polradar

Schriftliche Frage 8 von Rainer Gross (AfD): Welcher Anteil des vom 20. Deutschen Bundestag am 18. März 2025 beschlossenen Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 8 von Rainer Gross (AfD): Welcher Anteil des vom 20. Deutschen Bundestag am 18. März 2025 beschlossenen Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe… Frage 8 (Rainer Gross, AfD): Welcher Anteil des vom 20. Deutschen Bundestag am 18. März 2025 beschlossenen Sondervermögens für Infrastruktur und Klimaneutralität in Höhe von bis zu 500 Mrd. Euro, für das gleichzeitig eine Änderung des Grundgesetzes erforderlich wurde, weil die Errichtung eines solchen Sondervermögens in entsprechender Höhe mit eigener Kreditermächtigung des Bundes sonst grundgesetzwidrig gewesen wäre, wird für tatsächliche zusätzliche Investitionen verwendet (www.bundes regierung.de/breg-de/aktuelles/sondervermoegen- 2356240), und wie stellt die Bundesregierung sicher, dass es sich bei als Investitionen bezeichneten Ausgaben nicht um Ersatzinvestitionen – insbesondere im Bereich des Klima- und Transformationsfonds (KTF) beim Ersatz bzw. Austausch bereits bestehender und funktionstüchtiger Energieinfrastruktur – handelt, die schlussendlich in der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR) nicht zu einer Erhöhung des Kapitalstocks führen? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 19. September 2025: Gemäß Grundgesetz liegt Zusätzlichkeit vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird (Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes – GG). Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Begründung zur Grundgesetzänderung die klare Maßgabe getroffen, dass dies der Fall ist, wenn die Investitionsquote im Bundeshaushalt bei 10 Prozent oder mehr liegt (bereinigt insbesondere um ausgabeseitige finanzielle Transaktionen; siehe Bundestagsdrucksache 20/15117, S. 23). Die Bestimmung des Näheren überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber (Artikel 143h Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes). Der Entwurf für ein Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) enthält eine entsprechende Regelung (siehe Bundestagsdrucksache 21/779, S. 5 und 10). Im oben genannten Artikel 143h GG sind darüber hinaus keine weiteren Festlegungen getroffen worden, die besondere Arten von Investitionen ausschlössen.

Relationen