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Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung - Umsetzung konkreter Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/2019)

dip / drucksache 30.10.2025 · WP 21 · 21/2481 · Antwort · Original ↗

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Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung - Umsetzung konkreter Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/2019) [Deutscher Bundestag Drucksache 21/2481 21. Wahlperiode 30.10.2025 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN – Drucksache 21/2019 – Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung – Umsetzung konkreter Maßnahmen V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Der Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen wurde im Dezember 2024 von der damaligen Bundesregierung vorgelegt. Ziel des Plans ist es, Barrieren in der medizinischen Versorgung – sowohl physischer als auch kommunikativer Art – abzubauen und den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten für alle Menschen zu gewährleisten. Dieser Aktionsplan greift zentrale Vorgaben aus Artikel 25 der UN- Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) auf. Artikel 25 der UN-BRK garantiert Menschen mit Behinderungen das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, ohne Diskriminierung. Artikel 3 GG verpflichtet den Staat, die Gleichbehandlung aller Menschen zu sichern und Benachteiligungen – auch aufgrund einer Behinderung – aktiv entgegenzuwirken. Ein zentraler Bestandteil des Aktionsplans ist die verpflichtende Barrierefreiheit bei der Bedarfsplanung sowie beim Neubau von Gesundheitseinrichtungen. Darüber hinaus sollen der Zugang zu Heilmitteln verbessert und Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Fachkräften ergriffen werden. Die Concluding Observations (Abschließenden Bemerkungen) des UN- Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum kombinierten zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands zu Artikel 25 der UN- BRK unterstreichen ebenfalls die umfassende Verpflichtung der Staaten, eine barrierefreie, zugängliche und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung sicherzustellen. Dies betrifft nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern auch die Beseitigung kommunikativer und organisatorischer Hürden sowie die Ausbildung von Fachkräften im Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus fordert der Ausschuss Deutschland dazu auf, Diskriminierung im Gesundheitswesen konsequent zu erkennen und zu beseitigen, um eine diskriminierungsfreie Versorgung für alle Menschen zu gewährleisten. Eine Studie von Bartig et al. (2021), im Auftrag der Antidiskriminierungsstelle des Bundes, zeigt deutlich auf, dass Menschen mit Behinderungen wei- Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Oktober 2025 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. terhin spezifischen Diskriminierungsrisiken bei der Inanspruchnahme von Gesundheitsdiensten ausgesetzt sind. Besonders deutlich wird dies durch den ungleichen Zugang zur ärztlichen Versorgung sowie durch die mangelnde Bereitschaft vieler Fachkräfte, Menschen mit Behinderungen in der ambulanten und stationären Versorgung aufzunehmen und zu behandeln. Mit Beschluss vom 16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) hat das Bundesverfassungsgericht im sogenannten Triage-Urteil klargestellt, dass der Gesetzgeber verfassungsrechtlich verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit Behinderungen vor Benachteiligungen im Zugang zu überlebenswichtigen medizinischen Leistungen zu schützen. Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Zugang zu medizinischer Versorgung so zu gestalten, dass er für alle Menschen – rechtlich, baulich und kommunikativ – gleichberechtigt und barrierefrei gewährleistet wird. Die Umsetzung dieser Verpflichtungen ist nicht nur Ausdruck einer inklusiven Gesundheitspolitik, sondern auch eine völker- und verfassungsrechtliche Verpflichtung. Der Dritte Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen (2021) verdeutlicht den erheblichen Handlungsbedarf: Rund 79 Prozent der Arztpraxen sind für Rollstuhlnutzerinnen und Rollstuhlnutzer nicht zugänglich, und fast 90 Prozent erfüllen nicht die erweiterten Barrierefreiheitskriterien, wie etwa höhenverstellbare Untersuchungsmöbel oder barrierefreie Sanitäranlagen. Diese Zahlen belegen, dass es neben strukturellen und kommunikativen Barrieren auch physische Barrieren gibt, die zu einer fortgesetzten Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen führen. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die aktuelle Bundesregierung die Umsetzung des Aktionsplans bewertet, welche konkreten Maßnahmen sie ergreifen wird und welche Prioritäten sie setzt.  1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Thema eines diversen, inklusiven und barrierefreien Gesundheitswesens in der laufenden Legislaturperiode bei?  2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des Aktionsplans für ein inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen konkret, und wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, aus welchen Gründen nicht?  3. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen Maßnahmen, und welche Ressorts sind jeweils federführend zuständig?  4. Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung zur Verfügung, und wie sollen diese verteilt werden? Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Eine inklusive Gesundheitsversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung dafür, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, das Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und inklusiv weiterzuentwickeln. Die Bundesregierung wird geeignete Maßnahmen prüfen, um durch den Abbau von Barrieren die Teilhabe aller Menschen zu gewährleisten. Der vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der vergangenen Legislaturperiode am 2. Dezember 2024 veröffentlichte Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen bietet hierfür eine Grundlage. Die in dem Aktionsplan aufgeführten Maßnahmen fallen innerhalb der Bundesregierung in den Zuständigkeitsbereich des BMG. Die Maßnahmen wären sowohl durch den Bund als auch durch andere Akteure im Gesundheitswesen wie zum Beispiel die Länder und die Selbstverwaltungsträger umzusetzen. Bei der Umsetzung finanzwirksamer Maßnahmen wird im Einzelfall die Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln geprüft. Zeit- und Umsetzungsplanungen müssen aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungsformen zwischen den einzelnen Maßnahmen unterscheiden.  5. Plant die Bundesregierung die Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines zentralen Koordinationsgremiums, und wenn ja, wie soll dieses personell und organisatorisch ausgestaltet sein?  6. Findet ein regelmäßiger Austausch mit Ländern, Kommunen, Verbänden der Menschen mit Behinderungen und Fachverbänden statt, und wenn ja, in welcher Form? Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das BMG hat im Juli 2023 zur Koordinierung der Erarbeitung des Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen eine Projektgruppe „Aktionsplan Barrierefreies Gesundheitswesen“ eingerichtet. Innerhalb der Bundesregierung besteht die Bundesinitiative Barrierefreiheit unter Koordinierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) als Gremium, in dem die Ressorts eng mit wichtigen Akteuren in einem Beirat zu Fragen der Barrierefreiheit zusammenarbeiten. Hier sind die Länder, Kommunen, Vertretungen der Wirtschaft sowie Verbände der Menschen mit Behinderungen vertreten, sodass ein regelmäßiger Austausch mit den Akteuren gewährleistet ist. Das BMG ist durch die Projektgruppe Aktionsplan barrierefreies Gesundheitswesen vertreten.  7. Wie viele Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen, Physiotherapiepraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken, psychotherapeutische Praxen) sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit baulich und technisch barrierefrei (bitte nach Einrichtungstyp aufschlüsseln)? Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) weisen unter den aktuell aktiven Praxen und ambulanten Einrichtungen (Stichtag: 30. Juni 2025) im ärztlichen Bereich insgesamt 35 889 von 99 756 Praxen mindestens ein Merkmal von Barrierefreiheit auf. Das entspricht 36 Prozent. Im Bereich der psychologisch-psychotherapeutischen Praxen sind es 8 112 von 32 437 Praxen, dies entspricht 25 Prozent. Datenquelle zur Erhebung von Barrierefreiheit auf Bundesebene ist das von der KBV geführte Bundesarztregister. Die aktuell vorhandenen Daten im Bundesarztregister sind auf Grundlage der bis Juli 2024 geltenden Richtlinie der KBV nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Barrierefreiheit in Arztpraxen erhoben worden. Inzwischen liegt eine Neufassung der Richtlinie zur Information über die Sprechstundenzeiten der Vertragsarztpraxen und über die Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung (Barrierefreiheit) vor, die von der KBV mit Beteiligung der maßgeblichen Betroffenenverbände und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erarbeitet worden ist. Die Kriterien können nun mittels eines interaktiven Fragebogens online bei den Praxen erhoben werden. Die erhobenen Angaben werden künftig in die Bundesarztsuche eingebunden, so dass sich Patientinnen und Patienten besser informieren können. Die Datenerhebung nach der Systematik der neu gefassten Richtlinie hat begonnen, aktualisierte Daten liegen noch nicht vor. In ihrem bundesweiten Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V zur Heilmittelversorgung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV- Spitzenverband) und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapeutinnen und -therapeuten miteinander vereinbart, dass die Leistungserbringer im Rahmen der Zulassung auch Angaben zur Barrierefreiheit und zum rollstuhlgerechten Zugang zur jeweiligen Praxis machen müssen. Laut Auskunft des GKV- Spitzenverbandes haben 17 660 von insgesamt 44 785 zugelassenen Leistungserbringern die Angabe gemacht, dass ihre Praxis barrierefrei oder rollstuhlgerecht ist. Dies entspricht einem Anteil von rund 39 Prozent der Praxen. Informationen über die Barrierefreiheit in der stationären Versorgung sind in den Qualitätsberichten der Krankenhäuser enthalten. Gemäß § 136b Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 SGB V sind zugelassene Krankenhäuser verpflichtet, strukturierte Qualitätsberichte für ihre einzelnen Standorte zu erstellen. Die Regelungen zu Inhalt und Umfang der Qualitätsberichte legt der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) fest. Hiernach geben die Krankenhäuser in ihren Qualitätsberichten unter anderem bauliche und organisatorische Maßnahmen zur Barrierefreiheit an. Die Qualitätsberichte werden im Internet, auch in einem maschinenlesbaren Format, bereitgestellt. Informationen über die Barrierefreiheit von Rehabilitationseinrichtungen sollen gemäß § 137d Absatz 1 Satz 4 SGB V vom GKV-Spitzenverband im Rahmen der Veröffentlichung von Ergebnissen aus dem Qualitätssicherungsverfahren Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt werden. Die sogenannte „Einrichtungssuche“ ist auf der QS Reha®-Internetseite des GKV- Spitzenverbandes abrufbar und ermöglicht, per Filterfunktion nach geeigneten Einrichtungen zu suchen. Die Überprüfung der Struktur- und Prozessqualität stationärer Pflegeeinrichtungen ist mit Blick auf die bauliche Barrierefreiheit hauptsächlich Ländersache: Anforderungen an den Bau oder den Betrieb stationärer Pflegeeinrichtungen werden vor allem in den Wohn- und Teilhabegesetzen (früher Heimgesetzen) und insbesondere im Baurecht auf Landesebene geregelt. Eine Abfrage bei den Ländern zur Umsetzung der Barrierefreiheit in stationären Pflegeeinrichtungen hat ergeben, dass hierzu fast keine Daten vorliegen.  8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um Defizite bei der baulichen, technischen und kommunikativen Barrierefreiheit in Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen, Physiotherapiepraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken, psychotherapeutische Praxen) wirksam abzubauen, und welche Förderinstrumente oder gesetzlichen Vorgaben bestehen bereits bzw. sind in Planung oder Umsetzung?  9. Welche Zielwerte setzt sich die Bundesregierung, bis wann ein bestimmter Anteil von Gesundheitseinrichtungen barrierefrei sein soll, und wie wird die Zielerreichung überprüft? Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Aktuell prüft die Bundesregierung, durch welche Instrumente Defizite bei der Barrierefreiheit im Gesundheitswesen abgebaut werden können. Hierzu gehört beispielsweise die gesetzliche Beauftragung der Bewertungsausschüsse, die Bewertungsmaßstäbe regelmäßig daraufhin zu überprüfen und soweit erforderlich anzupassen, damit sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von Menschen mit Behinderungen angemessen Rechnung tragen (vgl. dazu den von den Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages eingebrachten Änderungsantrag Nr. 9 zum Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Ausschussdrucksache 21(14)25 vom 7. Oktober 2025). Die Bundesregierung wird weitere geeignete Maßnahmen in dieser Legislaturperiode prüfen und umsetzen. Eine Setzung von Zielwerten ist dabei nicht vorgesehen. Sofern die Herstellung der Barrierefreiheit im Krankenhausbereich angesprochen wird, ist hier insbesondere die Investitionsfinanzierung betroffen. Diese liegt in der Organisationshoheit der Einrichtungsträger und der Finanzierungsverantwortung der Länder. Die Krankenhausgesetze verschiedener Länder enthalten daher auch die ausdrückliche Verpflichtung der Krankenhäuser, die besonderen Belange von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen mit ihrem besonderen Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens zu berücksichtigen und entsprechende Behandlungskonzepte zu erarbeiten. Für Investitionen in Barrierefreiheit können die Krankenhäuser Investitionsfördermittel der Länder erhalten. 10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen durch den regelhaften Einsatz von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern sicherzustellen, und hält die Bundesregierung hierfür die Hinzuziehung von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern in der Regelversorgung oder die Einrichtung spezialisierter Behandlungszentren bzw.Behandlungsabteilungen, in denen Gebärdensprache Standard ist (wie z. B. in Österreich), für zielführend? 11. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um auch Gruppentherapieangebote barrierefrei und mit Gebärdensprachdolmetschung zugänglich zu machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht? Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Es wird auf den bestehenden Rechtsanspruch von Menschen mit Hörbehinderungen auf Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger verwiesen. Dieser ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Nach § 17 Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen das Recht, bei der Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Eine Regelung im SGB V ist derzeit nicht vorgesehen. 12. Welche speziellen Maßnahmen zur Barrierefreiheit in der Langzeitpflege sind vorgesehen, und in welchem zeitlichen Rahmen sollen sie umgesetzt werden? Der Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen sieht auch für den Bereich der Langzeitpflege konkrete Maßnahmen vor. So sollen beispielsweise pflegerische Angebote und Strukturen ausgebaut und der barrierefreie Zugang zur Pflegeberatung und die Verfügbarkeit barrierefreier Informationen weiter verbessert werden. Der Umsetzungsstand der einzelnen Maßnahmen ist sehr unterschiedlich. Einige Maßnahmen sind bereits in Gesetzesinitiativen der Bundesregierung eingeflossen. Hierzu gehört beispielsweise die Regelung, dass bei einem stationären Aufenthalt ein bisher bezogenes (anteiliges) Pflegegeld nicht mehr nur für bis zu 28 Tage, sondern jeweils für bis zu acht Wochen fortgezahlt wird. 13. Wie unterstützt die Bundesregierung die inklusive Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Gesundheits- und Pflegebereich, und welche Programme existieren oder sind geplant? Hinsichtlich der inklusiven Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im Gesundheits- und Pflegebereich sind zwei konkrete Maßnahmen im Aktionsplan festgeschrieben. Die erste Maßnahme sieht vor, dass das BMG im Zuge der Reformprozesse der bundesrechtlich geregelten Ausbildungen der ärztlichen und anderen Heilberufe in den Berufsgesetzen insbesondere auch die besonderen Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie von Menschen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen berücksichtigt. Dies wird, wie bereits bei den erfolgten Berufsrechtsreformprozessen, im Rahmen zukünftiger Reformprozesse für jeden Beruf gesondert geprüft und entsprechend berücksichtigt. Die zweite Maßnahme sieht vor, dass das BMG in seinem Austausch mit den Ländern und den Organisationen der Selbstverwaltung zu berufs- und ausbildungsbezogenen Fragen diese darum bittet, insbesondere auch die besonderen Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie von Menschen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen in den Fort- und Weiterbildungen der Heilberufe entsprechend zu berücksichtigen. Zudem hat das BMG gegenüber den Ländern im Rahmen seines regelmäßigen Austauschs darauf hingewirkt, dass die Länder im Zuge zukünftiger landesrechtlicher Regelungen bzw. im Rahmen von Novellierungen auf die stärkere Berücksichtigung der besonderen Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie von Menschen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen achten. 14. Führt die Bundesregierung Gespräche mit den Kassenärztlichen Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, um Barrierefreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich zu verankern, wenn ja, mit welchem Ziel und welchen Ergebnissen, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht? Die Bundesregierung befindet sich regelmäßig im Austausch mit der KBV. Zu den Zielen der Gespräche gehört, auf die weitere Verbesserung der Versorgung von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken. Es ist der Bundesregierung ein wichtiges Anliegen, das Gesundheitswesen barrierefrei und inklusiv weiterzuentwickeln. Vor diesem Hintergrund wird auch der in der Antwort zu Frage 7 beschriebene Prozess zur systematischen Erfassung der Barrierefreiheit sehr aufmerksam beobachtet. 15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Nutzung barrierefreier Kommunikationsangebote im Gesundheitswesen, beispielsweise Gebärdensprache, Leichte Sprache oder digitale Assistenzlösungen, durch gesetzliche Vorgaben, Förderprogramme oder andere Instrumente verbindlich zu verankern und ihre Umsetzung zu unterstützen? Die Bereitstellung von Informationsangeboten in Leichter Sprache erfolgt beispielsweise schon durch den G-BA, dem obersten Beschlussgremium der gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. So werden die Patienteninformation zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), die Versicherteninformationen zu organisierten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen sowie Informationen zur Daten-Erhebung und Daten-Verarbeitung in Leichter Sprache bereitgestellt, abrufbar auf der Internetseite des G-BA (unter www.g-b a.de/leichte-sprache/uebersicht/merkblaetter/). Bei den Anwendungen der TI wird die Barrierefreiheit bereits im Design berücksichtigt. Überdies sehen Regelungen wie etwa die Digital Gesundheitsanwendungen-Verordnung sowie die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung bereichsspezifische Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter digitaler Produkte vor. 16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die gesundheitlichen Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderungen gezielt zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen reproduktive und sexuelle Gesundheit, Schwangerschaft und Geburtshilfe sowie Gewalt- und Trauma-sensibilität, um den Verpflichtungen aus Artikel 6 i. V. m. Artikel 25 UN-BRK Rechnung zu tragen, und welche rechtlichen Vorgaben, Förderprogramme oder finanziellen Instrumente bestehen bereits bzw. sind in Planung? Das BMG bereitet derzeit eine Förderrichtlinie vor, bei der gesundheitliche Belange von Frauen in den Blick genommen werden sollen. Hierbei sollen auch Frauen in vulnerablen Lebenslagen berücksichtigt werden. Auch im Rahmen des Innovationsfonds beim G-BA ist es möglich, entsprechende Projektanträge einzureichen. 17. Wie sollen Diversity-Aspekte und intersektionale Perspektiven strukturell in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen berücksichtigt werden? Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 sowie 5 und 6 wird Bezug genommen. Die Bundesregierung unterstützt die Prozesse mit geeigneten Modellvorhaben, u. a. mit dem aktuell durch das BMG geförderte Modellprojekt „Transkulturelle Öffnung in der Pflege: Rassismus erkennen und überwinden“ (www. ueberleben.org/allgemein/transkulturelle-oeffnung-in-der-pflege). 18. In welcher Form sollen Patientinnen und Patienten mit Behinderungen sowie deren Selbstvertretungsorganisationen in die Entwicklung und Umsetzung eingebunden werden? Generell liegen Entwicklung und Umsetzung entsprechender Konzepte in der Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen. 19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung über die bisherigen SPZ- Regelungen (SPZ = Sozialpädiatrische Zentren) hinaus konkret, um die gesundheitliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen kind- und familiengerecht barrierefrei auszugestalten, wie wird dabei sichergestellt, dass die spezifischen Bedürfnisse und Rechte dieser Kinder und Jugendlichen gemäß Artikel 7 UN-BRK vorrangig berücksichtigt werden (inklusive Monitoring und Indikatoren; bitte mit Zeitplan und Zuständigkeitsverteilung angeben), und wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, warum nicht? Es wird derzeit geprüft, inwieweit in diesem Bereich spezifische Verbesserungen erforderlich sind und erreicht werden können. 20. Plant die Bundesregierung, erfolgreiche Projekte zu sogenannten Patientenlotsen, die im Rahmen des Innovationsfonds gefördert wurden, in die Regelversorgung zu überführen, und wenn ja, für welche Zielgruppen soll ein Anspruch auf Begleitung durch „Patientenlotsen“ geschaffen werden? Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält keine Vorgaben zur Einführung bzw. Überführung von „Patientenlotsen“ in die Regelversorgung. Derzeit sind keine Maßnahmen geplant. 21. Welche Evaluationsinstrumente und Berichtspflichten sollen eingesetzt werden, um den Fortschritt der Umsetzung regelmäßig zu überprüfen? 23. Plant die Bundesregierung einen Folge- oder Ergänzungsplan zum Aktionsplan, und wenn ja, mit welchem zeitlichen Rahmen und in welcher Form? Die Fragen 21 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung beabsichtigt, zunächst geeignete Maßnahmen umzusetzen, um das Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und inklusiv weiterzuentwickeln. Je nach Maßnahme und Umsetzungsform können auch Berichtspflichten vorgesehen werden. Inwiefern es einer regelmäßigen Evaluation und Fortschreibung des Aktionsplans bedarf, wird zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. 22. Wie sollen digitale Lösungen und Assistenztechnologien im Gesundheitswesen und in der Pflege barrierefrei gestaltet und gefördert werden? Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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