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Schriftliche Frage 49 von Ulrich Thoden (DIE LINKE): In welcher Größenordnung plant die Bundesregierung, sogenannte Loitering Munition bzw. bewaffnete Drohnen durch das Bundesamt für Ausrüstung…

dip / schriftliche_frage 16.05.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 12. Mai 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Schriftliche Frage 49 von Ulrich Thoden (DIE LINKE): In welcher Größenordnung plant die Bundesregierung, sogenannte Loitering Munition bzw. bewaffnete Drohnen durch das Bundesamt für Ausrüstung… Frage 49 (Ulrich Thoden, Die Linke): In welcher Größenordnung plant die Bundesregierung, sogenannte Loitering Munition bzw. bewaffnete Drohnen durch das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) zu beschaffen, und welche besonderen militärischen Fähigkeiten der Bundeswehr bei der Landes- und Bündnisverteidigung sollen mit der Beschaffung dieser Waffensysteme nach Auffassung der Bundesregierung gewährleistet werden (vgl. „DER SPIEGEL“, Nummer 18 v. 26. April 2025, S. 33; bitte unter Angabe der Typbezeichnung, der Stückzahl und der Einsatzverwendung erläutern)? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Nils Schmid vom 16. Mai 2025: Die erfragten Informationen bezüglich Fähigkeiten, konkreter Typbezeichnungen, Stückzahlen und Einsatzverwendungen sind Informationen, die in besonders hohem Maße das Staatswohl berühren und daher selbst in eingestufter Form nicht beantwortet werden können. Das verfassungsrechtlich verbürgte Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung wird durch gleichfalls Verfassungsrang genießende schutzwürdige Interessen wie das Staatswohl begrenzt. Eine Offenlegung der angefragten Informationen in diesem konkreten Einzelfall birgt die Gefahr, dass Einzelheiten über schutzwürdige Interessen unseres Staates sowie die künftige Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Bundeswehr bekannt würden. Mittels dieser Informationen wird eine detaillierte Lage über die Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Bundeswehr aktuell und für die nächsten Jahre abgegeben. Daher hält die Bundesregierung die Informationen der angefragten Art für so sensibel, dass selbst ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens unter keinen Umständen hingenommen werden kann. Eine Einstufung als Verschlusssache und Hinterlegung der erfragten Informationen in der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages würde ihrer erheblichen Brisanz im Hinblick auf die Bedeutung für die Aufgabenerfüllung und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr nicht ausreichend Rechnung tragen. Die erfragten Inhalte beschreiben die Einsatzbereitschaft der Bundeswehr so detailliert, dass eine Bekanntgabe auch gegenüber einem begrenzten Kreis von Empfängern ihrem Schutzbedürfnis nicht Rechnung tragen kann. Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass die erbetenen Informationen derart schutzbedürftige Geheimhaltungsinteressen berühren, dass das Staatswohl gegenüber dem parlamentarischen Informationsrecht wesentlich überwiegt. Insofern muss ausnahmsweise das Fragerecht der Abgeordneten gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse der Bundesregierung zurückstehen.

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