polradar

Schriftliche Frage 108 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses, einen syrischen Geflüchteten, d…

dip / schriftliche_frage 05.12.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. Dezember 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 108 von Cansin Köktürk (DIE LINKE): Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses, einen syrischen Geflüchteten, d… Frage 108 (Cansin Köktürk, Die Linke): Wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses, einen syrischen Geflüchteten, dem sämtliche Leistungen nach § 1 Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes entzogen wurden, bis zu einer endgültigen Entscheidung des Ausschusses wieder unterzubringen und mit dem Lebensnotwendigen zu versorgen, lediglich eine Empfehlung sei, obwohl die Gesellschaft für Freiheitsrechte in dem genannten Medienbericht ausführt, dass solche vorläufigen Anordnungen bindenden Charakter hätten (bitte ausführen; vgl. www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/ dublin-fluechtlinge-leistungen-un-100.html; www.proasyl.de/news/un-ruegt-deutschland-gege n-soziale-menschenrechte-verstossen), und was hat die Bundesregierung gegebenenfalls inzwischen unternommen, um in diesem konkreten Fall sicherzustellen, dass die vorläufige Anordnung des UN-Sozialausschusses umgesetzt wird, auch im Sinne eines möglichst wirksamen Individualbeschwerdeverfahrens in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Menschenrechte (bitte ausführen)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Kerstin Griese vom 1. Dezember 2025: Das Individualbeschwerdeverfahren nach dem Fakultativprotokoll zum Internationalen Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte ist als nicht-rechtsverbindliches Verfahren ausgestaltet. Mit der Ratifikation des Fakultativprotokolls hat die Bundesrepublik Deutschland keine Hoheitsrechte übertragen. Anders als dies bei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte der Fall ist, erwachsen aus Individualbeschwerden nach dem Fakultativprotokoll keine völkerrechtlich verbindlichen Urteile. Dies ist im Fakultativprotokoll nicht vorgesehen. Es handelt sich vielmehr um ein dialogisches Verfahren. Der zuständige Sachverständigenausschuss (hier: Ausschuss für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte; WSK-Ausschuss) kann „Auffassungen“, im Englischen ist von „views“ die Rede, annehmen, die einen Empfehlungscharakter haben. Diese Empfehlungen können jedoch weder Rechtsakte aufheben noch können sie einzelne Behörden in Deutschland zum Erlass von Rechtsakten rechtlich verpflichten. Das hat die Bundesregierung auch in der Begründung des Gesetzentwurfs zu dem Fakultativprotokoll vom 10. Dezember 2008 zum Internationalen Pakt vom 19. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Bundestagsdrucksache 20/3624) festgehalten. Dort heißt es: „Die Empfehlungen verpflichten die Bundesrepublik Deutschland nicht völkerrechtlich. Sie können zudem keine innerstaatlichen Rechtsakte aufheben oder zu diesen verpflichten.“ Denn der Sachverständigenausschuss ist im Fakultativprotokoll gerade nicht als Gericht ausgestaltet worden. Dennoch kommt den Empfehlungen eine hohe menschenrechtspolitische Autorität zu, sodass sie sich daher auch auf die Rechtspraxis auswirken können, wie es in der genannten Begründung zum Gesetzentwurf zum Ausdruck kommt. Dies gilt auch für vorläufige Maßnahmen, die der Sachverständigenausschuss kommunizieren kann, wie er es in dem vorliegenden Fall getan hat. Die vorläufigen Maßnahmen im Sinne des Artikels 5 des Fakultativprotokolls sind ebenso wie die Auffassungen des Sachverständigenausschusses nicht als rechtlich verbindliche Instrumente ausgestaltet. Das zuständige Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) beabsichtigt, das Gesuch der vorläufigen Maßnahmen des WSK- Ausschusses nach erfolgter interner Prüfung und Abstimmung mit den beteiligten Ressorts zeitnah mit der Bitte um Kenntnisnahme an das in Thüringen zuständige Ministerium für Migration, Justiz und Verbraucherschutz weiterzuleiten. Im Rahmen des Hauptsacheverfahrens wird das BMAS unter Einbindung des für den Einzelfall zuständigen kommunalen Leistungsträgers in Thüringen die Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde prüfen.

Relationen