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Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Bundestages der 21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz

dip / drucksache 08.01.2026 · WP 21 · 21/3522 · Kleine Anfrage · Original ↗

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Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Bundestages der 21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz [Deutscher Bundestag Drucksache 21/3522 21. Wahlperiode 08.01.2026 Kleine Anfrage der Abgeordneten Stephan Brandner, Sascha Lensing und der Fraktion der AfD Mögliche Beobachtung von Mitgliedern des Deutschen Bundestages der 21. Wahlperiode durch das Bundesamt für Verfassungsschutz Die Bundesregierung hat in Person des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister des Innern Christoph de Vries am 25. Juni 2025 (Antwort der Bundesregierung die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/664) nach Auffassung der Fragesteller unzureichend auf die Einzelfrage des Abgeordneten Stephan Brandner hinsichtlich einer eventuellen Beobachtung von Mitgliedern des 21. Deutschen Bundestages durch das Bundesamt für Verfassungsschutz geantwortet. Die besagte Antwort geht nicht auf die erfragte Anzahl etwaiger Beobachtungsfälle ein, sondern verstieg sich in den Augen der Fragesteller in allgemeine Rechtsausführungen zu den Voraussetzungen zur Beobachtung von Abgeordneten durch die Verfassungsschutzbehörden. Dabei verkennt die Bundesregierung in ihrer Antwort nach Lesart der Fragesteller, dass die besagte Einzelfrage nicht auf die Nennung konkreter und damit personenidentifizierender Beobachtungsvorgänge unter Nennung nachrichtendienstlicher Mittel gerichtet ist, sondern lediglich auf eine allgemeine Auskunft möglicher Beobachtungsfälle, ohne Personenbezug. Folglich greifen die vorgebrachten Gründe der Antwortverweigerung, wie der angebliche Grundrechteschutz Dritter oder die angebliche Vereitelung der Aufklärungsarbeit des Verfassungsschutzes, mangels Bezugs zu einer konkreten Person nicht. Vielmehr stellte das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 1. Juli 2009 (Az. 2 BvE 5/06) bezüglich des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung u. a. fest: „Bilden öffentlich zugängliche Quellen die Grundlage für die Überwachung einer Partei und ihrer Fraktion sowie von Mitgliedern, spricht einiges dafür, dass die Aufdeckung nachrichtendienstlicher Strukturen nicht zu befürchten ist und kein Bedarf an Geheimhaltung besteht“ (Randnummer 136). Nach Ansicht der Fragesteller genügt die o. g. Antwort daher nicht den vom Bundesverfassungsgericht ausgearbeiteten Grundsätzen zur Beantwortung von Fragen zur Befriedigung des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages. Aus diesem Grund geben die Fragesteller der Bundesregierung zur Vermeidung eines Organstreitverfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht durch folgende Nachfrage die Möglichkeit zur Korrektur bzw. Ergänzung der Antwort auf die Schriftliche Frage 11 auf Bundestagsdrucksache 21/664. Wir fragen die Bundesregierung: Wie viele Mitglieder des 21. Deutschen Bundestages werden aktuell durch das Bundesamt für Verfassungsschutz beobachtet (bitte nach Fraktionen im Deutschen Bundestag gliedern)? Berlin, den 16. Dezember 2025 Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333]

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