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Schriftliche Frage 20 von Clara Bünger (DIE LINKE): Hält die Bundesregierung weiterhin an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat fest (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine…

dip / schriftliche_frage 04.04.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 25. März 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern und für Heimat.

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Schriftliche Frage 20 von Clara Bünger (DIE LINKE): Hält die Bundesregierung weiterhin an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat fest (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine… Frage 20 (Clara Bünger, Die Linke): Hält die Bundesregierung weiterhin an der Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat fest (vgl. Antwort der Bundesregierung auf meine Mündliche Frage 26, Plenarprotokoll 20/193, S. 25197 (B)), und wenn ja, mit welcher Begründung, obwohl sie „äußerst besorgt“ ist „über die aktuelle krisenhafte Entwicklung in Georgien“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 49 des Abgeordneten Andrej Hunko auf Bundestagsdrucksache 20/14451) und obwohl die Einstufung unter anderem mit der Beitrittsperspektive Georgiens zur EU begründet worden war (vgl. Bundestagsdrucksache 20/8629, S. 14 ff.), während dieser Beitrittsprozess aktuell beiderseitig und seitens des georgischen Premierministers bis 2028 ausgesetzt ist (www.zois-berli n.de/presse/expertinnenstimme/georgiens-ausstie g-aus-dem-eu-beitrittsprozess), und welche der zentralen Begründungen bzw. Annahmen der Bundesregierung zur Einstufung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat (vgl. ebd.) treffen aus ihrer Sicht aufgrund einer aktuellen Bewertung der Lage im Land ggf. nicht mehr zu (bitte auflisten)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Mahmut Özdemir vom 2. April 2025: Die Bundesregierung hält an der Bestimmung Georgiens als sicherer Herkunftsstaat gemäß Anlage II zu § 29a Absatz 2 des Asylgesetzes fest. Die Bundesregierung beobachtet die Entwicklung der rechtlichen und politischen Verhältnisse in Georgien fortlaufend. Allein das Inkrafttreten von Gesetzen oder die politische Ausrichtung einer Regierung führt nicht dazu, dass die Bestimmung eines Herkunftsstaates als sicher gemäß § 29a des Asylgesetzes rückgängig gemacht werden müsste. Für die Bewertung maßgeblich ist insbesondere die Auswirkung von Gesetzen auf die konkrete Rechtspraxis, d. h., es kommt auf die Rechtsanwendung an. Wenn Veränderungen in den Verhältnissen die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind, kann die Bundesregierung nach § 29a Absatz 3 des Asylgesetzes jederzeit durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass der betroffene Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Die Beitrittsperspektive des jeweiligen Staates zur Europäischen Union hat lediglich Indizwirkung und ist rechtlich keine Voraussetzung für dessen Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat. Für die Bewertung, ob ein Staat als sicherer Herkunftsstaat gelten soll, ist der jeweilige Bericht des Auswärtigen Amts über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage ein wichtiges Erkenntnismittel. Zusätzlich wird die Entwicklung der Antragszahlen sowie der Schutzquoten im Asylverfahren berücksichtigt. Neben der fortlaufenden Prüfung veröffentlicht die Bundesregierung gemäß § 29a Absatz 2a des Asylgesetzes alle zwei Jahre einen Bericht über die Situation in den als sicher bestimmten Herkunftsstaaten.

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