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Schriftliche Frage 19 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Schließt sich die Bundesregierung meiner Ansicht an, dass durch den im Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vorgesehenen A…

dip / schriftliche_frage 26.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 22. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 19 von Timon Dzienus (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Schließt sich die Bundesregierung meiner Ansicht an, dass durch den im Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vorgesehenen A… Frage 19 (Timon Dzienus, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Schließt sich die Bundesregierung meiner Ansicht an, dass durch den im Gesetzentwurf zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vorgesehenen Automatismus eines arbeitsrechtlichen Ausschlusses nach § 61 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) de facto ein Arbeitsverbot für viele schutzsuchende Menschen verhängt wird, das sie zum Sozialleistungsbezug zwingt, und wenn ja, welche Maßnahmen ergreift sie, um den Widerspruch zwischen arbeitsmarktpolitischen Zielen und faktischem Arbeitsverbot aufzulösen? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 23. September 2025: Der Entwurf eines Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung und Abschaffung des anwaltlichen Vertreters bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam (Bundestagsdrucksache 21/780) enthält keine Regelungen, die eine Veränderung des Arbeitsmarktzugangs von Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Vergleich zur geltenden Rechtslage bewirken. Das Arbeitsverbot gilt, wie auch bisher, erst ab dem Zeitpunkt der Bestimmung des Herkunftsstaates als sicher. Im Gesetzentwurf ist daher geregelt, dass das Arbeitsverbot bei Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten durch Rechtsverordnung nach § 29b des Asylgesetzes nicht rückwirkend gelten soll. Das heißt, dass Personen, die zum Zeitpunkt der Einstufung des Staates als sicher bereits einen Asylantrag gestellt haben oder sich geduldet in Deutschland aufhalten, ohne einen Asylantrag gestellt zu haben, in diesem Fall nicht unter das Arbeitsverbot fallen, wenn nicht andere Gründe dafür vorliegen. Bei den sicheren Herkunftsstaaten gilt die Vermutung, dass in der Regel keine Schutzgründe vorliegen und damit keine Aufenthaltsperspektive besteht. Deswegen ist im Koalitionsvertrag für die 21. Legislaturperiode die Beibehaltung des Arbeitsverbots für Asylbewerberinnen und Asylbewerber aus sicheren Herkunftsstaaten vorgesehen.

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