Schriftliche Frage 84 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Inwiefern hält die Bundesregierung das bundesweit erste Angebot eines „Medical Room“ in einem Supermarkt, welches aus der Kooperation zwisch…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 17. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit.
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Schriftliche Frage 84 von Julia-Christina Stange (DIE LINKE): Inwiefern hält die Bundesregierung das bundesweit erste Angebot eines „Medical Room“ in einem Supermarkt, welches aus der Kooperation zwisch…
Frage 84 (Julia-Christina Stange, Die Linke):
Inwiefern hält die Bundesregierung das bundesweit erste Angebot eines „Medical Room“ in einem Supermarkt, welches aus der Kooperation zwischen dem Krankenhausbetreiber Sana und der Schwarz-Gruppe, die Kaufland-Filialen betreibt, entstanden ist, für geeignet, um den Sicherstellungsauftrag zu erfüllen oder eine gute Versorgungsqualität zu erreichen (bitte begründen), und welche Maßnahmen will die Bundesregierung ergreifen, um, etwa im Hinblick auf die im Artikel genannten „kleineren Check-ups“ auf Selbstzahlerbasis, sicherzustellen, dass nicht Kassenleistungen als Individuelle Gesundheitsleistungen verkauft werden, sondern das Patientenwohl und die Patientensicherheit im Zentrum der gesundheitlichen Versorgung stehen, sowie um auszuschließen, dass neben die bestehenden Interessenkonflikte noch die Interessen großer Einzelhandelsund Drogerieketten hinzutreten, die sich mit medizinischen Zusatzangeboten in erster Linie weitere Kundschaft erschließen wollen (www.sw r.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/mannheim/ar ztbesuch-und-telemedizin-im-supermarkt-in-mosb ach-100.html)?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Tino Sorge vom 18. November 2025:
Es obliegt den Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV), die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen und den Krankenkassen gegenüber die Gewähr dafür zu übernehmen, dass die vertragsärztliche Versorgung den gesetzlichen und vertraglichen Erfordernissen entspricht, § 75 Absatz 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Die Erbringung von vertragsärztlichen Tätigkeiten außerhalb des Vertragsarztsitzes ist zulässig, sofern die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen vorliegen, vgl. § 24 Absatz 3 und 5 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV), § 15a des Bundesmantelvertrags-Ärzte (BMV-Ä). Vertragsärztinnen und Vertragsärzte, die Versicherte zur Inanspruchnahme einer so genannten Selbstzahlerleistung oder einer Individuellen Gesundheitsleistung an Stelle der ihnen zustehenden Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung beeinflussen, verstoßen gegen ihre vertragsärztlichen Pflichten, vgl. § 128 Absatz 5a SGB V. Es gehört ebenfalls zu den Aufgaben der als Körperschaften des öffentlichen Rechts unter Landesaufsicht stehenden KVen, die Einhaltung der vertragsärztlichen Pflichten zu überwachen und bei Verstößen geeignete Disziplinarmaßnahmen zu ergreifen.
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