polradar

Schriftliche Frage 28 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf Basis gefälschter Zertifikate erfolgte Einbürgerungen, Niederlassungserlaubnisse sowie…

dip / schriftliche_frage 19.09.2025 · WP 21 · Original ↗

Teil von Schriftliche Fragen mit den in der Woche vom 15. September 2025 eingegangenen Antworten der Bundesregierung · Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.

Im Graph öffnen

Text

Schriftliche Frage 28 von Sascha Lensing (AfD): Inwiefern müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf Basis gefälschter Zertifikate erfolgte Einbürgerungen, Niederlassungserlaubnisse sowie… Frage 28 (Sascha Lensing, AfD): Inwiefern müssen nach Ansicht der Bundesregierung auf Basis gefälschter Zertifikate erfolgte Einbürgerungen, Niederlassungserlaubnisse sowie dauerhafte Aufenthaltserlaubnisse gemäß § 25a oder § 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zurückgenommen werden (www.welt.de/vermisc htes/article68bfb51c4ac77774b91e9688/Gefaelsc hte-Sprachtests-CDU-fordert-Passentzug-fuer-Ein buergerungsbetrueger.html), und inwiefern ist nach Ansicht der Bundesregierung im Rahmen der Staatsangehörigkeitsrechts hierbei der § 35 Absatz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einschlägig, wonach rechtswidrige Einbürgerungen zurückgenommen werden können, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden sind? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Daniela Ludwig vom 18. September 2025: Stellt sich nach Erteilung eines Aufenthaltstitels oder einer Einbürgerung heraus, dass über die jeweiligen Voraussetzungen getäuscht wurde, kann der von vornherein rechtswidrige Aufenthaltstitel nach den in § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des jeweils zuständigen Landes und die Einbürgerung nach den in § 35 des Staatsangehörigkeitsgesetzes vorgesehenen Voraussetzungen mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Zuständig für den Vollzug der aufenthaltsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen sind die Länder. Mithin obliegt auch ihnen die Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Rücknahme vorliegen. Im Übrigen werden Aufenthaltserlaubnisse nach den §§ 25a, 25b des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nur befristet erteilt (vgl. § 25b Absatz 5, § 26 Absatz 1 AufenthG).

Relationen