Schriftliche Frage 61 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Umfang und Zielstaaten iranischer Rüstungsexporte in den vergangenen drei Jahren vor, in…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 3. November 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts.
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Schriftliche Frage 61 von Donata Vogtschmidt (DIE LINKE): Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Umfang und Zielstaaten iranischer Rüstungsexporte in den vergangenen drei Jahren vor, in…
Frage 61 (Donata Vogtschmidt, Die Linke):
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Umfang und Zielstaaten iranischer Rüstungsexporte in den vergangenen drei Jahren vor, insbesondere im Hinblick auf den Einsatz iranischer Drohnen durch Russland im Angriffskrieg gegen die Ukraine sowie auf bewaffnete Akteure in Syrien, Jemen und im Libanon, und welche politischen oder diplomatischen Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um diesen Exporten entgegenzuwirken?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Géza Andreas von Geyr vom 7. November 2025:
Die Bundesregierung hat wiederholt das Verhalten Irans in der Region, einschließlich der Unterstützung von Milizen bzw. nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, sowie die Unterstützung des russischen Angriffskriegs in der Ukraine durch den Iran verurteilt. In Anbetracht des Einsatzes iranischer Drohnen durch Russland in seinem Angriffskrieg gegen die Ukraine hat die EU, unter anderem auf Bestreben der Bundesregierung, das Sanktionsregime angesichts Irans militärischer Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine eingerichtet (Verordnung (EU) 2023/1529 des Rates vom 20. Juli 2023). Mit der Annahme des o. g. Sanktionsregimes wurde der Export bestimmter, für die Herstellung von Drohnen relevanter Güter und Systeme, nach Iran untersagt. Zudem hat der Rat in vier Sanktionspaketen, zuletzt am 18. November 2024, zentrale Akteure für das iranische Drohnenprogramm sanktioniert. Dies hat in der EU ein Einreiseverbot, das Einfrieren von Vermögen der Betroffenen sowie ein Bereitstellungsverbot zur Folge. Darüber hinaus hat die EU am 14. Mai 2025 angesichts der verstärkten militärischen Unterstützung des Iran für nichtstaatliche bewaffnete Gruppen das oben genannte Sanktionsregime um die Region des Nahen Ostens und des Roten Meeres erweitert. Die Bundesregierung wird sich auch in Zukunft für die Eindämmung des iranischen Drohnenprogrammes, sowie der Unterbindung des Transfers von Drohnen in Drittstaaten, einsetzen. Dafür stimmt sie sich mit Partnern in der EU sowie mit Drittstaaten ab, um mögliche Lücken in den Sanktionsregimen zu schließen und Sanktionsumgehungen entgegenzuwirken. Eine weitergehende Beantwortung Ihrer Frage kann nicht offen erfolgen. Die Einstufung der Antwort auf die Frage als Verschlusssache (VS) mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein können, entsprechend einzustufen. Diese Informationen werden daher als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft und dem Deutschen Bundestag gesondert übermittelt.4 4 Das Auswärtige Amt hat einen Teil der Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
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