Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit Streumunition (Antwort zu Drs. 21/7772)
Text
Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit Streumunition (Antwort zu Drs. 21/7772)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/8081
21. Wahlperiode 21.09.2026
Antwort
der Bundesregierung
auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Desiree Becker, Gökay Akbulut,
Janina Böttger, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke
– Drucksache 21/7772 –
Produktion und Export von Landminen sowie Fragen im Zusammenhang mit
Streumunition
V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r
Landminen und Streumunition töten nicht nur im Krieg, sondern auch in
Friedenszeiten. Vor allem die Zivilbevölkerung leidet unter diesen
Munitionstypen. Das Übereinkommen über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der
Herstellung und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren
Vernichtung (Ottawa-Konvention) von 1997, das im Jahr 1999 in Kraft trat, sowie
das Übereinkommen über Streumunition (Oslo-Abkommen) von 2008, das im
Jahr 2010 in Kraft trat, gelten daher als wichtige Meilensteine der Abrüstung
und Rüstungskontrolle. In dieser Kleinen Anfrage werden unter dem Begriff
„Landmine“ alle Landminentypen, wie Antipanzerminen, Antifahrzeugminen,
Anti-Material-Submunitionsminen, intelligente Wirksysteme u. a., subsumiert.
Unter „Verlegesysteme“ werden alle solche Systeme verstanden, die über die
Fähigkeit verfügen, Landminen zu verlegen.
Sowohl das Ottawa- wie auch das Oslo-Übereinkommen verpflichten
Deutschland dazu, Antipersonenminen und Streumunition weder herzustellen
noch in irgendeiner Form andere Staaten dabei zu unterstützen, diese
Munitionstypen zu erlangen. Die Entscheidung mehrerer europäischer NATO-Staaten
(Estland, Finnland, Lettland, Litauen, Polen) seit 2024, sich aus dem Ottawa-
Übereinkommen zurückzuziehen, sowie von Litauen, auch das Oslo-
Übereinkommen zu verlassen, schwächen nach Ansicht der Fragestellenden nicht nur
die Rüstungskontrollbemühungen, sondern betreffen auch die konkrete
Rüstungszusammenarbeit Deutschlands und der deutschen Rüstungsindustrie.
Eine Vielzahl deutscher Rüstungsunternehmen ist im Minen- und
Munitionssegment aktiv, wie z. B. Rheinmetall AG, Dynamit Nobel Defence GmbH und
Diehl Stiftung & Ko KG. Sie produzieren und exportieren teilweise
Minenverlegesysteme und Minen sowie Munitionstypen, die Submunitionen
verwenden. Dänemark, Lettland und Schweden haben in den Jahren 2025/2026 den
Skorpion‑2-Minenwerfer und AT2+-Minen gekauft (https://defence-networ
k.com/minenwurfsystem-skorpion-2-dnd-lettland/Quelle). In Italien
modernisiert die italienische Rheinmetall-Tochter RWM Italia das MATS (Modular
Anti-Tank System)-Panzerabwehrsystem inklusive der ATS‑MK2-Minen
(www.rheinmetall.com/de/media/news-watch/news/2026/03/2026-03-19-rhein
metall-modernisiert-italienische-panzerabwehrmine-mats-zur-mats-mk)
Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie vom
21. September 2026 übermittelt.
Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext.
Im Juli 2026 haben Rheinmetall und Lockheed Martin eine Absichtserklärung
(Memorandum of Understanding (MoU)) unterzeichnet, durch die
Rheinmetall als erstes Unternehmen außerhalb der USA ATACMS (Army TACtical
Missile System)-Munition in Lizenz produzieren darf (www.rheinmetall.com/
de/media/news-watch/news/2026/07/2026-07-07-rheinmetall-und-lockheed-m
artin-wollen-atacms-gemeinsam-produzieren). Zu den zur ATACMS-Familie
gehörenden Munitionstypen gehört unabhängig von der konkret geplanten
Produktion neben Varianten, die nicht als Streumunition gelten, auch die
M39(A1)‑Munition, die mehr als 900 (respektive 300) M74 APAM (Anti-
personnel Anti-materiel)-Submunitionen verteilt, und als Streumunition im Sinne
des Oslo-Übereinkommens gilt. Die USA sollen diese Munition auch bereits
im Jahr 2023 an die Ukraine geliefert haben, wo sie seitdem wiederholt
eingesetzt wurde (www.cbsnews.com/news/ukraine-uses-u-s-supplied-long-range-a
tacms-missiles-for-first-time-in-counteroffensive-against-russia/). Nach
Berichten von Human Rights Watch sollen auch andere in Deutschland
verbotene Streumunitionen der Typen 155 M864 und M483A1 aus US-
amerikanischen Depots in Deutschland in die Ukraine gebracht worden sein (www.hrw.
org/news/2024/07/30/us-sending-cluster-munitions-ukraine-germany).
V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g
Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation
des Übereinkommens über Streumunition („Convention on Cluster Munitions“,
CCM, das seit dem 1. August 2010 in Kraft ist; im Folgenden: Oslo-
Übereinkommen) und an die mit der Ratifikation des Übereinkommens über
Antipersonenminen („Convention on the Prohibition of the Use, Stockpiling, Production
and Transfer of Anti-Personnel Mines and on their Destruction“, das seit dem
1. März 1999 in Kraft ist; im Folgenden: Ottawa-Übereinkommen) durch die
Bundesrepublik eingegangen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Aus dem
Oslo-Übereinkommen und dem Ottawa-Übereinkommen ergibt sich insbesondere
ein Verbot des Einsatzes, der Entwicklung, der Herstellung, des Erwerbs, der
Lagerung, der Zurückbehaltung und der unmittelbaren oder mittelbaren
Weitergabe von Streumunition bzw. von Antipersonenminen, das in § 18a Absatz 1
Kriegswaffenkontrollgesetz (KrWaffKontrG) umgesetzt worden ist. Verstöße
gegen diese Bestimmung sind gemäß § 20a KrWaffKontrG strafbewehrt.
Darüber hinaus enthalten beide Übereinkommen unter anderem Vorgaben zur
Zerstörung von vorhandenen Beständen, zur Räumung von mit Streumunition und
Antipersonenminen belasteten Flächen, zur Unterstützung der Opfer von
Streumunition und Antipersonenminen sowie zur jährlichen Berichterstattung.
1. Welche Landminen sind derzeit im Bestand der Bundeswehr, inklusive
solcher zu Testzwecken (bitte mit genauer Typenbezeichnung und, wenn
möglich, unter Angabe der jeweiligen Stückzahlen aufführen)?
Die Bundeswehr nutzt ausschließlich folgende Panzerabwehrminen:
– Panzerabwehrverlegeminen (DM31),
– Panzerabwehrrichtminen (DM12/DM22),
– Panzerabwehrwurfminen (AT-2 DM12).
Die Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung des parlamentarischen
Informationsanspruches des Deutschen Bundestages mit dem Wohl des Bundes
(Staatswohl), das durch Bekanntwerden geheimhaltungsbedürftiger
Informationen gefährdet werden könnte, der Auffassung, dass die Offenlegung von
konkreten Kenntnissen zur Stückzahl von sich im Bestand der Bundeswehr
befindlichen Landminen unterbleiben muss, da diese Rückschlüsse auf die
Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik Deutschland zulassen. Die erbetenen
Auskünfte sind geheimhaltungsbedürftig, weil sie sicherheitsrelevante Angaben
enthalten, deren Bekanntwerden für die Interessen der Bundesrepublik
Deutschland nachteilig sein könnten.
Auch eine Einstufung als Verschlusssache und Weiterleitung der angefragten
Informationen an die Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages kommt
angesichts ihrer erheblichen Bedeutung im Hinblick auf die
Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik nicht in Betracht. Die angefragten Inhalte lassen
Rückschlüsse auf die militärischen Fähigkeiten der Bundeswehr zu. Auch ein
geringfügiges Risiko des Bekanntwerdens derart sensibler Informationen kann
unter keinen Umständen hingenommen werden.
In der Abwägung des parlamentarischen Informationsrechts der Abgeordneten
einerseits und der staatswohlbegründeten Geheimhaltungsinteressen
andererseits muss das parlamentarische Informationsrecht daher ausnahmsweise
zurückstehen.
2. Welche von deutschen Unternehmen produzierten oder im Bestand der
Bundeswehr befindlichen Antifahrzeugminen bzw. Panzerabwehrminen
verfügen über einen sogenannten Aufhebeschutz, der das vorzeitige
Entschärfen der Mine durch Personen verhindern soll (bitte mit genauer
Typenbezeichnung aufführen)?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen.
Eine zur Veröffentlichung bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese
Frage würde Rückschlüsse auf die Verteidigungsfähigkeit der Bundesrepublik
Deutschland und ihrer Verbündeten zulassen.
3. Welche Landminen plant die Bundeswehr derzeit bis 2030 zu beschaffen
(bitte mit genauer Typenbezeichnung aufführen)?
Die Bundeswehr beschafft Panzerabwehrminen, deren Typenbezeichnung
aufgrund der Projektstände noch nicht final feststeht.
4. Welche Typen von Minenverlegesystemen im Bestand der Bundeswehr
eignen sich auch für die Verlegung von Antipersonenminen bzw.
Schützenminen?
Keine in der Bundeswehr im Bestand befindlichen Minenverlegesysteme
eignen sich zur Verbringung von Antipersonenminen/Schützenminen.
5. Welche in Deutschland ansässigen Unternehmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 in Deutschland oder in welchen anderen
Staaten beteiligt an der Produktion von welchen Typen von Landminen und
Minenverlegesystemen?
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
6. Wie viele und welche Unternehmen haben seit 2020 eine
Kriegswaffenbuchmeldung vorgenommen für die Produktion von welchen Typen von
Landminen und Minenverlegesystemen?
Fragen 5 und 6 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
erbetenen Auskünfte aus sicherheitspolitischen Erwägungen und zum Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die
entsprechenden Informationen sind daher nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA
als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser
Antwort enthalten.
7. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how,
Fertigungsanlagen, Technologie, Munitionskomponenten oder kompletten
Landminen wurden seit 2020 beantragt (bitte nach genauer
Typenbezeichnung, Empfängerland, Wert und Jahr aufschlüsseln), und welche
dieser Genehmigungen wurden erteilt?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die
bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der
Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen.
8. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how,
Fertigungsanlagen, Technologie, Komponenten oder komplette
Minenverlegesystemen wurden seit 2020 beantragt (bitte nach genauer
Typenbezeichnung, Empfängerland, Wert und Jahr aufschlüsseln), und welche
dieser Genehmigungen wurden erteilt?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die
bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der
Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
9. Welche Munitionstypen in Bestand der Bundeswehr verfügen über
Submunitionen?
Die Bundeswehr nutzt im Rahmen der Gefechtsführung Cargo-Geschosse, die
gezielte Wirkung gegen feindliche gepanzerte Fahrzeuge erzielen (SMArt-
Munition), pyrotechnische Wirkmittel zur Beleuchtung oder zum Nebeln von
Geländeabschnitten oder Wurfminen verbringen.
10. Welche dieser Munitionstypen gelten nach Auffassung der
Bundesregierung nicht als Streumunition im Sinne des Übereinkommens zu
Streumunition (bitte begründen)?
Alle Munitionssorten mit Submunition, welche die Bundeswehr besitzt und/
oder einsetzt, sind keine Streumunition im Sinne des Oslo-Übereinkommens.
Die Wirkweise der im Bestand der Bundeswehr enthaltenen Munition
unterscheidet sich von Streumunition dahingehend, dass sie nicht dazu bestimmt ist,
explosive Submunitionen mit jeweils weniger als 20 Kilogramm Gewicht zu
verstreuen oder freizugeben, welche durch Auslösung einer Sprengladung vor,
bei oder nach dem Aufschlag zur Wirkung zu gelangen.
11. Über welche Waffensysteme verfügt die Bundeswehr, die sich auch für
den Abschuss bzw. Einsatz von Streumunition im Sinne des
Übereinkommens zu Streumunition eignen?
Waffensysteme sind Verbringungsmittel für Munition. Daher lassen sich über
verschiedene Waffensysteme verschiedene Munitionstypen verbringen. Die
Bundeswehr besitzt oder nutzt keine Streumunition im Sinne des Oslo-
Übereinkommens.
12. Welche in Deutschland ansässigen Unternehmen sind nach Kenntnis der
Bundesregierung seit 2020 in Deutschland oder in welchen anderen
Staaten beteiligt an der Produktion sogenannter Punktzielmunition und
Produktion von Munition beteiligt, die Submunition freisetzen kann (bitte
unter Angabe der Munitionstypen aufführen)?
13. Welche Unternehmen in Deutschland haben seit 2020
Kriegswaffenbuchmeldungen für welche Munitionstypen im Sinne der Frage 12
vorgenommen?
Fragen 12 und 13 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Bundesregierung ist nach sorgfältiger Abwägung zu der Auffassung gelangt, dass die
erbetenen Auskünfte aus sicherheitspolitischen Erwägungen und zum Schutz
von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen geheimhaltungsbedürftig sind. Die
entsprechenden Informationen sind daher nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 VSA
als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“* eingestuft und in der Anlage zu dieser
Antwort enthalten.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
14. Wie viele Exportgenehmigungen für den Transfer von Know-how,
Technologie, Komponenten oder kompletter Munition wurden seit 2020 für
sogenannte Punktzielmunition und andere Munitionen, die Submunition
freisetzen können, beantragt und genehmigt (bitte aufgeschlüsselt nach
Munitionstyp, Empfängerland, Wert und Jahren aufführen)?
Die Beantwortung der Frage kann in offener Form nicht erfolgen. Die
Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS-Nur für den
Dienstgebrauch“* ist im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl
erforderlich. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom
1. November 2024 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte
für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder
nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Eine zur Veröffentlichung
bestimmte Antwort der Bundesregierung auf diese Frage wäre dazu geeignet, die
bilateralen Beziehungen zu belasten und somit den Interessen der
Bundesrepublik Deutschland Schaden zufügen.
15. Welche Behörden und Abteilungen in den Bundesministerien sind
zuständig für die Überprüfung der Konformität neuer Minentypen und
Munitionstypen mit den Auflagen der Übereinkommen zu
Antipersonenminen und zu Streumunition?
Im Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) sowie im Bundesamt für
Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr (BAAINBw)
fällt die Zuständigkeit im Sinne der Fragestellung in die Zuständigkeit
verschiedener Abteilungen in Abhängigkeit der betroffenen Fachlichkeit. So wird
im Vorfeld für jeden Einzelfall festgelegt, welche Stellen in die Überprüfung
der Konformität einzubinden sind. Im BMVg sind im Regelfall Referate der
Abteilungen Rüstung, Politik, Recht, Innovation und Cyber sowie der
Hauptabteilung Streitkräfte involviert. Eine Überprüfung findet auch durch die
Abteilung Recht in Zusammenarbeit weiterer betroffener Abteilungen im Rahmen
der nach Artikel 36 ZP I zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949
verpflichtenden Waffenprüfung vor der Freigabe zur Nutzung statt.
16. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass sich
aus der Ottawa-Konvention auch die Verpflichtung ergibt, die
rüstungstechnologische Zusammenarbeit mit Nichtunterzeichnerstaaten im
Munitionsbereich sehr restriktiv zu handhaben, und wenn nein, warum?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung ist an die mit der Ratifikation des Ottawa-
Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Diese sind
in Deutschland im Kriegswaffenkontrollgesetz umgesetzt und für Personen und
Unternehmen bindend. Darüberhinausgehende Verpflichtungen und
Beschränkungen ergeben sich aus Sicht der Bundesregierung nicht.
* Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie hat die Antwort als „VS-Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des
Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden.
17. Welche Konsequenzen hat der Austritt von Finnland, Polen, Lettland,
Litauen und Estland aus dem Ottawa-Abkommen für die wehrtechnische
Zusammenarbeit und die Genehmigung von Rüstungsexporten in diese
Staaten, insbesondere im Hinblick auf die Inanspruchnahme von
Allgemeingenehmigungen und anderen Erleichterungen für den EU-
Rüstungsgüterverkehr in diese Staaten?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
18. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung seit 2025 unternommen,
um die EU-Staaten zu einem Wiedereintritt in die Konvention zu
bewegen?
Die Bundesregierung setzt sich grundsätzlich für die Universalisierung des
Übereinkommens über das Verbot des Einsatzes, der Lagerung, der Herstellung
und der Weitergabe von Antipersonenminen und über deren Vernichtung und
für die Förderung der humanitären Zielsetzungen der Konvention ein. Zu den
Inhalten vertraulicher Gespräche äußert die Bundesregierung sich grundsätzlich
nicht.
19. Wie gewährleistet die Bundesregierung, dass keine Antipersonenminen
oder Streumunition durch Deutschland an die Staaten Finnland, Polen,
Estland, Litauen und Lettland geliefert werden?
Die Bundesregierung ist an die mit der Ratifikation des Ottawa-
Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen gebunden. Diese sind
in Deutschland im Kriegswaffenkontrollgesetz und der Verordnung über
Allgemeine Genehmigungen nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen
(KrWaffGenV) umgesetzt.
20. Welche Munitionstypen für das ATACMS-System wird Rheinmetall im
Rahmen des Joint Ventures mit Lockheed Martin nach Kenntnisstand der
Bundesregierung in Deutschland produzieren, und falls die
Bundesregierung dies nicht weiß, welche Anstrengungen wird sie unternehmen, um
dies in Erfahrung zu bringen?
21. Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Rheinmetall im Rahmen
des Joint Ventures mit Lockheed Martin Streumunition der Typen M39
bzw. M39A1 mit M74-APAM (Anti-Personnel Anti-Material)-Bomblets
produziert, und wenn ja, auf welcher Grundlage kann das ausgeschlossen
werden?
Fragen 20 und 21 werden aufgrund des Sachzusammenhangs gemeinsam
beantwortet.
Unternehmen, die in der Bundesrepublik Deutschland Munition produzieren,
sind verpflichtet, dies im Rahmen der dafür geltenden Gesetze und
Verordnungen zu tun. Informationen zu Verträgen von deutschen Rüstungsunternehmen
mit anderen Nationen liegen der Bundesregierung nicht vor.
Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 19 verwiesen.
22. Ist nach Auffassung der Bundesregierung die mögliche Produktion und
Lagerung von M74-APM-Bomblets für die ATACMS‑Rakete
MGM-140A/B/D in Deutschland durch die USA oder andere Drittstaaten
vereinbar mit den Bestimmungen des Übereinkommens zu
Streumunition (wenn ja, bitte begründen)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation
des Oslo-Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen
sowie das einschlägige innerstaatliche Recht. Hypothetische Fragen
beantwortet die Bundesregierung grundsätzlich nicht.
23. Welche Anstrengungen hat die Bundesregierung seit Juli 2024
unternommen, um die Meldungen über die Verbringung von Streumunition aus
Depots der US-Streitkräfte in Deutschland in die Ukraine zu überprüfen,
und zu welchen Schlussfolgerungen ist sie dabei gekommen (www.hrw.o
rg/news/2024/07/30/us-sending-cluster-munitions-ukraine-germany)?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Bundesregierung hält sich in vollem Umfang an die mit der Ratifikation
des Oslo-Übereinkommens eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen.
Zu den Inhalten vertraulicher Gespräche äußert die Bundesregierung sich
grundsätzlich nicht.
24. Welche Instrumente stehen der Bundesregierung zur Verfügung, um zu
gewährleisten, dass Deutschland bei der Zusammenarbeit mit
Nichtvertragsstaaten nach Artikel 21 des Übereinkommens zu Streumunition nicht
als Drehscheibe für den Nachschub mit Antipersonenminen und
Streumunition genutzt wird?
Es wird auf die Vorbemerkung der Bundesregierung verwiesen.
Die Verpflichtungen des Ottawa-Übereinkommens und des Oslo-
Übereinkommens sind im Kriegswaffenkontrollgesetz umgesetzt. Die Einhaltung des
Kriegswaffenkontrollgesetzes wird durch die zuständigen Stellen überwacht,
insbesondere Genehmigungsbehörden, Exportkontrollbehörden, Zoll oder
gegebenenfalls Strafverfolgungsbehörden.
25. Welche Konsequenzen hat der Antrag der Ukraine auf Suspendierung der
Mitgliedschaft im Ottawa-Abkommen auf die deutsche
Rüstungskooperation mit der Ukraine im Bereich der Minen und Minenverlegesysteme?
Es wird auf die Antwort zu Frage 16 verwiesen.
26. Wie gewährleisten die Bundesregierung und nach Kenntnis der
Bundesregierung die Europäische Union, dass durch die EU-Programme zur
Aufstockung des Munitionsvorrats in der Europäischen Union und
Unterstützung der Ukraine, wie z. B. den Act in Support of Ammunition
Production (ASAP), weder die Anschaffung von Antipersonenminen,
Streumunition noch entsprechenden Verlegesystemen finanziert wird?
Der Europäischen Union sind die Verpflichtungen der Mehrzahl der EU-
Mitgliedstaaten im Rahmen des Ottawa-Übereinkommens und des Oslo-
Übereinkommens bekannt. Zusätzlich prüft die Bundesregierung, ebenso wie auch
andere EU-Mitgliedstaaten, die Vertragsstaaten des Ottawa-Übereinkommens und
des Oslo-Übereinkommens sind, ob relevante EU-Programme zur Aufstockung
des Munitionsvorrats in der Europäischen Union und Unterstützung der
Ukraine im Einklang mit unseren Verpflichtungen im Rahmen des Ottawa-
Übereinkommens und des Oslo-Übereinkommens sind.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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