Schriftliche Frage 12 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf, die Investitionsquote im Sinne des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder…
Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 1. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.
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Schriftliche Frage 12 von Dr. Sebastian Schäfer (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf, die Investitionsquote im Sinne des Gesetzes zur Errichtung eines Sonder…
Frage 12 (Dr. Sebastian Schäfer, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN):
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Vorwurf, die Investitionsquote im Sinne des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und des Artikels 143h des Grundgesetzes (GG) falsch berechnet zu haben durch die Berücksichtigung von Investitionen innerhalb der Bereichsausnahme, und stimmt sie diesem Vorwurf zu, und wenn ja, plant sie eine Korrektur, um dem Deutschen Bundestag als Haushaltsgesetzgeber den Beschluss eines gesichert verfassungsmäßigen Haushalts auf korrekter Datenbasis zu ermöglichen?
Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 4. September 2025:
Die Bundesregierung weist den Vorwurf, die Investitionsquote im Sinne des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (SVIKG) und des Artikels 143h des Grundgesetzes (GG) falsch berechnet zu haben, zurück. Bei der Berechnung der bereinigten Investitionsquote werden im Zähler die Investitionen um finanzielle Transaktionen bereinigt. Im Nenner sind von den Gesamtausgaben finanzielle Transaktionen sowie die Ausgaben der Bereichsausnahme oberhalb von 1 Prozent des BIP des der Haushaltsaufstellung vorangegangenen Jahres abzuziehen. Die Berechnung ergibt sich aus der Begründung der Grundgesetzänderung zu Artikel 143h GG. „Durch Ergänzung des Wortes ‚zusätzliche‘ wird geregelt, dass aus Mitteln des Sondervermögens ausschließlich zusätzliche Investitionen getroffen werden dürfen. Zusätzlichkeit in diesem Sinne liegt nur dann vor, wenn eine angemessene Investitionsquote vorliegt. Dies ist dann der Fall, wenn der im jeweiligen Haushaltsjahr insgesamt veranschlagte Anteil an Investitionen 10 vom Hundert der Ausgaben im Bundeshaushalt ohne Sondervermögen und finanzielle Transaktionen übersteigt. Bei den Ausgaben im Bundeshaushalt werden die Ausgaben des Bundes für Verteidigung, den Zivil- und Bevölkerungsschutz, die Nachrichtendienste, die Sicherheit in der Informationstechnologie und die Hilfe für völkerrechtswidrig angegriffene Staaten nicht berücksichtigt, sofern sie 1 vom Hundert des Bruttoinlandprodukts übersteigen. Näheres regelt ein Bundesgesetz.“ Dem entspricht auch § 4 Absatz 3 des Entwurfs eines Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität (Bundestagsdrucksache 21/779): „Zusätzlich sind die Investitionen nach den Absätzen 1 und 2 dann, wenn die im jeweiligen Haushaltsjahr im Bundeshaushalt insgesamt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung 10 Prozent der veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt übersteigen. Dabei werden die im jeweiligen Bundeshaushalt veranschlagten Ausgaben für Investitionen im Sinne von § 13 Absatz 3 Nummer 2 Satz 2 der Bundeshaushaltsordnung um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt; die veranschlagten Ausgaben im Bundeshaushalt werden um den Betrag gemäß Artikel 115 Absatz 2 Satz 4 des Grundgesetzes sowie um ausgabenseitige finanzielle Transaktionen bereinigt.“
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