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Schriftliche Frage 19 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung angesichts der am 11. März 2026 vom senegalesischen Parlament verabschiedeten massiven Strafverschärfungen bei homo…

dip / schriftliche_frage 27.03.2026 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 23. März 2026 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

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Schriftliche Frage 19 von Filiz Polat (BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung angesichts der am 11. März 2026 vom senegalesischen Parlament verabschiedeten massiven Strafverschärfungen bei homo… Frage 19 (Filiz Polat, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN): Wird die Bundesregierung angesichts der am 11. März 2026 vom senegalesischen Parlament verabschiedeten massiven Strafverschärfungen bei homosexuellen Handlungen und einer Verhaftungswelle von LGBTQ* (https://taz.de/LGBTQ- Rechte-in-Senegal/!6162042) den Senegal unverzüglich per Rechtsverordnung von der Liste sicherer Herkunftsstaaten (Anlage II zu § 29 des Asylgesetzes) streichen, und wenn nein, warum nicht? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 25. März 2026: Die Bundesregierung geht davon aus, dass nach der Anlage II zu § 29a Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) gefragt wird. § 29 AsylG hat keine Anlagen und bezieht sich auf unzulässige Asylanträge. Eine Streichung eines als sicher bestimmten Herkunftsstaats von der Anlage II zu § 29a Absatz 2 AsylG ist nur durch den Gesetzgeber möglich. Gemäß § 29a Absatz 3 AsylG bestimmt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Das in der Fragestellung in Bezug genommene Gesetz zur Änderung des Strafrechts in Senegal ist bislang nicht in Kraft, sodass derzeit keine Veränderung der Rechtslage im Sinne des § 29a Absatz 3 AsylG vorliegt. Die Bundesregierung beobachtet die weitere Entwicklung in Senegal fortlaufend. Im Übrigen bedeutet die Bestimmung eines Staates als sicher nicht, dass die Anerkennung als Asylberechtigter, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzes sowie die Feststellung von Abschiebungsverboten ausgeschlossen ist. Dies zeigt sich auch in der Entscheidungspraxis des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF), nach der senegalesischen Staatsangehörigen im Einzelfall Asyl oder internationaler Schutz zuerkannt wird.

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