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Geldwäsche in deutschen Zollfreilagern (Antwort zu Drs. 21/4676)

dip / drucksache 30.03.2026 · WP 21 · 21/5120 · Antwort · Original ↗

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Geldwäsche in deutschen Zollfreilagern (Antwort zu Drs. 21/4676) Deutscher Bundestag Drucksache 21/5120 21. Wahlperiode 30.03.2026 Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Isabelle Vandre, Janine Wissler, Doris Achelwilm, weiterer Abgeordneter und der Fraktion Die Linke – Drucksache 21/4676 – Geldwäsche in deutschen Zollfreilagern V o r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r Kunstwerke, teure Autos, Metalle und andere Gegenstände mit enormem Wert werden seit Jahren von Überreichen vermehrt in Zollfreilagern deponiert. Ursprünglich als Kurzzeitlagerstätten angedacht, sind sie inzwischen zu dauerhaften Lagerstätten für Luxusgüter geworden. Der einkalkulierte Vorteil: Die Eigentümer der Güter müssen weder Zoll noch Steuern entrichten und bleiben dabei auch noch anonym. Selbst Eigentümerwechsel können in Zollfreilagern stattfinden, ohne dass Behörden davon in Kenntnis gesetzt werden müssen. Das bietet kriminellen Strukturen enormen Vorschub. Bereits 2018 hat sich der European Parliamentary Research Service (EPRS) in einer Studie mit „Money laundering and tax evasion risks in free ports“ befasst (www.europarl.europa.eu/cmsdata/155721/EPRS_STUD_627114_Mone y%20laundering-FINAL.pdf). Auch im sogenannten TAX 3 Committee, also dem „Special committee on financial crimes, tax evasion and tax avoidance“ in der 8. Legislatur des Europäischen Parlaments waren Zollfreilager Untersuchungsgegenstand. Laut Aussagen eines ehemaligen deutschen Ausschussmitgliedes sei bereits damals die Idee der Begrenzung der Haltedauer von Wertgegenständen in den Zollfreilagern zur Unterbindung krimineller Machenschaften diskutiert worden (vgl. Minute 21 f., www.zdf.de/play/dokus/sch aetze-unter-verschluss---das-system-freeport-movie-100/phoenix-schaetze-unt er-verschluss---das-system-freeport-100). Ende des Jahres 2020 wies die Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/25186 erstmals auf die Risiken der Geldwäsche sowie die Gefahr von Verschleierungskonstrukten in der Umgehung von Sanktionen bei der Nutzung von Zollfreilagern hin. Anlass dazu gab der 2020 veröffentlichte Bericht „THE ART INDUSTRY AND U.S. POLICIES THAT UNDERMINE SANCTIONS“ des US-Senats (www.g ovinfo.gov/content/pkg/GOVPUB-Y4_G74_9-PURL-gpo142344/pdf/GOVP UB-Y4_G74_9-PURL-gpo142344.pdf). In diesem Bericht wurde nachgewiesen, dass die Brüder Arkady und Boris Rotenberg durch mit ihnen in Verbindung stehende Firmen über ein deutsches Zollfreilager bei Köln mithilfe von Kunsthandel Geld gewaschen haben. Die beiden russischen Oligarchen aus dem Umfeld Wladimir Putins konnten damit die US-amerikanischen Sanktionen gegenüber Russland umgehen. Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 27. März 2026 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich – in kleinerer Schrifttype – den Fragetext. Mitte des Jahres 2025 kam „The Art Newspaper“ zu dem Schluss, dass Zollfreilager eine wachsende Nachfrage erfahren: „Rising tariffs and regulations, geopolitical instability and extreme weather events are increasingly prompting collectors to move valuable items into secure tax-friendly freeports and free trade zones, experts say“ (The Art Newspaper, 16. Juni 2025, www.theartnews paper.com/2025/06/19/anxious-collectors-are-increasingly-turning-to-freepor t-havens-experts-say). Als einer der entscheidenden Gründe für die zunehmende Lagerung von Kunst in Zollfreilagern wird der russische Angriffskrieg gegen die Ukraine benannt. Neben den geopolitischen und finanzpolitischen Folgen weisen Kunstexpertinnen und Kunstexperten in den letzten Jahren vermehrt darauf hin, dass der Öffentlichkeit ein Teil des kulturellen Erbes verloren geht, wenn Kunstwerke als Anlageobjekte in Zollfreilagern eingelagert werden. Zugleich hat die fortschreitende Tokenisierung von Sachwerten die Funktion von Zollfreilagern grundlegend gewandelt: Sie dienen heute nicht mehr nur der Logistik, sondern fungieren als intransparente Handelsplätze für sanktionierte Akteure und als physisches Back-up für digitale Spekulationsgeschäfte. Seit der Antwort der Bundesregierung auf die eingangs bereits verwiesene Kleine Anfrage (Bundestagsdrucksache 19/25959) wurden auf EU-Ebene zentrale regulatorische Schritte unternommen, die auch Zollfreilager betreffen. Dazu zählen insbesondere die Weiterentwicklung des Unionszollkodex und die EU-Zollreform mit stärkerem Fokus auf Digitalisierung und Kontrolle freier Zonen (https://taxation-customs.ec.europa.eu/customs-4/customs-refor m_en) sowie die EU-Verordnung 2019/880 zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Kulturgütern, die ab 2025 vollständig anwendbar ist (https://eur-l ex.europa.eu/eli/reg/2019/880/oj). Zudem wurden seit 2022 umfangreiche EU- Sanktionsregime, insbesondere gegen Russland, beschlossen (www.consiliu m.europa.eu/en/policies/sanctions/ukraine-crisis/). Parallel dazu hat sich das Risikoprofil von Zollfreilagern verschärft. Der internationale Kunstmarkt ist zunehmend durch Finanzialisierung, spekulative Preissprünge und intransparente Eigentümerstrukturen geprägt; hochwertige Kunstwerke werden teils über Jahre in Zollfreilagern gehalten und weiterveräußert, ohne dass Einfuhr-, Umsatz- oder Ertragsteuern anfallen. Damit haben sich sowohl Steuervermeidungs- als auch Geldwäscherisiken seit 2020 weiter erhöht (vgl. Überblick: www.theartnewspaper.com). Zugleich gelten Zollfreilager als potenziell anfällige Strukturen für Sanktionsumgehung. V o r b e m e r k u n g d e r B u n d e s r e g i e r u n g Die Beantwortung der o. g. Kleinen Anfrage kann nicht vollends in offener Form erfolgen. Anderenfalls ergeben sich hiesigen Erachtens Informationserkenntnisse für Unbefugte. Nach § 2 Absatz 2 Nummer 4 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum materiellen Geheimschutz (Verschlusssachenanweisung, VSA) vom 10. August 2018 sind Informationen, deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann, entsprechend einzustufen. Da es sich bei den hier angefragten Informationen um insgesamt sicherheitsrelevante Angaben handelt, die Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der Financial Intelligence Unit (FIU) zulassen und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden könnten, ist im Hinblick auf das Staatswohl die Einstufung als Verschlusssache mit dem Geheimhaltungsgrad „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ erforderlich. Auf die „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestufte Beantwortung wird hingewiesen. Die Bundesregierung nimmt die Vorbemerkung der Fragesteller zur Kenntnis. Sie stimmt weder den darin enthaltenen Wertungen zu noch bestätigt sie die darin enthaltenen Feststellungen oder dargestellten Sachverhalte.  1. Wie hat sich die Anzahl der Zollfreilager in Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2020 entwickelt (bitte nach Jahreszahl und Lagertyp der Zollfreilager und Standorte nach Bundesländern aufschlüsseln)? Eine Aufstellung ist der nachfolgenden Tabelle zu entnehmen. 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 CWP 1 189 1 166 1 109 1 071 1 032 1 034 1 035 CW1 13 14 13 13 10 10 10 CW2 – – – – – – – Eine Aufschlüsselung der in den Bewilligungen bewilligten Standorte nach Bundesländern ist nicht möglich, da das für die Verwaltung der Zolllagerbewilligungen eingesetzte IT-Verfahren eine entsprechende Auswertung nicht zulässt. Anmerkung: CWP = Privates Zolllager, welches ausschließlich der Lagerung von Waren durch den Bewilligungsinhaber, der gleichzeitig Inhaber des Verfahrens sein muss, dient CW1 = Öffentliches Zolllager Typ 1, bei dem die Verantwortlichkeiten dem Bewilligungsinhaber und dem Inhaber des Verfahrens obliegen CW2 = Öffentliches Zolllager Typ 2, bei dem die Verantwortlichkeiten ausschließlich dem Inhaber des Verfahrens obliegen.  2. Wie viele Anträge auf Betrieb von Zollfreilagern gab es seit 2020 jährlich?  3. Wie viele Genehmigungen auf Betrieb von Zollfreilagern wurden seit 2020 jährlich erteilt, wie viele verwehrt und wie viele Genehmigungen wurden entzogen (bitte nach Begründung für Genehmigungsverweigerung und Genehmigungsentzug aufschlüsseln)? Die Fragen 2 und 3 werden zusammen beantwortet. Über Anträge auf Erteilung einer Zolllagerbewilligung wird keine Statistik geführt. Erst mit der Erteilung einer Bewilligung werden die Daten des Antrags im IT-Verfahren ATLAS erfasst. Eine Aufstellung ist den nachfolgenden Tabellen zu entnehmen. Neu erteilte Bewilligungen 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 CWP 59 46 32 39 39 48 7 CW1 1 2 0 0 0 0 0 CW2 – – – – – – – Widerrufene Bewilligungen 2020 2021 2022 2023 2024 2025 2026 CWP 179 72 92 81 85 48 7 CW1 1 1 1 0 3 0 0 CW2 – – – – – – – Widerrufe von Bewilligungen können aus unterschiedlichen Gründen erfolgen (z. B. wegen Einstellung der Geschäftstätigkeit, Entfall des wirtschaftlichen Bedürfnisses, Verstößen gegen Bewilligungsvoraussetzungen usw.). Eine Statistik über die einzelnen Widerrufsgründe wird nicht geführt. Verwehrte Bewilligungen: Die Anzahl der verwehrten Bewilligungen und die konkreten Ablehnungsgründe werden nicht statistisch erfasst.  4. Welche Kriterien müssen zum Betrieb von Zollfreilagern erfüllt sein? Die Personen, denen eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erteilt wird, müssen die Voraussetzungen des Artikel 211 Absatz 3 Zollkodex der Union (UZK) erfüllen. Darüber hinaus wird die Bewilligung ausschließlich erteilt, wenn die Zollbehörden in der Lage sind, die zollamtliche Überwachung mit einem Verwaltungsaufwand auszuüben, der zum wirtschaftlichen Bedürfnis nicht außer Verhältnis steht (Artikel 211 Absatz 4 Buchstabe a) UZK).  5. Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Betreiberstrukturen von Zollfreilagern, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob es sich um private Betreiberinnen und Betreiber, Firmen mit deutschem Sitz oder Firmen mit Sitz im europäischen bzw. nichteuropäischen Ausland handelt? Nach dem EU-Zollrecht kann nur Personen eine Bewilligung für den Betrieb eines Zolllagers erteilt werden, die in der Europäischen Union ansässig sind (Artikel 211 Absatz 3 Buchstabe a) UZK). Unerheblich ist, in welchem Mitgliedstaat die Personen ansässig sind. Personen, die in der Union nicht ansässig sind, können keine Zolllagerbewilligungen erteilt werden.  6. Welche Güter werden nach Kenntnis der Bundesregierung in den Zollfreilagern gelagert, und welchen Wert umfassen diese (bitte nach Güterkategorien wie Kunst, Edelmetalle, Edelsteine, Oldtimer oder Antiquitäten, nach Eigentümerstruktur und Standort sowie Höhe des jeweiligen Werts aufschlüsseln)?  7. Wie hat sich die Verteilung der in den Zollfreilagern untergebrachten Güter innerhalb der Güterkategorien seit 2020 entwickelt? Die Fragen 6 und 7 werden zusammen beantwortet. Bei der nachstehenden Auswertung zu den erfragten Güterkategorien handelt es sich um Anmeldungen zum Zolllagerverfahren im jeweiligen Kalenderjahr. Eine Auswertung unter Berücksichtigung der jeweiligen Einlagerung und ihrer Entnahme aus dem Zollager ist nicht möglich. Dies gilt auch für Auswertungen zur Eigentümerstruktur sowie zum Standort. 2020 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 6 1 2 556 385 Edelmetalle 168 346 8 546 307 852 Edelsteine 245 5 9 681 388 Kunstgegenstände 816 5 336 058 143 Oldtimer 17 5 9 562 012 2021 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 1 1 11 452 Edelmetalle 179 347 9 430 053 565 Edelsteine 143 4 7 931 177 Kunstgegenstände 779 11 271 599 360 Oldtimer 42 4 83 688 280 2022 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 4 2 2 851 429 Edelmetalle 196 403 13 452 061 550 Edelsteine 160 5 14 567 597 Kunstgegenstände 722 10 244 791 126 Oldtimer 23 6 8 601 341 2023 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 2 2 40 527 Edelmetalle 146 166 11 419 667 800 Edelsteine 124 3 9 481 435 Kunstgegenstände 551 12 203 890 285 Oldtimer 27 8 16 280 820 2024 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 8 2 130 865 Edelmetalle 194 398 13 518 584 359 Edelsteine 151 3 4 941 566 Kunstgegenstände 602 9 257 515 609 Oldtimer 17 6 24 771 493 2025 Anzahl Positionen Anzahl Anmelder Zollwert in Euro Antiquitäten 5 2 70 547 Edelmetalle 185 061 10 801 628 591 Edelsteine 92 3 2 516 288 Kunstgegenstände 989 11 267 570 890 Oldtimer 10 5 14 828 699  8. Wie lang ist die durchschnittliche Haltedauer von Gütern in den Zollfreilagern? Die durchschnittliche Haltedauer von Gütern in Zolllagern wird statistisch nicht erfasst.  9. Wie viele Zollprüfungen erfolgten in Zollfreilagern jährlich seit 2020, und in wie vielen Fällen wurden Verstöße gegen die Verfahrensverpflichtungen der Beteiligten sowie falsche Angaben zu Beständen und Warenbeschaffenheit oder weitere Verstöße festgestellt (bitte nach Jahreszahl und Lagertyp der Zollfreilager, Standorte nach Bundesländern und Art des Verstoßes aufschlüsseln)? In den Jahren 2020 bis 2025 wurden die nachfolgend dargestellten Zollprüfungen im Bereich der Zolllagerverfahren durchgeführt. Die Beanstandungen beziehen sich sowohl auf finanzielle als auch nicht finanzielle Beanstandungen. Eine Auswertung der Prüfungen nach Bundesländern, Lagertyp und Art des Verstoßes ist nicht möglich. Anzahl Ohne Beanstandungen Mit Beanstandungen 2020 103 68 35 2021 105 66 39 2022 108 51 57 2023  96 49 47 2024  86 44 42 2025 104 54 50 10. In wie vielen Fällen wurden seit 2020 nach Kenntnis der Bundesregierung Ermittlungsverfahren im Zusammenhang mit Zollfreilagern eingeleitet (bitte jährlich nach Straftatbestand und Ergebnis der Ermittlungen aufschlüsseln)? Eine gesonderte statistische Erfassung der Ermittlungsverfahren zu Zolllagern erfolgt nicht. 11. Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über den Zusammenhang von Zollfreilagern mit Geldwäsche sowie der Umgehung von Sanktionen? 12. Wie bewertet die Bundesregierung den Zusammenhang zwischen Zollfreilagern und Geldwäsche bzw. der Umgehung von Sanktionen? Die Fragen 11 und 12 werden zusammen beantwortet. Bei der Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) wurden seit 2022 keine Verdachtsmeldungen, Ermittlungsverfahren oder Prüfungen im Zusammenhang mit Sanktionsumgehung unter Nutzung von Zollfreilagern erfasst. Es wurden auch keine speziellen Prüf- und Meldepflichten für Zollfreilager eingeführt. Gemäß § 10 des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes (SanktDG) sind gelistete Personen, Einrichtungen oder Organisationen dazu verpflichtet, ihre eingefrorenen Vermögenswerte an die ZfS zu melden. Eine darüberhinausgehende Meldepflicht sieht das SanktDG nicht vor. 13. Welche Ableitungen hat die Bundesregierung aus dem bereits 2020 veröffentlichten Bericht des Investigativ-Komitees des US-amerikanischen Senats über die Rolle deutscher Zollfreilager im Zusammenhang mit Geldwäsche sowie der Umgehung von Sanktionen getroffen, und welche Maßnahmen hat sie ergriffen? Das Risiko, dass Zollfreilager zu Zwecken der Geldwäsche sowie der Umgehung von Sanktionen missbraucht werden können, wurde auf europäischer Ebene im Rahmen der Verhandlungen des EU-Legislativpakets zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung adressiert. In diesem Zusammenhang wird auf die ab 10. Juli 2027 anwendbare EU- Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) verwiesen. 14. Sind der Bundesregierung weitere Fälle bekannt, in denen Zollfreilager zur Umgehung von Sanktionen genutzt wurden, wenn ja, wie viele, worum ging es dabei, und zu welchem Ergebnis haben etwaige Ermittlungen geführt? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. 15. Wie viele Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Zolls sind für die Kontrolle von Zollfreilagern zuständig? Eine belastbare Beantwortung der Frage ist nicht möglich, da diese Zahlen bezogen auf Prüfungen und Überwachungsmaßnahmen nicht differenziert für den Bereich der Zolllagerverfahren erhoben werden. Bundesweit sind rund 370 Zollprüfer/-innen mit der Durchführung von Zoll- und Präferenzprüfungen betraut. Daneben werden rund 450 Mitarbeiter/-innen überwiegend mit Steueraufsichts- und Überwachungsmaßnahmen beauftragt. 16. Welchen Handlungsbedarf sieht die Bundesregierung in der Reglementierung von Zollfreilagern? 17. Erachtet die Bundesregierung eine Begrenzung der Haltedauer von Gegenständen im Zollfreilager als sinnvoll (bitte begründen)? Die Fragen 16 und 17 werden zusammen beantwortet. Das unmittelbar geltende europäische Zollrecht sieht vor, dass Nicht- Unionswaren ohne Erhebung von Einfuhrabgaben unbefristet in ein Zolllager eingelagert werden dürfen. Das alleinige Initiativrecht zur Änderung der entsprechenden zollrechtlichen Vorschriften liegt bei der Europäischen Kommission. Mit der laufenden Reform des EU-Zollrechts sind im Hinblick auf die bestehenden Zollverfahren keine wesentlichen Änderungen im Sinne der Fragestellung zu erwarten. 18. Welche Daten liegen der Bundesregierung zu Wertsteigerungen, Weiterveräußerungen und Haltedauern von Kunstwerken in Zollfreilagern vor, bei denen keine Einfuhr-, Umsatz- oder Ertragsteuern anfielen, und welche steuerrechtlichen Maßnahmen wurden seit 2020 geprüft, um spekulative Gewinne aus rein lagerinterner Wertsteigerung steuerlich zu erfassen? Der Bundesregierung liegen hierzu keine Erkenntnisse vor. Für den Steuervollzug und die ertragsteuerliche Erfassung möglicher Gewinne sind die obersten Finanzbehörden der Länder zuständig. 19. Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 ergriffen, um Eigentümerwechsel von in Zollfreilagern gelagerten Waren, insbesondere Kunstwerken, systematisch und verpflichtend zu erfassen? Nach den EU-Zollvorschriften gibt es keine Verpflichtung, den Eigentümer einer Nicht-Unionsware in der Zollanmeldung anzugeben. Der Betreiber des Zolllagers muss gemäß der bestehenden Vorschriften den Auftraggeber für die Einlagerung in seiner Buchführung festhalten. Die Überprüfung dieser Angaben kann Bestandteil der risikoorientierten Überwachungsmaßnahmen und Zollprüfungen sein. 20. Wie viele Verdachtsmeldungen, Ermittlungsverfahren oder Prüfungen im Zusammenhang mit Sanktionsumgehung (insbesondere Russland- Sanktionen) unter Nutzung von Zollfreilagern wurden seit 2022 durch den Zoll, die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) oder andere Behörden erfasst, wurde aufgrund von verschärften EU-Sanktionen eine spezielle Prüf- und Meldepflicht für Zollfreilager eingeführt, und wenn nein, warum nicht? Eine Antwort kann in offener Form nicht erfolgen und wir gemäß Verschlusssachenanweisung (VSA) als „VS – Nur-für den Dienstgebrauch“ eingestuft.* Eine Kenntnisnahme durch Unbefugte kann für die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder mindestens nachteilig sein. Entsprechend den internationalen Standards der Financial Action Task Force (FATF) und den europarechtlichen Vorgaben handelt die FIU eigenständig und ist in ihrer operativen Analyse unabhängig. Ihre Arbeitsabläufe und Analyseschritte unterliegen strengen Geheimschutzregelungen. Ein Bekanntwerden der Arbeitsweise der FIU wäre daher für entsprechende Ermittlungserfolge und somit die Sicherheit und die Interessen der Bundesrepublik Deutschland mindestens nachteilig. Eine Bekanntgabe hierzu würde Rückschlüsse auf die Analysetätigkeit der FIU zulassen und dadurch die Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gefährden. Die erbetenen Angaben sind daher als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ einzustufen. * Das Bundesministerium der Finanzen hat die Antwort als „VS – Nur für den Dienstgebrauch“ eingestuft. Die Antwort ist im Parlamentssekretariat des Deutschen Bundestages hinterlegt und kann dort von Berechtigten eingesehen werden. 21. Welche konkreten administrativen, technischen und personellen Maßnahmen hat die Bundesregierung seit 2020 ergriffen, um die verschärften EU-Vorgaben zu freien Zonen und zu Zollfreilagern (insbesondere im Rahmen des Unionszollkodex, der EU-Zollreform sowie der EU- Verordnung 2019/880 zu Kulturgütern) tatsächlich durchzusetzen, und welche dieser Maßnahmen sind bis heute noch nicht umgesetzt oder nur pilotiert? Die zollrechtlichen Vorgaben des UZK zur Überwachung von Zolllagern sind seit dessen Anwendungsbeginn im Jahr 2016 weitestgehend unverändert. Die in einem Zolllagerverfahren befindlichen Waren befinden sich unter zollamtlicher Überwachung. Im Rahmen der zollamtlichen Überwachung ist es den Zollstellen jederzeit möglich, Zollkontrollen durchzuführen und hierbei auch die Bestände sowie die Warenbeschaffenheit zu prüfen. Zum Zwecke von Zollkontrollen können die Zollbehörden darüber hinaus die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben in einer Zollanmeldung und die Buchhaltung des Anmelders und andere Aufzeichnungen prüfen, die die fraglichen Waren betreffen. Der Bereich der Zolllager bildete einen bundesweit zentral vorgegebenen Überwachungsschwerpunkt in den Jahren 2020 bis 2023. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 9 verwiesen. Die EU-Zollreform ist Gegenstand laufender Beratungen auf EU-Ebene. Darüber hinaus wirken die Zollbehörden im Rahmen ihrer Befugnisse gemäß § 81 des Kulturgutschutzgesetztes (im Folgenden KGSG) bei der Überwachung der Einhaltung der EU-Verordnung 2019/880 (VO) mit und unterstützen damit die zuständigen Kulturgutschutzbehörden. Die für die Zollverwaltung maßgeblichen Bestimmungen zu den Genehmigungs- und Erklärungspflichten der Einführenden nach Artikel 3 Absatz 2 VO fanden bis zum 27. Juni 2025 noch keine Anwendung, da das in Artikel 8 VO benannte elektronische System der Europäischen Kommission noch nicht etabliert war (Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b) VO). Gemäß Artikel 9 VO hatte die Europäische Kommission das in Artikel 8 VO benannte elektronische System für die Einfuhr von Kulturgütern (sog. EKG-System) bis spätestens 28. Juni 2025 einzurichten. Beim EKG-System handelt es sich um ein Modul im EU- System TRACES NT. Seit dem 28. Juni 2025 erfolgt die Abfertigung der Einfuhr von Kulturgütern elektronisch über das EKG-System. Noch im selben Jahr ist hierzu die CERTEX-Schnittstelle der EU zum Zollabfertigungssystem ATLAS in Betrieb gegangen. 22. Wie viele Eigentümerwechsel von Gütern (insbesondere Kunst und Edelmetalle), die in deutschen Zollfreilagern gelagert sind, wurden der Zollverwaltung seit 2021 gemeldet, und welche rechtliche Handhabe plant die Bundesregierung, um die bisherige Praxis zu beenden, dass Eigentümerwechsel ohne physische Warenbewegung komplett an den Behörden vorbeigehen? Nach den EU-Zollvorschriften gibt es keine Verpflichtung den Eigentümer einer Nicht-Unionsware in der Zollanmeldung anzugeben, da diese Information zur Sicherung der zollamtlichen Überwachung nicht erforderlich ist. Die Hauptzollämter/Zollfahndungsämter unterrichten die Finanzbehörden über Sachverhalte, die steuerlich relevant sein können. Dazu können auch Eigentümerwechsel gehören, die im Rahmen eines zoll- und verbrauchsteuer-, bußgeld- oder steuerstrafrechtlichen Verfahrens bekannt werden. 23. Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung ergriffen, um die Einlagerung physischer Kunstwerke zu überwachen, deren Eigentum über Blockchain-basierte Token (NFTs oder Teil-Eigentum) weltweit gehandelt wird, und wie verhindert sie, dass Zollfreilager als physische Backups für unregulierte digitale Finanztransaktionen dienen? Die Zollverwaltung überwacht im Rahmen der in Frage 21 beschriebenen zollamtlichen Überwachung auch die Einlagerung physischer Kunstwerke, wenn diese in ein Zolllagerverfahren überführt werden. Allerdings ist die Zollverwaltung keine generelle Aufsichtsbehörde für Kunstlagerhalter und Kunstvermittler. Die geldwäscherechtliche Aufsicht für Kunstvermittler liegt bei den jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder. Kunstlagerhalter werden bislang geldwäscherechtlich beaufsichtigt, wenn die Lagerhaltung in Zollfreigebieten (= Freizonen) gemäß Artikel 243 ff. UZK erfolgt. Mit der ab 10. Juli 2027 geltenden EU-Geldwäscheverordnung (Verordnung (EU) 2024/1624) werden Personen geldwäscherechtlich verpflichtet und beaufsichtigt, die Kulturgüter oder andere hochwertige Güter in Freizonen oder Zolllagern aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 Euro beläuft. 24. In wie vielen Fällen hat die neu geschaffene Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) seit ihrer Einrichtung Durchsuchungen oder Sicherstellungen in Zollfreilagern vorgenommen, und wie viele sanktionierte Güter wurden dabei identifiziert? Die ZfS hat bislang keine Durchsuchungen oder Sicherstellungen in Zollfreilagern vorgenommen. 25. Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund der seit 2020 verschärften EU-Regulierungen, der zunehmenden Finanzialisierung des Kunst- und Luxusgütermarktes sowie der erweiterten EU- Sanktionsregime insgesamt den Umfang und die Schwere der mit Zollfreilagern verbundenen Risiken für Steuerausfälle, Geldwäsche und Sanktionsumgehung, wie stellt sich aus ihrer Sicht die aktuelle Daten- und Erkenntnislage dar, und inwieweit sieht sie sich national wie europäisch regulatorisch, technisch und personell ausreichend gerüstet, um diesen Risiken wirksam zu begegnen? Ertragsteuerrechtlich ergeben sich aus Zollfreilagern nach Einschätzung der Bundesregierung grundsätzlich keine erheblichen Risiken, die über die allgemeinen Vollzugsherausforderungen hinausgehen. Im Übrigen wird auf die Antwort zu Frage 18 hingewiesen. Soweit im Sinne der Fragestellung die Zuständigkeit der FIU als Zentralstelle des geldwäscherechtlichen Meldewesens betroffen ist, werden künftig Personen, die Kulturgüter und andere hochwertige Güter aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, wenn dies in Freizonen und Zolllagern erfolgt, sofern sich der Wert einer Transaktion oder der verbundenen Transaktionen auf mindestens 10 000 Euro oder den Gegenwert in Landeswährung beläuft, von Artikel 3 Nummer j) der Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung als Verpflichtete umfasst. Die Verordnung gilt zum 10. Juli 2027. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de ISSN 0722-8333

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