omas-gegen-R
echts/!6018131/; innn.it/afdkonto; www.nrz.de/lokales/duesseldorf/article408
148375/volksbank-kuendigt-konten-der-afd-mitten-im-wahlkampf.html).
Während der Verein betont, dass er sich aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen
finanziere, gehört die staatliche Förderung ebenfalls zu seinen
Finanzierungsquellen (www.welt.de/politik/deutschland/plus255383550/Finanzierung-Dem
os-gegenrechts-Der-Staat-darf-nicht-mit-Steuergeldern-auf-die-oeffentliche-M
einungsbi ldung-einwirken.html). Ähnliche Vorwürfe gibt es gegenüber der
Organisation Campact, die nicht nur im Rahmen der Thüringer Landtagswahl
zur Wahl der Grünen aufgerufen hat, sondern überdies an die Grünen sowie
die Linkspartei in Thüringen im Rahmen des Wahlkampfes Geldspenden
vorgenommen hat. Vorwürfe, sich unangemessen in politische Debatten
einmischen, sind in diesem Kontext ebenso öffentlich geworden wie auch gegen
Umweltorganisationen wie den BUND. Während Umweltorganisationen wie
der BUND argumentieren, dass Umweltpolitik untrennbar mit politischen
Entscheidungen verbunden sei, kritisieren Staatsrechtler, dass solche Aktivitäten
über den eigentlichen gemeinnützigen Zweck hinausgehen. Insgesamt zeigt
sich ein rechtliches Spannungsfeld: Einerseits haben gemeinnützige
Organisationen das Recht, sich gesellschaftspolitisch im Rahmen ihres Satzungszwecks
zu äußern, andererseits dürfen sie nicht parteipolitisch agieren, wenn sie
steuerlich begünstigt werden.
1. Welche gemeinnützigen Körperschaften, die bereits in der 20.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln gefördert
wurden, werden auch in der 21. Legislaturperiode gefördert (bitte absteigend
nach Höhe der Förderung auflisten)?
2. Bei welchen gemeinnützigen Körperschaften, die bereits in der
20. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln
gefördert wurden, wird die Förderung in der 21. Legislaturperiode
eingestellt (bitte jeweils die Begründung der Förderungseinstellung nennen)?
3. Welche gemeinnützigen Körperschaften, die nicht in der 20.
Legislaturperiode des Deutschen Bundestages mit Bundesmitteln gefördert
wurden, werden künftig zusätzlich in der 21. Legislaturperiode gefördert
(bitte absteigend nach Höhe der Förderung auflisten)?
Die Fragen 1 bis 3 werden gemeinsam beantwortet.
In Deutschland sind über 500 000 Organisationen als gemeinnützige
Körperschaften im Sinne des Steuerrechts anerkannt (siehe
Zuwendungsempfängerregister des Bundeszentralamts für Steuern: https://zer-poc.bzst.de/). Die Rubrik
„gemeinnützige Körperschaft“ existiert darüber hinaus weder im
Gruppierungsnoch im Funktionenplan, eine Auswertung der Datenbank zum Bundeshaushalt
mit der Frage „gemeinnützige Körperschaft“ ist daher nicht möglich. Eine
Prüfung sämtlicher Organisationen zur Ermittlung von möglichen
Bundesförderungen ist im Rahmen der Zeit, die für die Beantwortung einer Kleinen Anfrage
zur Verfügung steht, nicht möglich.
4. Hält die Bundesregierung unter Bundeskanzler Friedrich Merz an der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15101 fest, die in der 20. Wahlperiode von der damals in
der Opposition befindlichen Fraktion der CDU/CSU unter ihrem
damaligen Fraktionsvorsitzenden und heutigem Bundeskanzler Friedrich Merz,
der in seiner Rolle als CDU/CSU-Fraktionsvorsitzender auf öffentliche
Nachfragen zur o. g. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 20/15101 bzw. auf den Klageweg
aufgrund etwaig unzureichend beantworteter Fragen seitens der
Bundesregierung verzichtet hat, gestellt wurde, und wenn nein, sieht die
Bundesregierung bzw. Bundeskanzler Friedrich Merz Änderungs- und bzw.
oder Ergänzungsbedarfe?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, warum nicht?
5. Hält Bundeskanzler Friedrich Merz an den Fragen der in seiner
damaligen Rolle als CDU/CSU-Fraktionsvorsitzender in der 20. Wahlperiode
durch die CDU/CSU-Fraktion vorgelegten Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15035 fest, und wenn ja, leitet Bundeskanzler
Friedrich Merz aus diesen Fragen sowie den hierzu von der
Bundesregierung gegebenen Antworten eine aktuelle Grundlage für einen möglichen
gegenwärtigen Handlungsbedarf der Bundesregierung zur Reformierung
der staatlichen Förderung von Organisationen zur Sicherstellung ihrer
politischen Neutralität ab, und wenn ja, welchen, und wenn nein, warum
nicht?
Die Fragen 4 bis 5 werden gemeinsam beantwortet.
Die Beantwortung durch die Bundesregierung der 20. Legislaturperiode auf
Bundestagsdrucksache 20/15101 steht für sich.
6. Inwieweit bewertet die Bundesregierung gegenwärtig die politische
Neutralität staatlich geförderter Organisationen als gegeben, und welche
Schlussfolgerungen zieht sie aus den in der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/15035 thematisierten Protesten staatlich geförderter
Organisationen gegen die CDU, die aus Sicht der Fragesteller eine
parteipolitische Einflussnahme darstellen und nicht mehr vom
Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt sind?
Nach der verfassungsmäßigen Ordnung obliegt die Beurteilung steuerlicher
Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde. Der Bundesregierung
liegen regelmäßig keine über die öffentlich bekannten Informationen
hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner Körperschaften vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 8 hingewiesen.
7. Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung vor dem
Hintergrund der Frage 6 aus Protesten staatlich geförderter Organisationen
gegen die AfD?
Auf die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101 wird verwiesen.
8. Sieht die Bundesregierung Bedarf für einen Reformvorschlag, um
möglichen Missbrauch gemeinnütziger Organisationen für parteipolitische
Zwecke zu verhindern, und hat sie ggf. einen solchen bereits erarbeitet,
und wenn ja, wie lautet dieser, und wenn nein, warum nicht?
Im steuerlichen Gemeinnützigkeitsrecht darf eine Körperschaft bereits nach
geltendem Recht ihre Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare
Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden, § 55 Absatz 1
Nummer 1 Satz 3 der Abgabenordnung. Eine parteipolitische Betätigung ist
immer unvereinbar mit der Gemeinnützigkeit. Darüber hinaus ist darauf
hinzuweisen, dass nach Ziffer 16 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung zu § 52
„nicht zu beanstanden ist, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb
ihrer Satzungszwecke vereinzelt zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt
(z. B. ein Aufruf eines Sportvereins für Klimaschutz oder gegen Rassismus)“.
Diese Regelung ergibt sich aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und
dem aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hervorgehenden Bagatellvorbehalt
(BFH-Urteil vom 12. März 2020, V R 5/17, BStBl. 2021 II S. 55). Reformen
sind hierzu im Koalitionsvertrag nicht vorgesehen.
9. Ist für die 21. Wahlperiode eine Prüfung von zuständigen
Bewilligungsbehörden vorgesehen, ob Fördermittelempfänger der Bundesprogramme
„Demokratie leben!“ die erhaltenen Fördergelder möglicherweise
missbräuchlich für parteipolitische Zwecke eingesetzt haben?
Zuwendungsempfänger des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ werden
bereits ausreichend und fortlaufend durch die zuständige Bewilligungsbehörde
hinsichtlich der zweckentsprechenden Mittelverwendung nach Maßgabe der
gesetzlichen Regelungen (vgl. § 7 Absatz 2 Satz 1 BHO, VV-BHO Nummer 2
und Nummer 2.2 zu § 7 sowie VV-BHO Nummer 11a zu § 44) sowie im
Rahmen des Verwendungsnachweises (vgl. § 44 Absatz 1 Satz 2 BHO, VV-BHO
Nummer 10 und Nummer 11 zu § 44) geprüft. Es wird auf die Ausführungen in
der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion der
CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15101 verwiesen.
10. Stellt aus Sicht der Bundesregierung und insbesondere am Beispiel von
„HateAid“ und Campact die staatliche Förderung eines Projekts, an dem
gemeinnützige Organisationen beteiligt sind, zugleich eine indirekte
Förderung dieser Organisationen dar?
11. Hat sich die Bundesregierung im Zusammenhang mit Frage 10 zu der
staatlichen Förderung des Projekts „HateAid“, die sich in Teilen im
Eigentum der Organisation Campact befindet, eine eigene Auffassung
gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Die Fragen 10 und 11 werden gemeinsam beantwortet.
Die Bundeshaushaltsordnung kennt allein Zuwendungen als Projektförderung
oder als institutionelle Förderung (vgl. VV-BHO Nummer 2 zu § 23). Eine
darüberhinausgehende Beantwortung ist aufgrund der unspezifischen
Fragestellung nicht möglich.
12. Hat sich die Bundesregierung zu der durch die Organisation Campact im
Vorfeld der Landtagswahlen in Thüringen erfolgten Wahlempfehlung für
die Grünen bzw. gegen die AfD sowie die Spenden von Campact an die
Grünen und die Linkspartei in Thüringen insbesondere mit Blick auf eine
hieraus folgende mögliche parteipolitische Einflussnahme durch
Campact, die nicht mehr vom Gemeinnützigkeitsrecht gedeckt ist, eine eigene
Auffassung gebildet, und wenn ja, wie lautet diese?
Ausweislich der öffentlich einsehbaren Angaben im
Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de/) handelt es sich bei der Organisation Campact e. V. –
auf die der Fragesteller mutmaßlich mit Verweis auf die Kleine Anfrage der
Fraktion der CDU/CSU auf Bundestagsdrucksache 20/15035 abstellt – nicht
um eine gemeinnützige Organisation. Ein Verein, der nicht als gemeinnützig
anerkannt ist, beansprucht keine steuerlichen Erleichterungen nach den
Regelungen des Gemeinnützigkeitsrechts. Auch Verlautbarungen von Vereinen
können Ausdruck einer Grundrechtsausübung sein. Im Übrigen ist darauf
hinzuweisen, dass nach der verfassungsmäßigen Ordnung die Beurteilung
steuerlicher Einzelfälle der jeweils zuständigen Landesfinanzbehörde obliegt und der
Bundesregierung regelmäßig keine, über die öffentlich bekannten
Informationen hinausgehenden Kenntnisse über die konkrete Tätigkeit einzelner
Körperschaften vorliegen.
13. Liegen der Bundesregierung amtliche Informationen vor, ob in der
20. Wahlperiode Bundesminister in ihrer Rolle als Bundesminister eine
Unterstützung von „HateAid“ und/oder Campact als Teileigentümer von
„HateAid“ bei der Initiierung von Klagen oder sonstigen rechtlichen
Schritten erhalten haben?
Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Im Übrigen wird
auf die Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 des
Abgeordneten Martin Erwin Renner auf Bundestagsdrucksache 21/42 hingewiesen.
14. Wenn die in Frage 13 thematisierten amtlichen Informationen der
Bundesregierung nicht vorliegen, welche Maßnahmen unternimmt ggf. die
Bundesregierung aus eigener Initiative, um möglicherweise bestehende
Informationen proaktiv in Erfahrung zu bringen und mögliche Hinweise
etwa aus der Presse amtlich zu prüfen?
Auf die Antwort zu Frage 13 wird verwiesen.
Die Bundesregierung sieht keine Veranlassung, am bestehenden Verfahren
etwas zu ändern.
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