Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1448)
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Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1448)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1698
21. Wahlperiode 17.09.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio,
Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD
– Drucksache 21/1448 –
Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den
Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind, droht in Griechenland
keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – dies hat das
Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen einer bundesweiten rechtlichen
Klärung gemäß § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes (AsylG) entschieden. Deren
Asylanträge können somit hierzulande als unzulässig abgelehnt werden (vgl.
Urteil vom 16. April 2025, Az. 1 C 18.24, www.bverwg.de/160425UIC18.
24.0).
Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie keinen erniedrigenden oder
unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt. Dem ging zuletzt aus einer
Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthofs (VGH) hervor. Auch
hier waren die Richter nicht der Auffassung, „dass den Flüchtlingen bei einer
Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr
einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Zwar weise das
griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin
erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu sogenannten
systemischen Mängeln“ (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-1c1824-as
ylrecht-griechenland-ueberstellung).
„Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms
Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das
Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere
Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse
und bei der Arbeitsplatzsuche gibt“ (Urteil des BVerwG, Az. 1 C 18.24, www.
bverwg.de/160425UIC18.24.0; Rn. 32). „Die Berichte über eine Vielzahl von
Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose,
dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit
einer hinreichenden, das »real risk« einer Verletzung von Artikel 4 GRC [EU-
Grundrechtecharta] ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine
solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch
menschenwürdige Unterkunft zu finden“ (Rn. 41). „Es werden aber Angebote von
Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem
Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest
beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern
vom 16. September 2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
droht“ (Rn. 53). „In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen
nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden
ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Artikel 4 GRC
unvereinbaren Lebensbedingungen“ (Rn. 59). „Es besteht keine beachtliche
Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller
Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse
hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie
nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren,
stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den
Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen
erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass
sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre,
gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte,
Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur
Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen,
welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der
Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit
entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft
erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach
Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu
geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden
aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen
vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen
materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und
Erstversorgung ist gesichert“ (Rn. 60).
Da für viele Asylbewerber Griechenland das EU-Ersteinreiseland ist, ist
dieses Urteil von großer Bedeutung, weil das nordrhein-westfälische
Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zuvor im Jahr 2021 entschieden hatte, dass
Überstellungen aufgrund der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland
unzulässig seien (vgl. Urteile vom 21. Januar 2021, Az. 11 A 1564/20.A sowie
11 A 2982/20.A und www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-11a156420a-11
a298220a-abschiebungsverbot-griechenland-fluechtlinge-schutzstatus-bamf).
Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist das EU-Ersteinreiseland für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ein in Deutschland gestellter, zweiter
Asylantrag könnte nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG jetzt
wieder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt
werden. Die Folge müssten umfangreiche Rücküberstellungen nach
Griechenland sein. Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf Fragen des
Abgeordneten Sascha Lensing (AfD) hervorgeht, bestehen u. a. mit Griechenland
derzeit keine Absprachen über die Möglichkeit von Überstellungen durch
Charterflugmaßnahmen. Das gilt sowohl für die Anzahl der Charterflüge an
sich als auch für die maximale Anzahl der rückzuüberstellenden Personen pro
Flug (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 39 und 40
des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/29).
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils des
BVerwG auf die jetzt wieder möglichen Dublin-Rücküberstellungen, auch
nach Griechenland?
4. Wird die Bundesregierung zeitnah, in eigener Verantwortung und in
Abstimmung mit den Ländern die Möglichkeiten für umfangreiche Dublin-
Rücküberstellungen nach Griechenland schaffen, insbesondere bei neuen
Fällen, bei Personen also, die aktuell unter Umgehung bestehender
Grenzkontrollen trotzdem einreisen und einem Asylverfahren zugeführt werden,
und wenn ja, in welcher Form?
8. Bei wie vielen Personen gemäß den Fragen 7 und 8 erfolgte eine
erfolgreiche Dublin-Rücküberstellung?
Die Fragen 1, 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet.
Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 1 C 18.24 – Urteil vom
16. April 2025 und BVerwG 1 C 19.24 – Urteil vom 16. April 2025) beziehen
sich auf anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland und nicht auf Dublin-
Fälle.
2. Welche Auswirkungen hat das Urteil der BVerwG auf die
Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)?
3. Inwiefern hatte bzw. hat das in der Vorbemerkung der Fragesteller
aufgeführte Urteil Einfluss auf die Erlasslage des Bundesministeriums des
Innern?
Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Entscheidungstätigkeit in
Fällen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland wieder
vollständig aufgenommen.
5. Hat es seit dem Urteil in dieser Angelegenheit Gespräche der
Bundesregierung mit der griechischen Regierung gegeben, wenn ja, inwiefern,
und wenn ja, was haben diese Gespräche ergeben?
Die Bundesregierung steht hinsichtlich der Umsetzung des Urteils im
bilateralen Austausch mit Griechenland.
6. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025
Asylanträge, bei Feststellung Griechenlands als Ersteinreiseland in die EU,
gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?
Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Eine valide
Auswertung der in den Jahren 2024/2025, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG,
als unzulässig abgelehnten Asylanträge ist nicht möglich. Im Nachgang einer
Zustimmung kann nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchem Grund sich
die Zuständigkeit GRC ergibt.
7. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025
Asylanträge, bei Feststellung, dass Griechenland als Ersteinreiseland in die EU
zuvor bereits internationalen Schutz gewährt hatte, gemäß § 29 Absatz 1
Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt?
Im Jahr 2024 wurden 3 591 Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1
Nummer 2 des Asylgesetzes zu Asylanträgen von Personen, denen bereits in
Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, getroffen. Im Zeitraum von
Januar bis August 2025 waren es 9 752 Unzulässigkeitsentscheidungen.
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ISSN 0722-8333]
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