Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V.
Text
Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung e.V.
Tätigkeit: Privatrechtliche Organisation mit Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach Abgabenordnung
Die Gesellschaft gegen Gewichtsdiskriminierung (GgG) e.V. ist ein gesellschaftspolitischer Verband mit dem Ziel, die soziale Benachteiligung von dicken Menschen zu beenden und struktureller Diskriminierung anhand von Körpergewicht entgegenzuwirken. Wir verstehen Dicksein nicht als Defizit, sondern als Menschenrechtsthema.
Wir setzen uns beispielsweise für einen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung anhand von Körpergewicht ein und fordern die Aufnahme des Merkmals "Körpergewicht" in den § 1 AGG, der die durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz geschützen Diskriminierungskategorien enthält.
Interessenbereiche: Sonstiges im Bereich "Recht"; Politisches Leben, Parteien; Zivilrecht; EU-Gesetzgebung; Öffentlicher Dienst und öffentliche Verwaltung; Sonstige Interessenbereiche; Öffentliches Recht; Gesundheitsversorgung; Strafrecht; Diversitätspolitik; Rechtspolitik; Gesundheitsförderung; Wissenschaft, Forschung und Technologie; Arbeitsrecht/Arbeitsbedingungen
Regelungsvorhaben:
- Aufnahme von "Körpergewicht" als Diskriminierungskategorie in § 1 AGG: Ziel ist ein rechtlicher Schutz vor Gewichtsdiskriminierung im Bereich Arbeit und bei Alltagsgeschäften, also Geschäften des täglichen Lebens wie Einkäufen, Restaurantbesuchen oder Bahn- und Busfahrten.
- Auch kleineren Organisationen ermöglichen, ein Antidiskriminierungsverband nach § 23 AGG zu werden: Verbände, die zu bisher gesetzlich nicht erfassten Diskriminierungskategorien tätig sind, arbeiten oft auf rein ehrenamtlicher Basis, da viele Förderprogramme an die in § 1 AGG genannten Kategorien gekoppelt sind. Sie haben dadurch nicht die Ressourcen, in großem Umfang in die Mitgliedergewinnung und -verwaltung zu investieren, und können somit nicht die erforderlichen Mitgliederzahlen vorweisen, um Unterstützung leisten zu dürfen. Damit können sie selbst dann nicht für die Betroffenen tätig werden, wenn die Finanzierung des Verfahrens z.B durch einen Rechtshilfefonds abgedeckt ist. Wir fordern daher, dass die Anforderungen an einen Antidiskriminierungsverband hinsichtlich der Anzahl der Mitglieder gesenkt werden.
- Erweiterung des Beirats der Antidiskriminierungsstelle des Bundes: Sofern die Diskriminierungskategorie "Körpergewicht" wie von uns gefordert in § 1 AGG aufgenommen wird, muss sie auch im Beirat vertreten sein. Dafür ist es erforderlich, die Anzahl der Plätze von 16 auf 17 anzuheben.
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