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Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1448)

dip / drucksache 17.09.2025 · WP 21 · 21/1698 · Antwort · Original ↗

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Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung (Antwort zu Drs. 21/1448) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/1698 21. Wahlperiode 17.09.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Sascha Lensing, Dr. Gottfried Curio, Dr. Bernd Baumann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD – Drucksache 21/1448 – Stand der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Dublin-Rücküberstellungen nach Griechenland durch die Bundesregierung V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Flüchtlingen, die jung, arbeitsfähig und gesund sind, droht in Griechenland keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung – dies hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) im Rahmen einer bundesweiten rechtlichen Klärung gemäß § 78 Absatz 8 des Asylgesetzes (AsylG) entschieden. Deren Asylanträge können somit hierzulande als unzulässig abgelehnt werden (vgl. Urteil vom 16. April 2025, Az. 1 C 18.24, www.bverwg.de/160425UIC18. 24.0). Bei einer Rückkehr nach Griechenland seien sie keinen erniedrigenden oder unmenschlichen Lebensbedingungen ausgesetzt. Dem ging zuletzt aus einer Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichthofs (VGH) hervor. Auch hier waren die Richter nicht der Auffassung, „dass den Flüchtlingen bei einer Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung drohe. Zwar weise das griechische Aufnahmesystem für anerkannte Schutzberechtigte weiterhin erhebliche Defizite auf. Diese führten aber nicht allgemein zu sogenannten systemischen Mängeln“ (vgl. www.lto.de/recht/nachrichten/n/bverwg-1c1824-as ylrecht-griechenland-ueberstellung). „Schutzberechtigte erhalten im Rahmen des Überbrückungsprogramms Unterkunft und Verpflegung für bis zu vier Monate und werden dann in das Programm Helios+ überführt, im Rahmen dessen es dann weitere Unterstützungsleistungen, unter anderem durch Vermittlung von Wohnraum, Mietzuschüsse und bei der Arbeitsplatzsuche gibt“ (Urteil des BVerwG, Az. 1 C 18.24, www. bverwg.de/160425UIC18.24.0; Rn. 32). „Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden männlichen, nichtvulnerablen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das »real risk« einer Verletzung von Artikel 4 GRC [EU- Grundrechtecharta] ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden“ (Rn. 41). „Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen, sodass eine Verelendung nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 16. September 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. droht“ (Rn. 53). „In der Gesamtbetrachtung drohen männlichen nichtvulnerablen Personen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, aktuell bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Artikel 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen“ (Rn. 59). „Es besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass Schutzberechtigte in eine Lage extremer materieller Not geraten, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Grundbedürfnisse hinsichtlich Unterkunft, Verpflegung und Hygiene zu befriedigen. Soweit sie nicht im Rahmen des bilateralen Überbrückungsprogramms zurückkehren, stehen sie zwar erheblichen Schwierigkeiten bei der Erlangung der für den Zugang zu staatlichen, teilweise auch nichtstaatlichen, Unterstützungsleistungen erforderlichen Dokumente und Registrierungen gegenüber mit der Folge, dass sie in den ersten Wochen bis Monaten nach der Rückkehr auf temporäre, gegebenenfalls auch wechselnde Unterkünfte wie Obdachlosenunterkünfte, Wohnheime oder Übernachtungsstellen angewiesen sind. Zudem sind sie zur Deckung ihrer Bedürfnisse auf eigenes Erwerbseinkommen zu verweisen, welches jedenfalls in der beschriebenen Übergangszeit bis zum Vorliegen der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt mit entsprechenden Vermittlungs- und Unterstützungsangeboten in der Schattenwirtschaft erzielt werden kann. Zur Abdeckung ihrer Grundbedürfnisse können nach Griechenland zurückkehrende nichtvulnerable Schutzberechtigte im Falle eines zu geringen oder fehlenden Erwerbseinkommens zwar mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht auf staatliche Sozialleistungen zurückgreifen. Es werden aber Angebote von Hilfsorganisationen und karitativen Einrichtungen vorgehalten, die neben dem Erwerbseinkommen zur Abwendung einer extremen materiellen Notlage zumindest beitragen können. Eine medizinische Not- und Erstversorgung ist gesichert“ (Rn. 60). Da für viele Asylbewerber Griechenland das EU-Ersteinreiseland ist, ist dieses Urteil von großer Bedeutung, weil das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster zuvor im Jahr 2021 entschieden hatte, dass Überstellungen aufgrund der prekären Lage für Flüchtlinge in Griechenland unzulässig seien (vgl. Urteile vom 21. Januar 2021, Az. 11 A 1564/20.A sowie 11 A 2982/20.A und www.lto.de/recht/nachrichten/n/ovg-nrw-11a156420a-11 a298220a-abschiebungsverbot-griechenland-fluechtlinge-schutzstatus-bamf). Gemäß der Dublin-III-Verordnung ist das EU-Ersteinreiseland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Ein in Deutschland gestellter, zweiter Asylantrag könnte nach der aktuellen Rechtsprechung des BVerwG jetzt wieder nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt werden. Die Folge müssten umfangreiche Rücküberstellungen nach Griechenland sein. Wie aus den Antworten der Bundesregierung auf Fragen des Abgeordneten Sascha Lensing (AfD) hervorgeht, bestehen u. a. mit Griechenland derzeit keine Absprachen über die Möglichkeit von Überstellungen durch Charterflugmaßnahmen. Das gilt sowohl für die Anzahl der Charterflüge an sich als auch für die maximale Anzahl der rückzuüberstellenden Personen pro Flug (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftlichen Fragen 39 und 40 des Abgeordneten Sascha Lensing auf Bundestagsdrucksache 21/29). 1. Wie bewertet die Bundesregierung die Auswirkungen des Urteils des BVerwG auf die jetzt wieder möglichen Dublin-Rücküberstellungen, auch nach Griechenland? 4. Wird die Bundesregierung zeitnah, in eigener Verantwortung und in Abstimmung mit den Ländern die Möglichkeiten für umfangreiche Dublin- Rücküberstellungen nach Griechenland schaffen, insbesondere bei neuen Fällen, bei Personen also, die aktuell unter Umgehung bestehender Grenzkontrollen trotzdem einreisen und einem Asylverfahren zugeführt werden, und wenn ja, in welcher Form? 8. Bei wie vielen Personen gemäß den Fragen 7 und 8 erfolgte eine erfolgreiche Dublin-Rücküberstellung? Die Fragen 1, 4 und 8 werden gemeinsam beantwortet. Die Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes (BVerwG 1 C 18.24 – Urteil vom 16. April 2025 und BVerwG 1 C 19.24 – Urteil vom 16. April 2025) beziehen sich auf anerkannt Schutzberechtigte in Griechenland und nicht auf Dublin- Fälle. 2. Welche Auswirkungen hat das Urteil der BVerwG auf die Entscheidungspraxis des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)? 3. Inwiefern hatte bzw. hat das in der Vorbemerkung der Fragesteller aufgeführte Urteil Einfluss auf die Erlasslage des Bundesministeriums des Innern? Die Fragen 2 und 3 werden gemeinsam beantwortet. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat die Entscheidungstätigkeit in Fällen von Personen mit internationalem Schutzstatus in Griechenland wieder vollständig aufgenommen. 5. Hat es seit dem Urteil in dieser Angelegenheit Gespräche der Bundesregierung mit der griechischen Regierung gegeben, wenn ja, inwiefern, und wenn ja, was haben diese Gespräche ergeben? Die Bundesregierung steht hinsichtlich der Umsetzung des Urteils im bilateralen Austausch mit Griechenland. 6. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 Asylanträge, bei Feststellung Griechenlands als Ersteinreiseland in die EU, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt? Hierzu liegen der Bundesregierung keine Informationen vor. Eine valide Auswertung der in den Jahren 2024/2025, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 1 AsylG, als unzulässig abgelehnten Asylanträge ist nicht möglich. Im Nachgang einer Zustimmung kann nicht mehr nachvollzogen werden, aus welchem Grund sich die Zuständigkeit GRC ergibt. 7. In wie vielen Fällen wurden im Jahr 2024 und bisher im Jahr 2025 Asylanträge, bei Feststellung, dass Griechenland als Ersteinreiseland in die EU zuvor bereits internationalen Schutz gewährt hatte, gemäß § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt? Im Jahr 2024 wurden 3 591 Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 des Asylgesetzes zu Asylanträgen von Personen, denen bereits in Griechenland ein Schutzstatus zuerkannt wurde, getroffen. Im Zeitraum von Januar bis August 2025 waren es 9 752 Unzulässigkeitsentscheidungen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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