Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Text
Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/1242
21. Wahlperiode 15.08.2025
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Anne-Mieke Bremer, Katrin Fey, Dr. Gregor
Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan Köstering, Sonja Lemke, Tamara Mazzi, Bodo
Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata Vogtschmidt, Christin Willnat
und der Fraktion Die Linke
Wahrung des Menschenrechts auf Familienleben während der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten, von Pro Asyl „Familienzerstörungsgesetz“ genannt
(vgl. www.proasyl.de/news/familienzerstoerungsgesetz-in-kraft/), in Kraft.
Gegen diese (erneute) zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs gab es
erhebliche, vor allem menschenrechtliche Kritik (vgl. ebd., aber auch kritische
Ausführungen in der Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses des
Deutschen Bundestages: www.bundestag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/
1092000-1092000 und den Antrag der Fraktion Die Linke auf
Bundestagsdrucksache 21/349). Insbesondere das Fehlen einer Stichtagsregelung wurde
moniert, weil damit – im Gegensatz zur Aussetzungsregelung von 2016 – auch
solche Fälle (rückwirkend) einer zusätzlichen Wartezeit unterworfen werden,
die unter Umständen bereits seit Jahren ohne eigenes Verschulden auf die
beantragte Familienzusammenführung warten. Auch gab es Kritik an der
Härtefallregelung nach § 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG), weil diese aufgrund
von Erfahrungen der Jahre von 2016 bis 2018 in der Praxis nur sehr schwer
zugänglich und im Ergebnis viel zu restriktiv ausgefallen sei (vgl.
insbesondere: www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellungnahme-Dr-
Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf, S. 6 ff.). Die
Auswirkungen eines verweigerten Familiennachzugs auf die bereits hier
lebenden Schutzberechtigten seien in integrationspolitischer und humanitärer
Hinsicht fatal, so weiter die Kritik mehrerer Sachverständiger (a. a. O.).
Familiennachzugsverfahren zu subsidiär Schutzberechtigten dauerten infolge
der Kontingentierung des Nachzugs bereits vor der gesetzlichen Aussetzung
meist Jahre. Allein die Wartezeit zur Beantragung eines entsprechenden Visums
konnte ein oder zwei Jahre betragen (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden in
der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Gruppe Die Linke
auf Bundestagsdrucksache 20/12922). Hinzu kommt, dass bereits die Dauer der
Asylverfahren bzw. in jenen Fällen, in denen ein Schutzstatus vor Gericht
erstritten werden muss, auch die Dauer der Gerichtsverfahren, zu einer
langjährigen Trennung führen. Bei der nunmehr gesetzlich vorgesehenen zweijährigen
Aussetzung handelt sich nicht um eine individuelle Wartezeit ab Erteilung des
Aufenthaltstitels, wie sie der Grundsatzentscheidung des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 9. Juli 2021 (M. A. gegen
Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) zugrunde lag, mit der eine dreijährige
(individuelle) Wartezeit als menschenrechtswidrig eingestuft wurde. Bei
Betroffenen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits mehr als ein Jahr nach
Erteilung ihres Aufenthaltstitels auf den Familiennachzug warten, wird durch die
(zusätzliche) zweijährige Aussetzung des Familiennachzugs die vom EGMR
für menschenrechtswidrig erachtete Trennungszeit absehbar überschritten.
Das EGMR-Urteil vom 9. Juli 2021 ist auch deshalb für die deutsche Regelung
relevant, weil ein Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) festgestellt wurde, obwohl es im strittigen dänischen
Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der
EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum in Bezug
auf eine Immigrationskontrolle bei Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu
die Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste [WD] des Deutschen
Bundestages, „Familiennachzug von subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von
Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-
2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittelt Artikel 8 EMRK kein generelles Recht auf
Familienzusammenführung, aber aus der vorzunehmenden Güterabwägung im
Einzelfall kann sich ein Recht auf Familiennachzug im konkreten Fall ergeben
(ebd., S. 7). Der EGMR benennt Fallkonstellationen bzw. Umstände, die für
oder gegen eine positive Verpflichtung der Staaten zur Gewährung der
Familieneinheit im Einzelfall sprechen. In Bezug auf subsidiär Schutzberechtigte sind
folgende, positiv zu berücksichtigende Punkte besonders relevant: i) ein
gefestigter Aufenthaltsstatus, ii) das Familienleben bestand bei Erlangung eines
gefestigten Aufenthaltsstatus bereits, iii) die Interessen von betroffenen Kindern
müssen besondere Berücksichtigung finden, iv) dem Leben der Familieneinheit
im Herkunftsland stehen erhebliche Hürden im Wege (ebd., S. 9). In der
Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste heißt es hierzu (ebd.): „Beim
kumulativen Vorliegen einiger [dieser] Umstände besteht laut dem EGMR […]
regelmäßig eine positive Verpflichtung des Mitgliedstaats, eine
Familienzusammenführung zu gewähren“. Beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten sind
typischerweise diese für eine Familienzusammenführung sprechenden Punkte
erfüllt, insbesondere wenn minderjährige Kinder betroffen sind.
Aufgrund der Kritik in der Sachverständigen-Anhörung am intransparenten
Zugang zur Härtefallregelung nach § 22 AufenthG in der Vergangenheit
beschlossen die Regierungsfraktionen CDU/CSU und SPD im Innenausschuss eine
Protokollerklärung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7 f.). Demnach müssten
die „Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes
gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein. Informationen zum
Verfahren nach § 22 AufenthG müssen zugänglich sein“. Zugleich heißt es in der
Protokollerklärung zur Härtefallregelung: Betroffene müssten sich in einer
„besonders gelagerten Notsituation“ befinden, die „ein Eingreifen zwingend
erfordert“, die Aufnahme müsse „im konkreten Einzelfall ein Gebot der
Menschlichkeit sein“. Diese Hinweise zu einer (angeblich) erforderlichen besonderen
Notlage stehen allerdings in Konkurrenz zur Begründung der gesetzlichen
Neuregelung (vgl. Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13), in der eine solche
Einschränkung nicht enthalten ist und vielmehr an die Rechtsprechung des EGMR
angeknüpft wird, wenn es heißt: „Bei den im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen sind vor dem Hintergrund
der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der Trennung, das
Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit im
Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen“ – von einer Einengung auf
„besonders gelagerte Notsituationen“ ist hier nicht die Rede, und das wäre nach
Auffassung der Fragestellenden mit dem Grundsatzurteil des EGMR (s. o.) auch
nicht vereinbar.
Zwar enthalten auch die Verwaltungsvorschriften zum Aufenthaltsgesetz
(www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMI-MI3-20091026-SF-A0
01.pdf, S. 127) zu Nummer 22.1.1.2 die Vorgabe, dass eine Aufnahme nach
§ 22 Satz 1 2. Alternative AufenthG nur „in einer besonders gelagerten
Notsituation“ erfolgen könne, die „ein Eingreifen zwingend erfordert“ („im Gegensatz
zu anderen Ausländern in vergleichbarer Lage“). Allerdings wies auch der
Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym in der o. a. Anhörung darauf hin, dass
sich diese Einschränkung auf atypische Fälle nur auf die 2. Alternative des § 22
Satz 1 AufenthG beziehe, sodass die Berücksichtigung der Vorgaben des
EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche Gründe“ im Rahmen von
§ 22 Satz 1 1. Alternative AufenthG uneingeschränkt erfolgen könne. Auf die
Schriftliche Frage 64 der Abgeordneten Clara Bünger, ob die Bundesregierung
diese Rechtsauffassung teile, antwortete das Auswärtige Amt am 9. Juli 2025
lediglich ganz allgemein: „Bei der Ausgestaltung des Verfahrens und der
Anwendung von § 22 AufenthG im Rahmen der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten werden die rechtlichen Vorgaben
einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung eingehalten werden“.
Im Visumhandbuch des Auswärtigen Amts wird zu § 22 AufenthG allerdings
ebenfalls betont, dass eine Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und
Ausnahmefälle beschränkt“ sei und eine solche „Sondersituation“ müsse sich
„deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer im Aufenthaltsstaat
unterscheiden“, die Aufnahme müsse „ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit
sein“ (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/5f5be4158ee61f51115a
2a32e2885c67/visumhandbuch-data.pdf, S. 110 f.). Die Aufnahme aus
völkerrechtlichen Gründen wird im Visumhandbuch mit einem Satz abgetan. Dass die
Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als „völkerrechtliche Gründe“
berücksichtigt werden können oder müssen, ergibt sich hieraus nicht.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Welche Vorgaben gibt es innerhalb des Auswärtigen Amts und anderer
beteiligter Bundesbehörden bzw. Bundesministerien zur Anwendung der
Härtefall- bzw. Aufnahmeregelung nach § 22 AufenthG in Bezug auf den
Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten während und ggf. nach
der gesetzlichen Aussetzungszeit (bitte mit Datum und so genau wie
möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
2. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der
Internationalen Organisation für Migration (IOM), das nach Kenntnis der
Fragestellenden die erste Sichtung der Anträge nach § 22 AufenthG
vornehmen soll, für welche Fallkonstellationen erhalten, welche Rolle soll das
FAP der IOM genau spielen, und wird bei der IOM eine Vorprüfung
vorgenommen oder wird sie die eingereichten Unterlagen lediglich an die
zuständigen Auslandsvertretungen weiterreichen?
3. Wie wurde oder wird die Protokollerklärung der Regierungsfraktionen
umgesetzt (vgl. Vorbemerkung der Fragestellenden), wonach die
Härtefallregelung nach § 22 AufenthG transparent gestaltet sein soll und die
Zuständigkeiten und das Antragsformat inklusive des Rechtsschutzes
gegen ablehnende Entscheidungen klar definiert sein sollen (bitte so
genau wie möglich, möglichst im Wortlaut, ausführen)?
a) Wo sind Informationen zum Verfahren für die Betroffenen leicht
einsehbar verfügbar?
b) Welche Stelle wird mit wie viel Personal für die Prüfungen zuständig
sein?
c) Welche näheren Angaben kann die Bundesregierung dazu machen, in
welcher Reihenfolge eingehende Anträge geprüft werden, wie wird
insbesondere mit Personen umgegangen, die in ihrem Verfahren vor
der Aussetzung des Familiennachzugs bereits weit fortgeschritten
waren (z. B. schon bei der Deutschen Botschaft vorgesprochen und alle
Unterlagen abgegeben haben, bei denen ggf. sogar bereits die
Ausländerbehörde ihre Zustimmung erteilt hat), die aber zeitlich erst später
als andere ihren Antrag nach § 22 AufenthG gestellt haben, und
inwieweit wird berücksichtigt, wenn Antragstellende in ihrem
Visumverfahren schon weit fortgeschritten waren?
d) In welcher Form werden Ablehnungen ausgesprochen, wie werden sie
begründet, und welche Rechtsschutzmittel werden gegen ablehnende
Entscheidungen möglich sein?
e) Wie lange werden entsprechende Einzelfallprüfungen nach
Einschätzung des Auswärtigen Amts dauern, von welcher Zahl entsprechender
Anträge geht das Amt aus, wie viel Personal wird entsprechend für die
Prüfung der Anträge bereitgestellt, damit sich die Bearbeitungszeit in
zumutbaren Grenzen bewegt – und wenn die Bundesregierung hierzu
keine Angaben machen kann, auf welcher Grundlage will sie dann ein
angemessenes Verfahren zur Prüfung des Menschenrechts auf
Familienleben im Rahmen von § 22 AufenthG sicherstellen?
(Bitte jeweils so detailliert und konkret wie möglich antworten.)
4. Steht die fehlende Stichtagsregelung nach Kenntnis und Einschätzung der
Bundesregierung nicht zumindest in Fällen, in denen Menschen ihre
Anträge bereits gestellt haben, im Widerspruch zu dem aus dem
Rechtsstaatsprinzip nach Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes (GG) abgeleiteten
Vertrauensgrundsatz (bitte begründen)?
5. Wenn es noch keine klaren Regelungen und Strukturen zur Bearbeitung
von Anträgen nach § 22 AufenthG im Rahmen des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten geben sollte, wie wird das ggf. begründet
angesichts der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen und
der zwischenzeitlich bereits in Kraft getretenen Aussetzung des
Familiennachzugs, auch vor dem Hintergrund der regelmäßig vorliegenden
Eilbedürftigkeit aufgrund zumeist bereits jahrelanger Trennungszeiten (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), und wann sollen ggf. entsprechende
Regelungen getroffen und veröffentlicht werden (bitte ausführen)?
6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass
Ausführungen in der genannten Protokollerklärung der Regierungsfraktionen
bei der Rechtsauslegung und Rechtsanwendung unberücksichtigt bleiben
müssen, soweit diese der Begründung zur gesetzlichen Neuregelung
widersprechen oder in Konkurrenz zu ihr treten (wenn nein, bitte
begründen)?
a) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung
der Fragestellenden zu, dass für die Rechtsanwendung die
Ausführungen zur Begründung auf Bundestagsdrucksache 21/321 (S. 13)
entscheidend sind, wonach „bei den im Rahmen einer
Einzelfallbetrachtung zu berücksichtigenden humanitären Gründen […] vor dem
Hintergrund der Gewährleistung des Artikel 8 EMRK auch die Dauer der
Trennung, das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die
Familieneinheit im Herkunftsland herzustellen, zu berücksichtigen“
sind, was nach Auffassung der Fragestellenden auf die
Rechtsprechung des EGMR zum Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten Bezug nimmt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; und wenn
nein, bitte begründen)?
b) Stimmt die Bundesregierung vor diesem Hintergrund der Auffassung
der Fragestellenden zu, dass bei der Rechtsanwendung nicht verlangt
werden darf, dass sich die Betroffenen in einer „besonders gelagerten
Notsituation“ befinden müssen, die „ein Eingreifen zwingend
erfordert“, und dass die Aufnahme „im konkreten Einzelfall ein Gebot der
Menschlichkeit sein“ müsse, wie es in der genannten
Protokollerklärung heißt (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; und wenn nein,
bitte begründen)?
7. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden (siehe auch
die entsprechende Einschätzung des Sachverständigen Prof. Dr. Daniel
Thym in der diesbezüglichen Sachverständigen-Anhörung, siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), dass sich die Anforderung einer
besonderen Notlage, die sich von der Situation anderer Betroffener in ähnlicher
Lage abheben muss (atypische Sondersituation), nur auf die 2. Alternative
von § 22 Satz 1 AufenthG bezieht – was nach Auffassung der
Fragestellenden auch den entsprechenden Verwaltungsvorschriften zum AufenthG
entspricht (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) –, sodass die
Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug als völkerrechtliche Gründe
(nämlich: infolge der EMRK) im Sinne der 1. Alternative von § 22 Satz 1
AufenthG vollumfänglich berücksichtigt werden können bzw. müssen
(siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; wenn nein, bitte
nachvollziehbar begründen, und wenn ja, welche Konsequenzen werden hieraus
gezogen)?
8. Inwiefern sieht das Auswärtige Amt die Notwendigkeit zur Änderung
bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs zur Aufnahme nach
§ 22 AufenthG, weil die jetzigen Ausführungen vorsehen (siehe
Vorbemerkung der Fragestellenden), dass ein atypischer besonders gelagerter
Einzelfall vorliegen müsse und zugleich nicht ausgeführt wird, dass eine
solche Einengung bei der Wahrung völkerrechtlicher Gründe bzw.
Verpflichtungen nach der 1. Alternative nach § 22 Satz 1 AufenthG nach
Auffassung der Fragestellenden unzulässig ist, insbesondere weil dann die
völkerrechtlichen Vorgaben des EGMR zum Familiennachzug nach
Auffassung der Fragestellenden nicht entsprechend berücksichtigt werden
können (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden; bitte begründen)?
9. Wie ist nach Auffassung der Bundesregierung die fehlende
Stichtagsregelung (etwa: zweijährige Aussetzung nur in Fällen, in denen ein subsidiärer
Schutzstatus nach Inkrafttreten des Gesetzes erteilt wird) im Gesetz zur
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit
dem Grundsatzurteil des EGMR vom 9. Juli 2021 (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) vereinbar, das nach Auffassung der Fragestellenden
auf eine individuelle Wartezeit abstellt (so auch die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages, WD-2-008-25, S. 6)
und eine dreijährige (individuelle) Wartezeit als menschenrechtswidrig
verworfen hat – was aber in Fällen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes
bereits seit mindestens einem Jahr auf die beantragte
Familienzusammenführung warten, nach Auffassung der Fragestellenden absehbar zu einer
Überschreitung der menschenrechtlich verworfenen 3-Jahres-Frist führen
wird (bitte in Auseinandersetzung mit dem EGMR-Urteil begründen)?
a) Welche Regelungen hat die Bundesregierung vor diesem Hintergrund
für Personen, die bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits seit mehr als
einem Jahr auf die Familienzusammenführung warten, getroffen oder
in Planung, und wenn sie keine entsprechende Regelung plant, wie
wäre das mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar (bitte
begründen)?
b) Welche Zahlen oder zumindest ungefähren Einschätzungen liegen der
Bundesregierung vor zu der Zahl der von der gesetzlichen
Aussetzungsregelung Betroffenen und zu deren bisherigen Aufenthaltszeiten
bzw. Wartezeiten bei Inkrafttreten des Gesetzes (bitte ausführen)?
10. Wie ist die fehlende Stichtagsregelung mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG; Urteil vom 17. Dezember 2020, 1 C
30/19, Randnummer 36) zur Höchsttrennungsdauer bei Familiennachzug
im Kontext von Nachfluchtehen vereinbar, und ist die Bundesregierung
der Auffassung, dass
a) bei Vorfluchtehen maximal fünf Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
b) bei minderjährigen Kindern maximal drei Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
c) wenn die Familieneinheit nur in der Bundesrepublik Deutschland
wiederhergestellt werden kann, maximal zwei Jahre als zumutbare
Höchsttrennungsdauer gelten können,
d) bei unbegleiteten minderjährigen Kindern die zumutbare
Höchsttrennungsdauer niedriger ausfallen muss als die vom BVerwG
aufgestellten drei respektive zwei Jahre bei Kindern, die mit einem Elternteil
nachziehen?
(Bitte die Teilantworten jeweils begründen.)
11. Werden alle anhängigen Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten nach Inkrafttreten der gesetzlichen Aussetzung des
Familiennachzugs automatisch als Einzelfallanträge nach § 22 AufenthG
geprüft, und wenn nein, warum nicht, besteht doch vor dem Hintergrund des
Grundsatzurteils des EGMR vom 9. Juli 2021 nach Auffassung der
Fragestellenden eine Verpflichtung zur Abwägung staatlicher und individueller
Interessen im Einzelfall, während zugleich davon ausgegangen werden
kann, dass alle Betroffenen, die einen Antrag auf
Familienzusammenführung gestellt haben, ein Interesse an einer solchen Abwägung im
Einzelfall haben (bitte begründen), und wenn ja, in welcher Reihenfolge und
nach welchen Kriterien werden diese Einzelfallprüfungen dann
vorgenommen (bitte ausführen)?
12. Wenn (erneute) Anträge auf Familiennachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten explizit nach § 22 AufenthG erforderlich sein sollten, welche
Angaben und ggf. Nachweise müssen diese Anträge enthalten, und in
welcher Reihenfolge und nach welchem System bzw. nach welchen Kriterien
werden diese Anträge in welchen Zeiträumen bearbeitet?
13. Was geschieht mit den bei Inkrafttreten des Gesetzes existierenden
Wartelisten (in technischer und inhaltlicher Hinsicht)?
a) Wird die damit verbundene Reihenfolge festgelegt bzw. beibehalten,
werden die bisherigen Wartezeiten künftig, etwa nach der
zweijährigen gesetzlichen Aussetzungszeit, berücksichtigt, und wenn nein,
warum nicht, und wie wäre das mit dem Grundsatz eines gerechten
Verfahrens vereinbar, und wenn ja, wie wird dies technisch realisiert (bitte
ausführen)?
b) Verbleiben Betroffene auf den bisherigen Wartelisten bzw. wird ihre
Position in der bisherigen Reihenfolge beibehalten, wenn sie einen
Einzelfallantrag auf Familiennachzug nach § 22 AufenthG stellen und
dieser dann abgelehnt wird, und wenn nein, wie wäre das mit dem
Grundsatz eines fairen Verfahrens vereinbar (bitte begründen)?
c) Können sich Personen während der Aussetzung des Nachzugs
weiterhin auf diesen Wartelisten eintragen oder ist auch die Eintragung auf
den Wartelisten pausiert, und wenn Letzteres, wie werden die
Wartelisten nach Aufhebung der Aussetzung weitergeführt; werden
insbesondere Wartezeiten von noch nicht registrierten Personen ebenfalls
anerkannt oder gilt lediglich das Eintragungsdatum auf der Warteliste?
14. Welche Daten zur Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG im Rahmen des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten liegen bislang vor,
welche Daten werden in diesem Zusammenhang überhaupt erhoben (bitte
so genau wie möglich angeben), und wenn keine Daten erhoben werden
sollten, wie wäre das zu begründen angesichts der großen politischen und
menschenrechtlichen Bedeutung dieser Regelung und der zwischen den
Koalitionsparteien CDU, CSU und SPD vereinbarten Prüfung, ob nach
zwei Jahren eine weitere Aussetzung des Familiennachzugs notwendig
und möglich sei (so auch die genannten Protokollerklärung), wofür nach
Auffassung der Fragestellenden empirische Daten wichtig sind?
15. Stimmt die Bundesregierung der Auffassung der Fragestellenden zu, dass
beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten „die Dauer der Trennung,
das Kindeswohl sowie unüberwindbare Hindernisse, die Familieneinheit
im Herkunftsland herzustellen“ (Bundestagsdrucksache 21/321, S. 13) vor
dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (siehe Vorbemerkung
der Fragestellenden) regelmäßig für die Ermöglichung des
Familiennachzugs im Wege der Einzelfallprüfung nach § 22 AufenthG sprechen, weil
die Betroffenen ihre Familieneinheit nicht im Herkunftsland leben können
und die Familientrennung in diesen Fällen aufgrund der langjährigen
Anerkennungs- und Visumverfahren (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden) ohnehin mehrere Jahre dauert (wenn nein, bitte begründen)?
16. Teilt die Bundesregierung die Rechtsauffassung der Fragestellenden, die
auch von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages gestützt wird („Familiennachzug von subsidiär
Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, WD-2-008-25), dass „eine
generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt, nicht mit
Artikel 8 EMRK vereinbar ist“ (ebd., S. 6; wenn nein, bitte begründen)?
a) Teilt sie insbesondere die Rechtsauffassung, dass eine positive
Verpflichtung der Aufnahmestaaten zur Gewährung der Familieneinheit
nach einer Einzelfallprüfung gegeben sein kann, insbesondere wenn
mehrere Umstände vorliegen, die nach dem Urteil des EGMR vom
9. Juli 2021 (siehe Vorbemerkung der Fragestellenden) für die
Familienzusammenführung sprechen, etwa wenn die Familie bereits bei
Erlangung des Aufenthaltstitels bestand, wenn Kinder betroffen sind und
dem Familienleben im Herkunftsland erhebliche Hürden im Weg
stehen, und wenn nein, warum nicht, und wenn ja, welche
Konsequenzen zieht sie hieraus (bitte ausführen)?
b) Sieht die Bundesregierung infolge des Urteils des EGMR vom 9. Juli
2021 eine Verpflichtung zur individuellen Güterabwägung
insbesondere in Fällen, in denen die Familientrennung übermäßig lange (z. B.
drei oder mehr Jahre) andauert (bitte begründen)?
c) Welche Konsequenzen für die Anwendung der Regelung nach § 22
˽AufenthG zieht die Bundesregierung daraus, dass der EGMR in
seinem Urteil vom 9. Juli 2021 eine Verletzung von Artikel 8 EMRK bei
einer dreijährigen Aussetzung gesehen hat, obwohl es im strittigen
dänischen Recht eine Härtefallregelung für außergewöhnliche Fälle gab,
die der EGMR aber nicht ausreichen ließ, weil es eine individuelle
Güterabwägung geben müsse und die Rechte der EMRK nicht nur
theoretisch, sondern praktisch und effektiv gewährleistet sein müssen
(Auslegungsgrundsatz der Wirksamkeit der EMRK, vgl. ebd., S. 5 f.
und S. 12; bitte begründen)?
17. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, die auch
von einer Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen
Bundestages mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR gestützt
wird (ebd., S. 18 f.), dass die Abwägung der Einzelfallumstände beim
Nachzug zu Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in einem
flexiblen, schnellen und effizienten Entscheidungsprozess erfolgen muss, um
Artikel 8 EMRK hinreichend zu wahren, und dass Betroffene die reale
Möglichkeit haben müssen, ihre Situation individuell prüfen zu lassen, ob
in ihrem Fall nicht eine kürzere Frist als die gesetzlich angeordnete
Aussetzungsfrist für die Familienzusammenführung gelten muss, und wenn
nein, wie begründet sie das in Auseinandersetzung mit der
Rechtsprechung des EGMR, und wenn ja, wie wird dies umgesetzt vor dem
Hintergrund womöglich Tausender oder gar Zehntausender Betroffener, die ein
Recht auf individuelle Prüfung ihres Antrags auf
Familienzusammenführung und eine zeitnahe Entscheidung haben (bitte ausführen)?
18. Wie wird die Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts, wonach beim
Familiennachzug ein „Warteschlangenprinzip“ dem Artikel 6 des
Grundgesetzes „schwerlich“ gerecht werde, „weil eine hinreichende
Berücksichtigung von Umständen des Einzelfalles nicht gewährleistet wäre und die
Betroffenen der Gefahr langer Wartezeiten ausgesetzt wären“ (vgl. ebd.,
S. 7 f.); eine dreijährige Ehebestandszeit als Nachzugsbedingung wurde
vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beurteilt), von der
Bundesregierung in die Praxis umgesetzt (bitte ausführen),
a) mit Blick auf die Gegenwart und Zukunft, weil es infolge der
gesetzlichen Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten für zwei Jahre nach Auffassung der Fragestellenden absehbar ist,
dass mehr noch als in der Vergangenheit ein solches
„Warteschlangenprinzip“ zur Geltung kommt, weil dadurch die Zahl unbearbeiteter
bzw. unbewilligter Nachzugsfälle ansteigen wird, während zugleich
nur begrenzte Kapazitäten zur Prüfung all dieser Anträge zur
Verfügung stehen (bitte begründen),
b) mit Blick auf die Vergangenheit, weil bereits die bisherigen
jahrelangen Wartezeiten beim Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten,
bevor es überhaupt zu einer individuellen Prüfung der Anträge auf
Familienzusammenführung kommt (siehe Vorbemerkung der
Fragestellenden), mit dieser Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts nach
Auffassung der Fragestellenden nicht vereinbar ist (bitte begründen)?
19. Sollte die Bundesregierung daran festhalten, dass eine atypische
Sondersituation der Betroffenen notwendig sei, um einen Härtefallantrag nach § 22
˽AufenthG zu begründen, wie definiert die Bundesregierung eine solche
atypische Sondersituation konkret (bitte möglichst detailliert erläutern)?
a) Wer beurteilt in welchen Einzelfällen, ob eine entsprechende atypische
Sondersituation vorliegt, anhand welcher empirischen Daten geschieht
dies (bitte möglichst konkret erläutern), und welchen Kriterien
unterliegt eine solche Beurteilung?
b) Inwiefern ist die Bundesregierung der Auffassung, dass eine solche
fachliche Beurteilung möglich ist, insbesondere vor dem Hintergrund,
dass die Bundesregierung selbst auf mehrere Nachfragen
(beispielsweise Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 20/13997; aber
auch im Austausch zu konkreten Einzelfällen) angegeben hat, dass
keine statistische Erfassung zu humanitären Notsituationen im
Rahmen der Vergabe von Sonderterminen zur Visumsbeantragung erfolge,
und ist die Annahme der Fragestellenden zutreffend, dass folglich
davon auszugehen ist, dass es keine empirisch belastbaren Daten zu den
Lebenssituationen der Antragstellenden gibt, auf Basis derer eine
Einschätzung einer atypischen Sondersituation möglich wäre (bitte
möglichst detailliert begründen)?
c) Ab welcher Zahl von betroffenen Personen handelt es sich nach
Einschätzung der Bundesregierung nicht mehr um eine atypische
Sondersituation, und auf welcher Basis wird diese Grenze festgelegt (bitte
möglichst konkret begründen)?
Berlin, den 12. August 2025
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
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