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Schriftliche Frage 43 von Dr. Rainer Rothfuß (AfD): Welchen Aufenthaltsstatus haben die laut Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 62 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 genann…

dip / schriftliche_frage 31.10.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 27. Oktober 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 43 von Dr. Rainer Rothfuß (AfD): Welchen Aufenthaltsstatus haben die laut Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 62 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 genann… Frage 43 (Dr. Rainer Rothfuß, AfD): Welchen Aufenthaltsstatus haben die laut Antwort der Bundesregierung auf meine Schriftliche Frage 62 auf Bundestagsdrucksache 21/2141 genannten 521.847 zum Stichtag 31. August 2025 in Deutschland aufhältigen syrischen Staatsangehörigen (bitte nach asylberechtigt anerkannt, Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes – AsylG, subsidiärer Schutz nach § 4 Absatz 1 AsylG und Duldung aufschlüsseln)? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 30. Oktober 2025: Die in der bezugnehmenden Schriftlichen Frage genannte Zahl von 521.847 Personen zum Stichtag 31. August 2025 lässt sich wie folgt differenzieren: Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach Summe § 25 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz – AufenthG (Asylanerkennung)   2.206 § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG erste Alternative (Genfer Flüchtlingskonvention – GfK) 216.608 § 25 Absatz 2 Satz 1 AufenthG zweite Alternative (subsidiärer Schutz) 293.463 Duldung   9.570 Summe 521.847 In der Gesamtsumme nicht berücksichtigt wurden weitere 39.701 Personen mit einer aktuellen Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3 AufenthG. Diese kann einem Ausländer ggf. nach drei bzw. fünf Jahren erteilt werden, wenn er zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 (erste Alternative) AufenthG besaß. Niederlassungserlaubnisse nach § 26 Absatz 4 AufenthG für Personen, die zuvor eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 2 Satz 1 zweite Alternative AufenthG (subsidiärer Schutz) besaßen, werden im Ausländerzentralregister (AZR) nicht gesondert erfasst und können daher statistisch nicht ausgewiesen werden.

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