Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes wegen des Bundeshaushaltsgesetzes 2025, des Bundeshaushaltsgesetzes 2026 und des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
Text
Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes wegen des Bundeshaushaltsgesetzes 2025, des Bundeshaushaltsgesetzes 2026 und des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität
Antrag
der Abgeordneten Stephan Brandner, Dr. Michael Espendiller, Marcus Bühl,
Mirco Hanker, Jürgen Koegel, Thomas Ladzinski, Sergej Minich, Ulrike
Schielke-Ziesing, Julian Schmidt, Georg Schroeter, Wolfgang Wiehle, Tobias
Matthias Peterka, Fabian Jacobi, Rainer Galla, Martina Kempf, Knuth Meyer-
Soltau, Thomas Fetsch, Dr. Christoph Birghan, Peter Bohnhof, Adam Balten,
Marc Bernhard, Joachim Bloch, René Bochmann, Peter Boehringer, Erhard
Brucker, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Hans-Jürgen Goßner, Rainer
Groß, Dr. Ingo Hahn, Udo Theodor Hemmelgarn, Olaf Hilmer, Dr. Malte
Kaufmann, Dr. Michael Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt,
Maximilian Kneller, Heinrich Koch, Achim Köhler, Edgar Naujok, Christian
Reck, Dr. Paul Schmidt, Martina Uhr, Sven Wendorf und der Fraktion der AfD
Antrag auf abstrakte Normenkontrolle beim Bundesverfassungsgericht
gemäß Artikel 94 Absatz 1 Nummer 2 des Grundgesetzes wegen des
Bundeshaushaltsgesetzes 2025, des Bundeshaushaltsgesetzes 2026 und des
Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und
Klimaneutralität
Der Bundestag wolle beschließen:
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:
Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) begründet mit einem
Volumen von 500 Milliarden Euro kreditfinanzierte Verpflichtungen, deren Tilgung
und Zinslast über Jahrzehnte den Bundeshaushalt belasten und von künftigen
Generationen zu tragen sein werden.
Diese massive Schuldenaufnahme ist verfassungsrechtlich nur dann zu rechtfertigen,
wenn die aufgenommenen Mittel tatsächlich zu zusätzlichen Investitionen in die
öffentliche Infrastruktur führen. Die Analyse der tatsächlichen Mittelverwendung zeigt
jedoch, dass diese Voraussetzung weder im Haushaltsjahr 2025 erfüllt wurde noch im
Haushaltsjahr 2026 erfüllt werden wird.
Schon bei Aufstellung der Haushaltspläne für beide Jahre war anhand der von der
Bundesregierung vorgelegten Entwürfe erkennbar, dass Investitionsposten – insbesondere
Zuschüsse im Verkehrsbereich – systematisch vom Kernhaushalt in das
kreditfinanzierte SVIK verschoben wurden, ohne dass hierdurch zusätzliche Investitionen
entstanden wären.
Der Bundesrechnungshof warnte erstmals im Juni 2025 vor der Gefahr, dass das SVIK
die verfassungsrechtlichen Ziele nicht erreichen würde und erneuerte seine Kritik
fortlaufend. Im März 2026 bestätigten das ifo Institut München und das Institut der Deut-
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4939
21. Wahlperiode 24.03.2026
schen Wirtschaft (IW) durch eigene Studien, dass ein Großteil der SVIK-Mittel
zweckentfremdet wird. Das ifo Institut errechnete, dass obwohl die Schuldenaufnahme
über das SVIK 2025 um 24,3 Mrd. Euro erhöht wurde, die tatsächlichen Investitionen
des Bundes gegenüber 2024 nur um 1,3 Mrd. Euro stiegen. Die vom ifo Institut
errechnete Zweckentfremdungsquote beträgt damit rund 95 Prozent im Haushaltsjahr 2025.
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 setzt die Bundesregierung diese verfassungswidrige
Praxis überdies fort. Deshalb ist die Einleitung einer abstrakten Normenkontrollklage
gerade jetzt von besonderer Dringlichkeit. Ohne eine zeitnahe verfassungsgerichtliche
Klärung droht eine faktische Normalisierung der Zweckentfremdung über die gesamte
zwölfjährige Laufzeit des Sondervermögens.
Je länger der grundgesetzwidrige Zustand andauert, desto größer wird der Schaden für
den Bundeshaushalt und desto schwerer wiegen die daraus resultierenden Belastungen
für den Steuerzahler und für kommende Generationen. Eine Normenkontrollklage, die
sich nicht nur gegen das Haushaltsgesetz 2025, sondern auch gegen das
Haushaltsgesetz 2026 und die dem Ganzen zugrunde liegende Quotenregelung des § 4 Abs. 3
SVIKG richtet, ist daher geboten, um die Fortführung des derzeit verfassungswidrigen
Zustandes zu beenden und die Bindungswirkung der grundgesetzlichen
Zusätzlichkeitsanforderung für die verbleibende Laufzeit des SVIK sicherzustellen.
Die abstrakte Normenkontrolle muss sich dabei insbesondere mit zwei Aspekten
auseinandersetzen:
1.) Die Abschwächung des Zusätzlichkeitsbegriffs durch die Bundesregierung:
§ 4 Abs. 3 SVIKG bestimmt, dass Investitionen des SVIK dann als „zusätzlich“ gelten,
wenn die veranschlagten Investitionsausgaben 10 Prozent der veranschlagten
Gesamtausgaben im Bundeshaushalt übersteigen.
Die Bundesregierung hat diese Messlatte aber durch die von ihr gewählte
Berechnungsformel faktisch tiefer gehängt, in dem die Formel so ausgestaltet wurde, dass der
Nenner um die kreditfinanzierten Verteidigungsausgaben der Bereichsausnahme
gemäß Art. 115 Abs. 2 Satz 4 GG bereinigt wird. Durch diese Bereinigung wird die
Investitionsquote systematisch nach oben verzerrt und die 10-%-Schwelle leichter
erreicht als bei konsistenter Berechnung.
Zudem stellt die Schwelle lediglich auf Planansätze ab. Wird sie im Haushaltsvollzug
unterschritten – was historisch regelmäßig der Fall ist (durchschnittliche Abweichung
der Investitionsausgaben Soll zu Ist zwischen 2014 und 2024: –4,1 Mrd. Euro pro Jahr
laut ifo Institut) –, hat dies keine Konsequenzen für die Verfügbarkeit der SVIK-
Mittel.
2.) Die tatsächlich eingetretene und bereits bei Haushaltsaufstellung erkennbare
Zweckentfremdung der kreditfinanzierten Mittel:
Die Bundesregierung hat Investitionsposten vom Kernhaushalt in das SVIK
verschoben, ohne dass hierdurch zusätzliche Investitionen entstanden wären. Im Kernhaushalt
wurde dadurch Raum für konsumtive Ausgaben geschaffen. Die im Kernhaushalt
erforderliche Investitionsquote von 10 Prozent wurde in der Ist-Betrachtung 2025 mit
lediglich 8,7 Prozent laut ifo Institut deutlich verfehlt. Diese Praxis setzt sich im
Haushaltsgesetz 2026 fort und stellt einen Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot
der Zusätzlichkeit aus Art. 143h Abs. 1 GG dar.
II. Der Deutsche Bundestag begrüßt,
wenn sich Abgeordnete des Deutschen Bundestages in ausreichender Zahl
zusammenfinden, um beim Bundesverfassungsgericht im Wege der abstrakten Normenkontrolle
gemäß Art. 94 Abs. 1 Nr. 2 GG die Feststellung zu beantragen, dass
1. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr
2025 (Haushaltsgesetz 2025) mit dem Grundgesetz unvereinbar und daher nichtig
ist, soweit es die Inanspruchnahme von Mitteln des Sondervermögens
Infrastruktur und Klimaneutralität ohne Gewährleistung der verfassungsrechtlich
gebotenen Zusätzlichkeit der Investitionen ermöglicht;
2. das Gesetz über die Feststellung des Bundeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr
2026 (Haushaltsgesetz 2026) aus denselben Gründen mit dem Grundgesetz
unvereinbar und daher nichtig ist, da die systematische Verschiebung von
Investitionsposten aus dem Kernhaushalt in das kreditfinanzierte Sondervermögen
fortgesetzt wird und die Zusätzlichkeit der Investitionen auch im Haushaltsjahr 2026
nicht gewährleistet ist;
3. § 4 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur
und Klimaneutralität (SVIKG) mit Art. 143h Abs. 1 GG unvereinbar und daher
nichtig ist, soweit die darin enthaltene Berechnungsformel der Investitionsquote
durch die Bereinigung des Nenners um die Verteidigungsausgaben der
Bereichsausnahme die Zusätzlichkeitsschwelle systematisch absenkt und damit das
verfassungsrechtliche Gebot der Zusätzlichkeit der Investitionen
einfachgesetzlich unterläuft.
Berlin, den 24. März 2026
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung
Das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIK) ist ein Bundesfonds mit einem Volumen von
500 Milliarden Euro. Es wurde am 18. März 2025 vom bereits abgewählten 20. Deutschen Bundestag
beschlossen und am 21. März 2025 vom Bundesrat gebilligt. Mit seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt am 2. Oktober
2025 trat es rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft.
Im Anschluss an die vorgezogene Bundestagswahl am 23. Februar 2025 nahmen die CDU/CSU und die SPD
Sondierungsgespräche über die Bildung einer gemeinsamen Regierung auf. Vor dem Hintergrund
fortbestehender sicherheitspolitischer Bedrohungen sowie wachsender Zweifel an der Verlässlichkeit der
Beistandsverpflichtung innerhalb der NATO rückte die Frage nach der zukünftigen Finanzierung der Bundeswehr in den
Mittelpunkt.
In diesem Zusammenhang wurden sowohl eine Aufstockung des bestehenden Sondervermögens für die
Bundeswehr als auch die Einrichtung eines weiteren kreditfinanzierten Verteidigungsfonds diskutiert. Darüber hinaus
stand eine generelle Lockerung der Schuldenbremse für Investitionen zur Debatte, die von der Union unter ihrem
Kanzlerkandidaten Friedrich Merz im Wahlkampf noch abgelehnt worden war. Gleichwohl verständigten sich
CDU/CSU und SPD am 4. März 2025 auf ein umfassendes Schuldenpaket: Verteidigungsausgaben oberhalb von
einem Prozent des Bruttoinlandsprodukts sollten künftig von den Vorgaben der Schuldenbremse ausgenommen
werden. Zusätzlich wurde die Einrichtung eines auf zehn Jahre angelegten Sondervermögens für Infrastruktur in
Höhe von 500 Milliarden Euro vereinbart, von dem 100 Milliarden Euro unmittelbar den Ländern zufließen
sollten.
Da für die erforderliche Zweidrittelmehrheit auch Stimmen von Bündnis 90/Die Grünen notwendig waren, die
ihre Zustimmung an Bedingungen knüpften, kam es zu weiteren Anpassungen. So wurde unter anderem
festgelegt, dass 100 Milliarden Euro in den Klima- und Transformationsfonds (KTF) fließen und gezielt für
Klimaschutz sowie die klimafreundliche Transformation der Wirtschaft eingesetzt werden. Zudem sollte das Ziel der
Klimaneutralität Deutschlands bis 2045 im Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland verankert werden.
Schließlich wurde präzisiert, dass die Mittel des Sondervermögens ausschließlich für „zusätzliche“ Investitionen
verwendet werden dürfen, um eine bloße Umschichtung bestehender Haushaltsmittel auszuschließen, und die
Dauer des Sondervermögens auf 12 Jahre auszuweiten.
Obwohl der neue Bundestag bereits gewählt war, sich jedoch noch nicht konstituiert hatte, beschlossen
CDU/CSU und SPD, das Vorhaben mit dem noch bestehenden 20. Deutschen Bundestag zu verabschieden.
Andernfalls wäre für die notwendige Zweidrittelmehrheit auch die Unterstützung von Oppositionsfraktionen wie
Die Linke oder der AfD erforderlich gewesen, was als politisch unerwünscht bzw. unwahrscheinlich bezeichnet
werden kann.
Die verfassungsrechtlichen Angriffspunkte – die Abschwächung des Zusätzlichkeitsbegriffs durch die angepasste
Quotenberechnung in § 4 Abs. 3 SVIKG sowie die tatsächliche Zweckentfremdung der kreditfinanzierten Mittel
– wurden bereits im Feststellungsteil dieses Antrags dargelegt.
Im März 2026 stellten die Forschungsinstitute ifo Institut München sowie das Institut der Deutschen Wirtschaft
(IW) mittels eigener Studien fest, dass ein Großteil der Mittel des Sondervermögens zweckentfremdet genutzt
wird. Die Ergebnisse dieser Studien bestätigen die bereits bei Bekanntgabe der Haushaltsentwürfe und dem
Beschluss über das Haushaltsgesetz 2025 und 2026 erkennbare Problematik der fehlenden Zusätzlichkeit und der
Zweckentfremdung der SVIK-Mittel auf empirischer Grundlage.
Die empirischen Befunde beider Institute belegen übereinstimmend, dass den über das SVIK aufgenommenen
Schulden keine entsprechenden zusätzlichen Investitionen gegenüberstehen. Während die Kreditaufnahme des
SVIK im Jahr 2025 laut ifo Institut 24,3 Mrd. Euro betrug, stiegen die tatsächlichen Investitionen des Bundes
gegenüber dem Vorjahr lediglich um 1,3 Mrd. Euro. Die errechnete Zweckentfremdungsquote beträgt damit rund
95 Prozent. Die im Kernhaushalt gemäß § 4 Abs. 3 SVIKG erforderliche Investitionsquote von 10 Prozent wurde
im Ist mit lediglich 8,7 Prozent deutlich verfehlt. Das Institut der Deutschen Wirtschaft bestätigt diese Befunde
im Wesentlichen.
Mit dem Haushaltsgesetz 2026 setzt die Bundesregierung die offenkundig verfassungswidrige Praxis im SVIK
fort. Deshalb ist die Einleitung einer abstrakten Normenkontrollklage gerade jetzt von besonderer Dringlichkeit.
Ohne eine zeitnahe verfassungsgerichtliche Klärung droht eine faktische Normalisierung der Zweckentfremdung
über die gesamte zwölfjährige Laufzeit des Sondervermögens.
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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