Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung - Umsetzung konkreter Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/2019)
Text
Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung - Umsetzung konkreter Maßnahmen (Antwort zu Drs. 21/2019)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/2481
21. Wahlperiode 30.10.2025
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Simone Fischer, Dr. Janosch
Dahmen, Linda Heitmann, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
– Drucksache 21/2019 –
Gestaltung barrierefreier und inklusiver Gesundheitsversorgung – Umsetzung
konkreter Maßnahmen
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Der Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen wurde im Dezember 2024 von der damaligen Bundesregierung
vorgelegt. Ziel des Plans ist es, Barrieren in der medizinischen Versorgung – sowohl
physischer als auch kommunikativer Art – abzubauen und den
gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsdiensten für alle Menschen zu gewährleisten.
Dieser Aktionsplan greift zentrale Vorgaben aus Artikel 25 der UN-
Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) sowie Artikel 3 Absatz 3 Satz 2 des
Grundgesetzes (GG) auf. Artikel 25 der UN-BRK garantiert Menschen mit
Behinderungen das Recht auf das erreichbare Höchstmaß an Gesundheit, ohne
Diskriminierung. Artikel 3 GG verpflichtet den Staat, die Gleichbehandlung aller
Menschen zu sichern und Benachteiligungen – auch aufgrund einer
Behinderung – aktiv entgegenzuwirken.
Ein zentraler Bestandteil des Aktionsplans ist die verpflichtende
Barrierefreiheit bei der Bedarfsplanung sowie beim Neubau von
Gesundheitseinrichtungen. Darüber hinaus sollen der Zugang zu Heilmitteln verbessert und
Maßnahmen zur Aus- und Weiterbildung von Fachkräften ergriffen werden.
Die Concluding Observations (Abschließenden Bemerkungen) des UN-
Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum kombinierten
zweiten und dritten periodischen Bericht Deutschlands zu Artikel 25 der UN-
BRK unterstreichen ebenfalls die umfassende Verpflichtung der Staaten, eine
barrierefreie, zugängliche und qualitativ hochwertige Gesundheitsversorgung
sicherzustellen. Dies betrifft nicht nur die bauliche Barrierefreiheit, sondern
auch die Beseitigung kommunikativer und organisatorischer Hürden sowie die
Ausbildung von Fachkräften im Umgang mit den spezifischen Bedürfnissen
von Menschen mit Behinderungen. Darüber hinaus fordert der Ausschuss
Deutschland dazu auf, Diskriminierung im Gesundheitswesen konsequent zu
erkennen und zu beseitigen, um eine diskriminierungsfreie Versorgung für alle
Menschen zu gewährleisten.
Eine Studie von Bartig et al. (2021), im Auftrag der
Antidiskriminierungsstelle des Bundes, zeigt deutlich auf, dass Menschen mit Behinderungen wei-
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 29. Oktober
2025 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
terhin spezifischen Diskriminierungsrisiken bei der Inanspruchnahme von
Gesundheitsdiensten ausgesetzt sind. Besonders deutlich wird dies durch den
ungleichen Zugang zur ärztlichen Versorgung sowie durch die mangelnde
Bereitschaft vieler Fachkräfte, Menschen mit Behinderungen in der ambulanten und
stationären Versorgung aufzunehmen und zu behandeln. Mit Beschluss vom
16. Dezember 2021 (1 BvR 1541/20) hat das Bundesverfassungsgericht im
sogenannten Triage-Urteil klargestellt, dass der Gesetzgeber
verfassungsrechtlich verpflichtet ist, wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Menschen mit
Behinderungen vor Benachteiligungen im Zugang zu überlebenswichtigen
medizinischen Leistungen zu schützen.
Vor diesem Hintergrund ist es erforderlich, den Zugang zu medizinischer
Versorgung so zu gestalten, dass er für alle Menschen – rechtlich, baulich und
kommunikativ – gleichberechtigt und barrierefrei gewährleistet wird. Die
Umsetzung dieser Verpflichtungen ist nicht nur Ausdruck einer inklusiven
Gesundheitspolitik, sondern auch eine völker- und verfassungsrechtliche
Verpflichtung.
Der Dritte Teilhabebericht der Bundesregierung über die Lebenslagen von
Menschen mit Behinderungen (2021) verdeutlicht den erheblichen
Handlungsbedarf: Rund 79 Prozent der Arztpraxen sind für Rollstuhlnutzerinnen und
Rollstuhlnutzer nicht zugänglich, und fast 90 Prozent erfüllen nicht die
erweiterten Barrierefreiheitskriterien, wie etwa höhenverstellbare
Untersuchungsmöbel oder barrierefreie Sanitäranlagen. Diese Zahlen belegen, dass es neben
strukturellen und kommunikativen Barrieren auch physische Barrieren gibt,
die zu einer fortgesetzten Benachteiligung von Menschen mit Behinderungen
führen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die aktuelle
Bundesregierung die Umsetzung des Aktionsplans bewertet, welche konkreten
Maßnahmen sie ergreifen wird und welche Prioritäten sie setzt.
1. Welche Bedeutung misst die Bundesregierung dem Thema eines
diversen, inklusiven und barrierefreien Gesundheitswesens in der laufenden
Legislaturperiode bei?
2. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zur Umsetzung des
Aktionsplans für ein inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen
konkret, und wenn keine Maßnahmen vorgesehen sind, aus welchen
Gründen nicht?
3. Wie gestaltet sich der Zeit- und Umsetzungsplan der einzelnen
Maßnahmen, und welche Ressorts sind jeweils federführend zuständig?
4. Welche finanziellen Mittel stehen für die Umsetzung zur Verfügung, und
wie sollen diese verteilt werden?
Die Fragen 1 bis 4 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Eine inklusive Gesundheitsversorgung ist eine wesentliche Voraussetzung
dafür, dass Menschen mit Behinderungen ein selbstbestimmtes Leben führen
können. Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vorgesehen, das
Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und inklusiv
weiterzuentwickeln. Die Bundesregierung wird geeignete Maßnahmen prüfen, um durch
den Abbau von Barrieren die Teilhabe aller Menschen zu gewährleisten. Der
vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) in der vergangenen
Legislaturperiode am 2. Dezember 2024 veröffentlichte Aktionsplan für ein diverses,
inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen bietet hierfür eine Grundlage.
Die in dem Aktionsplan aufgeführten Maßnahmen fallen innerhalb der
Bundesregierung in den Zuständigkeitsbereich des BMG. Die Maßnahmen wären
sowohl durch den Bund als auch durch andere Akteure im Gesundheitswesen wie
zum Beispiel die Länder und die Selbstverwaltungsträger umzusetzen. Bei der
Umsetzung finanzwirksamer Maßnahmen wird im Einzelfall die Verfügbarkeit
von Haushaltsmitteln geprüft. Zeit- und Umsetzungsplanungen müssen
aufgrund der unterschiedlichen Umsetzungsformen zwischen den einzelnen
Maßnahmen unterscheiden.
5. Plant die Bundesregierung die Einrichtung oder Aufrechterhaltung eines
zentralen Koordinationsgremiums, und wenn ja, wie soll dieses personell
und organisatorisch ausgestaltet sein?
6. Findet ein regelmäßiger Austausch mit Ländern, Kommunen, Verbänden
der Menschen mit Behinderungen und Fachverbänden statt, und wenn ja,
in welcher Form?
Die Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Das BMG hat im Juli 2023 zur Koordinierung der Erarbeitung des
Aktionsplans für ein diverses, inklusives und barrierefreies Gesundheitswesen eine
Projektgruppe „Aktionsplan Barrierefreies Gesundheitswesen“ eingerichtet.
Innerhalb der Bundesregierung besteht die Bundesinitiative Barrierefreiheit
unter Koordinierung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
als Gremium, in dem die Ressorts eng mit wichtigen Akteuren in einem Beirat
zu Fragen der Barrierefreiheit zusammenarbeiten. Hier sind die Länder,
Kommunen, Vertretungen der Wirtschaft sowie Verbände der Menschen mit
Behinderungen vertreten, sodass ein regelmäßiger Austausch mit den Akteuren
gewährleistet ist. Das BMG ist durch die Projektgruppe Aktionsplan
barrierefreies Gesundheitswesen vertreten.
7. Wie viele Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen,
Physiotherapiepraxen, Pflegeeinrichtungen, Kliniken, psychotherapeutische Praxen)
sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit baulich und technisch
barrierefrei (bitte nach Einrichtungstyp aufschlüsseln)?
Nach Angaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) weisen unter
den aktuell aktiven Praxen und ambulanten Einrichtungen (Stichtag: 30. Juni
2025) im ärztlichen Bereich insgesamt 35 889 von 99 756 Praxen mindestens
ein Merkmal von Barrierefreiheit auf. Das entspricht 36 Prozent. Im Bereich
der psychologisch-psychotherapeutischen Praxen sind es 8 112 von 32 437
Praxen, dies entspricht 25 Prozent. Datenquelle zur Erhebung von Barrierefreiheit
auf Bundesebene ist das von der KBV geführte Bundesarztregister. Die aktuell
vorhandenen Daten im Bundesarztregister sind auf Grundlage der bis Juli 2024
geltenden Richtlinie der KBV nach § 75 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3a des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) zur Barrierefreiheit in Arztpraxen
erhoben worden. Inzwischen liegt eine Neufassung der Richtlinie zur Information
über die Sprechstundenzeiten der Vertragsarztpraxen und über die
Zugangsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen zur Versorgung
(Barrierefreiheit) vor, die von der KBV mit Beteiligung der maßgeblichen
Betroffenenverbände und der Bundesfachstelle Barrierefreiheit erarbeitet worden ist. Die
Kriterien können nun mittels eines interaktiven Fragebogens online bei den
Praxen erhoben werden. Die erhobenen Angaben werden künftig in die
Bundesarztsuche eingebunden, so dass sich Patientinnen und Patienten besser
informieren können. Die Datenerhebung nach der Systematik der neu gefassten
Richtlinie hat begonnen, aktualisierte Daten liegen noch nicht vor.
In ihrem bundesweiten Vertrag nach § 125 Absatz 1 SGB V zur
Heilmittelversorgung haben der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV-
Spitzenverband) und die maßgeblichen Spitzenorganisationen der Physiotherapeutinnen
und -therapeuten miteinander vereinbart, dass die Leistungserbringer im
Rahmen der Zulassung auch Angaben zur Barrierefreiheit und zum
rollstuhlgerechten Zugang zur jeweiligen Praxis machen müssen. Laut Auskunft des GKV-
Spitzenverbandes haben 17 660 von insgesamt 44 785 zugelassenen
Leistungserbringern die Angabe gemacht, dass ihre Praxis barrierefrei oder
rollstuhlgerecht ist. Dies entspricht einem Anteil von rund 39 Prozent der Praxen.
Informationen über die Barrierefreiheit in der stationären Versorgung sind in
den Qualitätsberichten der Krankenhäuser enthalten. Gemäß § 136b Absatz 1
Satz 1 Nummer 3 SGB V sind zugelassene Krankenhäuser verpflichtet,
strukturierte Qualitätsberichte für ihre einzelnen Standorte zu erstellen. Die
Regelungen zu Inhalt und Umfang der Qualitätsberichte legt der Gemeinsame
Bundesausschuss (G-BA) fest. Hiernach geben die Krankenhäuser in ihren
Qualitätsberichten unter anderem bauliche und organisatorische Maßnahmen zur
Barrierefreiheit an.
Die Qualitätsberichte werden im Internet, auch in einem maschinenlesbaren
Format, bereitgestellt.
Informationen über die Barrierefreiheit von Rehabilitationseinrichtungen sollen
gemäß § 137d Absatz 1 Satz 4 SGB V vom GKV-Spitzenverband im Rahmen
der Veröffentlichung von Ergebnissen aus dem Qualitätssicherungsverfahren
Rehabilitation der gesetzlichen Krankenkassen bereitgestellt werden. Die
sogenannte „Einrichtungssuche“ ist auf der QS Reha®-Internetseite des GKV-
Spitzenverbandes abrufbar und ermöglicht, per Filterfunktion nach geeigneten
Einrichtungen zu suchen.
Die Überprüfung der Struktur- und Prozessqualität stationärer
Pflegeeinrichtungen ist mit Blick auf die bauliche Barrierefreiheit hauptsächlich Ländersache:
Anforderungen an den Bau oder den Betrieb stationärer Pflegeeinrichtungen
werden vor allem in den Wohn- und Teilhabegesetzen (früher Heimgesetzen)
und insbesondere im Baurecht auf Landesebene geregelt. Eine Abfrage bei den
Ländern zur Umsetzung der Barrierefreiheit in stationären Pflegeeinrichtungen
hat ergeben, dass hierzu fast keine Daten vorliegen.
8. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung konkret, um Defizite bei
der baulichen, technischen und kommunikativen Barrierefreiheit in
Gesundheitseinrichtungen (z. B. Arztpraxen, Physiotherapiepraxen,
Pflegeeinrichtungen, Kliniken, psychotherapeutische Praxen) wirksam
abzubauen, und welche Förderinstrumente oder gesetzlichen Vorgaben
bestehen bereits bzw. sind in Planung oder Umsetzung?
9. Welche Zielwerte setzt sich die Bundesregierung, bis wann ein
bestimmter Anteil von Gesundheitseinrichtungen barrierefrei sein soll, und wie
wird die Zielerreichung überprüft?
Die Fragen 8 und 9 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Aktuell prüft die Bundesregierung, durch welche Instrumente Defizite bei der
Barrierefreiheit im Gesundheitswesen abgebaut werden können. Hierzu gehört
beispielsweise die gesetzliche Beauftragung der Bewertungsausschüsse, die
Bewertungsmaßstäbe regelmäßig daraufhin zu überprüfen und soweit erforderlich
anzupassen, damit sie den besonderen Erfordernissen der Versorgung von
Menschen mit Behinderungen angemessen Rechnung tragen (vgl. dazu den von den
Fraktionen der CDU/CSU und SPD im Ausschuss für Gesundheit des
Deutschen Bundestages eingebrachten Änderungsantrag Nr. 9 zum Gesetzentwurf
der Bundesregierung für ein Gesetz zur Befugniserweiterung und
Entbürokratisierung in der Pflege, Ausschussdrucksache 21(14)25 vom 7. Oktober 2025).
Die Bundesregierung wird weitere geeignete Maßnahmen in dieser
Legislaturperiode prüfen und umsetzen. Eine Setzung von Zielwerten ist dabei nicht
vorgesehen.
Sofern die Herstellung der Barrierefreiheit im Krankenhausbereich
angesprochen wird, ist hier insbesondere die Investitionsfinanzierung betroffen. Diese
liegt in der Organisationshoheit der Einrichtungsträger und der
Finanzierungsverantwortung der Länder. Die Krankenhausgesetze verschiedener Länder
enthalten daher auch die ausdrückliche Verpflichtung der Krankenhäuser, die
besonderen Belange von Patientinnen und Patienten mit Behinderungen mit ihrem
besonderen Bedürfnis nach Fortführung eines selbstbestimmten Lebens zu
berücksichtigen und entsprechende Behandlungskonzepte zu erarbeiten. Für
Investitionen in Barrierefreiheit können die Krankenhäuser
Investitionsfördermittel der Länder erhalten.
10. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um den
gleichberechtigten Zugang zu Gesundheitsleistungen durch den regelhaften Einsatz von
Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern
sicherzustellen, und hält die Bundesregierung hierfür die Hinzuziehung
von Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetschern
in der Regelversorgung oder die Einrichtung spezialisierter
Behandlungszentren bzw.Behandlungsabteilungen, in denen Gebärdensprache
Standard ist (wie z. B. in Österreich), für zielführend?
11. Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um auch
Gruppentherapieangebote barrierefrei und mit Gebärdensprachdolmetschung zugänglich zu
machen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Die Fragen 10 und 11 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Es wird auf den bestehenden Rechtsanspruch von Menschen mit
Hörbehinderungen auf Übernahme der Kosten durch den Sozialleistungsträger verwiesen.
Dieser ist im Ersten Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) geregelt. Nach § 17
Absatz 2 SGB I haben Menschen mit Hörbehinderungen das Recht, bei der
Ausführung von Sozialleistungen, insbesondere auch bei ärztlichen
Untersuchungen und Behandlungen, in Deutscher Gebärdensprache, mit
lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu
kommunizieren. Die für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger sind
verpflichtet, die entstehenden Kosten zu tragen. Eine Regelung im SGB V ist
derzeit nicht vorgesehen.
12. Welche speziellen Maßnahmen zur Barrierefreiheit in der Langzeitpflege
sind vorgesehen, und in welchem zeitlichen Rahmen sollen sie umgesetzt
werden?
Der Aktionsplan für ein diverses, inklusives und barrierefreies
Gesundheitswesen sieht auch für den Bereich der Langzeitpflege konkrete Maßnahmen vor. So
sollen beispielsweise pflegerische Angebote und Strukturen ausgebaut und der
barrierefreie Zugang zur Pflegeberatung und die Verfügbarkeit barrierefreier
Informationen weiter verbessert werden. Der Umsetzungsstand der einzelnen
Maßnahmen ist sehr unterschiedlich. Einige Maßnahmen sind bereits in
Gesetzesinitiativen der Bundesregierung eingeflossen. Hierzu gehört beispielsweise
die Regelung, dass bei einem stationären Aufenthalt ein bisher bezogenes
(anteiliges) Pflegegeld nicht mehr nur für bis zu 28 Tage, sondern jeweils für bis
zu acht Wochen fortgezahlt wird.
13. Wie unterstützt die Bundesregierung die inklusive Aus- und
Weiterbildung von Fachkräften im Gesundheits- und Pflegebereich, und welche
Programme existieren oder sind geplant?
Hinsichtlich der inklusiven Aus- und Weiterbildung von Fachkräften im
Gesundheits- und Pflegebereich sind zwei konkrete Maßnahmen im Aktionsplan
festgeschrieben. Die erste Maßnahme sieht vor, dass das BMG im Zuge der
Reformprozesse der bundesrechtlich geregelten Ausbildungen der ärztlichen und
anderen Heilberufe in den Berufsgesetzen insbesondere auch die besonderen
Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie
von Menschen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen
Erkrankungen berücksichtigt. Dies wird, wie bereits bei den erfolgten
Berufsrechtsreformprozessen, im Rahmen zukünftiger Reformprozesse für jeden
Beruf gesondert geprüft und entsprechend berücksichtigt.
Die zweite Maßnahme sieht vor, dass das BMG in seinem Austausch mit den
Ländern und den Organisationen der Selbstverwaltung zu berufs- und
ausbildungsbezogenen Fragen diese darum bittet, insbesondere auch die besonderen
Bedarfe und Bedürfnisse von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie
von Menschen mit Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen
Erkrankungen in den Fort- und Weiterbildungen der Heilberufe entsprechend zu
berücksichtigen. Zudem hat das BMG gegenüber den Ländern im Rahmen
seines regelmäßigen Austauschs darauf hingewirkt, dass die Länder im Zuge
zukünftiger landesrechtlicher Regelungen bzw. im Rahmen von Novellierungen
auf die stärkere Berücksichtigung der besonderen Bedarfe und Bedürfnisse von
Menschen mit Zuwanderungsgeschichte sowie von Menschen mit
Behinderungen, Beeinträchtigungen und chronischen Erkrankungen achten.
14. Führt die Bundesregierung Gespräche mit den Kassenärztlichen
Vereinigungen und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, um
Barrierefreiheit in der vertragsärztlichen Versorgung verbindlich zu verankern, wenn
ja, mit welchem Ziel und welchen Ergebnissen, und wenn nein, aus
welchen Gründen nicht?
Die Bundesregierung befindet sich regelmäßig im Austausch mit der KBV. Zu
den Zielen der Gespräche gehört, auf die weitere Verbesserung der Versorgung
von Menschen mit Behinderungen hinzuwirken. Es ist der Bundesregierung ein
wichtiges Anliegen, das Gesundheitswesen barrierefrei und inklusiv
weiterzuentwickeln. Vor diesem Hintergrund wird auch der in der Antwort zu Frage 7
beschriebene Prozess zur systematischen Erfassung der Barrierefreiheit sehr
aufmerksam beobachtet.
15. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Nutzung
barrierefreier Kommunikationsangebote im Gesundheitswesen, beispielsweise
Gebärdensprache, Leichte Sprache oder digitale Assistenzlösungen,
durch gesetzliche Vorgaben, Förderprogramme oder andere Instrumente
verbindlich zu verankern und ihre Umsetzung zu unterstützen?
Die Bereitstellung von Informationsangeboten in Leichter Sprache erfolgt
beispielsweise schon durch den G-BA, dem obersten Beschlussgremium der
gemeinsamen Selbstverwaltung im Gesundheitswesen. So werden die
Patienteninformation zur ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung (ASV), die
Versicherteninformationen zu organisierten Krebsfrüherkennungsuntersuchungen
sowie Informationen zur Daten-Erhebung und Daten-Verarbeitung in Leichter
Sprache bereitgestellt, abrufbar auf der Internetseite des G-BA (unter www.g-b
a.de/leichte-sprache/uebersicht/merkblaetter/).
Bei den Anwendungen der TI wird die Barrierefreiheit bereits im Design
berücksichtigt. Überdies sehen Regelungen wie etwa die Digital
Gesundheitsanwendungen-Verordnung sowie die Digitale Pflegeanwendungen-Verordnung
bereichsspezifische Vorgaben für die Barrierefreiheit bestimmter digitaler
Produkte vor.
16. Welche konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die
gesundheitlichen Belange von Frauen und Mädchen mit Behinderungen
gezielt zu berücksichtigen, insbesondere in den Bereichen reproduktive und
sexuelle Gesundheit, Schwangerschaft und Geburtshilfe sowie Gewalt-
und Trauma-sensibilität, um den Verpflichtungen aus Artikel 6 i. V. m.
Artikel 25 UN-BRK Rechnung zu tragen, und welche rechtlichen
Vorgaben, Förderprogramme oder finanziellen Instrumente bestehen bereits
bzw. sind in Planung?
Das BMG bereitet derzeit eine Förderrichtlinie vor, bei der gesundheitliche
Belange von Frauen in den Blick genommen werden sollen. Hierbei sollen auch
Frauen in vulnerablen Lebenslagen berücksichtigt werden.
Auch im Rahmen des Innovationsfonds beim G-BA ist es möglich,
entsprechende Projektanträge einzureichen.
17. Wie sollen Diversity-Aspekte und intersektionale Perspektiven
strukturell in Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen berücksichtigt werden?
Auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4 sowie 5 und 6 wird Bezug
genommen. Die Bundesregierung unterstützt die Prozesse mit geeigneten
Modellvorhaben, u. a. mit dem aktuell durch das BMG geförderte Modellprojekt
„Transkulturelle Öffnung in der Pflege: Rassismus erkennen und überwinden“ (www.
ueberleben.org/allgemein/transkulturelle-oeffnung-in-der-pflege).
18. In welcher Form sollen Patientinnen und Patienten mit Behinderungen
sowie deren Selbstvertretungsorganisationen in die Entwicklung und
Umsetzung eingebunden werden?
Generell liegen Entwicklung und Umsetzung entsprechender Konzepte in der
Verantwortung der jeweiligen Einrichtungen.
19. Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung über die bisherigen SPZ-
Regelungen (SPZ = Sozialpädiatrische Zentren) hinaus konkret, um die
gesundheitliche Versorgung von Kindern und Jugendlichen mit
Behinderungen kind- und familiengerecht barrierefrei auszugestalten, wie wird
dabei sichergestellt, dass die spezifischen Bedürfnisse und Rechte dieser
Kinder und Jugendlichen gemäß Artikel 7 UN-BRK vorrangig
berücksichtigt werden (inklusive Monitoring und Indikatoren; bitte mit Zeitplan
und Zuständigkeitsverteilung angeben), und wenn keine Maßnahmen
vorgesehen sind, warum nicht?
Es wird derzeit geprüft, inwieweit in diesem Bereich spezifische
Verbesserungen erforderlich sind und erreicht werden können.
20. Plant die Bundesregierung, erfolgreiche Projekte zu sogenannten
Patientenlotsen, die im Rahmen des Innovationsfonds gefördert wurden, in die
Regelversorgung zu überführen, und wenn ja, für welche Zielgruppen
soll ein Anspruch auf Begleitung durch „Patientenlotsen“ geschaffen
werden?
Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD enthält keine Vorgaben
zur Einführung bzw. Überführung von „Patientenlotsen“ in die
Regelversorgung. Derzeit sind keine Maßnahmen geplant.
21. Welche Evaluationsinstrumente und Berichtspflichten sollen eingesetzt
werden, um den Fortschritt der Umsetzung regelmäßig zu überprüfen?
23. Plant die Bundesregierung einen Folge- oder Ergänzungsplan zum
Aktionsplan, und wenn ja, mit welchem zeitlichen Rahmen und in welcher
Form?
Die Fragen 21 und 23 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Bundesregierung beabsichtigt, zunächst geeignete Maßnahmen
umzusetzen, um das Gesundheitswesen und die Pflegeversorgung barrierefrei und
inklusiv weiterzuentwickeln. Je nach Maßnahme und Umsetzungsform können
auch Berichtspflichten vorgesehen werden. Inwiefern es einer regelmäßigen
Evaluation und Fortschreibung des Aktionsplans bedarf, wird zu einem
späteren Zeitpunkt entschieden.
22. Wie sollen digitale Lösungen und Assistenztechnologien im
Gesundheitswesen und in der Pflege barrierefrei gestaltet und gefördert werden?
Es wird auf die Antwort zu Frage 15 verwiesen.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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