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Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit Streumunition (Antwort zu Drs. 21/7772)

dip / drucksache 21.09.2026 · WP 21 · 21/8081 · Antwort · Original ↗

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Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit Streumunition (Antwort zu Drs. 21/7772) Deutscher Bundestag Drucksache 21/8081 21. Wahlperiode 21.09.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut, Janina Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/7772 – Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit Streumunition V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Landminen und Streumunition töten nicht nur im Krieg, sondern auch in Friedenszeiten. Vor allem die Zivilbevölkerung leidet unter diesen Munitionstypen. Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung (Ottawa-Konvention) von 1997, das im Jahr 1999 in Kraft trat, sowie das Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Abkommen) von 2008, das im Jahr 2010 in Kraft trat, gelten daher als wichtige Meilensteine der Abrüstung und Rüstungskontrolle. In dieser Kleinen Anfrage werden unter dem Begriff „Landmine“ alle Landminentypen, wie Antipanzerminen, Antifahrzeugminen, Anti-Material-Submunitionsminen, intelligente Wirksysteme u. a., subsumiert. Unter „Verlegesysteme“ werden alle solche Systeme verstanden, die über die Fähigkeit verfügen, Landminen zu verlegen. Sowohl das Ottawa- wie auch das Oslo-Übereinkommen verpflichten Deutschland dazu, Antipersonenminen und Streumunition weder herzustellen noch in irgendeiner Form andere Staaten dabei zu unterstützen, diese Munitionstypen zu erlangen. Die Entscheidung mehrerer europäischer NATO-Staaten (Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen) seit 2024, sich aus dem Ottawa- Übereinkommen zurückzuziehen, sowie von Litauen, auch das Oslo- Übereinkommen zu verlassen, schwächen nach Ansicht der Fragestellenden nicht nur die Rüstungskontrollbemühungen, sondern betreffen auch die konkrete Rüstungszusammenarbeit Deutschlands und der deutschen Rüstungsindustrie. Eine Vielzahl deutscher Rüstungsunternehmen ist im Minen- und Munitionssegment aktiv, wie z. B. Rheinmetall AG, Dynamit Nobel Defence GmbH und Diehl Stiftung & Ko KG. Sie produzieren und exportieren teilweise Minenverlegesysteme und Minen sowie Munitionstypen, die Submunitionen verwenden. Dänemark, Lettland und Schweden haben in den Jahren 2025/2026 den Skorpion‑2-Minenwerfer und AT2+-Minen gekauft (https://defence-networ k.com/minenwurfsystem-skorpion-2-dnd-lettland/Quelle). In Italien modernisiert die italienische Rheinmetall-Tochter RWM Italia das MATS (Modular Anti-Tank System)-Panzerabwehrsystem inklusive der ATS‑MK2-Minen (www.rheinmetall.com/de/media/news-watch/news/2026/03/2026-03-19-rhein metall-modernisiert-italienische-panzerabwehrmine-mats-zur-mats-mk) Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom 21. September 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Im Juli 2026 haben Rheinmetall und Lockheed Martin eine Absichtserklärung (Memorandum of Understanding (MoU)) unterzeichnet, durch die Rheinmetall als erstes Unternehmen außerhalb der USA ATACMS (Army TACtical Missile System)-Munition in Lizenz produzieren darf (www.rheinmetall.com/ de/media/news-watch/news/2026/07/2026-07-07-rheinmetall-und-lockheed-m artin-wollen-atacms-gemeinsam-produzieren). Zu den zur ATACMS-Familie gehörenden Munitionstypen gehört unabhängig von der konkret geplanten Produktion neben Varianten, die nicht als Streumunition gelten, auch die M39(A1)‑Munition, die mehr als 900 (respektive 300) M74 APAM (Anti- personnel Anti-materiel)-Submunitionen verteilt, und als Streumunition im Sinne des Oslo-Übereinkommens gilt. Die USA sollen diese Munition auch bereits im Jahr 2023 an die Ukraine geliefert haben, wo sie seitdem wiederholt eingesetzt wurde (www.cbsnews.com/news/ukraine-uses-u-s-supplied-long-range-a tacms-missiles-for-first-time-in-counteroffensive-against-russia/). Nach Berichten von Human Rights Watch sollen auch andere in Deutschland verbotene Streumunitionen der Typen 155 M864 und M483A1 aus US- amerikanischen Depots in Deutschland in die Ukraine gebracht worden sein (www.hrw. org/news/2024/07/30/us-sending-cluster-munitions-ukraine-germany). V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation des Übereinkommens über Streumunition („Convention on Cluster Munitions“, CCM, das seit dem 1. August 2010 in Kraft ist; im Folgenden: Oslo- Übereinkommen) und an die mit der Ratifikation des Übereinkommens über Antipersonenminen („Convention on the Prohibition of the Use, Stockpiling, Production and Transfer of Anti-Personnel Mines and on their Destruction“, das seit dem 1. März 1999 in Kraft ist; im Folgenden: Ottawa-Übereinkommen) durch die Bundesrepublik eingegangen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Aus dem Oslo-Übereinkommen und dem Ottawa-Übereinkommen ergibt sich insbesondere ein Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der Lagerung, der Zurückbehaltung und der unmittelbaren oder mittelbaren Weitergabe von Streumunition bzw. von Antipersonenminen, das in § 18a Absatz 1 Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) umgesetzt worden ist. Verstöße gegen diese Bestimmung sind gemäß § 20a KrWaffKontrG strafbewehrt. Darüber hinaus enthalten beide Übereinkommen unter anderem Vorgaben zur Zerstörung von vorhandenen Beständen, zur Räumung von mit Streumunition und Antipersonenminen belasteten Flächen, zur Unterstützung der Opfer von Streumunition und Antipersonenminen sowie zur jährlichen Berichterstattung.  1. Welche Landminen sind derzeit im Bestand der Bundeswehr, inklusive solcher zu Testzwecken (bitte mit genauer Typenbezeichnung und, wenn möglich, unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen aufführen)? Die Bundeswehr nutzt ausschließlich folgende Panzerabwehrminen: – Panzerabwehrverlegeminen (DM31), – Panzerabwehrrichtminen (DM12/DM22), – Panzerabwehrwurfminen (AT-2 DM12). Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen Informationsanspruches des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes (Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass die Offenlegung von konkreten Kenntnissen zur Stückzahl von sich im Bestand der Bundeswehr befindlichen Landminen unterbleiben muss, da diese Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zulassen. Die erbetenen Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben enthalten, deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nachteilig sein könnten. Auch eine Einstufung als Verschlusssache und Weiterleitung der angefragten Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt angesichts ihrer erheblichen Bedeutung im Hinblick auf die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik nicht in Betracht. Die angefragten Inhalte lassen Rückschlüsse auf die militärischen Fähigkeiten der Bundeswehr zu. Auch ein geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann unter keinen Umständen hingenommen werden. In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise zurückstehen.  2. Welche von deutschen Unternehmen produzierten oder im Bestand der Bundeswehr befindlichen Antifahrzeugminen bzw. Panzerabwehrminen verfügen über einen sogenannten Aufhebeschutz, der das vorzeitige Entschärfen der Mine durch Personen verhindern soll (bitte mit genauer Typenbezeichnung aufführen)? Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage würde Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland und ihrer Verbündeten zulassen.  3. Welche Landminen plant die Bundeswehr derzeit bis 2030 zu beschaffen (bitte mit genauer Typenbezeichnung aufführen)? Die Bundeswehr beschafft Panzerabwehrminen, deren Typenbezeichnung aufgrund der Projektstände noch nicht final feststeht.  4. Welche Typen von Minenverlegesystemen im Bestand der Bundeswehr eignen sich auch für die Verlegung von Antipersonenminen bzw. Schützenminen? Keine in der Bundeswehr im Bestand befindlichen Minenverlegesysteme eignen sich zur Verbringung von Antipersonenminen/Schützenminen.  5. Welche in Deutschland ansässigen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in Deutschland oder in welchen anderen Staaten beteiligt an der Produktion von welchen Typen von Landminen und Minenverlegesystemen? * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  6. Wie viele und welche Unternehmen haben seit 2020 eine Kriegswaffenbuchmeldung vorgenommen für die Produktion von welchen Typen von Landminen und Minenverlegesystemen? Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte aus sicherheitspolitischen Erwägungen und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind daher nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten.  7. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how, Fertigungsanlagen, Technologie, Munitionskomponenten oder kompletten Landminen wurden seit 2020 beantragt (bitte nach genauer Typenbezeichnung, Empfängerland, Wert und Jahr aufschlüsseln), und welche dieser Genehmigungen wurden erteilt? Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen.  8. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how, Fertigungsanlagen, Technologie, Komponenten oder komplette Minenverlegesystemen wurden seit 2020 beantragt (bitte nach genauer Typenbezeichnung, Empfängerland, Wert und Jahr aufschlüsseln), und welche dieser Genehmigungen wurden erteilt? Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.  9. Welche Munitionstypen in Bestand der Bundeswehr verfügen über Submunitionen? Die Bundeswehr nutzt im Rahmen der Gefechtsführung Cargo-Geschosse, die gezielte Wirkung gegen feindliche gepanzerte Fahrzeuge erzielen (SMArt- Munition), pyrotechnische Wirkmittel zur Beleuchtung oder zum Nebeln von Geländeabschnitten oder Wurfminen verbringen. 10. Welche dieser Munitionstypen gelten nach Auffassung der Bundesregierung nicht als Streumunition im Sinne des Übereinkommens zu Streumunition (bitte begründen)? Alle Munitionssorten mit Submunition, welche die Bundeswehr besitzt und/ oder einsetzt, sind keine Streumunition im Sinne des Oslo-Übereinkommens. Die Wirkweise der im Bestand der Bundeswehr enthaltenen Munition unterscheidet sich von Streumunition dahingehend, dass sie nicht dazu bestimmt ist, explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu verstreuen oder freizugeben, welche durch Auslösung einer Sprengladung vor, bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen. 11. Über welche Waffensysteme verfügt die Bundeswehr, die sich auch für den Abschuss bzw. Einsatz von Streumunition im Sinne des Übereinkommens zu Streumunition eignen? Waffensysteme sind Verbringungsmittel für Munition. Daher lassen sich über verschiedene Waffensysteme verschiedene Munitionstypen verbringen. Die Bundeswehr besitzt oder nutzt keine Streumunition im Sinne des Oslo- Übereinkommens. 12. Welche in Deutschland ansässigen Unternehmen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 in Deutschland oder in welchen anderen Staaten beteiligt an der Produktion sogenannter Punktzielmunition und Produktion von Munition beteiligt, die Submunition freisetzen kann (bitte unter Angabe der Munitionstypen aufführen)? 13. Welche Unternehmen in Deutschland haben seit 2020 Kriegswaffenbuchmeldungen für welche Munitionstypen im Sinne der Frage 12 vorgenommen? Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die erbetenen Auskünfte aus sicherheitspolitischen Erwägungen und zum Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die entsprechenden Informationen sind daher nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser Antwort enthalten. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 14. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how, Technologie, Komponenten oder kompletter Munition wurden seit 2020 für sogenannte Punktzielmunition und andere Munitionen, die Submunition freisetzen können, beantragt und genehmigt (bitte aufgeschlüsselt nach Munitionstyp, Empfängerland, Wert und Jahren aufführen)? Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen. 15. Welche Behörden und Abteilungen in den Bundesministerien sind zuständig für die Überprüfung der Konformität neuer Minentypen und Munitionstypen mit den Auflagen der Übereinkommen zu Antipersonenminen und zu Streumunition? Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie im Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw) fällt die Zuständigkeit im Sinne der Fragestellung in die Zuständigkeit verschiedener Abteilungen in Abhängigkeit der betroffenen Fachlichkeit. So wird im Vorfeld für jeden Einzelfall festgelegt, welche Stellen in die Überprüfung der Konformität einzubinden sind. Im BMVg sind im Regelfall Referate der Abteilungen Rüstung, Politik, Recht, Innovation und Cyber sowie der Hauptabteilung Streitkräfte involviert. Eine Überprüfung findet auch durch die Abteilung Recht in Zusammenarbeit weiterer betroffener Abteilungen im Rahmen der nach Artikel 36 ZP I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 verpflichtenden Waffenprüfung vor der Freigabe zur Nutzung statt. 16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich aus der Ottawa-Konvention auch die Verpflichtung ergibt, die rüstungstechnologische Zusammenarbeit mit Nichtunterzeichnerstaaten im Munitionsbereich sehr restriktiv zu handhaben, und wenn nein, warum? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung ist an die mit der Ratifikation des Ottawa- Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Diese sind in Deutschland im Kriegswaffenkontrollgesetz umgesetzt und für Personen und Unternehmen bindend. Darüberhinausgehende Verpflichtungen und Beschränkungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung nicht. * Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 17. Welche Konsequenzen hat der Austritt von Finnland, Polen, Lettland, Litauen und Estland aus dem Ottawa-Abkommen für die wehrtechnische Zusammenarbeit und die Genehmigung von Rüstungsexporten in diese Staaten, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von Allgemeingenehmigungen und anderen Erleichterungen für den EU- Rüstungsgüterverkehr in diese Staaten? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 18. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung seit 2025 unternommen, um die EU-Staaten zu einem Wiedereintritt in die Konvention zu bewegen? Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für die Universalisierung des Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung und für die Förderung der humanitären Zielsetzungen der Konvention ein. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche äußert die Bundesregierung sich grundsätzlich nicht. 19. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass keine Antipersonenminen oder Streumunition durch Deutschland an die Staaten Finnland, Polen, Estland, Litauen und Lettland geliefert werden? Die Bundesregierung ist an die mit der Ratifikation des Ottawa- Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Diese sind in Deutschland im Kriegswaffenkontrollgesetz und der Verordnung über Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (KrWaffGenV) umgesetzt. 20. Welche Munitionstypen für das ATACMS-System wird Rheinmetall im Rahmen des Joint Ventures mit Lockheed Martin nach Kenntnisstand der Bundesregierung in Deutschland produzieren, und falls die Bundesregierung dies nicht weiß, welche Anstrengungen wird sie unternehmen, um dies in Erfahrung zu bringen? 21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Rheinmetall im Rahmen des Joint Ventures mit Lockheed Martin Streumunition der Typen M39 bzw. M39A1 mit M74-APAM (Anti-Personnel Anti-Material)-Bomblets produziert, und wenn ja, auf welcher Grundlage kann das ausgeschlossen werden? Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Munition produzieren, sind verpflichtet, dies im Rahmen der dafür geltenden Gesetze und Verordnungen zu tun. Informationen zu Verträgen von deutschen Rüstungsunternehmen mit anderen Nationen liegen der Bundesregierung nicht vor. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen. 22. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die mögliche Produktion und Lagerung von M74-APM-Bomblets für die ATACMS‑Rakete MGM-140A/B/D in Deutschland durch die USA oder andere Drittstaaten vereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu Streumunition (wenn ja, bitte begründen)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation des Oslo-Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen sowie das einschlägige innerstaatliche Recht. Hypothetische Fragen beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich nicht. 23. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung seit Juli 2024 unternommen, um die Meldungen über die Verbringung von Streumunition aus Depots der US-Streitkräfte in Deutschland in die Ukraine zu überprüfen, und zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei gekommen (www.hrw.o rg/news/2024/07/30/us-sending-cluster-munitions-ukraine-germany)? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation des Oslo-Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche äußert die Bundesregierung sich grundsätzlich nicht. 24. Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um zu gewährleisten, dass Deutschland bei der Zusammenarbeit mit Nichtvertragsstaaten nach Artikel 21 des Übereinkommens zu Streumunition nicht als Drehscheibe für den Nachschub mit Antipersonenminen und Streumunition genutzt wird? Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen. Die Verpflichtungen des Ottawa-Übereinkommens und des Oslo- Übereinkommens sind im Kriegswaffenkontrollgesetz umgesetzt. Die Einhaltung des Kriegswaffenkontrollgesetzes wird durch die zuständigen Stellen überwacht, insbesondere Genehmigungsbehörden, Exportkontrollbehörden, Zoll oder gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörden. 25. Welche Konsequenzen hat der Antrag der Ukraine auf Suspendierung der Mitgliedschaft im Ottawa-Abkommen auf die deutsche Rüstungskooperation mit der Ukraine im Bereich der Minen und Minenverlegesysteme? Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen. 26. Wie gewährleisten die Bundesregierung und nach Kenntnis der Bundesregierung die Europäische Union, dass durch die EU-Programme zur Aufstockung des Munitionsvorrats in der Europäischen Union und Unterstützung der Ukraine, wie z. B. den Act in Support of Ammunition Production (ASAP), weder die Anschaffung von Antipersonenminen, Streumunition noch entsprechenden Verlegesystemen finanziert wird? Der Europäischen Union sind die Verpflichtungen der Mehrzahl der EU- Mitgliedstaaten im Rahmen des Ottawa-Übereinkommens und des Oslo- Übereinkommens bekannt. Zusätzlich prüft die Bundesregierung, ebenso wie auch andere EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens und des Oslo-Übereinkommens sind, ob relevante EU-Programme zur Aufstockung des Munitionsvorrats in der Europäischen Union und Unterstützung der Ukraine im Einklang mit unseren Verpflichtungen im Rahmen des Ottawa- Übereinkommens und des Oslo-Übereinkommens sind. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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