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Schriftliche Frage 9 von Rainer Gross (AfD): Stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Einzelplänen des Bundeshaushalts 2025 gegenüber 2024 und die in Einzelplänen des Bundeshausha…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen.

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Schriftliche Frage 9 von Rainer Gross (AfD): Stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Einzelplänen des Bundeshaushalts 2025 gegenüber 2024 und die in Einzelplänen des Bundeshausha… Frage 9 (Rainer Gross, AfD): Stellt die Bundesregierung sicher, dass die in Einzelplänen des Bundeshaushalts 2025 gegenüber 2024 und die in Einzelplänen des Bundeshaushalts 2026 gegenüber 2025 vorgenommenen Einsparungen wie beispielsweise im Einzelplan 12 (Bundesminister für Verkehr), dessen Solldaten für 2024 mit ca. 44,15 Mrd. Euro, für 2025 mit ca. 38,26 Mrd. Euro und für 2026 mit ca. 28,22 Mrd. Euro ausgewiesen sind (www.bundes haushalt.de/DE/Bundeshaushalt-digital/bundesha ushalt-digital.html), nicht als zusätzliche Investitionen in den Sondervermögen wieder haushaltswirksam werden, wie der Presse zu entnehmen ist (www.nius.de/politik/news/regierungverschiebtmilliarden-in-das-sondervermoegen/fa38fdf1-7d9 5-4a2b-adbc-63c96ecc2f53), und wenn ja, wie, und sieht die Bundesregierung in solchen Investitionen einen Widerspruch zu der nach Artikel 143h des Grundgesetzes für das Sondervermögen vorgeschriebenen Zweckbindung und Definition als „zusätzliche Investitionen“, und wenn nein, warum nicht? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dennis Rohde vom 19. September 2025: Gemäß Artikel 143h Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes liegt Zusätzlichkeit vor, wenn im jeweiligen Haushaltsjahr eine angemessene Investitionsquote im Bundeshaushalt erreicht wird. Der verfassungsändernde Gesetzgeber hat in der Begründung zur Grundgesetzänderung die klare Maßgabe getroffen, dass dies der Fall ist, wenn die Investitionsquote im Bundeshaushalt bei 10 Prozent oder mehr liegt (bereinigt insbesondere um ausgabeseitige finanzielle Transaktionen; siehe Bundestagsdrucksache 20/15117, S. 23). Die Bestimmung des Näheren überlässt das Grundgesetz dem Gesetzgeber (Artikel 143h Absatz 1 Satz 6 des Grundgesetzes). Der Entwurf für ein SVIKG enthält eine entsprechende Regelung (siehe Bundestagsdrucksache 21/779, S. 5 und 10).

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